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Sachgebiet: AGB

953 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2005

IBRRS 2005, 1226
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
AGB-Inhaltskontrolle: § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B ist unwirksam!

LG Magdeburg, Urteil vom 25.02.2005 - 5 O 2548/03 (404)

§ 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B hält einer isolierten Inhaltskontrolle nicht stand. Für die Verjährung einer Schlussrechnung ist daher auch bei einem (modifizierten) VOB-Vertrag nicht auf ihren Zugang und die zweimonatige Prüfungsfrist, sondern auf die Abnahme abzustellen.

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IBRRS 2005, 1195
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Nachmieter bei langfristigem Mietrvertrag

BGH, Urteil vom 16.02.2005 - XII ZR 162/01

a) Zur Auslegung einer Klausel, die den Mieter berechtigt, die Rechte und Pflichten aus einem langfristigen Mietvertrag auf einen Nachmieter zu übertragen, und zu den sich daraus ergebenden Voraussetzungen eines Mieterwechsels.*)

b) Zur Beweislast für eine Verletzung der Pflicht des Vermieters, den Kündigungsschaden (hier: Mietausfall) abzuwenden oder zu mindern.*)

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IBRRS 2005, 1073
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kunstharz- statt Kratzputz: Mangel!

OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2005 - 21 U 94/04

1. In einem formularmäßigen Kaufvertrag über neu herzustellendes Wohneigentum ist die Klausel

"Von der leistungsbeschreibung abweichende Ausführungen bleiben vorbehalten, sofern damit technische Verbesserungen verbunden und/oder der Gesamtwert des Objekts nicht wesentlich beeinträchtigt werden."

wegen Verstoßes gegen § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz sowie wegen Intransparenz unwirksam.*)

2. Zur Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für eine Nachbesserung bei klarer Abweichung von der Leistungsbeschreibung.*)

3. Die Aufbringung eines Kunstharzputzes anstatt eines in der Baubeschreibung vorgesehenen mineralischen Kratzputzes stellt einen Mangel dar.

4. Eine derartige Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit kann auch nicht durch eine Klausel in der Leistungsbeschreibung gedeckt werden, die Abweichungen unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Eine solche Klausel verstößt gegen § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz und ist daher unwirksam.

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IBRRS 2005, 0922
AGBAGB
Anwendbarkeit der AGB - Vorschriften bei teilprivatisierten Unternehmen

KG, Urteil vom 15.02.2005 - 7 U 140/04

§ 315 Abs. 3 BGB ist auf die Vertragsverhältnisse zwischen den Berliner Wasserbetriebe und ihren Kunden anwendbar, da auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom 17. Mai 1999 (TeilPrivG) mit Wirkung zum 1. Januar 2000 in Kraft eine einseitige Leistungsbestimmung durch die Berliner Wasserbetriebe erfolgt.*)

Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit ihrer Tarife liegt zwar bei der Klägerin. Wenn die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast aber entsprochen hat, genügt es nicht, dass der Beklagte die Billigkeit der Tarife schlicht bestreitet. Der Beklagte muss sich vielmehr substanziiert zu den Tatsachen erklären, die seinen Bereich betreffen.*)

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IBRRS 2005, 0906
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts

OLG Naumburg, Urteil vom 16.12.2004 - 2 U 114/04

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, derzufolge ein die Kündigung eines Darlehens zur sofortigen Rückzahlung rechtfertigender wichtiger Grund insbesondere dann vorliegt, "wenn der mitfinanzierte Betrieb ganz oder in wesentlichen Teilen eingestellt, verkauft, vermietet, verpachtet oder aus den neuen Bundesländern oder Berlin (Ost) verlagert wird oder der Förderzweck - Gründung und Erhaltung einer selbständigen gewerblichen oder freiberuflichen Existenz - auf andere Weise entfällt", ist nicht zweifelsfrei dahin auszulegen, dass der Förderzweck des Darlehens ausschließlich an die Geschäftsführertätigkeit des Darlehensnehmers in dem Betrieb geknüpft ist und mit der Abberufung des Darlehensnehmers als Geschäftsführer des als GmbH betriebenen Betriebs entfällt; die Klausel lässt auch die Auslegung zu, dass der Darlehensgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund nur dann berechtigt sein soll, wenn der Darlehensnehmer nicht nur als Geschäftsführer abberufen wird, sondern auch seine Gesellschaftsbeteiligung als Mehrheitsgesellschafter nicht mehr innehat.*)

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IBRRS 2005, 0889
VersicherungenVersicherungen

BGH, Urteil vom 19.11.1997 - IV ZR 348/96

Die Regelung des § 7 I (1) Abs. 2 AUB 88, wonach die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie innerhalb 15 Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein muß, verstößt nicht gegen § 9 AGBG.*)

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IBRRS 2005, 0864
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 25.02.1998 - VIII ZR 276/96

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromversorgungsunternehmens in Lieferverträgen mit Sonderkunden verwendete Klausel:*)

"Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung erleidet, haftet das Elektrizitätswerk aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des Elektrizitätswerks oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters des Elektrizitätswerks verursacht worden ist.*)

Bei grob fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung des Elektrizitätswerks gegenüber dem einzelnen Kunden auf jeweils 5.000 Deutsche Mark begrenzt."*)

hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.*)

