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Sachgebiet: Umwelt und Naturschutz

467 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2006

IBRRS 2006, 0473
ImmobilienImmobilien
Windenergieanlagen: Unzulässigkeit bei Eiswurfgefahr

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2006 - 1 A 10845/05

1. Für die Entscheidung, ob bei Windkraftanlagen gemäß § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO eine – geringere – Tiefe der Abstandsfläche bis zu 0,25 H zugelassen werden kann, kommt es auf eine von der geplanten Windkraftanlage eventuell ausgehende Eiswurfgefahr nicht an, weil die Abstandsflächenregelungen des § 8 LBauO nicht geeignet sind, einer derartigen Gefahr zu begegnen, und deshalb eine entsprechende – nachbarschützende – Zielsetzung nicht verfolgen.*)

2. Einer im konkreten Einzelfall anzunehmenden Gefährdung ist vielmehr durch Schutzeinrichtungen oder –maßnahmen regelnde Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 LBauO Rechnung zu tragen (vgl. VV des Ministeriums der Finanzen vom 15. Oktober 2004 „Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen“, MinBl. 2004, 374 ff., 396).*)

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IBRRS 2006, 0459
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Windenergieanlage im Vogelzugkorridor nicht erlaubt

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2006 - 1 A 11312/04

Ein Vogelzugkorridor mit überdurchschnittlichem Vogelzuggeschehen kann als öffentlicher Belang i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB der Genehmigung von Windenergieanlagen entgegenstehen.*)

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IBRRS 2006, 0422
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Bewältigung des planbedingten Verkehrslärms

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2006 - 8 C 11367/05

Zur Rechtmäßigkeit einer Bauleitplanung, die zu einer wesentlichen Zunahme des Verkehrslärms außerhalb des Plangebiets führt und trotz der nicht absehbaren Verwirklichung der vorrangig verfolgten Verkehrsverlagerung zur vorübergehenden Problembewältigung auf die Finanzierung passiver Schallschutzmaßnahmen verweist (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 8. September 2004 - 8 C 10423/04 -, BauR 2005, 60).

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IBRRS 2006, 0218
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Gegen wen richtet sich eine Nachsorgeanordnung?

OVG Sachsen, Urteil vom 18.10.2005 - 4 B 271/02

1. Eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme von Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverwaltens für Störungen, die von der Masse ausgehen, kommt nur insoweit in Betracht, als die Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Eingriffsname in der Person des Gesamtvollstreckungs- bzw. Insolvenzverhaltens vorlägen (wie BVerwG, Urt. v. 23.9.2004, BVerwGE 122, 75).*)

2. Nachsorgeanordnungen i.S.v. § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG sind stets an den (letzten) Inhaber oder Betreiber einer Deponie zu richten.*)

3. Liegt keine förmliche Zulassungsentscheidung zum Betrieb einer Deponie vor, so kann das vollständige und dauerhafte Ausbleiben faktischer Betriebshandlungen des Inhabers zur Annahme einer Stillegung auswirken. Dies gilt auch dann, wenn es ohne Zustimmung des Inhabers zu "wilden" Ablagungen von Abfällen durch Dritte gekommen ist (Abweichung von der Rechtsprechung des vormals zuständigen 1. Senats des SächsOVG).*)

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Online seit 2005

IBRRS 2005, 3629
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Eignung einer Ersatzmaßnahme für Sanierung eines Altstandortes

BVerwG, Urteil vom 26.01.2005 - 9 A 7.04

1. Es steht der Eignung einer Kompensationsmaßnahme als naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme nicht entgegen, wenn sie zugleich der Sanierung eines Altstandortes dient.*)

2. Zukunftsplanungen eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung einer naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahme Betroffenen dürfen nicht generell als unbeachtlich aus der Abwägung ausgeblendet werden.*)

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IBRRS 2005, 3551
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Aufschiebende Wirkung bei Zulassung von Windkraftanlagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2005 - 8 B 1074/05

1. Auf Baugenehmigungen, die vor dem 01.07.2005 für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern erteilt worden sind, findet unbeschadet der gesetzlichen Fiktion in § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG weiterhin § 212a Abs. 1 BauGB Anwendung.

2. Verfahrensrechte aus § 10 BImSchG und § 3 UVPG führen trotz ihres womöglich drittschützenden Charakters nicht zur Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit.

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IBRRS 2005, 3531
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Rückstellung zur Bauschuttentsorgung

BFH, Urteil vom 21.09.2005 - X R 29/03

1. Ein Unternehmen, das Bauabfälle aufkauft und zwecks Weiterveräußerung aufbereitet, kann im Hinblick auf die aus dem AbfG 1986 und dem BImSchG folgende Entsorgungsverpflichtung eine Rückstellung für die nach dem jeweiligen Bilanzstichtag anfallenden Aufbereitungskosten bilden, wenn nach Sachlage überwiegend wahrscheinlich ist, dass es aus dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung in Anspruch genommen wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 15. März 2004 IV R 35/02, BFHE 206, 25).*)

2. Zur Bemessung der Höhe dieser Rückstellung.*)

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IBRRS 2005, 3518
ImmobilienImmobilien
Gaszentralheizung muss nicht jährlich gereinigt werden

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2005 - 6 A 10105/05

1. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 a KÜO begründete Pflicht des Grundstückseigentümers, die senkrechte Abgasleitung seiner Gaszentralheizung einer jährlichen Reinigung durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister unterziehen zu lassen, ist aus Gründen der Feuersicherheit nicht stets und unter allen Umständen, sondern nur aufgrund der Feststellung eines spezifischen Reinigungsbedarfs geboten.*)

2. Im Allgemeinen genügt es zur Gewährleistung der Betriebssicherheit, solche Anlagen einer regelmäßigen Kontrolle durch den Bezirksschornsteinfegermeister zu unterwerfen.*)

3. Zur Herstellung dieser Rechtslage bedarf es eines Tätigwerdens des Normgebers, weil die normierte Reinigungspflicht nicht im Weg der Auslegung in die an sich gebotene Pflichtenkombination (Anlagenüberwachung mit fakultativer Reinigung) umgedeutet werden kann.*)

