Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Volltexturteile nach Sachgebieten
2974 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 0970![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 10.12.2004 - IXa ZB 152/04
Ansprüche gegen das Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Baden-Württemberg sind trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich in den Grenzen von § 850c ZPO pfändbar.
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IBRRS 2005, 0960
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 01.12.2004 - XII ZB 164/03
Zur Verpflichtung des Rechtsanwalts, die Notierung sowohl der Berufungs- als auch der Berufungsbegründungsfrist zu prüfen, wenn ihm die Handakte zu einer Besprechung mit seinem Mandanten vorgelegt worden ist, in deren Verlauf der Mandant ihn beauftragt, Berufung einzulegen, und im Anschluß an die er die Berufungsschrift diktiert (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696 und vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 f.).*)
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IBRRS 2005, 0954
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Jena, Beschluss vom 20.12.2004 - 9 W 398/04
1. Beauftragt eine Partei einen an einem dritten Ort - weder an ihrem Wohn-/Geschäftssitz noch am Sitz des Prozessgerichts - niedergelassenen Rechtsanwalt, so sind die dadurch entstehenden Mehrkosten in aller Regel bis zur Höhe derjenigen Kosten zu erstatten, die für einen am Sitz der Partei ansässigen Anwalt angefallen wären.*)
2. Der Umstand, dass eine Partei über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, steht einer Erstattung der Kosten eines auswärtigen Anwalts dann nicht entgegen, wenn die Partei dazu übergeht, die Bearbeitung bestimmter wiederkehrender Angelegenheiten eines - häufig Spezialwissen erfordernden - Rechtsgebietes (hier: Wettbewerbsrecht) aus ihrer Rechtsabteikung auszulagern und einem auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt zu übertragen.*)
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IBRRS 2005, 0951
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.01.2005 - 15 W 45/04
Ein Prozessbevollmächtigter verdient keine Erörterungsgebühr, wenn er sich im Termin an der Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht beteiligt und darüber hinaus ausdrücklich mitteilt, er werde keine Erklärungen abgeben.*)
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IBRRS 2005, 0910
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.02.2005 - 3 W 5/05
Die Versäumung der Notfrist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde ist nicht unverschuldet, wenn ein außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz ansässiger Rechtsanwalt die landesrechtliche Bestimmung, nach der für die weitere Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zuständig ist, wegen Gesetzesunkenntnis nicht beachtet. Das gilt auch bei Fehlen der in Wohnungseigentumssachen an sich erforderlichen Rechtsmittelbelehrung in der Entscheidung des Landgerichts über die Erstbeschwerde.*)
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IBRRS 2005, 0909
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
OLG Naumburg, Urteil vom 14.12.2004 - 1 U 47/04
Ein Vermögensschaden ist dem Mandanten eines Rechtsanwalts bereits dann entstanden, wenn durch die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts sämtliche außervertragliche Schadenersatzansprüche des Mandanten aus einem Unfall gegen mehrere Haftpflichtige verjährt sind, und zwar unabhängig davon, ob der Mandant ggf. noch vertragliche Schadenersatzansprüche gegen weitere Haftpflichtige geltend machen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen eines deliktischen Schadenersatzanspruches leicht darzulegen und zu beweisen waren (hier: Gefährdungshaftung beim Betrieb einer Eisenbahn).*)
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IBRRS 2005, 0901
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 3 W 39/04
Die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit, die Einholung der Bestätigung der finanzierenden Bank, dass sie den Sicherungsabreden der Grundschuldbestellungsurkunde entsprechend verfahren werde und die Überwachung der Kaufpreiszahlung stellen selbstständige Tätigkeiten des Notars i.S.v. § 147 Abs. 2 KostO dar, für die jeweils eine gesonderte Betreuungsgebühr anfällt.*)
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IBRRS 2005, 0846
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BGH, Urteil vom 24.04.1998 - V ZR 197/97
Bei einer freiwilligen Grundstücksversteigerung mit Vertragsschluß nach § 156 Satz 1 BGB muß die dementsprechende notarielle Urkunde (auch) dem Auktionator selbst vorgelesen und von diesem genehmigt und unterschrieben werden.*)
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IBRRS 2005, 0845
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Urteil vom 30.04.1998 - IX ZR 150/97