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IBRRS 2005, 0843
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten

BGH, Urteil vom 05.05.1998 - XI ZR 234/95

Bei formularmäßigen Globalabtretungen führt die Nichtigkeit einer unangemessenen Freigaberegelung nicht zur Unwirksamkeit der Forderungsabtretung.*)

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IBRRS 2005, 0821
VerbraucherrechtVerbraucherrecht

BGH, Urteil vom 08.07.1998 - VIII ZR 1/98

Die im Versandhandel mit neuen Waren gegenüber Nichtkaufleuten verwendeten Klauseln*)

"Bei Lieferung gegen Nachnahme übernimmt der Käufer die Nachnahmekosten."*)

und*)

"Offensichtliche Mängel an der gelieferten Ware sind der ... (Verkäuferin) innerhalb einer Woche nach Erhalt vorzubringen."*)

halten der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht stand.*)

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IBRRS 2005, 0746
VerbraucherrechtVerbraucherrecht

BGH, Urteil vom 16.03.1999 - XI ZR 76/98

Für die von einem Verwender vorformulierten einseitigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Kunden, die weder eine Nebenabrede enthalten noch zum notwendigen Inhalt eines gleichzeitig abgeschlossenen Vertrages gehören, aber im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung stehen, gilt das AGBG entsprechend.*)

Eine vorformulierte Klausel, in der der Kunde sein Einverständnis mit telefonischer Werbung erklärt, enthält eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG.*)

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IBRRS 2005, 0745
VersicherungenVersicherungen

BGH, Urteil vom 17.03.1999 - IV ZR 218/97

Die Bedingungsanpassungsklausel des § 10 A ARB 94 ist unwirksam.*)

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IBRRS 2005, 0743
VersicherungenVersicherungen

BGH, Urteil vom 24.03.1999 - IV ZR 90/98

Zur Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Vorsorge bei Arbeitslosigkeit mit geregeltem Anspruch auf Beitragsrückerstattung (PVA 96).*)

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IBRRS 2005, 0685
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Beachtung des Transparenzgebotes bei Nebenkostenauflistung durch AGB

OLG Rostock, Urteil vom 13.12.2004 - 3 U 56/04

1. Die formularklauselartige Auflistung von Kosten für das "Center-Management" eines Einkaufszentrums durch den Vermieter genügt ohne genauere Ausführungen zum Umfang der abgerechneten Leistungen und Aufgaben nicht dem AGB-rechtlichen Transparenzgebot.

2. Vermietungsaktivitäten und Kontaktaufnahme mit säumigen Mietern sind typischerweise Sache des Vermieters; etwaige Kosten hierfür sind somit nicht auf den Mieter umlegbar.

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IBRRS 2005, 0588
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vertragsstrafe: Obergrenze v. 10% d. Auftragssumme in AGB unwirksam

OLG Oldenburg, Urteil vom 30.09.2004 - 8 U 86/01

1. Zur Anwendbarkeit neuer Prozessgesetze (hier: Erlass eines Vorbehaltsurteils nach § 302 ZPO) auf anhängige Rechtsstreitigkeiten.*)

2. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel mit einer Obergrenze von 10 % in einem Bauvertrag mit einer Abrechnungssumme von ca. 30 Millionen DM ist unwirksam; Vertrauensschutz besteht nicht.*)

3. Zu den Voraussetzungen des Aushandelns einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Vertragsstrafenklausel.*)

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IBRRS 2005, 0583
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

OLG Bremen, Urteil vom 11.02.2004 - 1 U 68/03

1. Werden gegenüber einem Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, genügt für deren Einbeziehung in den Vertrag jede auch stillschweigende Willensübereinstimmung der Vertragsparteien. Ausreichend ist insoweit, dass der Verwender erkennbar auf seine AGB verweist und der unternehmerische Vertragspartner deren Geltung nicht widerspricht.*)

2. Eine ausdrückliche Einbeziehung der AGB ist auch dann wirksam, wenn eine Vertragspartei auf die Geltung ihrer im Internet unter einer bestimmten Adresse abrufbaren AGB hinweist und der andere (Unternehmer-)Vertragspartner sich weder an der angegebenen Internetadresse über den Inhalt der AGB informiert noch die Übersendung der AGB in Schriftform anfordert.*)

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IBRRS 2005, 0580
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
AGB oder Individualvereinbarungen?

OLG Bremen, Urteil vom 10.06.2004 - 2 U 97/03

1. Wird eine Fräsmaschine bestellt, die auf nicht weniger als 11 schreibmaschinebeschrifteten Seiten ins Einzelne gehend erläutert ist und umfasst das gesamte Vertragswerk etwa 50 Seiten, so liegt regelmäßig kein den Regelungen des AGB-Gesetzes (jetzt: §§ 305 bis 310 BGB) unterfallender Formularvertrag vor.*)