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IBRRS 2005, 3477
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Anspruch einer Gemeinde auf Schutz vor Eisenbahnlärm?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2005 - 8 C 10728/05

1. Eine Gemeinde kann sich gegenüber einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung grundsätzlich nicht auf Lärmschutzansprüche zu Gunsten der Nachbarschaft gemäß §§ 41ff. BImSchG i.V.m. den Vorschriften der 16. BImSchV berufen.*)

2. Zum Ausschluss erstmals im Klageverfahren erhobener eigentums- und planungsbezogener Einwendungen der Gemeinde sowie zu den Anforderungen an die Anstoßfunktion ausgelegter Planfeststellungsunterlagen im Hinblick auf mögliche Lärmbeeinträchtigungen.*)

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IBRRS 2005, 3464
ImmobilienImmobilien
Räumungsverfügung wegen Kampfmitteln

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.11.2005 - 11 ME 146/05

1. Das Ausmaß dessen, was dem Eigentümer eines Grundstücks als Zustandsstörer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, ist nach der Rspr. des BVerfG (Besch. v. 16.2.2000, BVerfGE 102,1) durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.*)

2. Ist die Kostenbelastung gegenüber einem Zustandsstörer als begrenzt anzusehen, muss die Verwaltung auch über die Begrenzung der Kostenbelastung des Grundstückseigentümers entscheiden.*)

3. Bei der Entscheidung, wer die Kosten einer Kampfmittelbeseitgung ganz oder anteilig zu tragen kann, kann z.B. berücksichtigt werden, welchen Verkehrswert das Grundstück nach der Räumung hat, von welchen Vorstellungen die Vertragsparteien bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages ausgegangen sind, ob die von dem Grundstück ausgehenden Gefahren sich aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen ergeben, ob die Bundesrepublik hinsichtlich der auf dem Grundstück befindlichen Kampfmittel (Munition / Waffen) als Handlungs- und/oder Zustandsstörer anzusehen ist.*)

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IBRRS 2005, 3439
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Fluglärm: Keine Entschädigung, wenn Flugplatz vor Haus existierte

OLG Koblenz, Urteil vom 26.10.2005 - 1 U 98/01

1. Eine Entschädigung wegen Fluglärmbeeinträchtigungen ist zu verneinen, wenn das Grundstück erst Jahre nach Bestehen des Flughafens mit einem Haus bebaut worden ist.

2. Wer in Kenntnis des Betriebs eines Militärflughafens in dessen unmittelbarer Nähe auf seinem Grundstück ein Mehrfamilienwohnhaus errichtet, kann später bei Lärmverhältnissen, die dann die enteignend wirkende Grenze überschreiten, keine Entschädigung verlangen. Dieses "Hineinbauen in den vorhandenen Lärm" führt auch zum Anspruchsausschluss, wenn bei Errichtung des Gebäudes die Enteignungsschwelle (noch) nicht erreicht war.*)

3. Wird ein lärmbelastetes Grundstück im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge übereignet, geht der möglicherweise bestehende Entschädigungsanspruch auch ohne ausdrückliche Regelung auf den Erwerber über.*)

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IBRRS 2005, 3396
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Naturschutzrecht auf Bahngelände

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.06.2005 - 8 A 262/05

1. Art. 73 Nr. 6a GG ermächtigt den Bundesgesetzgeber nicht, für das Eisenbahnwesen von Art. 30 GG abweichende Verwaltungszuständigkeiten für den Vollzug von Landesgesetzen zu regeln.*)

2. § 4 Abs. 2 AEG räumt dem Eisenbahn-Bundesamt keine Kompetenz ein, landesrechtliche Vorschriften gegenüber den Eisenbahnen des Bundes zu vollziehen.*)

3. Naturschutzrechtliche Ge- und Verbote gelten auch im Bereich entlang der Gleise der Deutschen Bahn.*)

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IBRRS 2005, 3395
ImmobilienImmobilien
Umweltrecht - Verwaltungskosten bei Prüfung eines Gutachtens

VGH Hessen, Beschluss vom 10.08.2005 - 5 UZ 3645/04

Für die als "Maßnahme" der zuständigen Behörde in einem bodenschutzrechtlichen Verfahren nach § 9 Abs. 1 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) in Erscheinung tretende Prüfung eines vorgelegten Gutachtens können auf Grund der bundesrechtlichen Kostentragungsregelung in § 24 Abs. 1 BBodSchG Verwaltungskosten nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes nicht erhoben werden.*)

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IBRRS 2005, 3344
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Zulässigkeit von Eingriffen in potenzielle FFH-Gebiete

VGH Hessen, Urteil vom 28.06.2005 - 12 A 8/05

1. Für Gebiete, die von den nationalen Stellen an die Kommission gemeldet, die aber noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-Richtlinie aufgenommen worden sind, gilt auch nach dem Urteil des EuGH vom 13.01.2005 (C-117/03 - Timavo-Mündung bei Monfalcone -) kein striktes Verschlechterungsverbot in dem Sinne, dass Projekte, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele führen können, generell unzulässig sind und auch nicht im Wege einer Ausnahmeentscheidung nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie zugelassen werden können. Das Schutzregime, das nach dem oben zitierten Urteil für gemeldete FFH-Gebiete gilt, ist jedenfalls dann gewahrt, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmeentscheidung nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie (§ 20d HENatG) vorliegen.*)

2. Ein luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluss ersetzt kraft seiner Konzentrationswirkung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG) sowohl die Entscheidung über die Aufhebung der Erklärung zu Bannwald (§ 22 Abs. 2 Satz 3 HForstG) als auch die Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung von einer Zielfestlegung des Regionalplans (§ 12 HLPG).*)

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IBRRS 2005, 3235
ImmobilienImmobilien
Umweltrecht - Anspruchsgrundlage für Altlasten-Überprüfungsanordnung

VGH Hessen, Urteil vom 03.08.2005 - 6 UE 1672/04

1) Das Bundes-Bodenschutzgesetz stellt das rechtliche Instrumentarium zur Verfügung, um altlastverdächtige Flächen zu erfassen, zu untersuchen, zu bewerten und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.*)