Läßt der Notar eine Vollstreckungsunterwerfung vom Schuldner im Ausland unterschreiben, so ist die Urkunde als notarielle unwirksam.*)
Unterschreibt ein Notarvertreter eine Urkunde erst, nachdem der letzte Tag seiner Bestellung verstrichen ist, so ist die Urkunde als notarielle unwirksam.*)
Ein Notarvertreter, der eine Beurkundung durch Einholung einer Unterschrift im Ausland einleitet, kann auch dann gemäß § 19 BNotO haften, wenn er die Urkunde erst nach Ablauf seiner Bestellungszeit unterschreibt.*)
Wird eine nicht wirksam beurkundete Vollstreckungsunterwerfung als wirksame notarielle Urkunde herausgegeben, so kann der verantwortliche Notar(-vertreter) dem Gläubiger auch für die Kosten einer gegen die Vollstreckung gerichteten Klage haften, die der Schuldner auf die Nichtigkeit der Urkunde stützt.*)
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IBRRS 2005, 0839
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
BGH, Urteil vom 14.05.1998 - III ZR 286/97
Zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks im Sinne von § 19 Abs. 4 WHG gehört nicht die Errichtung baulicher Anlagen.*)
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IBRRS 2005, 0835
![Versicherungen Versicherungen](/include/css/ibr-online/zielgrp3/3gr.jpg)
BGH, Urteil vom 27.05.1998 - IV ZR 166/97
a) Auf die von den Notarkammern gem. § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO abzuschließende Vertrauensschadenversicherung sind - wie bei der Haftpflichtversicherung - Trennungsprinzip und Bindungswirkung anwendbar.*)
b) Aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis zwischen Notarkammer und Geschädigtem ergibt sich kein Anspruch des Geschädigten auf Abtretung der Forderung der Notarkammer gegenüber dem Vertrauensschadenversicherer.*)
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IBRRS 2005, 0817
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 20.07.1998 - NotZ 1/98
a) Die Notarkammer ist nicht befugt, Antrag auf Verpflichtung der Landesjustizverwaltung zu stellen, einem Anwaltsnotar, der einer genehmigten Nebenbeschäftigung nachgeht, anstelle eines Vertreters einen Notariatsverweser beizuordnen.*)
b) Die Notarkammer ist nicht befugt, die einem Anwaltsnotar erteilte Genehmigung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung anzufechten.*)
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IBRRS 2005, 0813
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 17.09.1998 - IX ZR 237/97
a)Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Liquidator gehört zu den von § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO erfaßten Aufgaben.*)
b)Der als Liquidator tätige Rechtsanwalt kann ein zusätzliches Honorar nach anwaltlichem Gebührenrecht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben verlangen, zu deren sachgerechter Erledigung selbst ein als Liquidator erfahrener Nichtjurist einen Rechtsanwalt hinzuziehen müßte.*)
c)Die formularmäßige Bestimmung eines mit einem Rechtsanwalt geschlossenen Liquidatorvertrages, die nach der gesetzlichen Regelung begründete Ansprüche des Anwalts auf eine zusätzliche anwaltliche Vergütung ausschließt und sie statt dessen von einer im freien Belieben des Verwenders stehenden Zustimmung im Einzelfall abhängig macht, ist unwirksam.*)
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IBRRS 2005, 0761
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 25.01.1999 - AnwZ (B) 48/98
Eine Rechtsanwaltskammer ist nicht berechtigt, bei einer auf berufliche Umsätze abstellenden Bemessung der Kammerbeiträge Einnahmen von zugleich als Steuerberater zugelassenen Mitgliedern aus typisch steuerlicher Tätigkeit in gleicher Weise wie Einnahmen aus typisch anwaltlicher Tätigkeit zu berücksichtigen.*)
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IBRRS 2005, 0754
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 25.02.1999 - IX ZR 384/97
a) Das Tätigkeitsverbot für den Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit aufgrund eines ständigen Dienstverhältnisses bereits rechtsbesorgend tätig geworden ist, verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.*)
b) Ein Verstoß gegen § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO führt zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags.*)
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IBRRS 2005, 0729
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 03.05.1999 - II ZB 5/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)*)
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IBRRS 2005, 0663
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BayObLG, Beschluss vom 17.12.2004 - 1 Z BR 96/04
Nach Vollzugsreife der Urkunde über einen Grundstückskaufvertrag darf der Notar von der Einreichung der Urkunde beim Grundbuchamt grundsätzlich nicht auf Weisung nur eines Beteiligten absehen.
