Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1642 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IBRRS 2018, 3142OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.09.2018 - 6 A 11966/17
1. Das rechtsstaatliche Gebot hinreichender Bestimmtheit ist nicht verletzt, wenn eine satzungsrechtliche Regelung über die Verschonung bestimmter Grundstücke von der Pflicht, wiederkehrende Ausbaubeiträge zu entrichten, nicht einzelne Straßen (oder Gebiete) mit den für diese jeweils geltenden Verschonungszeiträumen benennt.*)
2. Die Festlegung der Verschonungszeiträume kann in der Weise ermessensgerecht erfolgen, dass die höchstmögliche Verschonung von 20 Jahren nur für Grundstücke mit der höchsten einmaligen Belastung gilt, während die Verschonungszeiträume für die übrigen Grundstücke nach dem jeweiligen (niedrigeren) Umfang der einmaligen Belastung entsprechend kürzer ausfallen.*)
VolltextIBRRS 2018, 3102
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2018 - 15 A 2313/17
1. Ein Kostenersatzanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG-NW setzt - einschränkend - stets das Vorliegen eines Sonderinteresses des Grundstückseigentümers an der durchgeführten Maßnahme voraus.*)
2. Soweit die Erfüllung der dem Anschlussnehmer nach der entsprechenden gemeindlichen Satzung vorgeschriebenen Benutzungspflicht eine funktionsfähige Anschlussleitung voraussetzt, dienen Maßnahmen zur Beseitigung einer Störung der Funktionsfähigkeit des Anschlusses grundsätzlich dieser Verpflichtung und stehen mithin in seinem (Sonder-)Interesse.*)
3. Diese allgemeine Aufgaben- und Verantwortungsabgrenzung kann allerdings im Einzelfall durch anderweitige Pflichtenzuweisungen überlagert sein, etwa wenn sich aus den Grundsätzen des zivilrechtlichen Vertragshaftungsrechts ergibt, dass die Maßnahme als Schadensersatz zu leisten ist.*)
4. Ein derartiger Schadensersatzanspruch kann aus § 280 Abs. 1 BGB analog folgen, wenn der Betreiber die ihm aufgrund des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses obliegende (Sorgfaltspflicht-)Pflicht, Störungen der Funktionsfähigkeit des Anschlusses zu vermeiden, schuldhaft verletzt hat.*)
5. Ansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB (analog) unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB, wobei nach Maßgabe von § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eine Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren gilt.*)
VolltextIBRRS 2018, 3041
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2018 - 1 A 11903/17
1. Die Versagung des Einvernehmens ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die gem. § 31 VwVfG i.V.m. § 130 BGB in dem Zeitpunkt wirksam wird, in welchem sie der Genehmigungsbehörde zugeht.*)
2. Ein ordnungsgemäßes Ersuchen i.S.v. § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB setzt voraus, dass es eindeutig formuliert ist. Die Gemeinde muss erkennen können, dass und in welcher Hinsicht die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgelöst wird.*)
3. Ergibt sich nach Eintritt der Zustimmungsfiktion eine Änderung der Sach- oder Rechtslage bleibt es der Gemeinde unbenommen, die Genehmigungsbehörde auf die fehlende Beurteilungsreife des Genehmigungsantrags hinzuweisen. Der Fristablauf kann dadurch aber nicht ungeschehen gemacht werden.*)
VolltextIBRRS 2018, 3029
VGH Bayern, Urteil vom 06.03.2018 - 20 B 17.1378
1. Bei der Instandhaltung von Trinkwasserverteilungsanlagen dürfen nur solche Materialien verwendet werden, die im Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in höheren Konzentrationen abgeben, als nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
2. Zeigen Messergebnisse nach Instandsetzung der Wasserinstallation mit Epoxidharz eine gewisse Belastung des Trinkwassers mit im Epoxidharz enthaltenen Stoffen (Bisphenol A, Epichlorhydrin), die grundsätzlich geeignet sei, dieses nachteilig zu beeinflussen, ist das Trinkwasser nur dann als "verunreinigt" zu beurteilen, wenn die vom Umweltbundesamt festgesetzten Vorsorgewerten überschritten sind.
