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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Amtshaftung

317 Entscheidungen insgesamt

Online seit 6. Februar

IBRRS 2023, 2673
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Herausgabe der vom Ehegatten genutzten Ehewohnung an Schwiegerelternteil

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.08.2023 - 7 UF 312/23

1. Sonderregeln zur Ehewohnung gelten nur zwischen den Eheleuten. Sie betreffen die Überlassung zur Benutzung; unberührt bleiben die Eigentumsverhältnisse.*)

2. Der Vorrang der familienrechtlichen Vorschriften zur Überlassung der Ehewohnung vor einem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gilt nur im Verhältnis der Ehegatten oder Lebenspartner untereinander. Dies gilt auch dann, wenn die verfahrensgegenständliche Immobilie nach Zustellung des Scheidungsantrags verkauft wird.

3. Als wesentliche Kriterien für "ob" und Dauer einer Räumungsfrist ist das Bemühen und die Möglichkeit des Schuldners, Ersatzwohnraum zu finden, anzusehen.

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Online seit 2023

IBRRS 2023, 2919
AmtshaftungAmtshaftung
Schadensersatz wegen verspäteter und mit unberechtigten Auflagen versehener Baugenehmigung?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2023 - 2 U 37/22

1. Jede Behörde hat die Amtspflicht gegenüber dem Antragsteller, sein Gesuch im Einklang mit dem geltenden Recht gewissenhaft, förderlich und sachdienlich zu behandeln und zu bescheiden und dabei jede vermeidbare Schädigung des Antragstellers zu unterlassen. Hierzu gehört es, die an sie gestellten Anträge mit der gebotenen Beschleunigung innerhalb einer angemessenen Frist zu behandeln und, sobald eine ordnungsgemäße Prüfung abgeschlossen ist, in angemessener Frist zu bescheiden.

2. Ein Beamter verletzt seine Amtspflicht gegenüber dem Antragsteller, wenn er infolge schuldhafter Verkennung der Rechtslage zögert, einem Antrag zu entsprechen, und damit dem Antragsteller zumindest zeitweilig die Entscheidung vorenthält. Eine sofortige Erledigung von Anträgen kann aber in der Regel nicht verlangt werden.

3. Welche Frist angemessen und welche Beschleunigung geboten ist, bestimmt sich nicht allein nach dem Interesse des Antragstellers oder des durch die erbetene Entscheidung betroffenen einzelnen, sondern auch danach, dass im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung ausreichend vorbereitet und ermöglicht wird.

4. Aus der für eine Untätigkeitsklage erforderlichen Drei-Monats-Frist lässt sich keinerlei Hinweis auf die Angemessenheit der Entscheidungsfrist herleiten. Weder kann eine Pflichtverletzung erst bei einer Verzögerung von mindestens drei Monaten angenommen werden, noch ist schon jede Überschreitung dieser Zeitspanne für sich pflichtwidrig.

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IBRRS 2023, 2841
ImmobilienImmobilien
Schenkung auf den Todesfall bei Einräumung eines Wohnungsrechts

FG Hamburg, Urteil vom 15.03.2023 - 3 K 153/22

Räumt der Wohnungseigentümer dem Beschenkten unentgeltlich ein Wohnungsrecht (Mitnutzungsrecht) und für die Zeit nach seinem, des Wohnungseigentümers Ableben ein persönliches Wohnungsrecht ein und werden beide zu seinen Lebzeiten im Grundbuch eingetragen, so handelt es sich hinsichtlich des Wohnungsrechts um eine Schenkung auf den Todesfall.*)

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IBRRS 2023, 1227
ImmobilienImmobilien
Heizölkauf ist weder Instandsetzungs- noch Instandhaltungsmaßnahme

AG Freising, Urteil vom 02.12.2022 - 5 C 992/21

1. Weist der Eigentümer seine Hausverwaltung an, aufgrund des zu erwartenden baldigen Verkaufs nichts mehr in das Objekt zu investieren und lediglich noch Notreparaturen in dringenden Fällen bei einem drohenden größeren Schaden durchzuführen, so ist hiervon der Einkauf von Heizöl nicht betroffen.

2. Bei der Bestellung von Heizöl handelt es sich nämlich um einen Vorgang, der der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gebäudes zuzuordnen ist, und daher weder als Investition noch als Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahme qualifiziert werden kann.

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IBRRS 2023, 0675
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Verteilung der Unterhaltungskosten bei wechselseitig genutzter Tiefgarage?

BGH, Urteil vom 27.01.2023 - V ZR 261/21

1. Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, kann zwischen den Eigentümern des dienenden und des herrschenden Grundstücks mit dinglicher Wirkung vereinbart werden, dass die Pflicht zur Unterhaltung der Anlage zwischen ihnen aufgeteilt wird.*)

2. Möglich ist auch eine Vereinbarung, die sich auf die - anteilige - Verpflichtung zur Übernahme der zur Unterhaltung der Anlage erforderlichen Kosten beschränkt, ohne eine Pflicht zur tatsächlichen Unterhaltung zu begründen.*)

3. Wenn sich eine Anlage auf zwei Grundstücke erstrecken soll und beide Eigentümer zur Nutzung der Anlage (auch) auf dem jeweils anderen Grundstück berechtigt sein sollen (hier: Tiefgarage), können wechselseitige Grunddienstbarkeiten bestellt werden; die Grundstücke sind dann zugleich herrschendes und dienendes Grundstück. Auch in diesem Fall ist es möglich, die Unterhaltungskosten der Anlage unter den beteiligten Eigentümern durch eine dinglich wirkende Vereinbarung nach einer bestimmten Quote zu verteilen.*)

4. Auch wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstücks zur (anteiligen) Unterhaltung der Anlage bzw. zur anteiligen Kostentragung verpflichtet ist, genügt für die dingliche Wirksamkeit der Vereinbarung die Eintragung in das Grundbuch des dienenden Grundstücks. Einer zusätzlichen Eintragung auf dem Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks bedarf es nicht.*)

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Online seit 2022

IBRRS 2022, 2729
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Gasleitung bei Kampfmittelerkundung angebohrt: Wer haftet für den Schaden?

OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2022 - 11 U 94/21

Zur Haftung einer nordrhein-westfälischen Ordnungsbehörde für einen Schaden, den eine von der Bezirksregierung mit der Kampfmittelerkundung beauftragte private Firma bei Erkundungsbohrungen an einer Ferngasleitung verursacht, und zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die örtliche Ordnungsbehörde die beauftragte private Firma in Regress nehmen kann.*)

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IBRRS 2022, 0867
Mit Beitrag
AmtshaftungAmtshaftung
Verkehrssicherungspflicht in einem Impfzentrum

LG Freiburg, Urteil vom 04.02.2022 - 6 O 196/21

1. Der Landkreis als Träger eines Impfzentrums haftet nicht nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 823 Abs. 1 BGB für die Folgen eines Sturzes einer zur Impfung anwesenden Person durch das Abfallen eines Griffs an der Toilettentür, wenn nicht angesichts der konkreten Situation die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsverletzung dargelegt und bewiesen ist.

2. Bei der Beweiswürdigung kann zum Nachteil des Geschädigten berücksichtigt werden, dass ein dem Geschädigten nahestehender Zeuge in einer zeitnahen Unfallschilderung einen wesentlichen Umstand nicht erwähnt.

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IBRRS 2022, 1246
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine staatliche Entschädigung für Corona-Betriebsschließungen!

BGH, Urteil vom 17.03.2022 - III ZR 79/21

1. § 56 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gewähren Gewerbetreibenden, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie als infektionsschutzrechtliche Nichtstörer durch eine auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützte flächendeckende Schutzmaßnahme, insbesondere eine Betriebsschließung oder Betriebsbeschränkung, wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, weder in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung noch im Wege verfassungskonformer Auslegung einen Anspruch auf Entschädigung.*)

2. Mit den Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Abs. 1 und § 56 Abs. 1a IfSG, dem Anspruch auf Impfschadenversorgung nach § 60 IfSG und der Entschädigung für Nichtstörer nach § 65 IfSG enthält der 12. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes punktuelle Anspruchsgrundlagen, denen das planmäßige Bestreben des Gesetzgebers zu Grunde liegt, die Entschädigungstatbestände auf wenige Fälle zu begrenzen und Erweiterungen ausdrücklich ins Gesetz aufzunehmen.*)

3. Entschädigungsansprüchen aus dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht bzw. aus enteignendem Eingriff steht entgegen, dass die im 12. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes enthaltenen Entschädigungsbestimmungen - jedenfalls für rechtmäßige infektionsschutzrechtliche Maßnahmen - eine abschließende spezialgesetzliche Regelung mit Sperrwirkung darstellen.*)




IBRRS 2022, 0082
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine Entschädigung oder Schadensersatz wegen corona-bedingter Schließung!

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.06.2021 - 2 U 13/21

1. Das in § 6 BbgSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 22.03.2020 (GVBl. II Nr. 11/2020), vom 17.04.2020 (GVBl. II Nr. 21/2020) und vom 24.04.2020 (GVBl. II Nr. 25/2020) enthaltene Gebot, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe für den Publikumsverkehr zu schließen, war rechtmäßig.

2. Schadensersatzansprüche von vom vorgenannten Schließungsgebot betroffenen Inhabern von Hotel- und Gastronomiebetrieben aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheiden mangels Rechtswidrigkeit des genannten Gebots sowie deshalb aus, weil die für die Gesetzgebung zuständigen Amtsträger Amtspflichten in der Regel nur gegenüber der Allgemeinheit, nicht jedoch gegenüber bestimmten Einzelpersonen oder Personengruppen zu erfüllen haben.

3. Ansprüche der vorgenannten Personen aus § 1 Abs. 1 BbgStHG scheitern an der fehlenden Rechtswidrigkeit des Schließungsgebots.

4. Ansprüche der vorgenannten Personen aus § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG aF scheiden aus, weil die Vorschrift nur "Ausscheidern", "Ansteckungsverdächtigen", "Krankheitsverdächtigen" und "sonstigen Trägern von Krankheitserregern" i.S.v. § 31 Satz 2 IfSG Ansprüche gewährt und eine erweiternde Auslegung auf andere Personen nicht in Betracht kommt. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf nicht ausdrücklich genannten Personengruppen kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.

5. § 56 Abs. 4 IfSG stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, sondern bestimmt lediglich die Höhe einer nach anderen Vorschriften zu gewährenden Entschädigung.

6. Ein Anspruch aus § 65 IfSG kommt nur bei Maßnahmen nach §§ 16 und 17 IfSG, nicht hingegen bei Maßnahmen nach §§ 28 ff. IfSG in Betracht. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Maßnahmen nach §§ 28 ff. IfSG scheidet aus.

7. Ansprüche der unter 2. genannten Personen aus § 38 Abs. 1 a BbgOBG scheiden jedenfalls deshalb aus, weil die Regelungen nach §§ 56 ff. IfSG "andere gesetzliche Vorschrift" i.S.v. § 38 Abs. 3 BbgOBG sind.

8. Ansprüche der vorgenannten Personen aus enteignungsgleichem Eingriff scheitern an der fehlenden Rechtswidrigkeit des Schließungsgebots, Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs am fehlenden individuellen Sonderopfer des einzelnen Hotel- oder Gaststättenbetreibers.

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Online seit 2021

IBRRS 2021, 3739
AmtshaftungAmtshaftung
Keine Haftung der Gemeinde für Verweigerung ihres Einvernehmens zum Bau eines Windparks

BGH, Urteil vom 21.10.2021 - III ZR 166/20

Die Ersetzungsbefugnis in § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB bewirkt auch dann die Entlastung der Gemeinde von der Verantwortung und Haftung für die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens, wenn - wie in Schleswig-Holstein (§ 1 Abs. 2 NBehZustÜV) - nicht die Genehmigungsbehörden selbst, sondern die Kommunalaufsichtsbehörden als zuständige Ersetzungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB bestimmt sind (Fortführung von Senat, IBR 2011, 51).*)

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IBRRS 2021, 2855
Mit Beitrag
AmtshaftungAmtshaftung
Richtige Entscheidung trotz falschem Gutachten: Kein Amtshaftungsanspruch!

OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2021 - 11 U 136/20

1. Die Voraussetzungen des § 839a BGB liegen nicht vor, wenn der Vorprozess, in dem der in Anspruch genommene Sachverständige ein vermeintlich unrichtiges Gutachten erstattet hat, auch mit einem mangelfreien Gutachten mit demselben Ergebnis entschieden worden wäre. Im Einzelfall kann das Gericht über diese mit dem Beweismaß des § 287 ZPO zu beurteilende Frage der haftungsausfüllenden Kausalität auch ohne weiteres Sachverständigengutachten entscheiden.*)

2. Eine Amtshaftung für richterliches Verhalten setzt - wenn das Spruchrichterprivileg nicht anwendbar ist - voraus, dass das richterliche Verhalten nicht mehr vertreterbar ist, es muss bei voller Würdigung der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege nicht mehr verständlich sein.*)

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IBRRS 2021, 0548
AmtshaftungAmtshaftung
Unzuständige Behörde muss Antrag unverzüglich weiterleiten!

BGH, Urteil vom 21.01.2021 - III ZR 70/19

1. Leitet das sachlich unzuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen einen bei ihm eingehenden Restitutionsantrag entgegen § 35 Abs. 4 VermG nicht unverzüglich an das zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen weiter, verletzt es eine zugunsten des Antragstellers bestehende drittgerichtete Amtspflicht.*)

2. Das Handeln Dritter unterbricht den Zurechnungszusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem entstandenen Schaden erst dann, wenn dieser bei wertender Betrachtung in keinem inneren Zusammenhang mehr mit der zuerst gesetzten Ursache steht. Dies ist nicht der Fall, wenn die Ursache das Verhalten der Dritten herausgefordert hat, und zwar auch dann, wenn jenen ein gravierenderes Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.*)

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IBRRS 2021, 0237
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Rollsplitt ist ordnungsgemäß zu beseitigen!

OLG Schleswig, Urteil vom 26.11.2020 - 7 U 61/20

1. Die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers für den Bereich einer Baustelle kann nicht vollständig auf die bauausführende Firma übertragen werden. Es verbleiben eigene Aufsichts- und Überwachungspflichten.*)

2. Das Verweisungsprivileg aus § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (subsidiäre Haftung) kommt bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Straßenraum grundsätzlich nicht zum Zuge.*)

3. Für die örtliche Zuständigkeit verschiedener Baulastträger untereinander wird grundsätzlich auf den Ort des Vorliegens der Straßenbeeinträchtigung abgestellt. Für Kreuzungen von Bundes- und Gemeindestraßen gilt, dass den Träger der höheren Straßengruppe (Land) die Unterhaltungspflicht für die Breite seiner Straße trifft und nur im Übrigen der Träger der kreuzenden Straße (Gemeinde) zuständig ist.*)

4. Die Warnfunktion eines Baustellenschilds gilt solange fort, bis sie entweder durch eine Beschilderung aufgehoben wurde oder der äußere Anblick der Straße eindeutig die Beendigung der Baustelle indiziert.*)

5. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf die Kontrolle ordnungsgemäßer Reinigungsarbeiten (hier die Beseitigung von Rollsplitt) nach Beendigung einer Baustelle. Es genügt nicht, im Zuge von Reinigungsarbeiten auf einer Landesstraße den vorhandenen Rollsplitt im Bereich von Einmündungen/Kreuzungen auf die benachbarte Gemeindestraße zu fegen. Ein Verweis des Landes auf die mangelnde örtliche Zuständigkeit für die in diesem Fall betroffene Gemeindestraße übersieht, dass es nicht um die Zustandshaftung für die Straße eines anderen Baulastträgers geht, sondern um die mangelhafte Kontrolle von Reinigungsarbeiten der eigenen Straße.*)

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Online seit 2020

IBRRS 2020, 3697
Mit Beitrag
AmtshaftungAmtshaftung
Keine Rückstausicherung eingebaut: Kein Ersatz für Wasserschaden!

BGH, Urteil vom 19.11.2020 - III ZR 134/19

1. Ein durch eine Verengung der Abwasserleitung verursachter Rückstauschaden, der durch eine - hier fehlende - Rückstaueinrichtung hätte verhindert werden können, liegt jedenfalls dann außerhalb des Schutzbereichs einer verletzten Pflicht, wenn der Anlieger nach der einschlägigen Satzung zum Einbau einer solchen Sicherung verpflichtet ist. Auf den Grund, weshalb es zu einem Rückstau im Leitungssystem gekommen ist, kommt es dann regelmäßig nicht an (Fortführung von Senat, IBR 1998, 546).*)

2. In diesen Fällen dürfen sowohl der Träger des Kanalisationsnetzes als auch von ihm mit Bauarbeiten an den Leitungen beauftragte Dritte auf die Einrichtung einer funktionsfähigen Rückstausicherung des Anliegers vertrauen.*)

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IBRRS 2020, 2786
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Gewässerunterhaltspflicht verletzt: Haftung nach Deliktsrecht!

OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2020 - 11 U 191/19

Pflichtverletzungen des Gewässerunterhaltungspflichtigen führen nicht zu Amtshaftungsansprüchen gegen diesen. Im Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht wird nach allgemeinem Deliktsrecht gehaftet.*)

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IBRRS 2020, 2031
AmtshaftungAmtshaftung
Ersatz des Mietausfalls wegen beschlagnahmter Wohnung?

LG Essen, Urteil vom 18.06.2020 - 1 O 58/10

1. Eine Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung während des laufenden Verfahrens kommt nur in Betracht, wenn der Beweisgegenstand vor Verfahrensbeendigung nicht mehr zu Beweiszwecken gebraucht wird.

2. Staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Handlungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht, sind im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich erscheint.

3. War die Beschlagnahme rechtmäßig, kommt ein Entschädigungsanpruch aus enteignendem Eingriff in Betracht, wenn die Einwirkung auf die Rechtsposition des Betroffenen die Sozialbindungsschwelle des Eigentums überschreitet.