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IBRRS 2005, 0649
![Sonstiges Arbeits- und Sozialrecht Sonstiges Arbeits- und Sozialrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BAG, Beschluss vom 25.08.2004 - 7 ABR 60/03
1. Ein Rechtsanwalt verstößt nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO und hat deshalb einen Vergütungsanspruch, wenn er in einem Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG gleichzeitig den Betriebsrat und das betroffene Betriebsratsmitglied vertritt. Denn Betriebsrat und Betriebsratsmitglied haben in diesem Verfahren in der Regel dasselbe Ziel, nämlich die Abwehr des Zustimmungsersetzungsantrags.*)
2. Gelangt der Betriebsrat allerdings zu der Auffassung, er wolle an der Zustimmungsverweigerung nicht mehr festhalten, können widerstreitende Interessen entstehen. Der Rechtsanwalt muss in diesem Fall beide Mandate niederlegen, um nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a BRAO zu verstoßen.*)
3. Diese mögliche Interessenentwicklung rechtfertigt kein generelles Verbot der gleichzeitigen Vertretung von Betriebsrat und Betriebsratsmitglied. Dem steht das Grundrecht der freien Berufsausübung der Rechtsanwälte nach Art. 12 Abs. 1 GG entgegen. Die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeit der Beschränkung ihres Rechts auf freie Berufsausübung rechtfertigt es nur, beim tatsächlichen Entstehen widerstreitender Interessen die Vertretung zu verbieten.*)
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IBRRS 2005, 0648
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 13.01.2005 - IX ZR 455/00
Zum Beweis der Schadensursächlichkeit einer anwaltlichen Pflichtverletzung, wenn der Mandant geltend macht, die zur Entschuldung eines Dritten freiwillig geleistete Zahlung habe ihren Zweck verfehlt.*)
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IBRRS 2005, 0623
![Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Thüringen, Urteil vom 17.11.2004 - 4 KO 97/03
Der im kommunalabgabenrechtlichen Widerspruchsverfahren erfolgreiche Widerspruchsführer hat nach dem bis zum 02.12.2004 geltenden Recht keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten; § 2 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwVfG schließt die Anwendbarkeit des § 80 ThürVwVfG aus.*)
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IBRRS 2005, 0599
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Bamberg, Beschluss vom 22.12.2004 - 1 W 70/04
Der Prozessbevollmächtigte einer Partei hat Anspruch auf Ersatz der durch Bestellung eines Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten, sofern ihm selbst objektiv zwingende Gründe die Wahrnehmung eines Gerichtstermins unmöglich machen.
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IBRRS 2005, 0582
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
OLG Bremen, Urteil vom 25.03.2004 - 2 U 4/04
Wird gegenüber einem als Parteivertreter auftretenden Rechtsanwalt der Mangel der Vollmacht gerügt, weil keine Vollmachtsurkunde vorgelegt worden sei, so sind bis zur Behebung dieses Mangels Zustellungen an die Partei zu bewirken.*)
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IBRRS 2005, 0560
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
OLG Jena, Beschluss vom 02.02.2005 - 9 Verg 6/04
Der abstrakte Schwierigkeitsgrad vergaberechtlicher Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer rechtfertigt grundsätzlich die Überschreitung der in Nr. 2400 VV benannten Kappungsgrenze von 1,3, so dass für diese Verfahren ein Rahmen von 0,5 bis 2,5 eröffnet ist. Hat eine Sache einen besonders einfach gelagerten Sachverhalt geringen Umfangs zum Gegenstand, kann im Einzelfall ein Gebührensatz von unter 1,3 angemessen sein.*)
Die Kappungsgrenze von 1,3 beschränkt das dem Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Gebührenrahmens (Obiter dictum).*)
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IBRRS 2005, 0536
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
OLG Celle, Beschluss vom 31.08.2004 - 8 W 271/04
1. Die Kosten für die Anschaffung einer Bahncard sind, wenn mit dieser eine Fahrkarte zur Anreise zum Gerichtstermin zu einem ermäßigten Preis erworben wird, nicht erstattungsfähig. Es handelt sich hierbei um allgemeine Geschäftskosten des Rechtsanwalts, denen ein konkreter Bezug zum Rechtsstreit und den in diesem entstandenen Kosten fehlt und die daher ebenso wenig gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig sind wie sonstige Kosten des Rechtsanwalts für das Vorhalten von Personal, Büroräumen oder Kraftfahrzeugen.