VolltextIBRRS 2018, 2989
VGH Hessen, Beschluss vom 11.06.2018 - 8 B 2048/17
1. Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Schließung einer Spielhalle kann im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO - gerichtet auf einstweilige Duldung des Betriebs der Spielhalle - gewährt werden.*)
2. Für eine Härtefallregelung nach § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG sind die Umstände des Einzelfalles, d. h. der konkreten Spielhalle maßgeblich.*)
VolltextIBRRS 2018, 2974
VGH Bayern, Urteil vom 28.08.2018 - 14 B 15.2206
Kann der durch eine bestimmte Grundstücksnutzung entstandene Schutzgegenstand einer Naturschutzverordnung nicht lediglich durch Nutzungsbeschränkungen, sondern ausschließlich durch eine mit umfangreichen Handlungs- und Kontrollpflichten des Eigentümers verbundene Bewirtschaftung erhalten werden, ist eine Verpflichtung zur Vornahme der erforderlichen Handlungen jedenfalls dann mit einer anangemessenen, die Grenzen des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG überschreitenden Belastung verbunden, wenn der Eigentümer die bisherige Bewirtschaftung aufgeben will.*)
VolltextIBRRS 2018, 2870
OVG Hamburg, Urteil vom 26.04.2018 - 3 Bf 175/15
1. Nachträgliche bauliche Veränderungen einer dem Denkmalschutz unterliegenden baulichen Anlage lassen den Denkmalschutz regelmäßig nicht entfallen. In diesen Fällen unterliegt die bauliche Anlage regelmäßig in ihrer Gesamtheit und nicht nur im Hinblick auf die noch im Originalzustand vorhandenen Teile dem Denkmalschutz (Bestätigung von OVG Hamburg, NVwZ-RR 2016, 864).*)
2. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist für eine Klage auf Feststellung, eine in ihrem Eigentum stehende bauliche Anlage unterliege nicht dem Denkmalschutz, klagebefugt entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO.*)
VolltextIBRRS 2018, 2854
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2018 - 5 S 14317/18
Mit einer Klage als Nebenforderungen geltend gemachte vor- und außergerichtliche Kosten, zu denen auch verzugsbedingte Mahnkosten wie die Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Vertretung (Nr. 2300 VV RVG) zählen, wirken auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht streitwerterhöhend.*)
VolltextIBRRS 2018, 2717
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2018 - 10 A 2559/16
1. Missbräuchliche Nutzungen eines Spielplatzes (hier: durch Jugendliche und junge Erwachsene) sind dem Betreiber grundsätzlich nicht zurechenbar.
2. Der Betreiber eines Spielplatzes ist aber ausnahmsweise für Belästigungen durch einen bestimmungswidrigen Gebrauch verantwortlich, wenn er durch diesen einen besonderen Anreiz zum Missbrauch gegeben hat, in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit dem Spielplatz geschaffene besondere Gefahrenlage zum Ausdruck kommt und der Missbrauch bei einer wertenden Betrachtung als Folge des Betriebs des Spielplatzes anzusehen ist.