4. Ist die Wohnung zwischenzeitlich gekündigt und kann wegen der Beschlagnahme nicht weitervermietet werden, steht dem Vermieter ein entsprechender Anspruch zu, insbesondere wenn - wie hier - der beschlagnahmten Wohnung selbst im Ermittlungsverfahren kein besonderer Beweiswert zukommt, die beweisrelevanten Gegenstände vielmehr in die Asservatenkammer hätten verbracht werden können.

5. Die Höhe der Entschädigung orientiert sich an der vorigen Miete.

6. Die Festnahme einer Mieterin führt nicht dazu, dass das Mietverhältnis automatisch aufgelöst wird.

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IBRRS 2020, 2056
Mit Beitrag
AmtshaftungAmtshaftung
Kollegialgerichts-Richtlinie gilt auch im Amtshaftungsprozess!

BGH, Urteil vom 09.07.2020 - III ZR 245/18

Die - ein Verschulden des Amtsträgers ausschließende - Kollegialgerichts-Richtlinie ist auch anwendbar, wenn im Amtshaftungsprozess das mit drei Berufsrichtern besetzte Landgericht erstinstanzlich eine Amtshandlung als rechtmäßig ansieht (Fortführung von Senat, Urteile vom 04.11.2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 = IBR 2011, 118; vom 18.11.2004 - III ZR 347/03, NVwZ-RR 2005, 152; vom 13.07.2000 - III ZR 131/99, NVwZ-RR 2000, 744; vom 18.06.1998 - III ZR 100/97, NVwZ 1998, 1329 und vom 02.04.1998 - III ZR 111/97, NVwZ 1998, 878).*)

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IBRRS 2020, 2025
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Bauarbeiten abgeschlossen: Mobiles Verkehrsschild ist zeitnah zu entfernen!

OLG Schleswig, Beschluss vom 11.02.2020 - 7 U 260/19

1. Ein mobiles Verkehrsschild ist nach Beendigung der Baustelle und Ablauf der Genehmigungsdauer unverzüglich wieder zu entfernen.

2. Die Verkehrsregelung mittels Verkehrszeichen ist eine hoheitliche Aufgabe. Die Straßenbaubehörde kann sich ihrer Verkehrssicherungspflicht für von ihr veranlasste Bauarbeiten deshalb nicht mit der Begründung entziehen, sie habe mit dem Aufstellen und Entfernen des Verkehrsschilds einen Bauunternehmer beauftragt.

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IBRRS 2020, 1452
AmtshaftungAmtshaftung
Wer nicht abwartet, ist schutzlos!

LG Bonn, Urteil vom 15.01.2020 - 1 O 133/19

1. Vertraut jemand auf die Richtigkeit einer amtlichen Auskunft und hat in der Folge Entscheidungen getroffen, die ihn in seinen Vermögensinteressen berühren, kann grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch haben.

2. Existiert noch kein Bauvorbescheid, sondern lediglich die Inaussichtstellung eines solchen, der deutlich von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht ist, fehlt eine zuverlässige Grundlage für weitere Planungen.

3. Wer den Abschluss eines notwendigen förmlichen Verwaltungsverfahrens nicht abwartet, sondern sich mit derartigen Erklärungen und Handlungen begnügt, ist gegen ein Fehlschlagen seiner Erwartung, das eingeleitete förmliche Verfahren werde zu dem in der Auskunft genannten Ergebnis führen, durch die allgemeine Amtspflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte nicht geschützt.

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Online seit 2019

IBRRS 2019, 1972
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Verkehrsschild nicht richtig befestigt: Straßenbaubehörde haftet!

BGH, Urteil vom 06.06.2019 - III ZR 124/18

Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer verkehrsbeschränkenden Anordnung der Straßenbaubehörde und des der Anordnung beigefügten Verkehrszeichenplans (§ 45 Abs. 2 und 6 StVO) Verkehrsschilder nicht ordnungsgemäß befestigen, handeln als Verwaltungshelfer und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Ihre persönliche Haftung gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten scheidet daher gemäß Art. 34 Satz 1 GG aus (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 09.10.2014 - III ZR 68/14, IBRRS 2014, 2810).*)

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IBRRS 2019, 1027
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt haftet vor Vermessungsingenieur!

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.03.2019 - 12 U 157/17

1. Die Erstellung eines amtlichen Lageplans durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zur Vorlage bei der Baugenehmigungsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit.

2. Der Vermessungsingenieur haftet wegen Mängeln bei der Erstellung des Lageplans gegenüber dem Bauherrn nicht, wenn diesem eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zur Verfügung steht.

3. Gegenüber dem Architekten, der der von ihm erstellten Genehmigungsplanung eine fehlerhaft berechnete Grundflächenzahl zu Grunde gelegt hat, so dass die Planung nicht dauerhaft genehmigungsfähig ist, steht dem Bauherrn ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

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Online seit 2018

IBRRS 2018, 3789
Mit Beitrag
AmtshaftungAmtshaftung
Freistaat Bayern haftet Mietern nicht wegen unwirksamer Mietpreisbremse

LG München I, Urteil vom 21.11.2018 - 15 O 19893/17

1. Der Staat kann grundsätzlich nicht für den Erlass eines unwirksamen Gesetzes in Anspruch genommen werden.

2. Dementsprechend haben Mieter wegen der unwirksamen Mietpreisbremse keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Freistaat Bayern.

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IBRRS 2018, 2828
Mit Beitrag
AmtshaftungAmtshaftung
Schadensersatz wegen verzögerter Bescheidung einer Bauvoranfrage?

OLG Dresden, Urteil vom 27.04.2018 - 1 U 1701/16

Zu den Amtspflichten bei Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids und zu Kausalitätsfragen.*)

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IBRRS 2018, 2545
Mit Beitrag
AmtshaftungAmtshaftung
Unterlagen verspätet überlassen: Vermessungsingenieur erhält keinen Schadensersatz!