2) Eine gesonderte Altlastenfeststellung durch Verwaltungsakt i. S. d. § 11 Abs. 1 HAltlastG ist seit dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes nicht mehr zulässig.*)

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IBRRS 2005, 3181
ImmobilienImmobilien
Nachbarrecht: Mobilfunkstrahlung unwesentliche Beeinträchtigung

OLG Frankfurt, Urteil vom 10.03.2005 - 1 U 54/04

Nach derzeitigem Forschungsstand ist davon auszugehen, dass Mobilfunk-Basisstationen, die die Grenzwerte der 26. BlmschV einhalten, die Nachbarn nur unwesentlich beeinträchtigen. Vorbeugende Unterlassungsklagen sind ohne Beweisaufnahme abzuweisen (Anschluss an BGH NJW 2004, 1317 ff.).*)

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IBRRS 2005, 3085
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Beseitigung von Bodenkontamination

BGH, Urteil vom 04.02.2005 - V ZR 142/04

Die Beseitigungspflicht des für eine Bodenkontamination auf dem Nachbargrundstück Verantwortlichen ist nicht auf das Abtragen und Entsorgen des verunreinigten Erdreichs beschränkt, sondern umfaßt auch die anschließende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks.*)

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IBRRS 2005, 3047
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Bebauungsplan: Gefährdung der Wasserversorgung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2005 - 7 C 10123/05

1. Die wegen der Gefährdung der Wasserversorgung einer Gemeinde geltend gemachte Rechtswidrigkeit einer im Zusammenhang mit einer Planfeststellung für den Bau- und Betrieb einer Verlängerung der Start- und Landebahn eines Verkehrsflughafens ergangenen wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis (Oberflächenwässer von den Flugbetriebsflächen) kann nur dann zu einer Aufhebung des gesamten Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Feststellung von dessen Nichtvollziehbarkeit führen, wenn die Einleitung funktionell für die Planfeststellung zwingend erscheint (hier verneint wegen anderweitiger Entsorgungsmöglichkeit); andernfalls besteht nur ein Anspruch auf Aufhebung der Einleitungserlaubnis im Rahmen des mit der Verpflichtungsklage geltend zu machenden Anspruchs auf Neubescheidung wegen ergänzender Schutzauflagen.

2. Zur Unterscheidung des Gegenstandsbereichs der Planfeststellung von aufsichtlichen Maßnahmen aus Anlass von Ordnungsverstößen während der Ausführung des Baus der Anlage.

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IBRRS 2005, 2972
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen

VGH Hessen, Beschluss vom 23.08.2004 - 6 TG 1119/03

1. Zur Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen kann nach den Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes weder die Vorlage eines Untersuchungskonzepts noch die Erstellung eines Sanierungsplans verlangt werden.*)

2. Auch wenn die Notwendigkeit der Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung bereits feststeht, kann die Behörde auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG weitere Untersuchungen zur Feststellung des Umfangs der Gefährdung anordnen und so die spätere Sanierungsanordnung vorbereiten.*)

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IBRRS 2005, 2877
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Erlöschen der Anlagengenehmigung bei Nichtbetreiben

BVerwG, Urteil vom 25.08.2005 - 7 C 25.04

1. Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, nach der die Genehmigung erlischt, wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist, ist auf eine genehmigungsersetzende Anzeige gemäß § 67 a BImSchG entsprechend anwendbar.*)

2. Maßgebend für den Beginn der Frist des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist der Zeitpunkt, zu dem der Betrieb tatsächlich eingestellt worden ist. Bei der Feststellung dieses Zeitpunkts kommt einer entsprechenden Erklärung des Betreibers Indizwirkung zu.*)

3. Eine Fristverlängerung, die zwar keinen kalendermäßig bestimmten Endzeitpunkt festlegt, deren Regelungsgehalt aber nach dem Empfängerhorizont und den Begleitumständen erkennbar ist, ist nicht wegen eines schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlers nichtig.*)

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IBRRS 2005, 2836
Mit Beitrag
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Kein Baustopp für die Airbus 380-Wartungshalle

BVerwG, Beschluss vom 07.09.2005 - 4 B 49.05

1. Für gemeldete FFH-Gebiete, über deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste die EU-Kommission noch nicht entschieden hat, müssen die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren.

2. Auch nach Aufnahme eines Gebietes in die Gemeinschaftsliste wird das allgemeine Verschlechterungsverbot für Pläne und Projekte durch einen Ausnahmevorbehalt durchbrochen. Ein Grund, ein gemeldetes FFH-Gebiet vor der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste stärker als danach zu schützen, ist nicht ersichtlich.

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IBRRS 2005, 2827
ImmobilienImmobilien
Nachbarrecht - Unterlassen des Betriebs einer Mobilfunkanalge

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.06.2005 - 16 U 6/05

1. Gehen von einer Mobilfunksendeanlage aufgrund der Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV nur unwesentliche Beeinträchtigungen aus, so besteht kein Anspruch auf Unterlassen des Betriebs dieser Anlage.

2. Eine Pflichtverletzung des Verordnungsgebers hinsichtlich dieser Grenzwerte kann gerichtlich erst dann festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Gesundheitsschutz aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist.

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IBRRS 2005, 2826
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Feinstaubbelatung: Anspruch auf verkehrsrechtliche Maßnahmen?