VolltextIBRRS 2018, 2713
VGH Hessen, Beschluss vom 31.07.2018 - 5 E 1267/18
Ist neben einem Gebührenbescheid auch der Widerspruchsbescheid und die darin enthaltene Festsetzung der Widerspruchsgebühr im Klageverfahren angefochten, ist neben der Höhe der Forderung aus dem Gebührenbescheid auch die Höhe der Widerspruchsgebühr bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2018, 2658
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.08.2018 - 4 O 20/18
1. Voraussetzungslose Informationszugangsbegehren bieten typischerweise keine Anhaltspunkte für ein wirtschaftliches Interesse des Antragstellers, so dass Ausgangspunkt der Streitwertfestsetzung § 52 Abs. 2 GKG ist.*)
2. Werden mit einer Klage unterschiedliche und selbständige Informationsbegehren geltend gemacht, namentlich einerseits ein Akteneinsichtsbegehren und andererseits ein Auskunftsbegehren oder Auskunftsbegehren zu voneinander abgrenzbaren Sach- und Themenkomplexen, ist für jedes dieser Begehren jeweils der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.*)
3. Auch eine gemäß § 91 Abs. 1 VwGO als unzulässig erkannte Klageänderung (-erweiterung) wirkt sich streitwerterhöhend aus, weil der prozessuale Bedingungseintritt bei fehlendem Einverständnis der Gegenseite von einer Befassung durch das Gericht abhängt.*)
VolltextIBRRS 2018, 2644
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2017 - 8 A 926/16
1. Für Verfahrensfehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung begründet § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG keine eigenständige Klagebefugnis (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, z. B. im Urteil vom 25.02.2015 - 8 A 959/10 = IBRRS 2015, 2306).
2. Eine Klagebefugnis i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO für die Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer oder mehrerer Windenergieanlagen fehlt, wenn im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung unter allen denkbaren Gesichtspunkten ganz offensichtlich keine Beeinträchtigung materieller Rechte des Klägers vorliegt.
VolltextIBRRS 2018, 2575
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.07.2018 - 2 L 119/16
1. Die Entscheidung über den mit einer einseitigen Erledigungserklärung verbundenen Feststellungsantrag erfolgt im Berufungszulassungsverfahren, wenn das erledigende Ereignis erst nach Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung eintritt.*)
2. Durch die Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat sich die Hauptsache erledigt.*)
3. Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache erfordert jedenfalls dann nicht die Überprüfung der Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens, wenn der Beklagte kein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung hat.*)
VolltextIBRRS 2018, 2567
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.05.2018 - 2 L 6/17
1. Bedient sich eine Gemeinde zur Erfüllung der ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung eines privaten Dritten, verbleiben jedoch bei dem von ihr gewählten Modell diese Aufgaben bei ihr als letztveranwortliche Körperschaft, dient die Anforderung der in diesem Zusammenhang angeforderten Liegenschaftsdaten eigenen Zwecken der Gemeinde im Sinne von § 21 Abs. 2 VermGeoG LSA, auch wenn die Datensätze von dem mit der Aufgabenerledigung beauftragten Dritten verarbeitet werden.*)
2. Die Trinkwasserversorgung und die Abwasserentsorgung stellen keine gewerblichen Tätigkeiten dar, die die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 2 VermGeoG ausschließen.*)
3. Für die Erfüllung des Merkmals "in Ausübung öffentlicher Gewalt" im Sinne von § 21 Abs. 2 VermGeoG genügt es nicht, dass eine der Gemeinde gesetzlich obliegende Aufgabe der Daseinsvorsorge erfüllt wird. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob die Gemeinde zur Erledigung dieser Aufgabe eine hoheitliche Handlungsform wählt.*)
4. § 21 Abs. 2 VermGeoG LSA verlangt nicht, dass die Aufgaben, für die die angeforderten Geobasisdaten benötigt werden, ausschließlich in Form hoheitlichen Handelns erledigt werden.*)
VolltextIBRRS 2018, 2559
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2018 - 10 B 850/18
1. Eine Nutzungsuntersagung ist gegenüber demjenigen auszusprechen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Teil der baulichen Anlage hat, dessen Nutzung untersagt werden soll. Soweit dieser Teil der baulichen Anlage vermietet ist, muss sich die Nutzungsuntersagung also gegen den Mieter richten.
2. Bewohnt ein Mieter die formell illegale Wohnung, ist zu prüfen, ob neben dem Gesichtspunkt der formellen Illegalität weitere öffentliche Belange, insbesondere fehlende Standsicherheit oder unzureichender Brandschutz, die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung rechtfertigen können und welche Belange des Mieters die Anordnung der sofortigen Vollziehung hindern oder jedenfalls eine längere Frist zur Befolgung der Nutzungsuntersagung erfordern.
