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Sachgebiet: AGB

953 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2017

IBRRS 2017, 1102
AGBAGB
Kein Neukundenrabatt für gewerbliche Stromnutzung?

LG Köln, Urteil vom 09.06.2016 - 6 S 119/15

1. Soll ein Neukundenrabatt nur für Privatkunden, nicht aber für gewerbliche Kunden gelten, muss diese Einschränkung vereinbart werden.

2. Will sich der Stromlieferant dahingehend auf seine AGB berufen, muss er darlegen und beweisen, dass die von ihm behauptete AGB-Klausel wirksam in den Vertrag eingebzogen wurde.

3. Bei einem AGB-Dokument in einer veränderbaren Textfassung, das keinen Stand ausweist, jegliche Form von Briefkopf oder Logo des Unternehmens vermissen lässt und darüber hinaus auch nicht die für AGB übliche mehrspaltige Formatierung bei kleinerer Schriftgröße zeigt, spricht vieles dafür, dass es nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

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IBRRS 2017, 1105
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kostenobergrenzen in RBBau-Vertragsmustern unterfallen nicht der AGB-Kontrolle!

LG Berlin, Urteil vom 22.11.2016 - 16 O 379/15

1. Die Klauseln über die Einhaltung vereinbarter Kostenobergrenzen in den Vertragsmustern der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) sind keine kontrollfähigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern dem kontrollfreien Bereich der Leistungsbeschreibung zuzuordnen.

2. Die formularmäßige Vereinbarung einer Kostenobergrenze hält - wenn man sie als überprüfbare Allgemeine Geschäftsbedingungen einordnet - einer Klauselkontrolle stand, weil einen Architekten/Ingenieur nicht unangemessen benachteiligt.

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IBRRS 2017, 0873
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Einheitlicher Mietvertrag: Ist Garage separat kündbar?

AG Schwelm, Urteil vom 16.02.2017 - 27 C 228/16

1. Eine Garagenkündigung in einem einheitlichen Mietvertrag ist auch dann unzulässig, wenn der Mietvertrag eine AGB-Regelung enthält, dass das Mietverhältnis über die Garage gesondert gekündigt werden kann.

2. Eine entsprechende Vorschrift innerhalb einer Vielzahl von Regelungen eines vorformulierten Mietvertrags verstößt gegen § 305c BGB und reicht nicht aus.

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IBRRS 2017, 0948
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Wohnung renoviert überlassen: Schönheitsreparaturklausel trotzdem unwirksam!

LG Berlin, Urteil vom 09.03.2017 - 67 S 7/17

Vom Vermieter gestellte Formularklauseln, in denen die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen uneingeschränkt auf den Wohnraummieter abgewälzt wird, sind - gemäß § 536 Abs. 4, § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB - auch dann unwirksam, wenn die Mietsache dem Mieter zu Vertragsbeginn renoviert überlassen wurde.*)

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IBRRS 2017, 0653
Mit Beitrag
AGBAGB
Treuhänder formuliert Vertragsbedingungen vor: Wer ist als Verwender anzusehen?

BGH, Urteil vom 27.01.2017 - V ZR 130/15

1. Als Verwender einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist derjenige anzusehen, auf dessen Veranlassung die Einbeziehung der Formularklausel in den Vertrag zurückgeht.

2. Sind Formularklauseln von einem Dritten formuliert, ist entscheidend, ob eine der Vertragsparteien sie sich zurechnen lassen muss. Eine solche Zurechnung kann zu Lasten derjenigen Vertragspartei erfolgen, die den Dritten vorab mit der Formulierung der Vertragsklausel beauftragt hatte, auf dessen Veranlassung die Klausel später in die Verträge aufgenommen wurde.

3. Bei Bedingungen, die von einem neutralen Dritten formuliert worden sind, kann eine Zurechnung zu Lasten einer der Vertragsparteien ganz entfallen.

4. Ein Treuhänder kann Verwender sein, wenn er über eine Vermittlungstätigkeit hinaus eigene Interessen verfolgt und damit "echter" Vertragsbeteiligter ist.

5. Die Anforderungen an einen städtebaulichen Vertrag gelten auch dann, wenn eine Kommune sich eines von ihr beauftragten Zwischenerwerbers bedient hat. Die Kommune kann sich nicht dadurch der Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften entziehen, dass sie nicht selbst als Vertragspartner auftritt.




IBRRS 2017, 0614
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Geförderter Wohnraum: "Umlage" von Schönheitsreparaturen durch Kostenmiete?

LG Lübeck, Urteil vom 22.12.2016 - 14 S 98/15

1. Eine Klausel mit der Begrifflichkeit "RST Schönheiten" ist nicht unbedingt selbsterklärend, aber im Kontext des Mietvertrages zu lesen und mit dem Verständnis- und Erwartungshorizont des Mieters so auszulegen, dass es sich um eine Klausel zu "Schönheits- und Kleinreparaturen" handelt.

2. Eine mietvertragliche Vereinbarung zur Tragung der Schönheitsreparaturverpflichtung durch den Vermieter einerseits und die Einbeziehung der dafür aufzuwendenden Kosten in die Kostenmiete andererseits entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.

3. Bei einer preisgebundenen öffentlich geförderten Wohnung, für die der Vermieter die Kosten für Schönheitsreparaturen trägt, darf er für diese maximal 8,50 Euro je qm Wohnfläche pro Jahr in die Kostenmiete einbeziehen.

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IBRRS 2017, 0596
AGBAGB
Verdeckte Strompreiserhöhung ist unwirksam!