2. Wird eine nach den Bedürfnissen des Bestellers gefertigte Fräsmaschine von einem Frachtführer, den der Besteller beauftragt hat, vom Betrieb des Herstellers zu demjenigen des Bestellers befördert und stürzt die Maschine in einer zwischen den Parteien streitigen Weise vor Aufstellung im Betrieb des Bestellers, so muss einem Beweisantritt, nachfolgend erkennbar gewordene Mängel der Maschine seien auf diesen Sturz zurückzuführen, jedenfalls dann nicht nachgegangen werden, wenn bereits ein selbständiges Beweisverfahren auf Antrag des Herstellers stattgefunden hat, der Sturz im Juli 1995 geschah, die Maschine vom Besteller im Juli 1996 stillgelegt und während des Rechtsstreits vom Besteller an einen Dritten veräußert worden ist.*)

3. Hat der Beklagte gegenüber einem Klaganspruch, der sich aus mehreren Teilforderungen zusammensetzt, die Einrede der Verjährung erhoben, so kann ein Zwischenurteil über den Grund nur ergehen, wenn diese Einrede in Bezug auf sämtliche Teile des geltend gemachten Anspruchs für nicht durchgreifend angesehen wird.*)

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IBRRS 2005, 0442
VersicherungenVersicherungen
Übernahme der Anwaltskosten bei Prozessvergleich

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.01.2005 - 3 U 109/04

Verzichtet in einem Prozessvergleich der Beklagte neben der von ihm eingegangenen Zahlungsverpflichtung auch auf einen Gegenanspruch, hinsichtlich dessen er ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hatte, entspricht die Kostenverteilung dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen, wenn auch der Wert des Gegenanspruchs (hier: auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen) berücksichtigt wird.*)

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IBRRS 2005, 0177
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Rspr. zu Sicherheitseinbehalt gilt auch für öfftl.-rechtl. AG

BGH, Urteil vom 09.12.2004 - VII ZR 265/03

a) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, die vorsieht, daß ein Sicherheitseinbehalt von 5 % der Bausumme nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers unwirksam (im Anschluß an BGH, Urteil vom 25. März 2004 - VII ZR 453/02, BauR 2004, 1143).*)

b) Eine derartige Klausel kann nicht in der Weise aufrecht erhalten werden, daß der Auftragnehmer berechtigt ist, den Sicherheitseinbehalt durch eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft abzulösen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00, BGHZ 147, 99, 105 f. und vom 22. November 2001 - VII ZR 208/00, BauR 2002, 463).*)




IBRRS 2005, 0174
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
AGB-Klauseln bzgl. Schönheitsreparaturen

BGH, Urteil vom 20.10.2004 - VIII ZR 378/03

1. Im Falle der Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans wirksam, wenn die Renovierungsfristen (erst) mit dem Anfang des Mietverhältnisse zu laufen beginnen; dies gilt auch dann, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung durch den Vermieter vertraglich ausgeschlossen ist (Bestätigung von BGHZ 101, 253 ff.).*)

2. Um eine den Mieter nach § 9 AGBG bzw. § 307 BGB unangemessen benachteiligenden "starren" Fristenplan handelt es sich dann nicht, wenn der Vermieter bei einem entsprechenden Zustand der Wohnung zur Verlängerung der Fristen verpflichtet ist.*)

3. Nimmt der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung Umbauarbeiten vor, verwandelt sich sein Erfüllungsanspruch auf Vornahme der (unterlassenen) Schönheitsreparaturen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in einen Ausgleichsanspruch in Geld, falls der Mietvertrag nichts anderes bestimmt. Hätte der Mieter nach dem Mietvertrag die Arbeiten in Eigenleistung bzw. durch Verwandte oder Bekannte ausführen lassen dürfen, und hatte er die von ihm geschuldete Ausführung von Schönheitsreparaturen nicht abgelehnt, braucht er - neben den Kosten für das notwendige Material - nur den Betrag zu entrichten, den er für deren Arbeitsleistung hätte aufwenden müssen.*)

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IBRRS 2005, 0172
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Auftragnehmerfeindlichste" Auslegung von Vertragsklauseln

LG München I, Urteil vom 23.06.1992 - 7 O 22105/91

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2005, 0171
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Aufmaßklausel in technischen Vorbemerkungen

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.06.1990 - 3 O 8332/89

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrages sind folgende Aufmaßklauseln unwirksam:

- "Bei Baugrubenaushub wird nur der durch die Baumasse verdrängte Aushub abgerechnet, kein Arbeitsraum. Das gilt auch für Kontrollschächte und Kläranlagen."

- "Im Preis der Positionen sind enthalten: [..] sämtliche notwendigen horizontalen Papp- und Folienisolierungen gegen aufsteigende Feuchtigkeit. [..]

- Das Überdecken aller Maueröffnungen mit Stürzen, ebenso das Anlegen aller Vorlagen, Tür- und Fensteranschläge und Brüstungsnischen bei allen Wanddicken, soweit solche vorgesehen sind, werden mit ihrem Volumen im Mauerwerk abgerechnet."

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IBRRS 2005, 0164
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vertragswerk der DB-AG: Klausel zu Eventualpositionen wirksam!

KG, Urteil vom 29.11.2004 - 23 U 1/02

1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Auftraggeber wirksam vereinbaren,

- dass der Auftragnehmer für vom Auftraggeber nach dem Vertrag beizustellende Stoffe und Bauteile auf Verlangen den Bedarf zu ermitteln hat;

- dass der Auftragnehmer die Stoffe und Bauteile rechtzeitig abzurufen und von der in der Leistungsbeschreibung angegebenen Stelle zur Verwendungsstelle zu schaffen hat.