3. Sofern Sicherheitsaspekte nicht entgegenstehen, ist u. a. zu beachten, dass, um eine Wohnungslosigkeit des Mieters zu vermeiden, diesem eine hinreichende Frist zur Auswahl einer neuen Wohnung und für den Umzug dorthin zur Verfügung stehen muss. Dabei können die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters ebenso von Bedeutung sein wie die Situation des örtlichen Wohnungsmarkts. Beides muss gegebenenfalls ermittelt werden.
VolltextIBRRS 2018, 2548
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2018 - 3 Wx 239/17
Die Durchsuchung der Wohnung eines ausreisepflichtigen Asylbewerbers ist nur dann rechtmäßig, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der von der Durchsuchung Betroffene Personaldokumente oder sonstige Papiere besitzt, die eine Passersatzbeschaffung ermöglichen können, und dass sich diese Dokumente in seiner Wohnung befinden. Die schlichte Möglichkeit, dass solche Dokumente gefunden werden könnten, genügt für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung nicht.
VolltextIBRRS 2018, 2496
BVerwG, Urteil vom 21.06.2018 - 9 C 2.17
Für den Um- und Ausbau öffentlicher Straßen dürfen Beiträge von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen die Inanspruchnahme der Straße Vorteile bietet. Unter Berücksichtigung möglicher Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall hängt die Verfassungsmäßigkeit solcher Beiträge nicht davon ab, dass der Gesetzgeber eine generelle Obergrenze der Beitragshöhe festgelegt hat.*)
VolltextIBRRS 2018, 2490
VGH Bayern, Beschluss vom 26.07.2018 - 20 CS 18.749
Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn die Beschwerdegründe sich mit der angefochtenen Entscheidung und deren Begründung auseinandersetzt. Dafür genügt es nicht, wenn die erstinstanzliche Begründung des nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrags in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen lediglich wiederholt wird.
VolltextIBRRS 2018, 2475
VG München, Beschluss vom 16.07.2018 - M 9 X 17.5794
1. Die Verpflichtung, eine Wohneinheit nicht länger zweckfremd zu nutzen, verlangt vom Vollstreckungsschuldner, sein entsprechendes Nutzungskonzept aufzugeben und damit eine entsprechende Willensbetätigung umzusetzen.
2. Sind Zwangsgelder uneinbringlich, kann dieses Ziel mit der Ersatzzwangshaft erreicht werden.
VolltextIBRRS 2018, 2477
OVG Hamburg, Beschluss vom 02.05.2018 - 3 Bs 39/18
1. Wirken sich Veränderungen in der Umgebung einer baulichen Anlage, die Teil eines Ensembles i.S.v. § 4 Abs. 3 DSchG ist, nachteilig auf diese bauliche Anlage aus, so kommt es für das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung i.S.v. § 8 DSchG entscheidend darauf an, ob der Beitrag, den gerade die betroffene Anlage zum Ensemble leistet, in einer Weise beeinträchtigt wird, die qualitativ wesentlich auf das Ensemble als solches "durchschlägt".*)
2. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Ensembles i.S.v. § 8 DSchG wegen nachteiliger Veränderungen in der Umgebung einer zum Ensemble gehörenden baulichen Anlage liegt vor, wenn das Objekt als solches nicht mehr oder nur wesentlich eingeschränkt wahrnehmbar ist oder wenn ein neues Bauvorhaben den räumlichen Zusammenhang zwischen ihm und den weiteren Bestandteilen des Ensembles dergestalt unterbricht, dass ein Bezug zu den geschützten Flächen oder Objekten des Ensembles nicht mehr oder nur noch wesentlich eingeschränkt erkennbar ist, oder wenn eine Beeinträchtigung eines Ensemblebestandteils zugleich dazu führt, dass das Ensemble in seiner Gesamtheit gleichsam erdrückt, verdrängt oder übertönt wird oder es sonst an der gebotenen Achtung gegenüber den in dem Ensemble verkörperten Werten fehlt.*)
VolltextIBRRS 2018, 2179
BGH, Urteil vom 14.06.2018 - III ZR 54/17
1. Die Haftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG wegen eines amtspflichtwidrigen Verhaltens eines zur Gefahrenabwehr handelnden Amtsträgers (hier: eines Feuerwehrbeamten) ist nicht entsprechend § 680 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.*)
2. Zum Recht der Parteien auf schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme, wenn diese im Wege der Einholung eines ausschließlich mündlich erstatteten Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen erfolgt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12.05.2009 - VI ZR 275/08, IBR 2009, 1315 - nur online).*)
VolltextIBRRS 2018, 2399
VG Magdeburg, Beschluss vom 03.07.2018 - 3 A 228/16
1. Öffentliches Archivgut darf durch Dritte erst nach Ablauf von 30 Jahren nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen genutzt werden (§ 10 Abs. 3 ArchG-SA).