AG Frankfurt/Oder, Urteil vom 03.02.2017 - 22 C 666/16

1. Von einem Verbraucher, der von einer drastischen Erhöhung des Strompreises nichts mitbekommen hat und gegen die geringfügige Weitergabe hoheitlich festgelegter Umlagen und Abgaben nichts einzuwenden hat, kann nicht erwartet werden, dass er in einem sechsseitigen Schreiben mit dem Titel "Drei gute Nachrichten auf einen Blick", die Stelle findet, an der von einem neuen Betrag des Grundpreises die Rede ist. In Anbetracht des Titels muss der Kunde damit nicht rechnen.

2. Eine Preiserhöhung ist unwirksam, wenn der Kunde die verschleierte Preiserhöhung des Stromgrundversorgers erst nach dem Abrechnungszeitraum mit Eingang der Abrechnung feststellen kann, das eingeräumte Kündigungsrecht für Preiserhöhungen zu diesem Zeitpunkt jedoch längst abgelaufen ist.

3. Lieferanten haben den Netzverbraucher auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Veränderung der Vertragsbedingungen zu unterrichten.

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IBRRS 2017, 0410
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Entschädigung aus § 642 BGB setzt keine bauablaufbezogene Darstellung voraus!

KG, Urteil vom 10.01.2017 - 21 U 14/16

1. Der Kündigungstatbestand des § 6 Abs. 7 VOB/B benachteiligt den Unternehmer nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Diese Bestimmung ist somit auch dann wirksam, wenn die VOB/B nicht als Ganzes in einen Bauvertrag einbezogen sind.*)

2. Einem Unternehmer steht eine Entschädigung gemäß § 642 BGB zu, wenn ihm durch den Annahmeverzug des Bestellers ein Vermögensnachteil entstanden ist. Hat der Unternehmer dies dargelegt, ist eine weitergehende "bauablaufbezogene Darstellung" der Bauarbeiten zur Anspruchsbegründung nicht erforderlich.*)

3. Bemessungsgrundlage der Entschädigung nach § 642 BGB sind die dem Unternehmer entstandenen verzögerungsbedingten Mehrkosten. Diese Kosten sind um einen Deckungsbeitrag für die Allgemeinen Geschäftskosten und einen Gewinnanteil zu erhöhen, soweit solche Zuschläge in der vereinbarten Vergütung enthalten waren (Abweichung von BGH, Urteil vom 21.10.1999 - VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32 = IBRRS 2000, 217).*)

4. Die für die Ermittlung der Entschädigung maßgeblichen Preisbestandteile sind gemäß § 642 Abs. 2 BGB anhand der vereinbarten Vergütung zu ermitteln. Ausgangspunkt kann eine vom Unternehmer vorgelegte Kalkulation sein. Soweit diese nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht - insbesondere weil sie in der Vergütung enthaltene Deckungsbeiträge und Gewinnanteile ausweist, die in Anbetracht des tatsächlichen Aufwands der Vertragsdurchführung nicht realistisch sind - ist sie in einem Rechtsstreit entsprechend zu korrigieren. Für die insoweit erforderlichen Feststellungen des Gerichts gilt § 287 Abs. 1 ZPO.*)




IBRRS 2017, 0346
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Recht zur freien Kündigung kann formularmäßig nicht ausgeschlossen werden!

LG Essen, Urteil vom 16.12.2016 - 16 O 174/16

1. Beträgt die Laufzeit eines Werkvertrags 48 Monate und kann er nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, ist darin ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts zu sehen.

2. Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts umfasst auch die sog. freie Kündigung.

3. Der Ausschluss der freien Kündigung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Besteller unangemessen.

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IBRRS 2017, 0306
MietrechtMietrecht
Aufrechnung nur mit rechtskräftigen Forderungen: Mietvertragsklausel wirksam!

OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2016 - 30 U 14/16

1. Die Beschränkung in einem (Formular-)Mietvertrag, dass der Mieter nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten (Gegen-) Forderungen aufrechnen darf, ist wirksam und auch nicht dahingehend auszulegen, dass auch entscheidungsreife (Gegen-)Forderungen von der Beschränkung ausgenommen sind.*)

2. Die Entscheidungsreife der (Gegen-)Forderung kann aber dazu führen, dass die Berufung auf die Aufrechnungsbeschränkung im Einzelfall treuwidrig ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Mietforderung und die Aufrechnungsforderung in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.*)

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IBRRS 2017, 0132
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Zulässigkeit eines pauschalen Entgelts für geduldete Überziehungen

BGH, Urteil vom 25.10.2016 - XI ZR 9/15

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, nach denen für geduldete Überziehungen eines Girokontos Kosten in Höhe von 6,90 Euro pro Rechnungsabschluss zum Ende eines Kalenderquartals anfallen, soweit die angefallenen Sollzinsen diese Kosten nicht übersteigen, und Sollzinsen in diesem Fall nicht erhoben werden, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

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IBRRS 2017, 0129
AGBAGB
"Darlehensgebühr von 2% mit Darlehensauszahlung fällig": Klausel unwirksam

BGH, Urteil vom 08.11.2016 - XI ZR 552/15

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bausparvertrages enthaltene formularmäßige Klausel:

"§ 10 Darlehensgebühr

Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2% des Bauspardarlehens ... fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld)."

unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

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IBRRS 2017, 0128
AGBAGB
Mindestgebühr bei Kontoüberziehung in AGB unzulässig

BGH, Urteil vom 25.10.2016 - XI ZR 387/15

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, nach denen für geduldete Überziehungen eines Girokontos ein Entgelt von 2,95 Euro pro Monat berechnet wird, wenn die angefallenen Sollzinsen diesen Betrag nicht übersteigen, und Sollzinsen in diesem Fall nicht in Rechnung gestellt werden, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

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Online seit 2016

IBRRS 2016, 2846
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Formularmäßiger Verzicht auf Einrede der Anfechtung: Sicherungsabrede unwirksam!