2. Keine Beweisgebühr, wenn das Gericht Akten nur zu Informationszwecken beizieht.
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IBRRS 2005, 0535
![Leasing und Erbbaurecht Leasing und Erbbaurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BGH, Urteil vom 20.01.2005 - III ZR 278/04
Ist für eine Streitigkeit (hier: Einwendungen gegen die Kostenberechnung des Notars) nicht die vom Kläger angerufene ordentliche streitige Gerichtsbarkeit, sondern die freiwillige Gerichtsbarkeit zuständig, so hat das angerufene Prozeßgericht die Sache von Amts wegen an das zuständige Gericht zu verweisen. Haben die Instanzgerichte statt dessen die Klage als unzulässig abgewiesen, so nimmt das Revisionsgericht - auch ohne entsprechende Verfahrensrüge - die Verweisung durch Urteil vor.*)
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IBRRS 2005, 0533
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BVerwG, Urteil vom 27.10.2004 - 6 C 30.03
Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG enthält eine abschließende Aufzählung der für die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in Betracht kommenden Sachbereiche; eine Erlaubnis für die Insolvenzberatung ist nicht zulässig. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.*)
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IBRRS 2005, 0528
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BVerfG, Beschluss vom 18.08.2004 - 1 BvR 1858/04
Zum Schutz des wichtigen Gemeinschaftsgutes einer qualitätsvollen vorsorgenden Rechtspflege muss gewährleistet werden, dass im Auswahlverfahren zur Besetzung von Notarstellen derjenige zum Zuge kommt, der den Anforderungen des Amtes am ehesten entspricht.
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IBRRS 2005, 0526
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 26.07.2004 - VIII ZB 63/04
Rechtsanwälte haben im Rahmen der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht zuverlässige Vorkehrungen dafür zu treffen hat, daß fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig erstellt werden und beim zuständigen Gericht pünktlich eingehen. Hierunter fallen jedoch nicht büroorganisatorische Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung, die regelmäßig dem Büroleiter zufallen, aber keine anwaltliche Tätigkeit darstellen.
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IBRRS 2005, 0525
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
OLG Bamberg, Beschluss vom 21.07.2004 - 1 W 44/04
Die Antragstellung des Berufungsgegners ist vor Einreichung der Berufungsgründe durch den Berufungsführer kein zweckentsprechendes Rechtsverfolgungsmittel i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Erweist sich ein verfrüht gestellter Gegenantrag aber nachträglich als notwendig, weil es tatsächlich zur Berufung kommt, so gilt der verfrühte Antrag als zweckentsprechend und auch die vor Begründungseinlegung angefallenen Anwaltskosten sind zu erstatten.
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IBRRS 2005, 0522
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Bamberg, Beschluss vom 30.06.2004 - 1 W 35/04
In allen Verfahrensordnungen gilt der Grundsatz, dass eine Partei die Prozesskosten möglichst gering halten muss. Daher muss der Prozessgegner der siegenden Partei auch nur solche Reisekosten ihres Anwalts erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dieser Grundsatz gebietet, dass ein am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei in Anspruch genommener Rechtsanwalt nicht einen am Gerichtsort zugelassenen weiteren Prozessbevollmächtigten beauftragen und auch nicht selbst zu den Terminen am Gerichtsort anreisen darf, sofern am Gerichtsort zugelassene Mitglieder seiner Sozietät mit der Terminswahrnehmung beauftragt werden können.
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IBRRS 2005, 0490
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.12.2004 - 7 U 62/04
Zur mangelnden Erkennbarkeit des Vertreterhandels des nicht postulationsfähigen, jedoch nach § 53 BRAO bestellten Rechtsanwalts.*)
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IBRRS 2005, 0488
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2005 - 15 U 32/04
1. Der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden und erschöpfenden Belehrung des Mandanten verpflichtet, solange der Mandant die Beratung nicht eindeutig auf bestimmte Teilbereiche beschränkt. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel führen können, und Nachteile für den Mandanten zu verhindern, soweit sie voraussehbar und vermeidbar sind.