3. Für die Einsicht in die im Stadtarchiv befindliche Bauakte gilt als Dritter, wer in einem bereits abgeschlossenen Baugenehmigungsverfahren nicht Adressat der Baugenehmigung war.
VolltextIBRRS 2018, 2377
VG München, Beschluss vom 09.07.2018 - 9 SN 18.1319
1. Nutzungs- und Fahrtrechte sind keine subjektiv-öffentlichen Rechte, nur weil die Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen worden ist. Der Eintragungsvorgang führt nicht zu einer Zuordnung zum öffentlichen Recht.
2. Ein den öffentlich-rechtlichen Baulasten vergleichbares Rechtsinstitut sieht die Bayerische Bauordnung nicht vor.
3. Ein Nutzungs- und Fahrtrecht vermittelt selbst dann keine Angriffsmöglichkeit auf die Baugenehmigung, wenn man es als "öffentliches" Recht ansehen wollte. Es ist dem Vollrecht Eigentum vergleichbar, das im grundstücksbezogenen öffentlichen Baurecht im Regelfall Grundlage einer Nachbaranfechtung.
VolltextIBRRS 2018, 2279
VG Magdeburg, Urteil vom 24.04.2018 - 1 A 94/15
1. Ein Verwaltungsakt hat sich nicht erledigt, solange für dessen Vollzug ein Folgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht werden kann.*)
2. Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich vom Eichenprozessionsspinner befallene Bäume befinden, kann für die Beseitigung der von den Tieren ausgehenden Gefahr nicht als Zustandsstörer herangezogen werden.*)
VolltextIBRRS 2018, 2278
VG Saarlouis, Urteil vom 04.07.2018 - 5 K 292/18
Schriftsätze an ein anderes Gericht in einem Verfahren mit einem völlig anderen Streitgegenstand sind ungeeignet ein Klageverfahren im Sinne von § 92 Abs. 2 VwGO zu betreiben.*)
VolltextIBRRS 2018, 2223
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.04.2018 - 12 KN 243/17
Mit einer Beiladung im Normenkontrollverfahren kann lediglich einem Anliegen des Beiladungsinteressenten Rechnung getragen werden, den Bestand der Norm zu verteidigen, nicht aber zu erreichen, dass diese für unwirksam erklärt wird.*)
VolltextIBRRS 2018, 2055
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2018 - 14 A 2955/15
1. Die Kosten einer Teilungsvermessung muss derjenige tragen, der bei Vornahme der Amtshandlung Eigentümer der Altfläche ist und damit zugleich das Eigentum an den durch die Teilungsvermessung entstandenen neuen Parzellen erhält.
2. Eine Teilungsvermessung dient dazu, die Möglichkeiten des Grundstücks durch Übertragung des Eigentums an den neu geschaffenen Parzellen zumindest potentiell nutzen zu können.