BGH, Beschluss vom 02.11.2016 - VII ZR 158/14

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 2845
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Formularmäßiger Verzicht auf Einrede der Anfechtung: Sicherungsabrede unwirksam!

OLG München, Urteil vom 03.06.2014 - 9 U 3404/13 Bau

Eine Sicherungsabrede, die einen formularmäßigen Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung sowie der Rechte aus § 776 BGB enthält, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unter Verstoß gegen Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.

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IBRRS 2016, 3072
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Anrechenbare Kosten gemäß Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage: Klausel unwirksam!

BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - VII ZR 314/13

Vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen die anrechenbaren Kosten für Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 4 gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure auf der Grundlage einer genehmigten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage Bau zu bestimmen sind, sind wegen unangemessener Benachteiligung des Architekten unwirksam.*)

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IBRRS 2016, 2931
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag gekündigt: Abnahme erforderlich?

OLG München, Beschluss vom 26.08.2015 - 27 U 520/15 Bau

1. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt grundsätzlich mit Abnahme des Werks. Das gilt auch für den gekündigten Bauvertrag.

2. Eine Abnahme ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn nicht mehr Erfüllung des Vertrags, sondern Minderung oder Schadensersatz verlangt wird oder die Abnahme des Werks ernsthaft und endgültig abgelehnt wurde.

3. Eine Abnahme ist auch entbehrlich, wenn der Besteller das Werk zwar nicht abgenommen hat, er aber aus anderen Gründen keine Erfüllung mehr verlangt und der in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis umgewandelt wird.

4. Ein "Aushandeln" im Sinne einer Individualabrede setzt mehr voraus als ein "Verhandeln". Von einem Aushandeln ist nur dann auszugehen, wenn der Verwender der Klausel deren Inhalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt, wobei der Verhandlungspartner zumindest die reale Möglichkeit erhalten muss, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können.

5. Hat sich der Auftragnehmer im Gegenzug mit der Vereinbarung einer zweijährigen Gewährleistungsfrist dazu bereit erklärt, auf eine Sicherheit nach § 648a BGB zu verzichten, stand die Länge der Gewährleistungsfrist ernsthaft zur Disposition und wurde individuell ausgehandelt, wenn sich der Auftragnehmer auch auf eine fünfjährige Gewährleistungsfrist eingelassen hätte.

6. Der Umstand, dass eine ausgehandelte Klausel bereits im Vertragsentwurf enthalten war, steht der Annahme einer individuellen Vereinbarung nicht entgegen.




IBRRS 2016, 2930
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag gekündigt: Abnahme erforderlich?

OLG München, Beschluss vom 15.06.2015 - 27 U 520/15 Bau

1. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt grundsätzlich mit Abnahme des Werkes. Das gilt auch für den gekündigten Bauvertrag.

2. Eine Abnahme ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn nicht mehr Erfüllung des Vertrags, sondern Minderung oder Schadensersatz verlangt wird oder die Abnahme des Werkes ernsthaft und endgültig abgelehnt wurde.

3. Eine Abnahme ist auch entbehrlich, wenn der Besteller das Werk zwar nicht abgenommen hat, er aber aus anderen Gründen keine Erfüllung mehr verlangt und der in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis umgewandelt wird.

4. Ein "Aushandeln" im Sinne einer Individualabrede setzt mehr voraus als ein "Verhandeln". Von einem Aushandeln ist nur dann auszugehen, wenn der Verwender der Klausel deren Inhalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt, wobei der Verhandlungspartner zumindest die reale Möglichkeit erhalten muss, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können.

5. Hat sich der Auftragnehmer im Gegenzug mit der Vereinbarung einer zweijährigen Gewährleistungsfrist dazu bereit erklärt, auf eine Sicherheit nach § 648a BGB zu verzichten, stand die Länge der Gewährleistungsfrist ernsthaft zur Disposition und wurde individuell ausgehandelt, wenn sich der Auftragnehmer auch auf eine fünfjährige jährige Gewährleistungsfrist eingelassen hätte.

6. Der Umstand, dass eine ausgehandelte Klausel bereits im Vertragsentwurf enthalten war, steht der Annahme einer individuellen Vereinbarung nicht entgegen.

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IBRRS 2016, 2750
MietrechtMietrecht
Mieter ist nicht zu umfassender Instandhaltung verpflichtet!

LG Köln, Urteil vom 06.10.2015 - 19 O 36/14

1. Eine vorformulierte Klausel im Mietvertrag zu Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ist eine AGB und unterliegt der Kontrolle nach § 307 BGB.

2. Verpflichtet die Klausel den Mieter, sämtliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (mit Ausnahme von Arbeiten an Dach und Fach, Heizung und Warmwasser, sowie Grundversorgungsanschlüssen) durchzuführen, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung dar und ist deshalb unwirksam.

3. Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten obliegen grundsätzlich dem Vermieter. Diese Verpflichtung kann nur bei der Gewerberaummiete formularmäßig auf den Mieter übertragen werden, soweit sich die Reparaturverpflichtung auf Schäden erstreckt, die dem Mietgebrauch oder der Risikosphäre des Mieters zuzurechnen sind.

4. Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn dem Mieter Kosten für die Behebung anfänglicher Mängel oder bereits vorhandener Abnutzung (z.B. verschlissener Teppich des Vormieters) auferlegt werden, oder gar für Schäden, die von Dritten verursacht worden sind, für die er keine Verantwortung trägt.

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IBRRS 2016, 2765
ProzessualesProzessuales
Verweisungsbeschluss: Abweichung von herrschender Meinung ist nicht willkürlich!

OLG München, Beschluss vom 31.10.2016 - 34 AR 132/16

1. Gerichtsstandsklauseln in AGB sind unter Kaufleuten nicht deshalb unwirksam, weil sie auch in Verträgen mit Verbrauchern verwendet werden.