2. Eine Klausel, mit der die Beförderung einschließlich aller zugehörigen Leistungen durch die Preise für die anderen Vertragsleistungen abgegolten ist, soweit die Leistungsbeschreibung keine besonderen Ansätze enthält, ist wirksam.

3. Eine AGB-Klausel ist nicht zu beanstanden, nach der Eventualpositionen auch dann als noch nicht beauftragt gelten, wenn sie in der Auftragssumme enthalten sind und die Beauftragung durch den Auftraggeber gesondert erfolgt.

4. Ein Verstoß gegen § 4 AGB-Gesetz kann im Verbandsklageprozess grundsätzlich nicht geltend gemacht werden.

5. Bei einer Verbandsklage gemäß § 13 AGB-Gesetz richtet sich die Bedeutung einer Klausel, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, nach der "kundenfeindlichsten" Auslegung.

6. Bei der Suche nach der kundenfeindlichsten Bedeutung einer Klausel sind nur ernsthaft in Betracht kommende Auslegungsvarianten einzubeziehen.

7. Auslegungsvarianten, die so fern liegen, dass eine Gefährdung des zu schützenden Rechtsverkehrs nicht zu befürchten ist, führen nicht zu einer objektiven Mehrdeutigkeit einer Klausel.




IBRRS 2005, 0085
BauvertragBauvertrag
Kontrolle von Bauvertrags-AGB

LG München I, Urteil vom 06.07.1999 - 5 O 20404/98

(ohne amtlichen Leitsatz)

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Online seit 2004

IBRRS 2004, 4056
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kurze Ausschlussfrist für Mängelanzeige unwirksam!

BGH, Urteil vom 28.10.2004 - VII ZR 385/02

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag

"... Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen bei Abnahme erkennbarer Mängel sind ausgeschlossen, wenn diese Mängel nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit Abnahme der ... (Auftragnehmerin) gegenüber schriftlich vorgebracht werden. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren, sind ausgeschlossen, wenn sie vom Auftraggeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Erkennbarkeit schriftlich gegenüber der ... (Auftragnehmerin) vorgebracht werden"

verstößt auch bei Verwendung im kaufmännischen Bereich gegen § 9 AGBG und ist unwirksam.*)

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IBRRS 2004, 4029
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag

OLG Celle, Urteil vom 13.10.2004 - 7 U 114/02

1. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, zu denen auch die VOB/B zählt, ist gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Einbeziehung von ihm selbst gestellter Vertragsbedingungen zu berufen.

2. Die VOB/B wird auch dann wirksam in den Vertrag einbezogen, obwohl der Verwender dem Vertragspartner nicht die Möglichkeit verschafft hat, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen, wenn letzterer im Baurecht und in den Regeln der VOB/B bewandert ist.

3. Die Angabe "Fertigstellungstermin Ende Mai 2000" im Bauvertrag genügt nicht, um von einer verbindlichen Vertragsfrist i.S. von § 5 VOB/B auszugehen.

4. Wird die Bezugsfertigkeit eines Wohnhauses geschuldet, genügt es, wenn diese von Menschen bezogen und auf Dauer bewohnt werden kann. Das ist auch dann der Fall, wenn noch gewisse Restarbeiten ausstehen. Der Begriff "bezugsfertig" ist nicht gleichzusetzen mit "schlüsselfertig" oder "besenrein".




IBRRS 2004, 3939
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vertragsstrafe ohne Verzug?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2003 - 23 U 98/02

Eine Belastung des Nachunternehmers mit einer Vertragsstrafe, die der Hauptunternehmer an seinen Auftraggeber zahlen muss, ist nur möglich, wenn eine wirksame Vertragsstrafenvereinbarung vorliegt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Vertragsstrafe unabhängig vom Eintritt des Verzuges vereinbart ist.

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IBRRS 2004, 3936
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kein Vertrauensschutz bei alten Vertragsstrafenvereinbarungen

LG Lübeck, Urteil vom 19.08.2004 - 6 O 69/02

1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vereinbarte Vertragsstrafe für die Überschreitung der Ausführungsfrist mit einem Höchstsatz von mehr als 5% der Schlussrechnungssumme ist auf jeden Fall unwirksam.

2. Das gilt auch für solche Verträge, die vor Bekanntwerden der BGH-Entscheidung vom 23.01.2003 - VII ZR 210/01 (IBR 2003, 291, 292) geschlossen wurden.

3. Das LG Lübeck lehnt einen Vertrauensschutz für sog. Altfälle entgegen dem vorgenannten BGH-Urteil ausdrücklich ab.

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IBRRS 2004, 3891
BauträgerBauträger
Wirksamkeit des Bauträger- und des finanzierenden Kreditvertrages

OLG Rostock, Urteil vom 19.05.2004 - 1 U 75/02

1. Zum Amt des Notars gehören auch die Betreuung und Vertretung der Beteiligten (§ 24 BNotO). Das erfasst die Ausführung von Vollzugsaufgaben. Hierzu gehört auch die Abgabe von Erklärungen - von Verfahrenserklärungen wie auch von materiell-rechtlichen Erklärungen - im Namen von Beteiligten; mithin auch die Abgabe einer Unterwerfungserklärung.