3. Diese Nutzungsmöglichkeit ist (nur) dem Eigentümer der neu geschaffenen Parzellen eröffnet, da (nur) ihm die Verfügungsgewalt über die Parzellen zukommt. Dabei ist unerheblich, ob sich ein solcher potentieller Vorteil tatsächlich verwirklicht oder nicht.
VolltextIBRRS 2018, 1972
OVG Sachsen, Urteil vom 27.03.2018 - 1 A 279/17
1. Auf den bundesrechtlichen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bei einem nichtigen Erschließungsvertrag findet in entsprechender Anwendung von § 195 BGB die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist Anwendung.*)
2. Die verjährungsrechtliche Entstehung eines Anspruchs i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist begrifflich von dessen materiell-rechtlicher Entstehung zu unterscheiden (wie BVerwG, Urteil vom 23.03.2017, BVerwGE 158, 296 Rn. 13).*)
3. Das sächsische Landesrecht enthält mit seiner dynamischen Verweisung auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG eine vom Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes abweichende Regelung der Verjährung (wie OVG Sachsen, Urteil vom 18.10.2012, JbSächsOVG 20, 258 = SächsVBl. 2013, 119).*)
VolltextIBRRS 2018, 1938
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.05.2018 - 6 A 11120/17
1. Zwar kommt nicht nur in kleinen Gemeinden sowie Stadtteilen mit allenfalls 3.000 Einwohnern die Bildung einer einzigen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen im gesamten Gemeindegebiet und damit ein Verzicht auf die Aufteilung in mehrere Abrechnungseinheiten in Betracht. Einen Orientierungswert stellt die Einwohnerzahl von 3.000 aber durchaus dar, wenn auch die örtlichen Gegebenheiten maßgebend sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2014 - 6 A 10853/14).*)
2. Ist eine Verkehrsanlage mit trennender Wirkung die Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße, deren Fahrbahn nicht in der Straßenbaulast der Gemeinde steht, kann die Grenzziehung zwischen den dadurch getrennten Gebietsteilen in der Mitte der Fahrbahn festgelegt werden. Dies hat zur Folge, dass der Gehweg mit den Nebenanlagen auf einer Straßenseite zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen, der Gehweg mit den Nebenanlagen auf der anderen Straßenseite zu der anderen Abrechnungseinheit gehört.*)
3. Der dem Gemeinderat, der mit den örtlichen Gegebenheiten, dem Straßenverkehr in der Gemeinde und der typischen tatsächlichen Nutzung der Straßen vertraut ist, zukommende, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsspielraum zur typischen tatsächlichen Straßennutzung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2016 - 6 A 11031/15) ist überschritten, wenn der diesbezügliche Ratsbeschluss auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht.*)
VolltextIBRRS 2018, 1918
OVG Saarland, Beschluss vom 28.05.2018 - 2 A 480/17
Bei hinreichenden Anhaltspunkten für die Ausführung der Fassadensanierung durch illegale Schwarzarbeit besteht kein Anspruch auf Gewährung von Fördermitteln.*)
VolltextIBRRS 2018, 1725
BGH, Urteil vom 26.04.2018 - III ZR 367/16
1. Der Auftragnehmer schuldet die Errichtung eines - abnahmefähigen - Bauwerks, das frei von Sachmängeln ist. Er hat die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Darunter fallen alle Regelungen des privaten und öffentlichen Rechts, etwa die Bauordnungen der Länder und Brandschutzvorschriften.