2. Ein Verweisungsbeschluss ist nicht schon deshalb willkürlich, weil er von einer ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur abweicht. Auch wenn in der Begründung eine Auseinandersetzung mit der herrschenden Meinung fehlt, ist Willkür nicht gegeben, wenn konkreter Anlass hierzu nicht bestand, etwa wegen eines Parteihinweises oder wegen fehlenden Einvernehmens über die Verweisung.*)

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IBRRS 2016, 2803
AGBAGB
(Sonder-)Kündigungsrechts bei Preisänderungen: Kein Ausgleich für unzulässige Preisanpassungsklausel

BGH, Urteil vom 21.09.2016 - VIII ZR 27/16

Bei einem Energielieferungsvertrag wird eine mit einer Preisanpassungsklausel verbundene unangemessene Benachteiligung des Kunden in der Regel nicht durch die Einräumung eines (Sonder-)Kündigungsrechts bei Preisänderungen ausgeglichen (Bestätigung und Fortführung BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08,IBRRS 2009, 2599; IMRRS 2009, 1410; BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010,993 Rn. 33; BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 326/08, IBRRS 2010, 1664; IMRRS 2010, 1168; BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09, IBRRS 2011, 0899; IMRRS 2011, 0637 und BGH, 27.10.2009 - VIII ZR 204/08, ZNER 2010, 65 unter 1 b und 2 b cc). Dies gilt auch, wenn sich die unangemessene Benachteiligung des Kunden aus einer Intransparenz der Preisanpassungsklausel ergibt (Bestätigung und Fortführung BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09, IBRRS 2011, 0899; IMRRS 2011, 0637).*)

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IBRRS 2016, 2708
BauträgerBauträger
DIN-Normen garantieren keinen hohen Standard!

OLG München, Urteil vom 26.07.2016 - 28 W 1460/16 Bau

1. Wohnungskäufer aus einem Bauträgervertrag müssen sich nicht darauf vertrösten lassen, beim Bestehen von Schallmängeln sogenannte biegeweiche Vorsatzschalen einbauen zu lassen, die zugleich auch zu einer Wohnflächenminderung führen. Sie können stattdessen das Herausreißen der nicht ausreichend schalldämmenden massiven Wohnungstrennwände verlangen.*)

2. Welcher Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen geschuldet ist, muss durch Auslegung des Vertrags ermittelt werden.

3. Erwerber von Wohnungen, die mit gehobenem Standard angepriesen werden, können nach den Gesamtumständen erwarten, dass die Wohnung den üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspricht. Der Verkäufer muss deshalb deutlich über die Folgen der geplanten Bauweise aufklären - ein Hinweis auf Schalldämmung nach DIN 4109 genügt dazu nicht.

4. Verweist eine in allen Verträgen verwendete Klausel auf die Schallschutznorm DIN 4109, verstößt diese AGB gegen das Transparenzgebot. Für den Erwerber ist im Gesamtkontext des Vertrags nämlich nicht erkennbar, dass es sich bei dieser Klausel nur um das Mindestmaß an möglichem Schallschutz handelt. Der Verbraucher nimmt vielmehr an, dass DIN-Normen einen allgemein hohen Standard gewährleisten.

5. Wird ein Verkündungstermin verschoben und die Ladung geht den Parteien erst im Laufe des Tages der (vorverlegten) Verkündung zu, stellt dies einen Verfahrensfehler dar. Die Parteien müssen die Möglichkeit haben, am Verkündungstermin teilzunehmen.

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IBRRS 2016, 2609
AGBAGB
Ankreuzen ist kein aushandeln!

LG Mannheim, Urteil vom 18.10.2016 - 1 O 31/16

1. Die Vereinbarung einer Laufzeit von 72 Monaten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Fernüberwachungsvertrag stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar und ist unwirksam.*)

2. Werden dem Kunden durch die vorformulierten Vertragsbedingungen Wahlmöglichkeiten eröffnet, zwischen denen er sich durch Ankreuzen zu entscheiden hat, so genügt dies allein nicht für die Annahme, dass die gewählte Möglichkeit "im Einzelnen ausgehandelt" ist und daher den Gegenstand einer Individualabrede bildet.*)

3. Bei einem Fernüberwachungsvertrag stehen die dienstvertraglichen Elemente des Vertrages im Vordergrund und nicht die zeitweise Überlassung der Geräte.*)

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IBRRS 2016, 2525
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mieter muss „ausreichende Versicherungen“ abschließen: AGB-Klausel unwirksam!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2016 - 24 U 25/16

1. Zwar kann ein Anspruch des Vermieters auf Verzinsung der wegen Abrechnungsreife nicht mehr durchsetzbaren Nebenkostenvorauszahlungen bestehen. Der Anspruch entfällt jedoch, wenn er unabhängig von der eingetretenen Abrechnungsreife einredebehaftet ist, weil das den Verzug ausschließt.*)

2. Zum Anspruch des Mieters von Geschäftsräumen auf Herabsetzung von Nebenkostenvorauszahlungen.*)

3. Der Mieter von Geschäftsräumen wird unangemessen benachteiligt, wenn ihm durch AGB die Verpflichtung auferlegt wird, "ausreichende Versicherungen" abzuschließen und deren Fortbestand nachzuweisen, sofern offen bleibt, welche Versicherungen von ihm erwartet werden und in welcher Höhe er diese unterhalten muss.*)

4. Der Vermieter kann von einem Arzt nicht die Entfernung von aus Diskretionsgründen auf Fenstern der gemieteten Praxisräume angebrachten Sichtschutzfolien verlangen, selbst wenn darauf der Name des Praxisbetreibers angegeben wird.*)




IBRRS 2016, 2477
Mit Beitrag
AGBAGB
Netto-Preise zzgl. "derzeit" gültiger MWSt.: Klausel unwirksam!