OLG Koblenz, Urteil vom 26.07.2018 - 1 U 344/18

1. Wird ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur vom Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz damit beauftragt, eine Liegenschaftsvermessung vorzunehmen, so kann er gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz wegen ihm verspätet überlassener Messunterlagen und dadurch entstehender Mehrarbeit hierfür nicht im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs Schadensersatz gegen das Land Rheinland-Pfalz verlangen, weil es an einer drittgerichteten Amtspflichtverletzung fehlt.*)

2. Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist Beliehener und wird bei der Ausführung der Liegenschaftsvermessung als Behörde hoheitlich tätig und hat die ihm zur Erfüllung der nach dem LGVerm übertragenen Aufgaben gemeinsam mit dem Vermessungs- und Katasteramt wahrzunehmen (in Anknüfpung an OLG Koblenz, Beschluss vom 13.06.2014 - 5 U 528/14 = IBRRS 2014, 2669; OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 23.10.2003 - 12 A 10918/03).*)

3. a) Die Drittbezogenheit der Amtspflicht beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht, wenn auch nicht notwendig allein, auch den Zweck hat, das Interesse gerade des Geschädigten wahrzunehmen (in Anknüpfung an zuletzt BGH v. 05.04.2018, III ZR 211/17). Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei einer schuldhaften Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Es ist zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll (in Anknüpfung an BGH, Versäumnisurteil vom 15.10.2009 - III ZR 8/09).*)

b) Ein Verwaltungsträger kann nicht als Dritter im Sinne von § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG qualifiziert werden, wenn er mit der Anstellungskörperschaft derart verzahnt ist, dass seine Beziehungen zu einem Außenstehendem als Internum wirkt, sog. Verzahnungstheorie. Dies schließt zwar nicht aus, dass auch Träger der öffentlichen Gewalt Dritte sein können. Voraussetzung dafür ist, dass der für die haftpflichtige Behörde tätige Beamte ihr gegenüber bei der Erledigung der Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21.01.1974 - III ZR 13/72; Urteil vom 12.12.1991 - III ZR 18/91).*)

c) Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als drittgeschützte Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (BGH, Urteil vom 12.12.1991 - III ZR 18/91; Urteil vom 16.05.1983 - III ZR 78/82).*)

4. a) Das Vermessungs- und Katasteramt kann den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus Amtshaftung nicht gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB - Subsidiaritätsklausel darauf verweisen, dass der Geschädigte sich an eine andere Behörde des Landes, hier das Landesamt für Mobilität Rheinland-Pfalz schadlos halten könne.*)

b) Bei einer fahrlässigen Herbeiführung eines Schadens durch mehrere Beamte verschiedener Körperschaften, die Amtspflichten verletzt haben, kann sich keine der haftenden Körperschaften darauf berufen, dass der Geschädigte von einer anderen Körperschaft Ersatz verlangen könne. Dies gilt erst recht, wenn die andere Behörde der gleichen Körperschaft angehört.*)

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IBRRS 2018, 2544
Mit Beitrag
AmtshaftungAmtshaftung
Historische Pflasterung: Fußgänger muss auf Unebenheiten achten!

OLG Koblenz, Urteil vom 26.07.2018 - 1 U 149/18

1. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ob danach eine Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand ist, entscheidet sich im Ergebnis nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21.06.1979 - III ZR 58/78; Urteil vom - 02.07.1970 - III ZR 45/67; Urteil vom 10.07.1980 - III ZR 58/79; Urteil vom 21.06.1979 - III ZR 58/78).*)

2. Ein Fußgänger hat in gewissem Umfang Niveauunterschiede und Unebenheiten im Bereich von Straßen und Plätzen hinzunehmen. Eine Verkehrssicherungspflicht beginnt erst dort, wo auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt oder nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Dabei sind Niveauunterschiede von ca. 2 bis 3 cm vom Fußgänger regelmäßig hinzunehmen.*)

3. Die straßenrechtlichen Bau- und Unterhaltungspflichten stellen keine drittgerichteten bzw. bürgergerichteten Amtspflichten dar (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 30.04.1953 - III ZR 377/51; LG Bielefeld, Urteil vom 11.10.1965 - 6 O 74/65).*)

4. Die Verwendung von Natursteinpflaster - hier von Basaltplatten und Basaltpflaster - stellt trotz seiner Unebenheiten und unterschiedlichen Fugenbreiten keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten dar, wenn diese Gegebenheiten deutlich zu erkennen sind. Denn auf erkennbar unebenen und holprigen Flächen kann eine erhöhte Aufmerksamkeit des Fußgängers erwartet werden. Es ist nicht zuletzt aus Gründen der tatsächlichen und wirtschaftlichen Zumutbarkeit hinzunehmen, dass eine historische Pflasterung, die Unebenheiten aufweist, nicht ausgetauscht wird.*)

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IBRRS 2018, 2179
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Öffentliches RechtÖffentliches Recht
BGH zur Amtshaftung bei Brandbekämpfung

BGH, Urteil vom 14.06.2018 - III ZR 54/17

1. Die Haftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG wegen eines amtspflichtwidrigen Verhaltens eines zur Gefahrenabwehr handelnden Amtsträgers (hier: eines Feuerwehrbeamten) ist nicht entsprechend § 680 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.*)

2. Zum Recht der Parteien auf schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme, wenn diese im Wege der Einholung eines ausschließlich mündlich erstatteten Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen erfolgt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12.05.2009 - VI ZR 275/08, IBR 2009, 1315 - nur online).*)

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Online seit 2017

IBRRS 2017, 3564
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AmtshaftungAmtshaftung
Bebauungsplan unwirksam: Voraussetzungen für Amtshaftungsanspruch?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.10.2017 - 4 U 29/16

1. Sind mehrere teils im Allein-, teils im Miteigentum stehende, als Einheit zu betrachtende Grundstücke von einem im Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärten Bebauungsplan betroffen, so können die Eigentümer einen Amtshaftungsanspruch ggf. als einfache Forderungsgemeinschaft im Sinne des § 432 BGB geltend machen.*)

2. Zu den Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs bei für unwirksam erklärtem Bebauungsplan.*)

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IBRRS 2017, 3475
AmtshaftungAmtshaftung
Falsche Beitragsfestsetzung: Verschuldensunabhängige Haftung!

LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 05.05.2017 - 11 O 312/16

Sieht das Gesetz eine verschuldensunabhängige Behördenhaftung vor (hier: § 1 Abs. 1 StHG der DDR), führt die Festsetzung eines objektiv rechtswidrigen Beitrags zu einer Amtspflichtverletzung und löst einen Schadensersatzanspruch aus. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.

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IBRRS 2017, 3396
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AmtshaftungAmtshaftung
Lageplanerstellung ist öffentlich-rechtliche Aufgabe!

BGH, Urteil vom 07.09.2017 - III ZR 618/16

1. Bei der Erstellung eines amtlichen Lageplans nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der nordrheinwestfälischen Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 06.12.995 (GV NRW S. 2018) handelt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in Ausübung eines öffentlichen Amtes i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB.*)

2. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 29.11.2012 (III ZR 21/12, NJW 2013, 603 Rz. 7) für das Land Berlin entschieden hat, die Lageplanerstellung sei privatrechtlicher Natur, wird klargestellt, dass dies nicht für Lagepläne gilt, die gem. § 3 Abs. 2 bis 6 der Verordnung über Bauvorlagen, bautechnische Nachweise und das Verfahren im Einzelnen vom 19.10.2006 (GVBl. Berlin S. 1035) für die Beurteilung von Bauvorhaben oder die Bearbeitung eines Bauantrags bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind.*)

3. Die Abweisung einer Amtshaftungsklage wegen Eingreifens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB als "derzeit unbegründet" setzt voraus, dass die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs erfüllt sind.*)

4. Sind mehrere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure in einer Arbeitsgemeinschaft oder Bürogemeinschaft zusammengeschlossen, so haftet jeder von ihnen nur insoweit, als er in seiner Eigenschaft als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur selbstständig hoheitliche Aufgaben wahrgenommen hat.*)

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IBRRS 2017, 2010
AmtshaftungAmtshaftung
Haftung für unrichtiger Auskunft zu Straßenniveau und Gebäudehöhe

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2016 - 18 U 20/15

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 0531
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AmtshaftungAmtshaftung
Bauunternehmer stellt Halteverbotsschilder auf: Wird er dadurch "Beamter"?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2017 - 7 U 97/16

1. Der private Bau- oder Umzugsunternehmer wird nicht als Verwaltungshelfer und damit nicht als Beamter im haftungsrechtlichen Sinn (§ 839 BGB i. V. mit Art. 34 Satz 1 GG) tätig, wenn er aufgrund einer Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde mobile Halteverbotsschilder zu dem hauptsächlichen Zweck aufstellt, die Bau- oder Umzugsarbeiten durch ortsnahe Park- oder Haltemöglichkeiten zu erleichtern (Abgrenzung zu OLG Hamm, Urteil vom 29.07.2015 - 11 U 32/14, IBRRS 2015, 3352).*)

2. Die Pflicht, ein mobiles Halteverbotsschild nach Ablauf der Genehmigungsdauer zu entfernen, dient auch dem Zweck, die von solchen Verkehrsschildern ausgehenden Gefahren auf das erforderliche und zumutbare Maß zu beschränken. Die Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht kann zur Haftung führen, wenn ein Fußgänger bei Dunkelheit über den Sockel des mobilen Verkehrsschilds stürzt.*)

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IBRRS 2017, 0322
AmtshaftungAmtshaftung
Mit 15 cm tiefen Schlaglöchern muss man rechnen!

OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2014 - 11 U 76/13

1. Verkehrsteilnehmer haben im Grundsatz die gegebenen Verhältnisse öffentlicher Verkehrsflächen so hinzunehmen und sich ihnen anzupassen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten, und müssen mit typischen Gefahrenquellen, wie etwa Unebenheiten, rechnen.

2. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen in Gestalt besonderer Sicherungsmaßnahmen oder Warnhinweise ist allerdings dann geboten, wenn die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer besteht. Dies ist der Fall bei Schlaglöchern auf verkehrswichtigen Straßen mit einer Mindesttiefe von 15 cm.

3. Erst bei Schlaglöchern solcher Tiefe, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenberührung führen kann und deren Befahrbarkeit auch von einem umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist, kann nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass ein Autofahrer mit derartig gravierenden Unebenheiten rechnen und sich auf diese einstellen muss.

4. Lediglich für Autobahnen stellen bereits Schlaglöcher ab einer Tiefe von 10 cm eine von dem Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende, abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar.

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Online seit 2016

IBRRS 2016, 3011
AmtshaftungAmtshaftung
Kind bekommt keinen KITA-Platz: Eltern können Schadensersatz verlangen

BGH, Urteil vom 20.10.2016 - III ZR 278/15

1. Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe verletzt seine Amtspflicht, wenn er einem gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII (in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung) anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Für das Verschulden des Amtsträgers kommt dem Geschädigten ein Beweis des ersten Anscheins zugute.*)

2. Die mit dem Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII korrespondierende Amtspflicht bezweckt auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern.*)

3. In den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt auch der Verdienstausfallschaden, den Eltern dadurch erleiden, dass ihr Kind entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhält.*)

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IBRRS 2016, 3006
AmtshaftungAmtshaftung
Mangelhafte Richtlinienumsetzung reicht nicht per se für unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch

BGH, Beschluss vom 27.10.2016 - III ZR 442/15

Es kann offen bleiben, ob der deutsche Gesetzgeber mit der Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Abl. Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 31 ff) in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HTürGG (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) und § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der Fassung vom 2. Januar 2002) gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen hat. Ein etwaiger Verstoß wäre jedenfalls nicht hinreichend qualifiziert und könnte daher einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht begründen.*)

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IBRRS 2016, 2436
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss sich (auch) um bergbaurechtliche Problematik kümmern!