2. Ein Schornstein muss den nach den einschlägigen Vorschriften vorgeschriebenen Abstand zum Nachbargebäude aufweisen.
3. Ein dem Vertragspartner des von einer Amtspflicht primär Geschützten (hier dem von dem Eigentümer beauftragten Generalunternehmer eines Bauvorhabens) gegebene Auskunft ist jedenfalls dann im Interesse des Auskunftsempfängers erteilt, wenn sich - ähnlich der Situation der Drittschadensliquidation - das (wirtschaftliche) Risiko der Falschauskunft vollständig auf ihn verlagert hat, während dem vorrangig geschützten Betroffenen der entsprechende Schaden nicht entsteht.*)
VolltextIBRRS 2018, 1674
BVerwG, Urteil vom 14.03.2018 - 10 C 1.17
Staatliche Zuwendungen wegen der Insolvenz des Antragstellers zu versagen, ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar.*)
VolltextIBRRS 2018, 1618
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.2018 - 1 S 2403/17
1. Führt eine Gemeinde für den Verkauf eines Grundstücks freiwillig ein "Bieterverfahren" mit Ausschreibung durch, entsteht zwischen ihr und den Teilnehmern des Verfahrens ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das sie zu Gleichbehandlung der Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme verpflichtet (Anschluss an BGH, IBR 2008, 345 und BGH, IBR 2001, 504).*)
2. Ein solches vorvertragliches Rechtsverhältnis ist grundsätzlich dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Vor den Zivilgerichten auszutragen sind daher grundsätzlich insbesondere Rechtsstreitigkeiten um die Frage, ob ein solches Bieterverfahren wirksam aufgehoben wurde, ob ein Bieter zu Unrecht nicht zum Zuge kam und ob ihm ein Anspruch zusteht, der Gemeinde die Erteilung des Zuschlags an einen anderen Bieter zu untersagen.*)
VolltextIBRRS 2018, 1552
VGH Hessen, Beschluss vom 08.01.2018 - 5 A 1551/17
Wird an einer für die Benutzbarkeit einer Straße erforderlichen Hilfseinrichtung, wie einer Stützmauer, eine Erneuerung von nicht unerheblichem Umfang vorgenommen, liegt darin in der Regel eine Erneuerung der Anlage insgesamt.*)
VolltextIBRRS 2018, 1426
OVG Sachsen, Beschluss vom 07.03.2018 - 1 B 372/17
1. Eigentümer eines Kulturdenkmals können dazu verpflichtet werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen, soweit ihnen diese unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben und Verpflichtungen zumutbar sind.
2. Die Erhaltung eines Kulturdenkmals ist unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können.
3. Eine Anordnung, ein zerstörtes Satteldach fachgerecht wiederherzustellen oder ein funktionstüchtiges Notdach zu errichten, ist dem Eigentümer nicht zumutbar, wenn das Denkmal seit nahezu 20 Jahren keiner dauerhaften wirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden konnte, mit dem Denkmal in der Vergangenheit nur Kosten entstanden sind und für dieses weder eine wirtschaftliche Nutzung noch eine Veräußerung derzeit - mangels Interessenten - absehbar ist.
VolltextIBRRS 2018, 1384
BVerwG, Beschluss vom 12.03.2018 - 10 B 25.17
1. Ob ein Vertrag privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich nach seinem Gegenstand und Zweck. Ein Vertrag ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sein Gegenstand sich auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte bezieht oder, wenn eine gesetzliche Verordnung des Vertragsgegenstandes fehlt, wenn er nach seinem Zweck in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht.*)
2. Wird ein Sicherungsgeber für eine öffentlich-rechtliche Hauptforderung gerichtlich in Anspruch genommen, so kann die Frage, ob das Sicherungsgeschäft öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist, für die Bestimmung des Rechtswegs nicht offenbleiben. Namentlich erlaubt § 17 Abs. 2 GVG dem angegangenen Gericht nicht, die Sache auch unter dem rechtswegfremden Gesichtspunkt zu prüfen. Dies wäre nur zulässig, wenn der geltend gemachte Klaganspruch gleichzeitig unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten begründet sein könnte (Anspruchsnormenkonkurrenz), nicht hingegen, wenn nur entweder der eine oder der andere gegeben sein kann (alternative Klagebegründung).*)
VolltextIBRRS 2018, 1354
VG Trier, Urteil vom 04.04.2018 - 9 K 11939/17
Der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen Bauarbeiten am Hochmoselübergang setzt eine kausal nachteilige klimatische Veränderung voraus. Entsteht an einem unterhalb des Tunneldurchbruchs befindlichen Weinberg ein Frostschaden, so ist er nicht zu ersetzen, wenn die Kaltluftzufuhr nicht auf den Baumaßnahmen beruht.