VG München, Urteil vom 26.07.2005 - M 1 K 05.1110

1. Ein von Feinstaubbelastung betroffener Dritter kann aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz keinen Anspruch auf verkehrsrechtliche Maßnahmen ableiten. Diese bedürfen einer Regelung in einem Aktions- oder Luftreinhalteplan.*)

2. Straßenverkehrsrechtliche Regelungen ermächtigen nur zu Beschränkungen hinsichtlich begrenzter, konkreter örtlicher Verkehrssituationen. Verkehrsbehördliche Maßnahmen aus allgemeinen, abstrakten Erwägungen des Umweltschutzes können nicht angeordnet werden.*)

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IBRRS 2005, 2824
ImmobilienImmobilien
Nachtflugregelung

BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 4 C 18.03

1. Betriebsregelungen zum Schutz gegen nächtlichen Fluglärm unterliegen den rechtlichen Anforderungen des fachplanerischen Abwägungsgebots.*)

2. Nachtflugregelungen für einen Verkehrsflughafen dürfen auf eine Bedarfslage ausgerichtet sein, die zwar noch nicht eingetreten ist, aber bei vorausschauender Betrachtung in absehbarer Zeit mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann.*)

3. Eine Nachtflugregelung, die im Vorgriff auf einen noch nicht absehbaren Bedarf erlassen wird, kann als reine "Vorratsplanung" abwägungsfehlerhaft sein. Im Fall einer vorzeitigen Planungsentscheidung erlangen die Lärmschutzbelange der Flughafenanwohner aus Rechtsschutzgründen ein besonders Gewicht.*)

4. Eine Nachtflugregelung ist nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sie die nächtlichen Flugbewegungen nicht durch eine zahlenförmige Höchstgrenze (Bewegungskontingent), sondern durch ein maximales nächtliches Lärmvolumen beschränkt.*)




IBRRS 2005, 2760
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Führen Sanierungsanordnungen zu einer Selbstbelastung?

OVG Saarland, Beschluss vom 03.08.2005 - 3 Q 10/05

1. Der Eigentümer eines mutmaßlich belasteten Grundstücks muss eine bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung auch dann befolgen, wenn er gleichzeitig einer Anklage wegen Umweltdelikten ausgesetzt ist.

2. Ihre Befolgung trägt mämlich nicht zur Belastung, sondern vielmehr als Wiedergutmachung zur Entlastung im Strafverfahren bei.

3. Auch in dem Fall, dass dem angeordneten Sanierungsgutachten eine belastende Wirkung zukommt, liegt kein Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Selbstbelastungsfreiheit vor, weil in einem solchen Fall das Sanierungsgutachten nur im Verwaltungsverfahren verwertet werden darf, während es im Strafverfahren einem Verwertungsverbot unterliegt.

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IBRRS 2005, 2660
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Planfeststellung: Einhaltung künftiger Grenzwerte

BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 A 1.04

1. Die 22. BImSchV ist - auch soweit es um die Einhaltung künftiger Grenzwerte geht - bereits im Verfahren der Zulassung von Vorhaben zu beachten. Eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen sicherzustellen, besteht jedoch nicht. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (wie Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04).*)

2. Das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe geschützt zu werden, die im Wege der Luftreinhalteplanung voraussichtlich noch im Rahmen des rechtlich Zumutbaren gehalten werden können, ist ein abwägungserheblicher Belang (wie Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04).*)

3. Zur Inanspruchnahme eins Grundstücks für Maßnahmen der Straßenentwässerung.*)

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IBRRS 2005, 2544
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Kein Einsatz asbesthaltiger Abfälle zur Verfüllung im Tagebau

OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2005 - 7 LC 41/03

1. Eine Abfallverwertung erfolgt nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG -, wenn sie gegen das Verkehrsverbot des § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV -verstößt.*)

2. Die in der ab 1. März 2003 am 21. April 2005 geltenden Fassung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ChemVerbotsV enthaltene Ausnahme vom Verkehrsverbot für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die "zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung" in den Verkehr gebracht werden, umfasst - vorbehaltlich abweichender Bestimmung in Spalte 3 des Anhangs zu § 1 - keine Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die zum Zwecke der Abfallverwertung in den Verkehr gebracht werden.*)

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IBRRS 2005, 2450
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Naturschutz - Abwasserbeseitigungsplan: Vorherige Umweltprüfung nötig!

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.11.2004 - 1 K 345/03

1. Vor der Aufstellung eines Abwasserbeseitigungsplans, der den Bau von Abwasserdruckleitungen vorsieht, muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt werden, weil es sich dabei nicht um Rohrleitungsanlagen i. S. d. § 19a WHG handelt.*)

2. Der in einem Abwasserbeseitigungsplan vorgesehenen zentralen Abwasserbeseitigung kann im Land Sachsen-Anhalt als zumutbare Alternative i. S. d. § 34 Abs. 2 BNatSchG nicht die Möglichkeit dezentraler Abwasserbeseitigung entgegengehalten werden, weil § 154 Abs. 4 Satz 1 WG LSA die Freistellung der Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht nur zulässt, wenn eine Übernahme des Abwassers aufgrund der Siedlungsstruktur wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht angezeigt ist.*)

3. Ob die zentrale Abwasserbeseitigung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, ist nicht anhand des Vergleichs der für die Gemeinde entstehenden Kosten für die zentrale Abwasserbeseitigung einerseits und der dezentralen Abwasserbeseitigung andererseits zu ermitteln. Vielmehr sind die Kosten für die Schaffung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen dem Nutzen für einen wirksamen Gewässerschutz gegenüberzustellen.*)

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IBRRS 2005, 2253
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Beauftragtes Lärmschutzgutachten ist zu berücksichtigen!

VGH Bayern, Urteil vom 21.12.2004 - 8 N 03.1429

Es stellt einen Abwägungsausfall dar, wenn eine Gemeinde ein von ihr selbst in Auftrag gegebenes Lärmschutzgutachten für einen isolierten Straßenbebauungsplan nicht berücksichtigt, sondern den Satzungsbeschluss kurz vor dessen Eingang fasst.*)

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IBRRS 2005, 2251
ImmobilienImmobilien
Trinkwassergefährdung durch Landebahnausbau?

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005 - 7 B 10122/05

Zu der Frage, ob die Trinkwasserversorgung durch die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Frankfurt-Hahn gefährdet wird.