LG Heidelberg, Urteil vom 12.08.2016 - 3 O 149/16

Die im Vertragsangebot eines Speditionsunternehmens als Allgemeine Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln "Die angegebenen Preise verstehen sich als Netto-Preise, zuzüglich der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer." sowie "Ich/wir habe(n) von den AGB's der ... [Name des Speditionsunternehmens] und den "Haftungsinformationen des Möbelspediteurs gemäß § 451g f.f. HGB" als Bestandteil des Umzugsvertrages Kenntnis genommen." sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.*)

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IBRRS 2016, 2483
BauvertragBauvertrag
Überbürdung des "Baugrundrisikos" auf den Auftraggeber?

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2014 - 2 U 288/12

ohne

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IBRRS 2016, 2187
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Freies Kündigungsrecht kann formularmäßig nicht ausgeschlossen werden!

AG Köln, Urteil vom 31.05.2016 - 133 C 56/15

1. Der Besteller kann den geschlossenen Werkvertrag jederzeit frei kündigen (§ 649 Satz 1 BGB). Dieses Kündigungsrecht kann durch eine Individualvereinbarung wirksam ausgeschlossen werden.

2. Das freie Kündigungsrecht des Bestellers ist eine zentrale Norm des Werkvertragsrechts. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers, wonach dieses Kündigungsrecht ausgeschlossen ist, benachteiligt den Besteller unangemessen und ist unwirksam.

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IBRRS 2016, 2089
Mit Beitrag
AGBAGB
Allgemeiner Geschäftsbedingung oder unverbindlichen Erklärung?

BGH, Urteil vom 29.06.2016 - VIII ZR 191/15

1. Die Frage, ob eine Erklärung als (rechtsverbindliche) Willenserklärung zu werten ist, beurteilt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (im Anschluss an BGH, Urteile vom 07.11.2001 - VIII ZR 13/01, NJW 2002, 363 unter II 3 b aa = IBR 2002, 113; vom 22.01.2014 - VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951 Rn. 14 = IBRRS 2014, 0740 = IMRRS 2014, 0338). Bei der Abgrenzung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung von einer unverbindlichen Erklärung ist daher der für die inhaltliche Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltende Grundsatz der objektiven Auslegung heranzuziehen (im Anschluss an Senatsurteile vom 04.02.2009 - VIII ZR 32/08, BGHZ 179, 319 Rn. 11, 22 = IBR 2009, 1136 - nur online; vom 09.04.2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 24 f. = IBR 2014, 1292 - nur online).*)

2. Dabei kommt allerdings nicht die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Denn diese setzt voraus, dass es sich bei der in Frage stehenden Erklärung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt (im Anschluss an Senatsurteil vom 04.02.2009 - VIII ZR 32/08, aaO Rn. 22 mwN = IBR 2009, 1136 - nur online).*)

3. Ob es sich bei einer in einem "verbindlichen Bestellformular" über den Ankauf eines Kraftfahrzeugs vorgedruckten und durch eine individuelle Datumsangabe ergänzte Erklärung "Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief" um eine rechtsverbindliche Erklärung handelt oder nicht, ist nach objektiven Maßstäben zu entscheiden. Denn für den Fall ihrer Rechtsverbindlichkeit käme allein eine Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung oder als typische, im Gebrauchtwagenhandel übliche Individualerklärung in Betracht. Auch im letztgenannten Fall gilt ein objektiver, von den Vorstellungen der konkreten Parteien und der Einzelfallumstände losgelöster Auslegungsmaßstab (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25.10.1952 - I ZR 48/52, BGHZ 7, 365, 368; vom 29.10.1956 - II ZR 64/56, BGHZ 22, 109, 113).*)

4. Die in einem "verbindlichen Bestellformular" über den Ankauf eines Kraftfahrzeugs vorgedruckte und mit einer individuellen Datumsangabe versehene Erklärung "Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief" stellt keine auf den Abschluss einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB über eine bestimmte Höchststandzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung des Fahrzeugs oder eine bestimmte Modellreihenzugehörigkeit gerichtete Willenserklärung, sondern allein eine Wissenserklärung dar (im Anschluss an Senatsurteile vom 04.06.1997 - VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 398; vom 12.03.2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13 = IBRRS 2008, 1162 = IMRRS 2008, 0811; Senatsbeschluss vom 02.11.2010 - VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4 = IBRRS 2011, 0063 = IMRRS 2011, 0054).*)

5. Anders als bei Neuwagen und "Jahreswagen", bei denen vor der Erstzulassung eine Standzeit von höchstens zwölf Monaten hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteile vom 15.10.2003 - VIII ZR 227/02, unter II 3 = IBRRS 2003, 3127 = IMRRS 2003, 1401; vom 07.06.2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 7 ff. = IBRRS 2006, 3290 = IMRRS 2006, 2378), lassen sich bei (sonstigen) Gebrauchtwagen keine allgemein gültigen Aussagen dahin treffen, ab welcher Grenze eine Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist und die der Käufer auch nicht erwarten musste (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 10.03.2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 14).*)

6. Dem Berufungsgericht ist gemäß § 513 Abs. 1, § 546 ZPO selbst bei - vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbaren - Individualerklärungen eine unbeschränkte Überprüfung der vorinstanzlichen Vertragsauslegung dahin eröffnet, ob diese bei Würdigung aller dafür maßgeblichen Umstände sachgerecht erscheint (im Anschluss an Senatsurteil vom 14.07.2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 88 ff. = IBRRS 2006, 0129 = IMRRS 2006, 0064).*)

7. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO tritt eine Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung der ersten Instanz nicht bereits dann ein, wenn diese keine Verfahrensfehler aufweist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 314, 316 f. = IBRRS 2005, 1466 = IMRRS 2005, 0748; vom 07.02.2008 - III ZR 307/05, NJW-RR 2008, 771 Rn. 13 = IBRRS 2008, 0497; IMRRS 2008, 0340). Vielmehr sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Solche Zweifel können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, aaO S. 317; BVerfG, NJW 2003, 2524; NJW 2005, 1487).*)




IBRRS 2016, 1994
AGBAGB
"Herabsetzung des Krankentagegeldes und Versicherungsbeitrages": AGB unwirksam

BGH, Urteil vom 06.07.2016 - IV ZR 44/15

Die Regelung über die Herabsetzung des Krankentagegeldes und des Versicherungsbeitrages in § 4 Abs. 4 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung 2009 ist wegen Intransparenz unwirksam.*)

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IBRRS 2016, 1928
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Umsatzsteuererhöhung kann durch AGB auf privaten Bauherrn abgewälzt werden!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2016 - 8 U 138/14

1. Die Abwälzung von Mehrwertsteuererhöhungen auf den Verbraucher bei vier Monate übersteigenden Lieferfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich wirksam.*)

2. Eine nicht klare und verständliche Klausel ist nur dann gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn aus der Unklarheit eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders folgt.*)

3. Das ist bei Klauseln, die die rechtliche Stellung des Kunden gegenüber dem dispositiven Recht verbessern, regelmäßig nicht der Fall.*)

4. § 309 Nr. 12 b BGB regelt den Sonderfall einer Klausel, die die Beweislast zum Nachteil des Kunden dadurch ändert, dass der Verwender den Kunden bestimmte Tatsachen bestätigen lässt; § 309 Nr. 12 a BGB ist in einem solchen Fall nicht einschlägig.*)

5. Ein gesondert unterzeichnetes Empfangsbekenntnis, in welchem der Erhalt mehrerer Leistungen oder Sachen bestätigt wird, ist grundsätzlich wirksam. § 309 Nr. 12 letzter Halbsatz BGB verbietet lediglich die Verbindung des Empfangsbekenntnisses mit jedweder sonstigen Erklärung.*)

6. Eine Klausel, die für den (späteren) Wegfall einer Vertragsleistung zu Gunsten des Verwenders die (rückwirkende) Erhöhung einzelner Abschlagszahlungen vorsieht, ist grundsätzlich gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.*)




IBRRS 2016, 1834
AGBAGB
"Druck-, Versand- und Bekanntmachungskosten zulasten des Sondervermögens": AGB zulässig

BGH, Urteil vom 19.05.2016 - III ZR 399/14

Die von einer ein Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen von Investmentverträgen betreffend den Erwerb und das Halten von Investmentanteilen nach dem Investmentgesetz verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

"§ 7..

3. Daneben gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens:.

c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte;

d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes;..."

sind nicht nach § 307 BGB unwirksam.*)

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IBRRS 2016, 1723
AGBAGB
Pauschalhonorar unterliegt nicht der Inhaltskontrolle!

OLG München, Urteil vom 02.06.2016 - 23 U 4084/15

1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel kann überraschend sein, wenn sie dem Verlauf der Vertragsverhandlungen widerspricht (Fortführung von BGH, Urteil vom 21.11.1991 - IX ZR 60/91, NJW 1992, 1234).

2. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für die Tätigkeit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterliegt als Preisvereinbarung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 BGB.

3. Ein Verstoß gegen § 27 der Berufsordnung für Wirtschaftsprüfer führt nicht zur Nichtigkeit der Pauschalvereinbarung gemäß § 134 BGB. Nach dieser Regelung muss vielmehr bei den gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen der Wirtschaftsprüferkammer auf Verlangen nachgewiesen werden, dass für die Prüfung eine angemessene Zeit aufgewandt und qualifiziertes Personal eingesetzt wurde.

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IBRRS 2016, 1698
Mit Beitrag
WerklieferungWerklieferung
"Voraussichtlicher Liefertermin" ist kein verbindlicher Vertragstermin!

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.09.2015 - 5 U 782/15

1. Innerhalb welcher Frist eine Einbauküche zu liefern und zu montieren ist, richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Teilt der Lieferant einen "voraussichtlichen Liefertermin" mit, kommt er nicht dadurch in Verzug, dass er diesen Termin nicht einhält.

2. Durch die handschriftlich fixierte Vereinbarung im einem Bestellvordruck "Abruf 365 Tage max." wird dem Lieferanten auf die Aufforderung des Bestellers hin eine Lieferfrist von bis zu 365 Tagen eingeräumt.

3. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, greift nicht ein, wenn der Vertragspartner auf den Klauselinhalt Einfluss nehmen konnte.

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IBRRS 2016, 1615
ImmobilienImmobilien
Formnichtiges Angebot wird durch Eintragung in das Grundbuch nicht geheilt!

BGH, Urteil vom 13.05.2016 - V ZR 265/14

1. Ein auf den Abschluss eines nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Vertrags gerichtetes Angebot, das nicht notariell beurkundet und daher nichtig ist, kann, soweit es Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, zusätzlich aufgrund der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 308 Nr. 1 BGB als unwirksam anzusehen sein; außerdem erlischt es, wenn es nicht fristgerecht angenommen wird.*)

2. Wird ein bereits erloschenes formnichtiges Angebot auf Abschluss eines nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Vertrags angenommen, führen Auflassung und Eintragung in das Grundbuch nicht dazu, dass der Vertrag zustande kommt.*)

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IBRRS 2016, 1531
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Musterklauseln der Architektenkammer sind AGB des Architekten!