2. Eine Unterwerfungserkärung ist nur dann unwirksam, wenn die hierzu berechtigende Vollmacht Bestandteil eines Geschäftsbesorgungsvertrages ist, der die rechtliche Abwickung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauherrenmodells zum Gegenstand hat, eine umfassende Abschlußvollmacht - regelmäßig für Kauf- und Kreditgeschäft - vorsieht, deshalb eine Rechtsbetreuung erheblichen Ausmaßes erfordert und aus diesem Grunde seinerseits der Erlaubnis gemäß § 1 RBerG bedarf.

3. Lässt sich ein Unternehmer vom Erwerber eines noch zu bebauenden Grundstücks einen Nachweisverzicht erklären, so muss darin eine unangemessene Benachteiligung gesehen werden, weil die Klausel dem Unternehmer den Zugriff auf das Vermögen des Auftraggebers eröffnet, ohne nachweisen zu müssen, dass er seine Bauleistung in einem der Rate entsprechenden Umfang erbracht hat. Sie setzt den Auftraggeber der Gefahr einer Vorleistung aus, welche der gesetzlichen Regelung des Werkvertrags fremd ist. Der Erwerber wird in die Rolle der Verteidigung seiner Rechte gedrängt und läuft Gefahr, Vermögenswerte endgültig zu verlieren, ohne dafür einen entsprechenden Gegenwert am Bauvorhaben erhalten zu haben.

4. Auf den Nachweisverzicht gegenüber einem Kreditinstitut lassen sich diese Erwägungen jedoch im entscheidenden Punkt nicht übertragen. Dort ist die Gefahr eines missbräuchlichen Zugriffs auf die Unterwerfungserklärung mit Nachweisverzicht theoretischer Natur. Kein Kreditinstitut wird vor Valutierung des Darlehens die Zwangsvollstreckung gegen den Kunden betreiben. Hat der Kreditnehmer das Darlehen empfangen, könnte das Kreditinstitut zwar im Einzelfall wegen noch nicht fälliger Raten oder nach einer unberechtigten Kündigung zu Unrecht aus der Unterwerfungserklärung vorgehen. Das Risiko eines Totalverlustes besteht für den Kunden aber nicht. Er hat die Gegenleistung erhalten und kann sich nach ungerechtfertigten Vollstreckungshandlungen am regelmäßig solventen Kreditinstitut - anders als am vielfach insolvenzanfälligen Bauunternehmen oder Bauträger - schadlos halten. Die Unterwerfungsklausel mit Nachweisverzicht im Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut und dem Kreditnehmer begegnet im Hinblick auf § 9 AGB-Gesetz deshalb keinen Bedenken.

5. Durch die Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes nur dann verdrängt, wenn auch das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt. Das ist hinsichtlich eines Realkreditvertrages gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht der Fall. Dem Realkreditnehmer steht das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG deshalb zu.

6. Es ist die eigene Aufgabe des Käufers, auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen. Grundsätzlich haben weder das Kreditinstitut noch der Verkäufer und deshalb auch nicht der Vermittler über die Unangemessenheit des Kaufpreises aufzuklären.

7. Eine Aufklärungspflicht über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgegangen werden muß. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst dann in Betracht zu ziehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Eine Überteuerung von 75 % oder 80 % genügt für die Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht.

8. Eine kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben.

9. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann.

10. Ein schwerwiegender Interessenkonflikt ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist. Er kann vielmehr nur dann vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten.

11. Auch wenn die finanzierende Bank hinsichtlich der Unrentabilität der Immobilie über einen Wissensvorsprung verfügt, so begründet dies für sich noch keine Aufklärungspflicht, erst recht nicht nach bereits vollzogenem Kaufgeschäft.

12. Um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich auch dann, wenn der Wert der Wohnung niedriger sein sollte als der Betrag der bestellten Grundschuld. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist nur dann nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist.

13. Der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft sind grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen.

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IBRRS 2004, 3833
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Zweckwidrige Verwendung von Baugeld durch Geschäftsführer

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.10.2004 - 4 U 161/03

1. Baugeld liegt vor, wenn wenn die Gewährung eines Darlehens von der Sicherung durch Grundpfandrechte abhängig gemacht wird. Es besteht eine tatsächliche Vermutung für die Baugeldeigenschaft von Geldleistungen, zu deren Sicherheit kurz vor oder während der Bauausführung Grundschulden oder Hypotheken in das Grundbuch eingetragen wurden.

2. Wird ein Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld in Anspruch genommen, ist der Baugläubiger nach ständiger Rechtsprechung zunächst nur darlegungspflichtig für die Höhe des vom Empfänger erhaltenen Baugeldes, während der Baugeldempfänger den Verwendungsnachweis zu führen hat.