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IBRRS 2005, 2229
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
UVP-Richtlinie: Umsetzung im Bereich des Straßenbaus

EuGH, Urteil vom 10.03.2005 - Rs. C-531/03

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch, dass sie die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in Bezug auf Straßenbauvorhaben in Rheinland-Pfalz nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist umgesetzt hat und dass in Nordrhein-Westfalen zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist die Möglichkeit bestand, Straßenbauvorhaben im Wege der Plangenehmigung ohne Umweltverträglichkeitsprüfung zuzulassen, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie und aus Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7 Buchstaben b und c sowie Anhang II Nummer 10 Buchstabe e der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung verstoßen.*)

2. Um die vollständige Anwendung der Richtlinie 97/11/EG zu gewährleisten und eine harmonisierte und effiziente Durchführung der in ihr aufgestellten Regelungen zu ermöglichen, müssen die Mitgliedstaaten einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem betreffenden Gebiet bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist schaffen. Das Rundschreiben des Landesamts für Straßen und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz, mit dem die zuständigen Dienststellen angewiesen wurden, die Richtlinie 97/11/EG anzuwenden, ohne dass das Landesstraßengesetz, mit dem die UVP-Richtlinie 85/337/EWG in ihrer ursprünglichen Fassung umgesetzt worden war, geändert wurde, stellt im Hinblick auf die mit der Richtlinie 97/11/EG verfolgten Ziele kein angemessenes Mittel zu ihrer Umsetzung dar.

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IBRRS 2005, 2157
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Naturschutzrechtliches Vermeidungsgebot

BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 4 A 11.04

Das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot schützt nicht nur den aktuellen Zustand eines Lebensraumes, sondern auch künftige naturräumliche Entwicklungen, soweit deren Eintritt tatsächlich zu erwarten ist.*)

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IBRRS 2005, 1982
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Rechtswidrige Sanierungsanordnung gegen Rechtsnachfolger

OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.2004 - 7 LB 247/02

Die Sanierungsverfügung hinsichtlich der Beseitigung von Altlasten kann nicht gegen die Rechtsnachfolgerin einer Komplementärin einer GmbH & Co. KG gerichtet werden, da die Komplementärin nicht die Ausgangsverantwortlichkeit trifft. Die Eigentümerhaftung richtet sich allein an die (frühere) Kommanditgesellschaft und nicht die Komplementärin. Selbst wenn eine akzessorische Handlungshaftung der früheren Komplementärin nach §§ 128, 161 HGB angenommen würde, wäre diese nach den entscheidenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen nunmehr für die Rechtsnachfolgerin verjährt.

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IBRRS 2005, 1917
ImmobilienImmobilien
Beseitigung einer Grundwasserverunreinigung: Kostenerstattung

OVG Bremen, Urteil vom 30.11.2004 - 1 A 333/03

Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch nach einer Ersatzvornahme ist, dass der Verwaltungszwang gegenüber dem in Anspruch genommenen Pflichtigen rechtmäßig ausgeübt wurde. Im Falle einer Störermehrheit kann die Ersatzvornahme auch rechtmäßig sein, wenn die Behörde den Verwaltungszwang nur gegenüber einzelnen Pflichtigen angeordnet und festgesetzt hat.*)

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IBRRS 2005, 1714
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Klagebefugnis anerkannter Naturschutzverbände

OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.12.2004 - 7 LB 44/02

1. Das Klagerecht anerkannter Naturschutzvereine gemäß § 60 c NNatG führt nicht zu einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungsaktes. Das gerichtliche Verfahren ist materiell auf die Überprüfung der Bestimmungen beschränkt, die einen naturschutzrechtlichen Bezug aufweisen.*)

2. Auch wenn grundsätzlich die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zum Zeitpunkt seines Erlasses zu prüfen ist, kann ein (möglicherweise) bestehender Verstoß gegen Schranken des strikten Rechts danach behoben und dies wie das Ergebnis eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 75 Abs. 1 a Satz 2 VwVfG bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Verstöße, deren Behebung Ergebnis eines vom Planfeststellungsverfahren unabhängigen Verfahrens ist.*)

3. Vorkehrungen, mit denen Beeinträchtigungen durch § 19 a Abs. 2 BNatSchG a.F. geschützter Arten oder Lebensräume vermieden werden, sind bei der Bewertung der Erheblichkeit des Eingriffs gemäß § 19 c Abs. 2 BNatSchG a.F. zu berücksichtigen.*)

4. Bis zu der Veröffentlichung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind weder § 19 c BNatSchG a.F. noch die FFH-Richtlinie direkt anwendbar. Für gemeldete oder sich zur Meldung aufdrängende Gebiete entfaltet die FFH-Richtlinie allerdings Vorwirkungen, die darin bestehen können, dass das Vorhaben bereits an den Vorgaben der Richtlinie zu messen ist. Für Gebiete, deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht hinreichend sicher prognostiziert werden kann, hat es in diesem Zusammenhang mit dem Verbot sein Bewenden, diese Gebiete so nachhaltig zu beeinträchtigen, dass sie für eine Meldung und Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht mehr in Betracht kommen.*)

5. Ein anerkannter Naturschutzverband kann lediglich naturschutzrechtliche Belange geltend machen.

6. Hat die gerichtliche Prüfung ergeben, dass das beanstandete Vorhaben weder Regelungen des europäischen Naturschutzrechts (Vogelschutz-Richtlinie, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) noch Bestimmungen des nationalen Naturschutzrechts widerspricht, so hat der Verband keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.

7. Zu der Frage, wann Gebiete nach den Regeln der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der Europäischen Kommission zu melden sind.

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IBRRS 2005, 1578
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Naturschutz - Schutzzweck einer Landschaftsschutzverordnung

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.05.2003 - 1 KN 9/02

1. Allein der Hinweis auf evtl. Verstöße gegen Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzes begründet nicht die Antragsbefugnis i. S. d. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO, weil damit nur Gemeinwohlbelange angesprochen werden.*)

2. Neben der Antragsbefugnis ist für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Dieses fehlt, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) verbessern kann. In einem Fall, in dem sich eine planerisch zugelassene Bebauung bei Zugrundelegung des § 34 BauGB nicht "einfügen" würde, ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben.*)

3. Ein Bebauungsplan, der eine geltende Landschaftsschutzverordnung missachtet, ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig (Bestätigung der bisherigen Rspr. des Senats). Ist der kartografischen Darstellung des Geltungsbereichs nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, ob ein Grundstück (noch) zum Schutzgebiet der Landschaftsschutzverordnung gehört, gilt diese Fläche im Zweifel als nicht betroffen.*)