OLG Celle, Urteil vom 18.06.2015 - 6 U 12/15

1. Werden einem Architekten die Aufgaben entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 9 übertragen, ist das Architektenwerk erst abnahmereif, wenn die (fünfjährige) Gewährleistungsfrist für die ausführenden Gewerke abgelaufen ist.

2. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Architekten enthaltene Klausel, wonach "die Verjährung mit der Abnahme der letzten (...) zu erbringenden Leistung, ausgenommen (...) LP 9 (oder) nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjekts" beginnt, erleichtert die gesetzliche Verjährung und ist unwirksam.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Architekten liegen auch dann vor, wenn es sich um Musterklauseln handelt, die von der Architektenkammer für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und der Architekt sie stellt.




IBRRS 2016, 1542
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Unwirksamer Beitritt zu Werbegemeinschaft: Rechtsfolgen?

BGH, Urteil vom 11.05.2016 - XII ZR 147/14

Ist der Beitritt eines Mieters von gewerblich genutzten Räumen in einem Einkaufszentrum zu einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Werbegemeinschaft unwirksam, so finden die Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft Anwendung.*)

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IBRRS 2016, 1452
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Kein Kündigungsausschluss über zwei Jahre in AGB!

AG Saarbrücken, Urteil vom 13.04.2016 - 3 C 313/15

Ein vertraglich vereinbarter Kündigungsverzicht für zwei Jahre stellt für einen Studenten als Mieter eine unangemessene Benachteiligung dar und ist als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.

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IBRRS 2016, 1423
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Individualabrede geht qualifizierter Schriftformklausel vor!

KG, Urteil vom 19.05.2016 - 8 U 207/15

1. Der Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB greift auch gegenüber einer in einem Formularmietvertrag über ein langfristiges Gewerberaummietverhältnis enthaltenen qualifizierten Schriftformklausel, wonach auch die Änderung der Schriftformklausel der Schriftform bedarf.*)

2. Bei Vereinbarung einer solchen Klausel in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung durch den Vermieter kann sich jedenfalls der Erwerber auf § 305b BGB berufen. Es ist mit § 550 BGB nicht vereinbar, wenn der Erwerber an eine mündliche Vertragsänderung und zugleich auch an die Befristung des Mietvertrages gebunden wäre.*)

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IBRRS 2016, 1283
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Werbegemeinschaft: Monatlicher Beitrag konkret beziffert - Keine Höchstgrenze erforderlich!

BGH, Urteil vom 13.04.2016 - XII ZR 146/14

1. Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters in einem Einkaufszentrum, einer bestehenden Werbegemeinschaft in Form eines eingetragenen Vereins beizutreten, verstößt weder gegen § 305 c Abs. 1 BGB noch gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)

2. Ist in der Vereinssatzung der Werbegemeinschaft die Höhe der monatlich vom Mieter zu zahlenden Beiträge konkret beziffert, bedarf es im Hinblick auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB im Mietvertrag und in der Satzung keiner weiteren Festsetzung einer Höchstgrenze der Beiträge (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 12.07.2006 - XII ZR 39/04, NJW 2006, 3057, IMR 2006, 112).*)

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IBRRS 2016, 1169
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Werbegemeinschaft im Einkaufszentrum: Zahlungspflicht auch bei unwirksamem Beitritt

BGH, Urteil vom 28.04.2016 - XII ZR 147/14

Erklärt ein Mieter zeitgleich bei Abschluss des Mietvertrags in einer gesonderten Vereinbarung den Beitritt zu einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Werbegemeinschaft in einem Einkaufzentrum, schuldet er die vereinbarten Werbebeiträge nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft bis zum Zugang einer wirksamen Kündigung (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2002 - II ZR 109/01, IMRRS 2003, 0039 = NJW 2003, 1252, 1254; BGH, Urteil vom 14.10.1991 - II ZR 212/90, NJW 1992, 1501, 1502 jeweils m.w.N.) auch dann, wenn der Beitritt zur Werbegemeinschaft unwirksam ist. Auf die Frage, ob ein Mieter von Gewerberäumen in einem Einkaufszentrum durch einen formularmäßigen Beitritt zur Werbegemeinschaft unangemessen benachteiligt wird (§ 307 Abs. 1 BGB), kommt es daher nicht an.

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IBRRS 2016, 1151
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Keine Vertragserfüllungsbürgschaft für Mängelansprüche nach Abnahme!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 - 23 U 66/14

1. Von einem Aushandeln einzelner Klauseln aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Der Verwender muss deutlich zum Ausdruck bringen, dass über die Klausel verhandelt werden kann und sie nicht sein letztes Wort ist. Die allgemein geäußerte Bereitschaft, Vertragsklauseln auf Anforderung des Vertragspartners zu ändern, erfüllt noch nicht die Voraussetzungen eines Aushandelns einer konkreten Klausel.*)

2. Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen.*)

3. Der Vertragspartner des Verwenders muss reale Einflussmöglichkeiten haben, eine entsprechende Klausel zu ändern. Haben die Vertragsverhandlungen zu keiner Änderung der betreffenden Klausel geführt, besteht zumindest die (kaum widerlegbare) Vermutung, dass dem Vertragspartner keine reale Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt worden ist.*)

4. Eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 10% der Auftragssumme, die auch für einen Zeitraum über die Abnahme hinaus wegen Mängelansprüchen zu stellen ist, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dies gilt erst recht, wenn der Auftragnehmer über die Vertragserfüllungssicherheit hinaus noch eine Gewährleistungssicherheit in Höhe von 5% der Auftragssumme zu stellen hat.*)




IBRRS 2016, 1084
AGBAGB
GEMA: Nettoeinzelverrechnung verstößt gegen Transparenzgebot