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IBRRS 2004, 3814
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unwirksame AGB-Klauseln im Bauvertrag

BGH, Urteil vom 14.10.2004 - VII ZR 190/03

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in einem Einheitspreisvertrag "Auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme limitiert" ist überraschend und wird daher nicht Vertragsbestandteil.*)

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers "Zusätzliche Leistungen werden nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt" benachteiligt den Auftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03).*)

Die Prüfung und Abzeichnung der Schlußrechnung durch den Architekten bindet den Auftraggeber auch dann nicht als kausales Schuldanerkenntnis, wenn er selbst die Rechnung an den Auftragnehmer weitergeleitet hat.*)




IBRRS 2004, 3802
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Risikoausschluss in Versicherungsverträgen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.10.2004 - 12 U 145/04

Beim Risikoausschluss des § 4 Abs. 1 Nr. 6 b AHB (Tätigkeitsklausel) ist das Ausschlussobjekt mit dem Auftragsgegenstand gleichzusetzen. Andere Gegenstände, die bei den Arbeiten am Auftragsgegenstand in Mitleidenschaft gezogen werden können, sind jedenfalls dann keine Ausschlussobjekte, wenn auf sie im Rahmen der Durchführung des Auftrags nicht unvermeidlich bzw. praktisch zwangsläufig (mit)eingewirkt wird.*)

Ein laufender Haftungsprozess kann ein triftiger Grund dafür sein, den Deckungsprozess einstweilen nicht weiter zu betreiben. In diesem Fall endet die Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs auf Deckungsschutz nicht mit der der letzten Prozesshandlung.*)

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IBRRS 2004, 3716
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Unwirksamkeit v. Schönheitsreparaturklauseln mit starrem Fristenplan

BGH, Urteil vom 22.09.2004 - VIII ZR 360/03

Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und die für ihre Erfüllung maßgebenden starren Fristen zwar in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind, zwischen diesen Klauseln aus der Sicht eines verständigen Mieters jedoch ein innerer Zusammenhang besteht, so daß sie als einheitliche Regelung erscheinen (im Anschluß an Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03).*)

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IBRRS 2004, 3681
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Kündigungsausschluss auch in Formularmietvertrag wirksam

BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 2/04

1. Die Vereinbarung eines zeitlich begrenzten Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts durch eine Individualvereinbarung verstößt weder gegen § 573 c Abs. 4 BGB noch gegen § 575 Abs. 4 BGB.

2. Ein beidseitiger, zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn er in einem Formularmietvertrag vereinbart ist

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IBRRS 2004, 3680
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
AGB-Klauseln bzgl. Schönheitsreparaturen

BGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 215/03

1. Eine formularmäßige Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten aufgrund des Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes zu zahlen hat, ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie den Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt, die für die Abgeltung maßgeblichen Fristen und Prozentsätze am Verhältnis zu den üblichen Renovierungsfristen ausrichtet und dem Mieter nicht untersagt, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch nachzukommen, daß er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit ausführt.

2. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Gerade bei der Formulierung von Schönheitsreparaturklauseln treten erhebliche Schwierigkeiten auf, die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände und die vorhandenen Kombinationsmöglichkeiten zu erfassen. Eine Formularklausel, die den Mieter je nach dem Grad der Abnutzung zur anteiligen Kostentragung entsprechend der abgewohnten Mietzeit verpflichtet, ist deshalb wirksam.

3. Die tatrichterliche Auslegung einer Willenserklärung unterliegt im Revisionsverfahren der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde.

4. § 326 Abs. 1 BGB a.F. verlangt nicht die Setzung zweier Fristen, insbesondere nicht die Setzung einer mit einer Ablehnungsandrohung verbundenen Nachfrist, die später als eine erste Frist enden muss. Vielmehr verlangt § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. nur, dass einem Schuldner, der sich in Verzug befindet, eine Frist gesetzt wird, die mit der Erklärung verbunden ist, dass der Gläubiger die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnen werde.

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IBRRS 2004, 3611
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Unzulässige Mietvertragsklauseln

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.05.2004 - 7 U 165/03

Folgende Klauseln sind in Wohnraummietformularverträge unzulässig:

"Der Mieter ist zur Erfüllung der Einzugsermächtigung verpflichtet."

"Bei Störungen im Fahrstuhlbereich, in der Warmwasserversorgung und in der Heizung hat der Mieter keinen Anspruch auf Entschädigung, es sei denn, die Störungen sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Vermieters zurückzuführen."

"Für Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Unfälle irgendwelcher Art im Zusammenhang mit dem Fahrstuhl haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit."

"...kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters Ersatzschlüssel zu beschaffen oder, soweit dies im Interesse des Nachmieters geboten ist, neue Schlösser mit anderen Schlüsseln einzubauen, soweit er den Mieter vorher unter Fristsetzung zur Leistungserbringung gemahnt hat."

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IBRRS 2004, 3277
ImmobilienImmobilien
Zur Beurteilung von Nachbewertungsklauseln

BGH, Urteil vom 11.05.2001 - V ZR 491/99

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 3242
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Unangemessene Benachteiligung durch 10-jährige Bierbezugsverpflichtung?