4. Der Schutzzweck einer Landschaftsschutzverordnung ist funktionslos geworden, soweit er sich auf eine Fläche erstreckt, die eine tatsächlich und rechtlich - durch Errichtung genehmigter Bauten - verfestigte bauliche Entwicklung aufweist, so dass die Ziele des Landschaftsschutzes dort auf absehbare Zeit nicht mehr erreichbar sind.*)

5. Liegt ein Teil des Plangebiets innerhalb des Gewässerschutzstreifens, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans, wenn für diesen Teil eine sog. "Befreiungslage" vorliegt, m. a. W., eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist.*)

6. Eine Unterschreitung der Abstandsflächen durch örtliche Bauvorschrift ist aus besonderen städtebaulichen Gründen gerechtfertigt sein, wenn ein Ortsteil eine erhaltenswerte bauhistorische Bedeutung oder Eigenart aufweist. Diese Eigenart kann in der An- und Zuordnung der Gebäude in einer historischen "Vorstadt" gegeben sein.*)

7. Eine Abstandsflächenunterschreitung kann durch örtliche Bauvorschriften nur insoweit zugelassen werden, als dies der Wahrung historisch gewachsener Baustrukturen dient. Dort, wo eine erhaltenswerte Vorprägung des betroffenen Bereichs fehlt, ist demnach eine örtliche Bauvorschrift zur Abstandsflächenunterschreitung nicht zulässig. Örtliche Bauvorschriften gestatten grundsätzlich keine "künstliche" (historisierende) Erweiterung einer tatsächlich gar nicht überlieferten Baustruktur. Ausnahmen können allenfalls in Betracht kommen, wenn - etwa - fehlende städtebauliche Zusammenhänge (lückenschließend) rekonstruiert werden oder prägende "Stadtsilhouetten" erhalten werden sollen.*)

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IBRRS 2005, 1574
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Naturschutz - Überprüfung einer Landschaftsschutzverordnung

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.07.2004 - 1 KN 42/03

1) Wird ein Normenkontrollantrag gegen eine Landschaftsschutzverordnung nicht auf den Lage- oder Einwirkungsbereich der Grundstücke des Antragstellers beschränkt, fehlt für die darüber hinaus reichenden Regelungen der Verordnung grundsätzlich die Antragsbefugnis.*)

2) Eine fehlerhafte Abgrenzung des Schutzgebiets in einem Teilbereich der Landschaftsschutzverordnung führt in der Regel nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit. Dies wäre nur anders, wenn für das gesamte Schutzgebiet kein Schutzerfordernis bestünde oder eine Verkennung der gesetzlichen Schutzkriterien vorliegen würde (hier verneint).*)

3) Die Abwägung bei der Bestimmung der Schutzgebietsgrenzen ist für jeden Bereich des Schutzgebiets "teilbar". Die in der Rechtsprechung zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen entwickelten Grundsätze sind auf Landschaftsschutzverordnungen übertragbar.*)

4) Landschaftsschutzgebiete dienen einem flächenhaften Schutz, der durch die Herausnahme von Verkehrsflächen nicht unterbrochen werden muss und der es auch gestattet, in räumlicher Nähe gelegene "wertvollere" Kernbereiche zu einem (zusammengefassten) Schutzgebiet zu vereinen und Randzonen einzubeziehen, die im Wesentlichen noch die Merkmale aufweisen, die die Schutzwürdigkeit der übrigen Bereiche begründen.*)

5) Ein Landschaftsschutzgebiet kann auch der (Rück-) Entwicklung des vorgefundenen Zustandes einer Teilfläche zu einem besseren Zustand dienen.*)

6)Am Rand eines Schutzgebietes kann einzelnen - isoliert betrachtet - nicht schutzwürdigen Flächen eine "Pufferfunktion" zugewiesen werden, um schädliche Einwirkungen auf das Schutzgebiet zu vermeiden. Die Pufferzonen sind allerdings wegen der damit für die betroffenen Eigentümer verbundenen Einschränkungen angemessen zu begrenzen; eine unverhältnismäßige Ausdehnung dieses Bereichs ist unzulässig.*)

7) Für eine Pufferfunktion eignen sich unbebaute Grundstücke, die ihrerseits keine störende Wirkung für das übrige Schutzgebiet entfalten Der Eigentümer einer Kiesgrube, für die die Abbaugenehmigung erloschen ist, kann in die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Schutzgebietsabgrenzung nicht mehr einbringen, als es bei jedem anderen unbebauten Außenbereichsgrundstück der Fall ist.*)

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IBRRS 2005, 1562
ImmobilienImmobilien
Altlasten: Rechtsnachfolge in abstrakte Polizeipflicht

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03

1. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG erfasst nicht Gesamtrechtsnachfolgen, die in den 70-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts erfolgt sind. Das ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung dieser am 01.03.1999 in Kraft getretenen Vorschrift. Eine Ausnahme von dem verfassungsrechtlich begründeten Verbot einer echten Rückwirkung ist infolge "unklarer oder verworrener Rechtslage" hinsichtlich einer Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte Polizeipflicht erst ab Mitte der 80-er Jahre des letzten Jahrhunderts anzunehmen.*)

2. Eine erst 1972 entstandene Aktiengesellschaft, die Gesamtrechtsnachfolgerin der Betreiberin eines 1973 stillgelegten Bergwerksbetriebs ist, ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nur für eigene Verursachungsbeiträge verantwortlich, nicht aber für solche ihrer Rechtsvorgängerin.*)

3. Eine behördliche Heranziehung des letzten von mehreren Verursachern von Salzablagerungen zur Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen unter Hinweis darauf, er sei wegen Gesamtrechtsnachfolge für die gesamten Salzablagerungen auch seiner Rechtsvorgänger verantwortlich, ist ermessensfehlerhaft.*)

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IBRRS 2005, 1552
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Naturschutz - Keine Beteiligtenfähigkeit von Naturschutzverein

VGH Bayern, Beschluss vom 31.03.2005 - 22 CS 04.3249

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BNatSchG a.F. bestand ein Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzvereins nur bei der Erteilung von Befreiungen von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten und Nationalparken erlassen sind sowie in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.