BGH, Urteil vom 08.10.2015 - I ZR 136/14

1. Die in Abschnitt XIII A 11 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht in der am 23./24. Juni 2009 beschlossenen Fassung (A-VPA 2010) getroffene Bestimmung zur Nettoeinzelverrechnung für Werkaufführungen, die ohne eine allgemeine Marktnachfrage stattfinden, verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.*)

2. Sieht der Verteilungsplan der GEMA im Bereich "U-Musik" im Grundsatz die Kollektivverrechnung vor und greift eine Klausel über die Einzelverrechnung nicht ein, weil sie unwirksam ist, sind die Einnahmen nach der Kollektivverrechnung zu ermitteln. Der GEMA steht in diesem Fall kein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.*)

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IBRRS 2016, 0963
AGBAGB
Verbraucherdarlehensvertrag: Laufzeitunabhängige Gebühr für Sondertilgungsrecht unzulässig

BGH, Urteil vom 16.02.2016 - XI ZR 96/15

1. Die in einen Verbraucherdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Gebühr" von 4 Prozent des Darlehensbetrags für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht verstößt gegen § 502 Abs. 1 BGB, von dem nach § 511 Satz 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden kann.*)

2. Zur Rechtslage bei Vorliegen einer Bereichsausnahme nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB oder eines Immobiliardarlehensvertrags nach § 503 Abs. 1 BGB.*)

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IBRRS 2016, 0990
AGBAGB
Laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelts im Förderdarlehensvertrag sulässig

BGH, Urteil vom 16.02.2016 - XI ZR 454/14

1. Die in einen Förderdarlehensvertrag, auf den § 502 BGB in der ab dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung keine Anwendung findet, einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Risikoprämie" für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der richterlichen Inhaltskontrolle.*)

2. Die in einen Förderdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung eines laufzeitunabhängigen "Bearbeitungsentgelts" unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zwar der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie benachteiligt den Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung aber nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn das Darlehen der zweckgebundenen Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele dient.*)

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IBRRS 2016, 0966
AGBAGB
Pflichtangaben zum Widerrufsrecht im Verbraucherdarlehensvertrag müssen nicht hervorgehoben werden

BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 101/15

1. Die gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht bedürfen keiner Hervorhebung.*)

2. Der Verwendung von Ankreuzoptionen in der formularmäßigen Widerrufsinformation eines Verbraucherdarlehensvertrages steht Artikel 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht entgegen.*)

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IBRRS 2016, 0862
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
E-Mail wahrt vereinbartes Schriftformerfordernis!

LG München I, Urteil vom 20.08.2015 - 22 O 17570/14

1. Eine Regelung in einem Mietvertrag, wonach die Verpflichtung zur Mietzinszahlung erst nach der schriftlichen Fertigstellungsmeldung durch den Vermieter gegenüber dem Mieter eintritt, stellt keine überraschende Klausel gemäß § 305c BGB da und benachteiligt den Mieter auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 BGB.

2. Durch die E-Mail wird das vereinbarte Schriftformerfordernis eingehalten. So genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form gemäß § 127 Abs. 2 BGB grundsätzlich auch die telekommunikative Übermittlung und damit auch die Übermittlung per E-Mail.

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IBRRS 2016, 0805
AGBAGB
Schadensersatz in Höhe von 50 % bei Verzug: Klausel wirksam?

VerfGH Berlin, Beschluss vom 11.11.2015 - VerfGH 89/15

1. Wird mit einer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Willkürverbots durch ein Zivilgericht gerügt, muss dargelegt werden, weshalb die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Denn Willkür liegt erst vor, wenn die vom Gericht vertretene Auffassung im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln ist.

2. Die Annahme eines Zivilgerichts, eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der für den Fall des Verzugs und der Ablehnung der Erfüllung Schadensersatz in Höhe von 50 % der Vertragssumme zu zahlen sei, verstoße im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern nicht gegen das Verbot der Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen (§ 309 Nr. 5  b BGB), ist nicht willkürlich.

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IBRRS 2016, 0755
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
"Nachzügler" ist nicht an bereits erfolgte Abnahme gebunden!

BGH, Urteil vom 25.02.2016 - VII ZR 49/15

1. Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die nach Entstehen der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft und Abnahme des Gemeinschaftseigentums vertragschließenden Erwerber ("Nachzügler") an eine durch frühere Erwerber bereits erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums bindet, ist wegen mittelbarer Verkürzung der Verjährung gemäß § 309 Nr. 8 b) ff) BGB unwirksam.*)

2. Dem Bauträger ist es als Verwender dieser von ihm gestellten, unwirksamen Formularklausel nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der Vertrag sich noch im Erfüllungsstadium befinde und deshalb ein Anspruch aus § 637 Abs. 3 BGB nicht bestehe.*)




IBRRS 2016, 0756
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Grundsteuererhöhungen tragen die Mieter: Klausel mehrdeutig!

BGH, Urteil vom 17.02.2016 - XII ZR 183/13

Die in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltene AGB-Klausel

"Die Grundsteuer zahlt die Vermieterin. Erhöhungen gegenüber der bei Übergabe des Objekts erhobenen Grundsteuer tragen die Mieter."

ist hinsichtlich der durch die Vermietbarkeit des bebauten Grundstücks bedingten Grundsteuererhöhung nicht eindeutig und daher zu Lasten des Verwenders auszulegen.*)

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IBRRS 2016, 0620
AGBAGB
"Künftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu berücksichtigen": Klausel unwirksam

BGH, Urteil vom 19.01.2016 - XI ZR 388/14

Die von einem Kreditinstitut bei der Vergabe grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen an Verbraucher, bei denen den Darlehensnehmern Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden, verwendete vorformulierte Vertragsbestimmung "Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt."ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

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