OLG Köln, Urteil vom 21.07.2016 - 7 U 17/15

1. Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch ist, dass die Auskunft eine geeignete Grundlage für die ins Auge gefassten Maßnahmen darstellt, also eine „Verlässlichkeitsgrundlage“ für auf sie gestützte Aufwendungen, Investitionen und dergleichen bilden kann.

2. Gesichtspunkte, die den Vertrauensschutz ausschließen können, sind nicht nur objektive Umstände, sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten (auch eines für den Bauherrn anfragenden Architekten).

3. Bergbaurechtliche Problematiken sind durch den vom Bauherrn beauftragten Architekten eigenständig abzuklären.

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IBRRS 2016, 2838
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AmtshaftungAmtshaftung
Beweiserleichterung bei Amtshaftung wegen unterlassener Zustellung einer Klageschrift

BGH, Urteil vom 14.07.2016 - III ZR 265/15

1. Die Bestimmungen des Art. 32 des NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommens über die Zustellung von Klageschriften schützen auch das Vermögensinteresse des Klägers, dessen Klageschrift zugestellt werden soll.*)

2. Ist die Beweislage des von einer Amtspflichtverletzung Betroffenen in Bezug auf die Entstehung eines Schadens durch die Amtspflichtverletzung, deretwegen er Schadensersatz begehrt, erheblich verschlechtert worden, können ihm Beweiserleichterungen bis hin zu einer Umkehr der Beweislast zugutekommen (Bestätigung BGH, Urteile vom 08.12.1977 - III ZR 46/75, VersR 1978, 282; vom 22.05.1986 - III ZR 237/84, NJW 1986, 2829; vom 29.07.1989 - III ZR 206/88, BGHRZ Nr. 6107 und vom 21.10.2004 - III ZR 254/03, VersR2005, 1079).*)

3. Wird durch eine Amtspflichtverletzung eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung verhindert und sind für die Zukunft keine realistischen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung erkennbar, ist ein Schaden des Betroffenen eingetreten. Dabei genügt nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass es in Zukunft keine solchen Möglichkeiten geben wird.*)

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IBRRS 2016, 0223
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AmtshaftungAmtshaftung
Haftet die Gemeinde für einen privaten Winterdienstunternehmer?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.09.2015 - 4 U 27/15

Eine Übertragung der hoheitlichen Verkehrssicherungspflicht auf Private (hier: Winterdienstunternehmen) hat zur Folge, dass der zuständige Hoheitsträger das Handeln des Privaten wie eigenes gegen sich gelten lassen muss.Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Entscheidungsspielraum des Unternehmers durch den Hoheitsträger eng begrenzt ist.

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Online seit 2015

IBRRS 2015, 1101
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AmtshaftungAmtshaftung
Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar: Keine Entschädigung für Feuchtigkeitsschäden!

BGH, Urteil vom 23.04.2015 - III ZR 397/13

Im Fall von nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (Ortsumgehung einer Landesstraße) aufgetretenen, nicht voraussehbaren und durch Schutzvorkehrungen nicht mehr zu verhindernden Schäden am Eigentum Dritter (hier: Feuchtigkeitsschäden am Wohnhaus) besteht kein Anspruch der Betroffenen auf angemessene Entschädigung nach § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG. In einem solchen Fall können die Betroffenen Ansprüche aus enteignendem Eingriff vor den Zivilgerichten geltend machen.*)

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IBRRS 2015, 0413
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Schäden durch herabstürzende Äste: Gemeinde haftet bei unzureichenden Kontrollen!

OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2014 - 11 U 57/13

1. Die zuständige Behörde hat zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren die Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich sind. Dazu genügt in der Regel eine in angemessenen Abständen vorgenommene äußere Sichtprüfung, bezogen auf die Gesundheit des Baumes.

2. Zweimal jährlich durchgeführte Sichtkontrollen sind allerdings nicht ausreichend, wenn an einem Baum Anzeichen für eine besondere Gefährdung ersichtlich sind, wie etwa schlechter Standort und mangelhafte Vitalität des Baumes.

3. Werden Kraftfahrzeuge durch herabfallende Äste eines solchen Baumes beschädigt, können die Betroffenen von der zuständigen Behörde Schadensersatz verlangen.

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IBRRS 2015, 3352
AmtshaftungAmtshaftung
Verkehrsschild fällt um: Wer haftet?

OLG Hamm, Urteil vom 29.07.2015 - 11 U 32/14

1. Ein privater Bauunternehmer, der im Rahmen öffentlich-rechtlicher Aufgabenerledigung von einer Gemeinde als Träger der Straßenbaulast damit beauftragt wurde, Verkehrsschilder aufzustellen, ist als Beamter im haftungsrechtlichen Sinn anzusehen.

2. Für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet deshalb nicht der Unternehmer, sondern allein die Körperschaft, in deren Dienst der Unternehmer tätig geworden war.

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Online seit 2014

IBRRS 2014, 3082
AmtshaftungAmtshaftung
Abrissverfügung unrechtmäßig: Welche Ansprüche hat der Geschädigte?

OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2014 - 11 U 123/13

1. Erklärt der Adressat einer bauordnungsrechtlichen Verfügung bei einem Besichtigungstermin gegenüber der Behörde, es sei kein Geld für erforderliche Renovierungsarbeiten vorhanden, ist darin keine Erklärung dazu enthalten, ob einem Abriss der Scheune zugestimmt werde. Auch der Erklärung des Eigentümers, es werde gegen den Abbruchbescheid kein Rechtsbehelf eingelegt, ist kein wirksamer antizipierter Rechtsmittelverzicht zu entnehmen, dass auch gegen einen späteren - auch rechtswidrigen - Verwaltungsakt die zulässigen Rechtsmittel nicht eingelegt werden.

2. Ein Amtshaftungsanspruch kann nicht nur auf Geldersatz, sondern - in bestimmten Fällen - auch auf Naturalrestitution gerichtet sein. Wird eine landwirtschaftliche Scheune aufgrund einer rechtswidrigen Verfügung der Behörde abgerissen, muss die Behörde keine neue Scheune errichten, sondern einen Geldbetrag in Höhe der Wertminderung des gesamten Hofgrundstücks, die aufgrund des Abrisses der Scheune entstanden ist, als Schadensersatz leisten.