BGH, Urteil vom 25.04.2001 - VIII ZR 135/00

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit einer Bierbezugsverpflichtung von 10 Jahren benachteiligt den Gastwirt jedenfalls im Regelfall nicht unangemessen i.S. des § 9 Abs. 1 AGBG.*)

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IBRRS 2004, 2990
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Zurückbehaltungsrecht des Bürgen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2004 - 23 U 172/03

1. Der Bürge hat nach Erfüllung der Bürgschaftsschuld einen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde aus einer entsprechenden Anwendung des den Schuldschein betreffenden § 371 BGB (Anschluss an OLG Düsseldorf, 19. Zivilsenat, NJW-RR 2003, 668); wegen dieses Anspruchs kann er gegenüber dem Erfüllungsverlangen des Gläubigers ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB geltend machen.*)

2. Dieses Zurückbehaltungsrecht stellt eine Einrede des Bürgen mit der Rechtsfolge des § 274 BGB dar; der Gläubiger muss die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde dagegen bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern für eine formal ordnungsgemäße Inanspruchnahme des Bürgen nicht von sich aus anbieten, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist.*)

3. Der aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern verpflichtete Bürge kann seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft Einwendungen aus dem Verhältnis des Gläubigers zum Hauptschuldner nur entgegensetzen, wenn der Gläubiger seine formale Rechtsstellung offensichtlich missbraucht. Das ist nur dann der Fall, wenn es offen auf der Hand liegt oder zumindest liquide beweisbar ist, dass der materielle Bürgschaftsfall nicht eingetreten ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).*)

4. Alle Streitfragen, deren Beantwortung sich nicht ohne weiteres ergibt, sind bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht im Erstprozess, sondern im Rückforderungsprozess auszutragen; damit ist im Urkundenprozess nicht das Nachverfahren des § 600 ZPO gemeint, sondern der auf Rückzahlung der Bürgschaftssumme gerichtete Prozess nach Zahlung durch den Bürgen.*)

5. Diese Grundsätze gelten auch für die Einwendung des Bürgen, die Verpflichtung des Hauptschuldners zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern sei deshalb unwirksam, weil sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sei.*)

6. Im Einzelnen ausgehandelt im Sinne des § 1 Abs. 2 AGBG a. F. (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB n. F.) kann eine Vertragsklausel insbesondere im unternehmerischen Geschäftsverkehr im Einzelfall auch dann sein, wenn sie selbst als Ergebnis der Vertragsverhandlungen unverändert bleibt.*)

7. Beruft sich der Schuldner erst nach Eintritt des Verzuges auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB, wird der bereits eingetretene Verzug nicht ohne weiteres beseitigt (Anschluss BGH, Urteil vom 6.6.2000 – X ZR 48/98; BGH NJW 1971, 421).*)




IBRRS 2004, 2608
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
SubU-AGB: GU kann Lohnfälligkeit nicht an Bauherrenzahlung koppeln!

OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2003 - 8 U 1016/03

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Subunternehmervertrages „Zahlung erfolgt abzüglich von 3% Skonto innerhalb von 10 Arbeitstagen der in Rechnung gestellten Leistungen durch den Hauptauftraggeber“ ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGB-Gesetz unwirksam.

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IBRRS 2004, 2607
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unternehmer soll alle mit Strom versorgen: AGB-Klausel unwirksam!

OLG Celle, Urteil vom 05.08.2004 - 6 U 178/03

1. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Bauvertrag, nach der der Rohbauunternehmer die Baustelle insgesamt mit Bauwasser, Baustrom und Sanitäranlagen zu versorgen und diese Einrichtungen allen am Bau Beteiligten zur Mitbenutzung zu überlassen hat, ihm aber für die Mitbenutzung durch die Drittunternehmer ein Entgelt zustehen soll, ist unwirksam.

2. Eine Mehrfachverwendung dieser Klausel liegt auch dann vor, wenn diese einerseits im Vertrag mit dem Rohbauunternehmer, andererseits gleichlautend in den Verträgen mit den Drittunternehmern verwendet wird, weil die Klausel auch den Drittunternehmern gegenüber belastend wirkt.

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IBRRS 2004, 2208
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Bürgschaft auf erstes Anfordern als Kaution?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.07.2004 - 1 U 12/04

1. Es stellt im Rahmen eines Mietvertrags über Räume zur gewerblichen Nutzung keine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar, wenn der Vermieter als Kaution anstatt der Zahlung eines Geldbetrags die Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern fordern kann.*)

2. Auch die in einem derartigen Mietvertrag enthaltene Berechtigung des Klägers, sich schon während der Mietzeit aus der Kaution zu befriedigen und anschließend die Wiederauffüllung der Kaution fordern zu dürfen, stellt keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar.*)

3. Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenwirken der beiden Regelungen.*)

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IBRRS 2004, 2184
BauvertragBauvertrag
Gewährleistungsbürgschaft unter Bedingung rügefreier Abnahme?

LG Hagen, Urteil vom 25.02.2003 - 9 O 268/01

Folgende Allgemeine Geschäftsbedingung in Gewährleistungsbürgschaften ist wirksam:

"Das Werk wurde in Übereinstimmung mit den vertraglichen Bestimmungen fertig gestellt und unbeanstandet und vorbehaltlos abgenommen. ... Dies vorausgesetzt, bürgt die Z. Kautions- und Kreditversicherungs-AG [...] für die Erfüllung der Mängelgewährleistungsansprüche im Rahmen der VOB/VOL bis zur Höhe der unten genannten Bürgschaftssumme. [...]"