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IBRRS 2005, 1421
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Flutrückhaltegrundstück als Baugrundstück

VGH Bayern, Urteil vom 04.04.2005 - 22 B 01.247

1. Wird ein Grundstück, über welches das Hochwasser eines Flusses hat abfließen können als Baugrundstück ausgewiesen, so hat der Nachbar, keinen Folgenbeseitigungsanspruch wegen einer dort entstandenen Erhöhung mit der Folge häufigerer Überschwemmung, wenn der Gemeinde diese nicht zugerechnet werden kann, weil Dritte die Erhöhung geschaffen haben.

2. Der nun öfter unter den Überschwemmungen leidende Nachbar ist aber auch nicht zur Errichtung eines Gerinnes verpflichtet, das zur Abführung eines hundertjährigen Hochwassers (HQ 100) geeignet ist.

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IBRRS 2005, 1420
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Überschreitung der zulässigen Feinstaubbelastung

VG München, Beschluss vom 27.04.2005 - M 1 E 05.1112; M 1 E 05.1115

1. Bei einer Überschreitung der zulässigen Feinstaubbelastung können Anwohner keine Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte verlangen.

2. Den Rechtsgrundlagen des BImSchG steht entgegen, dass der Luftreinhalteplan für die betroffene Stadt keine Verkehrsbeschränkungen für die Straße vorsieht.

3. Straßenverkehrsrechtliche Regelungen vermögen keine Eingriffe aus umweltpolitischen Erwägungen zu rechtfertigen.

4. Die Grenzwerte der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit und begründen subjektive Rechte.

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IBRRS 2005, 1363
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Umwelt - Baufirma haftet für ausgelaufenes Bitumen!

VG Neustadt, Urteil vom 14.03.2005 - 3 K 1521/04

1. Soweit sich die von einer Anlage ausgehende Gefahr für ein Gewässer bereits verwirklicht hat, unterfallen auch die zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Maßnahmen dem Anwendungsbereich des § 94 Abs. 1 Satz 2 LWG-RP.

2. Werden durch einen unbekannten Dritten die Ventile eines Tankes geöffnet, der sich auf einer Baustelle befindet, und gelangen hierdurch gefährliche Stoffe in einen Bach, so darf die zuständige Wasserbehörde sofort selbst Sanierungsmaßnahmen einleiten – ohne zuvor mögliche Zustandsstörer zu informieren oder zu beauftragen.

3. Sowohl der Eigentümer des Tankes sowie auch die Baufirma als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über den Tank sind als Zustandsstörer für die Kosten der Sanierungsmaßnahme heranzuziehen.

4. Beide können als Gesamtschuldner haften. Die Baufirma als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt ist nicht primär heranzuziehen, weil nur auf der Ebene der Gefahrenabwehr (Primärebene) es darum geht, wer am effektivsten die Gefahr abwehren kann, was regelmäßig der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist. Auf der Ebene der Kosten (Sekundärebene) spielt der Gedanke der Effektivität der Gefahrenabwehr jedoch keine Rolle mehr.

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IBRRS 2005, 1247
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Verfahrensrecht - Anerkannter Umweltverband antragsbefugt?

OVG Sachsen, Beschluss vom 14.02.2005 - 4 BS 273/04

1. Ein Antragsrecht anerkannter Naturschutzvereine nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kommt auch dann in Betracht, wenn sich eine Behörde fehlerhaft dafür entschieden hat, von einem Planfeststellungsverfahren abzusehen und das Vorhaben in einem anderen Verfahren - ohne Beteiligung von Naturschutzvereinen - zuzulassen.*)

2. § 61 Abs. 1 BNatSchG dient dem Abbau von Vollzugsdefiziten durch ein objektives Beanstandungsverfahren (wie SächsOVG, Beschl. v. 23.1.2003, ZUR 2003, 222 = ZFW 2005, 48).*)

3. Hat eine Abfalldeponie ihre nach dem Recht der DDR genehmigte räumliche Ausdehnung noch nicht erreicht, beschränkt sich der durch die Genehmigung vermittelte Bestandsschutz nicht auf bereits verfüllte Deponieabschnitte. Für bislang nicht genutzte Flächen werden im Hinblick auf das nunmehr geltende Abfallrecht jedoch häufig Änderungszulassungen nach § 31 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG erforderlich sein.*)

4. Der Begriff der "wesentlichen Änderung" i.S.v. § 31 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG bezieht sich auf sämtliche Zulassungsvoraussetzungen der Planfeststellung. Eine unwesentliche Änderung liegt deshalb nur vor, wenn eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der in einem Planfeststellungs- verfahren zu berücksichtigenden Schutzgüter nicht zu erwarten ist.*)

5. Grundlegende Änderungen im Bereich der Basisabdichtung und des Entwässerungssystems einer Deponie bedürfen regelmäßig einer Zulassungsentscheidung nach § 31 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG.*)

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IBRRS 2005, 1189
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Offshore-Windenergiepark kontra Fischerei

OVG Hamburg, Beschluss vom 30.09.2004 - 1 Bf 162/04

Berufsfischern, die nicht auf die durch die Errichtung eines Offshore-Windenergieparkes in der Außenwirtschaftszone betroffenen Fanggründe angewiesen sind, steht weder aus § 3 SeeanlV, noch aus Art. 14 Abs. 1 GG oder den ihnen nach § 3 Seefischereigesetz erteilten Fangerlaubnissen ein Recht zu, in dem sie die Genehmigung eines Windparkes in der Nordsee verletzen könnte.*)

Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß den §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht die Klage unrichtig als unzulässig abgewiesen hat, wenn es ohne den Begriff der Klagbefugnis zu verkennen infolge seiner materiell-rechtlichen fehlerhaften Subsumtion die Klagbefugnis versagt hat, obwohl es richtigerweise die Klage mangels einer Verletzung der Rechte der Kläger als unbegründet hätte abweisen müssen.*)

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IBRRS 2005, 1181
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Umweltrecht - Bodenuntersuchung: Wann trägt die Behörde die Kosten?

BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 14.04

Die Kosten einer ohne Untersuchungsanordnung vom Grundstückseigentümer durchgeführten Bodenuntersuchung, die den durch vorangegangene Erkundungsmaßnahmen begründeten und nicht vom Eigentümer zu vertretenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast nicht bestätigt hat, sind in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG erstattungsfähig, wenn die zuständige Behörde die Untersuchung veranlasst und das Untersuchungskonzept gebilligt hat.*)

Die im Zusammenhang mit einer Bodenuntersuchung aufgewendeten Rechtsanwaltskosten gehören nicht zu den Kosten, die in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG erstattungsfähig sind.*)

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IBRRS 2005, 0872
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz

BGH, Urteil vom 22.01.1998 - III ZR 168/96

Zur Frage, ob die von einer Ordnungsbehörde angesichts des durch ein Brandereignis hervorgerufenen Verdachts einer Bodenkontamination gegenüber einem Landwirt ausgesprochene Bitte, von einer Verwertung landwirtschaftlicher Produkte vorläufig abzusehen, als "Maßnahme" im ordnungsrechtlichen Sinne anzusehen ist (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 = NJW 1996, 3151).*)

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IBRRS 2005, 0803
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz

BGH, Urteil vom 30.10.1998 - V ZR 64/98

Bei Geruchsbelästigungen können sich sowohl der Klageantrag als auch die Verurteilung auf ein allgemeines an den Gesetzeswortlaut angelehntes Unterlassungsgebot beschränken.*)

a) Die Entscheidung darüber, ob von einer Schweinemästerei ausgehende Geruchsbelästigungen wesentlich sind, hängt nicht davon ab, ob der Betrieb mehr oder weniger ausreichende Nutzflächen hat, um darauf überwiegend das benötigte Futter zu produzieren und/oder den anfallenden Mist darauf auszubringen.*)

b) Es ist rechtlich unbedenklich, bei der Erheblichkeitsprüfung die Tatsache mit zu berücksichtigen, daß die zum Schweinemastbetrieb notwendige behördliche Genehmigung fehlt.*)

c) Die VDI-Richtlinie 3471 - Emissionsminderung Tierhaltung/Schweine - ist auch innerhalb eines Dorfgebietes ein Anhalt zur Beurteilung von Geruchsbelästigungen aus einer Schweinemästerei, wenn sie in Anbetracht ihrer beschränkten Aussagekraft durch zusätzliche Feststellungen ergänzt wird.*)

d) Der Tatrichter muß bei Geruchsbelästigungen einen an sich gebotenen Ortstermin nicht ständig wiederholen, wenn er auf der Grundlage sonstiger Beweismittel von einer erheblichen Geruchsbelästigung überzeugt ist und nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, warum er im Ortstermin eine solche Belästigung nicht wahrgenommen hat.*)

Die Geruchsbelästigungen aus einer Schweinemästerei sind nicht ortsüblich, wenn die Anlage ohne die notwendige Genehmigung betrieben wird.*)

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IBRRS 2005, 0762
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz

BGH, Urteil vom 21.01.1999 - III ZR 168/97

Allein der Umstand, daß dem Anlieger eines Gewässers die mit bestimmten Baulichkeiten verbundene - illegale - Benutzung desselben (hier: Bachwehr zur Ableitung von Wasser) von der Wasserbehörde nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für eine gewisse Zeit nicht untersagt werden kann, begründet noch keine als Eigentum geschützte Rechtsposition.*)

Der Anlieger einer Straße, die auf der Grundlage eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses errichtet oder ausgebaut worden ist, kann nicht unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs einen Geldausgleich für im Planfeststellungsbeschluß nicht vorgesehene Schallschutzeinrichtungen auf dem betroffenen Grundstück verlangen (teilweise Abweichung von BGHZ 97, 117).*)

Für einen Entschädigungsanspruch für passive Schallschutzmaßnahmen kommt § 42 Abs. 1, 2 BImSchG als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht bei einem Straßen(aus-)bau, der vor dem Inkrafttreten der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 1036) auf der Grundlage eines abgeschlossenen Planfeststellungsverfahrens verwirklicht worden war.*)

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IBRRS 2005, 0700
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Mitwirkungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.2004 - 21 A 102/00

1. Das Mitwirkungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 kann nicht nur durch die unzureichende oder gänzlich unterlassene Beteiligung an einem durchgeführten Planfeststellungsverfahren, sondern auch durch ein rechtswidriges Ausweichen in ein nichtbeteiligungspflichtiges Verfahren verletzt sein.*)

2. Mit dem Vorhaben, das § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG einem Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung unterwirft, ist das Bergbauvorhaben als Ganzes gemeint und nicht gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilabschnitte, wie sie Gegenstand eines fakultativen Rahmenbetriebsplans im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG sein können (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 12.6.2002 - 7 C 2.02 - und - 7 C 3.02 -).*)

3. Der Abbau der Lagerstätte Hambach I stellt ein Gesamtvorhaben dar, mit dessen Ausführung vor dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der UVP-Richtlinie am 3.7.1988 und damit auch vor dem Inkrafttreten des Bergrechtsänderungsgesetzes am 1.8.1990 begonnen worden ist. Das zum Gegenstand des Rahmenbetriebsplans für die Fortführung des Tagebaus Hambach von 1996 bis 2020 gemachte Vorhaben ist ein unselbständiger Teil dieses Gesamtvorhabens mit der Folge, dass es für dessen Zulassung nicht der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte.*)

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IBRRS 2005, 0630
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Naturschutz - Betretungsbefugnis der Behörde zur Überwachung des Naturschutzes

OVG Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2004 - 3a B 255/03

1. Zur "freien Landschaft" i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG a. F. (insoweit in der Neufassung des BbgNatSchG unverändert geblieben) zählen die Gebiete außerhalb des Waldes - wo ein eigenständiges Betretungsrecht greift - und außerhalb der bebauten Ortslagen; darunter ist der Bereich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu verstehen, auch wenn für sie ein Bebauungsplan besteht.*)

2. Eine funktionale Betrachtungsweise hat nicht nur für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich Bedeutung, sondern auch für die Bestimmung des Bereichs der "freien Landschaft".*)

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