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IBRRS 2014, 2810
AmtshaftungAmtshaftung
Winterdienst in Berlin ist hoheitliche Aufgabe!

BGH, Urteil vom 09.10.2014 - III ZR 68/14

1. Der den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz zugewiesene Winterdienst (hier: im Bereich von Straßenbahnhaltestellen) stellt eine hoheitliche Aufgabe dar.*)

2. Beauftragt die BSR ein Privatunternehmen mit der Wahrnehmung des Winterdienstes, so handeln dessen Mitarbeiter in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG mit der Folge, dass das Privatunternehmen für Verletzungen der Räum- und Streupflicht dritten Geschädigten gegenüber deliktsrechtlich nicht haftet.*)

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IBRRS 2014, 2669
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Auf Rechtsbehelf verzichtet: Kein Schadensersatz bei fehlerhafter Vermessung!

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.06.2014 - 5 U 528/14

Die Grenzniederschrift, durch die aufgrund der örtlichen Feststellungen eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs der Grenzverlauf gestaltet wird, ist ein Verwaltungsakt. Der Vermessungsingenieur wird insoweit hoheitlich tätig. Verzichtet der Adressat des Verwaltungsakts auf einen Rechtsbehelf, steht ihm kein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Vermessung zu.

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IBRRS 2014, 2161
Mit Beitrag
AmtshaftungAmtshaftung
Unrichtige Postzustellungsurkunde: Haftung der Post

OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2014 - 11 U 98/13

Zur Haftung der Post aufgrund einer unrichtigen Postzustellungsurkunde.*)

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IBRRS 2014, 1626
ImmobilienImmobilien
Keine Hinweispflicht der Gemeinde auf Gefahr von Rückstauschäden

OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.04.2014 - 4 U 42/14

Es besteht keine Verpflichtung der Gemeinde, einen Kanalanschlussinhaber auf die Gefahren von Rückstauschäden hinzuweisen, wenn die Belastung der Kanalisation durch den erkennbaren Anschluss weiterer Grundstücke und die Beseitigung eines offenen Grabens erhöht wird und die Abwassersatzung den Einbau einer Rückstausicherung vorschreibt.*)

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IBRRS 2014, 1227
ImmobilienImmobilien
Umwandlung Teileigentum in Wohnungseigentum bedarf Erklärung aller Eigentümer!

OLG Koblenz, Urteil vom 06.09.2012 - 1 U 1097/11

1. Zur Notwendigkeit der allseitigen Erklärung der Eigentümer bei der Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum und zur inhaltlichen Unzulässigkeit der Grundbucheintragung in einem solchen Fall.*)

2. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Grundakten darauf durchzusehen, ob sich aus ihnen Bedenken gegen die beantragte Eintragung oder das zugrunde liegende Kausalgeschäft ergeben; im Regelfall kann er sich - vorbehaltlich besonderer Umstände - auf die sorgfältige Prüfung der eingereichten und in Bezug genommenen Unterlagen sowie des Grundbuchblatts beschränken.*)

3. In Grundbuchangelegenheiten ist Dritter i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB nicht nur derjenige, auf dessen Antrag oder in dessen Interesse die Eintragung erfolgt, sondern jeder, der im Vertrauen auf die richtige Handhabung der Grundbuchgeschäfte am Rechtsverkehr teilnimmt (Anschluss an BGHZ 124, 100).*)

4. Der beurkundende Notar ist nicht Erfüllungsgehilfe eines Beteiligten (Anschluss

an BGH NJW 1993, 648).*)

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IBRRS 2013, 5322
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Heizkörper beschädigt: Polizei muss Nachbarn informieren!

KG, Urteil vom 29.11.2013 - 9 U 171/12

Werden bei einer Wohnungsdurchsuchung die Heizkörper durch Schüsse beschädigt, so dass im Nachhinein andere Mietwohnungen im Haus durch das austretende Wasser beschädigt wurden, haben die betroffenen Bewohner Schadensersatzansprüche gegen die Polizei, wenn diese sie über die beschädigten Heizkörper nicht rechtzeitig informiert hat.

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IBRRS 2014, 1047
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Kein Verstoß, wenn Gefahrenstelle klar erkennbar!

KG, Urteil vom 08.11.2013 - 9 U 24/12

Allein das Vorliegen einer Gefahrenstelle begründet für sich genommen noch keinen verkehrsunsicheren Zustand im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 4 und 5 BerlStrG; Voraussetzung ist vielmehr auch, dass es sich um eine Gefahrenstelle handelt, auf die sich ein Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (siehe BGH, Urteil vom 5. Juli 2012 - III ZR 240/11).*)

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IBRRS 2014, 0443
Mit Beitrag
Sachenrechtsbereinigung, VermögensrechtSachenrechtsbereinigung, Vermögensrecht
Bemessung des Anspruchs auf Befreiung von Grundpfandrechten?

OLG Dresden, Urteil vom 15.05.2013 - 1 U 1275/12

1. Übersteigt die Belastung eines Grundstücks mit Grundpfandrechten dessen Verkehrswert wesentlich, ist der Anspruch des Geschädigten gegen die amtshaftungspflichtige Körperschaft auf Freistellung des Grundstücks von den Grundpfandrechten der Höhe nach auf den Verkehrswert des Grundstücks bei der letzten mündlichen Verhandlung begrenzt.

2. Auf den Verkehrswert übersteigende Aufwendungen kann sich die amtshaftungspflichtige Körperschaft dann nicht berufen, wenn ihr Haftpflichtversicherer die Aufwendungen zur Freistellung mit dem Grundpfandrechtsgläubiger ausgehandelt und geleistet hat.

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IBRRS 2014, 0124
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Verbandshaftung wegen Verletzung von Unterhaltungspflichten

BGH, Urteil vom 10.10.2013 - III ZR 23/12

Zur Haftung eines Verbands von Teilnehmergemeinschaften gegenüber einem am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten wegen Verletzung der Unterhaltungspflicht für gemeinschaftliche Anlagen.*)

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