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IBRRS 2004, 2178
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Überraschende Sonderkündigungsklausel

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.1999 - 24 U 5/98

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 2158
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Gewährleistungsbürgschaft unter Bedingung rügefreier Abnahme?

OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2004 - 25 U 68/03

Folgende Allgemeine Geschäftsbedingung in Gewährleistungsbürgschaften ist wirksam:

"Das Werk wurde in Übereinstimmung mit den vertraglichen Bestimmungen fertig gestellt und unbeanstandet und vorbehaltlos abgenommen. ... Dies vorausgesetzt, bürgt die Z. Kautions- und Kreditversicherungs-AG [...] für die Erfüllung der Mängelgewährleistungsansprüche im Rahmen der VOB/VOL bis zur Höhe der unten genannten Bürgschaftssumme. [...]"

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IBRRS 2004, 2101
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Kündigungsausschluss auch in Formularmietvertrag wirksam

BGH, Urteil vom 30.06.2004 - VIII ZR 379/03

Eine Bestimmung in einem Formularmietvertrag über Wohnraum, wonach die ordentliche Kündigung innerhalb der ersten zwei Jahre nach Vertragsschluß für beide Seiten ausgeschlossen ist, ist nicht nach § 307 BGB (früher: § 9 AGBG) unwirksam (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448).*)

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IBRRS 2004, 2036
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wann gibt es Vertrauensschutz bei Vertragsstrafen von 10%?

BGH, Urteil vom 08.07.2004 - VII ZR 24/03

a) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel mit einer Obergrenze von 10 % in einem Bauvertrag mit einer für die Vertragsstrafe maßgeblichen Abrechnungssumme ab 15 Millionen DM ist auch dann unwirksam, wenn der Vertrag vor dem Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311 geschlossen worden ist.*)

b) Bei Verträgen unterhalb einer Abrechnungsumme von 15 Millionen DM kann Vertrauensschutz nur für Verträge in Anspruch genommen werden, die bis zum 30. Juni 2003 geschlossen worden sind.*)

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IBRRS 2004, 1690
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Wann muss Mieter renovieren?

BGH, Urteil vom 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

Zur Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Formularklausel, durch die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan auferlegt wird.*)

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IBRRS 2004, 1659
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Gestaltungsfreiheit der Bank bei Bürgschaftserteilung

OLG Naumburg, Urteil vom 25.03.2004 - 2 U 77/03

Eine Klausel in einem Formularvertrag, der zufolge die einem Bauträger von einer Bank gewährte Gewährleistungsbürgschaft nur wirksam wird, sofern die vom Auftraggeber zur Sicherheit zunächst einbehaltenen Geldbeträge auf einem bestimmt bezeichneten Konto der bürgenden Bank eingegangen sind, ist weder überraschend im Sinne von § 3 AGBG, noch benachteiligt sie den Bauträger unangemessen im Sinne von § 9 AGBG.*)

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IBRRS 2004, 1583
BauvertragBauvertrag
Vorfälligkeitsentschädigung in Vertrag über Bausparsofortdarlehen

OLG Schleswig, Urteil vom 29.01.2004 - 5 U 106/03

1. Der in einem formularmäßigen Vertrag über ein Bausparsofortdarlehen enthaltenen Formulierung "Rückzahlung: Das Bausparsofortdarlehen wird bis zur Zuteilung des Bausparvertrages gewährt und mit der zugeteilten Bausparsumme abgelöst" ist der Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Zuteilungsreife jedenfalls dann nicht zu entnehmen, wenn auch der Abschnitt "Kosten und Gebühren" einen entsprechenden Hinweis nicht enthält.*)

2. Gegenüber der erwähnten und den Eindruck der sachlichen Vollständigkeit erweckenden Formulierung ist eine in beigefügten "Allgemeinen Darlehensbedingungen" enthaltene Regelung über eine bei vorzeitiger Rückführung zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung sowohl überraschend (§ 3 AGB-Gesetz, § 305 c BGB n.F.) als auch mit dem im Rahmen einer Inhaltskontrolle (§ 9 AGB-Gesetz, § 307 BGB n.F.) zu beachtenden Transparenzgebot nicht vereinbar.*)

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IBRRS 2004, 1569
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Die Technischen Vertragsbedingungen der VOB/C sind AGB!

BGH, Urteil vom 17.06.2004 - VII ZR 75/03

a) Die Abrechnungsregelungen der VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (hier DIN 18299 Abschnitt 5 und DIN 18332 Abschnitt 5).*)

b) Bei der Auslegung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen kommt der Verkehrssitte maßgebliche Bedeutung zu, wenn Wortlaut und Sinn der Regelung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen. Kommentierungen der VOB/C sind grundsätzlich keine geeignete Hilfe zu deren Auslegung.*)

c) Aus Wortlaut und Sinn der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob DIN 18332 Naturwerksteinarbeiten auch dann Anwendung findet, wenn Wärmedämmarbeiten für eine Natursteinfassade isoliert in Auftrag gegeben werden.*)

d) Auf welcher vertraglichen Grundlage das Aufmaß zu nehmen ist, ist eine Rechtsfrage und daher einer Begutachtung durch einen Bausachverständigen nicht zugänglich.*)

e) Die Ermittlung, ob eine Verkehrssitte besteht, kann dem Gutachter übertragen werden.*)