2. Ein Vorvertrag verpflichtet die Parteien, einen Hauptvertrag abzuschließen, begründet aber keine darüber hinausgehenden Ansprüche. Ob zwischen den Parteien ein Vorvertrag oder ein Hauptvertrag gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei Zweifeln, ob ein Vorvertrag oder schon der Hauptvertrag vorliegt, ist der Vorvertrag als Ausnahme anzusehen, also regelmäßig nicht davon auszugehen, dass ein Vorvertrag abgeschlossen werden sollte.
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IBRRS 2005, 0444
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.12.2004 - 3 W 4006/04
Im Falle des Abschlusses eines Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung fällt keine Terminsgebühr an, soweit es sich nicht um Verfahren handelt, die nach § 128 Abs. 2 oder § 495 a ZPO keine mündliche Verhandlung erfordern.*)
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IBRRS 2005, 0419
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.01.2005 - 4 U 59/04
Auch bei der pflichtwidrig verfrühten Anzeige der Fälligkeit des Kaufpreises ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Notar dann nicht begründet, wenn sich die Vermögenslage des Käufers auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Notars nicht besser darstellte.*)
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IBRRS 2005, 0418
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.01.2005 - 26 U 46/04
1. Nach Wegfall der Umstände, die die Einrede der Verjährung als rechtsmissbräulich erscheinen lassen, muss der Gläubiger zum Anspruch innerhalb einer angemessenen Frist gerichtlich geltend machen; der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens führt nicht zu einer Hemmung der Verjährungsfrist.*)
2. Die Frage der Angemessenheit der Frist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.*)
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IBRRS 2005, 0403
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BayObLG, Beschluss vom 27.10.2004 - 3 Z BR 185/04
Gebühren, die dem Notar für die Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch im Rahmen einer Urkundstätigkeit berechnet werden, kann dieser als "verauslagte Gerichtsgebühren" dem Zahlungspflichtigen in Rechnung stellen.*)
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IBRRS 2005, 0390
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - BLw 11/04
a) Die Einziehung abgetretener Forderungen gegen hälftige Beteiligung am Ertrag stellt, wenn sie geschäftsmäßig erfolgt, eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar.*)
b) Ob eine für die Geschäftsmäßigkeit des Handelns erforderliche Wiederholungsabsicht besteht, unterliegt der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung aller Umstände, die das Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfen kann.*)
c) An der Wiederholungsabsicht kann es im Ausnahmefall auch bei Vereinbarung eines erfolgsabhängigen Entgelts sowie im Falle einer Inkassotätigkeit für einen größeren Personenkreis (hier: 20 Fälle) fehlen, z.B. bei einer Inkassotätigkeit gegen einen Schuldner und aus demselben Schuldgrund (hier: Abfindungsansprüche gegen eine umgewandelte LPG).*)
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IBRRS 2005, 0382
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 11.11.2004 - IX ZR 240/03
Tritt ein Rechtsanwalt Honorarforderungen ohne Zustimmung des Auftraggebers an einen anderen Rechtsanwalt ab, der ihn zuvor außergerichtlich und im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 19 BRAGO) vertreten und die Angelegenheit umfassend kennengelernt hat, so ist die Zession nicht gemäß §§ 134 BGB, 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB unwirksam (Ergänzung zu BGH WM 1995, 1841).*)
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IBRRS 2005, 0380
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 77/04
Beauftragt der Rechtsanwalt des Gläubigers im Zwangsvollstreckungsverfahren zunächst einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung am Geschäftsitz des Schuldners und anschließend einen anderen Gerichtsvollzieher an dessen Wohnsitz, weil der Geschäftssitz nicht mehr besteht, so stehen beide Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang. Dem Rechtsanwalt steht nur eine 3/10 Gebühr zu, weil der zweite Gerichtsvollzieherauftrag dem Ziel der Befriedigung derselben Forderung des Gläubigers dient und eine inhaltsgleiche Wiederholung des ersten Auftrags darstellt.*)
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IBRRS 2005, 0342
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 22.11.2004 - NotZ 23/04
Ein nach mündlicher Verhandlung ergangener Beschluß des Notarsenats (hier im gerichtlichen Vorschaltverfahren gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO) ist "nicht mit Gründen versehen", wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verhandlung vollständig schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist.*)
Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschlußformel verkündet oder die Entscheidung insgesamt durch Zustellung bekannt gemacht worden ist (Anschluß an BGH, Beschluß vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00 - NJW-RR 2001, 1642).*)
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IBRRS 2005, 0341
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BGH, Beschluss vom 25.10.2004 - PatAnwZ 1/03
Die Qualifikation als US Patent Agent berechtigt selbst dann nicht zur Aufnahme in die Patentanwaltskammer, wenn lediglich eine Tätigkeit von Deutschland aus vor dem US Patent and Trademark Office beabsichtigt ist.*)
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IBRRS 2005, 0339
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BGH, Beschluss vom 25.11.2004 - I ZB 16/04
Macht ein Rechtsanwalt gegen einen anderen im Klageweg einen eigenen Unterlassungsanspruch wegen berufswidriger Werbung geltend, hat er im Rahmen der Kostenerstattung keinen Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer.*)
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IBRRS 2005, 0248
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OLG Schleswig, Urteil vom 10.06.2004 - 11 U 15/03
1. Der Treugeber kann bis zur Übergabe des Treugutes Treuhandanweisungen erteilen oder auch sich vorbehalten, an die der Notar auch ohne Annahmeerklärung gebunden ist. Will der Notar nicht gebunden sein, hat er die Annahme des Treuhandauftrages abzulehnen.*)
2. Die Treuhandanweisungen des Treugebers können über die vertragliche Vereinbarung des Treugebers mit einem Dritten als Darlehensnehmer hinausgehen.*)
3. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ist Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung und damit die Eintragung einer Grundschuld des Käufers.*)
4. Der Notar kann auch dann fahrlässig handeln, wenn er sich für sein Handeln auf die Rechtsprechung eines Kollegialgerichts berufen kann.*)
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IBRRS 2005, 0244
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OLG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2004 - 1 U 83/04
Zur Verjährung der Primär- und Sekundäransprüche gegen einen Rechtsanwalt.*)
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IBRRS 2005, 0197
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OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2004 - 3 W 82/04
Die Anzeige des Notars an einen Darlehensgeber, dass der Grundstückskäufer seine Auszahlungsansprüche an den Verkäufer abgetreten hat, löst neben der "Hebegebühr" nach § 149 KostO eine "sonstige Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO nicht aus.*)
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IBRRS 2005, 0170
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Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 18.01.2005 - Rs. C-165/03
Die Richtlinie 69/335/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass bei einer Regelung wie der im Bezirk des OLG Stuttgart geltenden die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter die Richtlinie fallenden Vorgangs eine Steuer im Sinne der Richtlinie darstellen, sofern eine Situation gegeben ist, in der die Notare Beamte sind und ein Teil der Gebühren dem Staat zufließt, der damit die öffentlichen Ausgaben finanziert.*)
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IBRRS 2005, 0086
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BGH, Urteil vom 12.04.1999 - AnwSt (R) 11/98
Die einen rechtskräftigen Strafbefehl tragenden tatsächlichen Feststellungen sind für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht bindend.*)
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IBRRS 2005, 0021
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BGH, Urteil vom 11.11.2004 - III ZR 63/04
Zur Pflicht des Notars, bei der Beglaubigung einer Unterschrift, durch die ein vollmachtlos geschlossener Vertrag über die Gründung einer GmbH genehmigt wird, über drohende Haftungsrisiken zu belehren.*)
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IBRRS 2005, 0004
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BGH, Beschluss vom 28.10.2004 - III ZB 41/04
a) Bei einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über Kosten ist ein Mindestbeschwerdewert wie für die sofortige Beschwerde in § 567 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich.*)
b) Die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO ist sowohl für das Mahnverfahren als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - VIII ZB 14/04 - AGS 2004, 343).*)
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Online seit 2004
IBRRS 2004, 4036![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Urteil vom 25.11.2004 - VII ZR 320/03
Einen Rechtsanwalt trifft kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes, wenn die Telefaxübermittlung einen Zeitraum beansprucht, mit dem er nicht rechnen mußte.*)
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