VolltextIBRRS 2018, 1377
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 LA 77/17
Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege ist nicht in jedem Fall verpflichtet, die denkmalbegründenden Merkmale eines Gebäudes oder eines Ensembles in einer wissenschaftlichen Ansprüchen vollständig genügenden Weise darzulegen. Je nach Aussagekraft der Dokumentation bei Unterschutzstellung sowie der Qualität der gegen die Denkmaleigenschaft angeführten Gründe kann es vielmehr ausreichen, diese Merkmale stichwortartig aufzuführen, um das für die Einstufung maßgebliche Fachwissen zu vermitteln.*)
VolltextIBRRS 2018, 1343
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2018 - 10 S 40.17
1. Wendet sich ein Dritter gegen die von einer genehmigten baulichen Anlage als solcher ausgehenden Beeinträchtigungen, nicht aber gegen deren bestimmungsgemäße Nutzung, ist sein Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die an einen anderen gerichtete Baugenehmigung (vgl. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) mangels Fortbestehens des Rechtsschutzbedürfnisses ab Fertigstellung des Rohbaus unzulässig.*)
2. Dritter im Sinne von § 80a VwGO kann auch eine Gemeinde sein, die sich gegen die unter Ersetzung des von ihr versagten Einvernehmens einem Bauherrn erteilte Baugenehmigung wendet.*)
VolltextIBRRS 2018, 1283
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.01.2018 - 3 L 15/17
Eine ermessensfehlerfreie Gebührenfestsetzung ist nicht möglich, wenn die Behörde den vorgegebenen Gebührenrahmen, innerhalb dessen das Festsetzungsermessen zu betätigen ist, fehlerhaft nicht zugrunde gelegt hat (so bereits OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.05.2014 - 3 L 354/13). Der Fall liegt nicht anders, wenn die Behörde - wie hier - in Anwendung einer vermeintlich von 5.000,00 Euro auf 10.000,00 Euro abgeänderten Gebührenrahmenobergrenze einen unzutreffenden Gebührenrahmen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und damit der Ermessensausübung einen zu weiten Gebührenrahmen auferlegt.*)
VolltextIBRRS 2018, 1166
VG Regensburg, Urteil vom 22.02.2018 - 5 K 16.1157
1. Darf mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme erst mit Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids begonnen werden, bedeutet dies, dass auch die Erteilung des Auftrags vor Zugang des Bescheides ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist, der gegen die Förderrichtlinien verstößt.
2. Das Vertrauen eines Fördermittelempfängers auf den Bestand der Bewilligung der Zuwendung ist nicht schutzwürdig, wenn er wusste oder jedenfalls aus grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass ein Verstoß gegen die Förderrichtlinien vorliegt.
VolltextIBRRS 2018, 1212
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2018 - 4 A 1049/16
1. Ist in einem Zuwendungsbescheid dem Zuwendungsempfänger aufgegeben, Änderungen zuwendungsrelevanter Umstände mitzuteilen, kann die Zuwendung bei Verstoß hiergegen widerrufen werden.*)
2. Wird der Widerruf einer Subvention für den Insolvenzfall vorbehalten, gehört die Information über die Insolvenzantragstellung zu den auch über den Zeitpunkt der Abgabe des Verwendungsnachweises hinaus mitteilungspflichtigen zuwendungsrelevanten Umständen. Dies gilt jedenfalls bis zur Auszahlung der Verwendungssumme.*)
VolltextIBRRS 2018, 1137
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2018 - 15 A 329/17
1. Der Kostenersatzanspruch gemäß § 10 KAG-NW ist seiner Höhe nach durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.*)
2. Die Gemeinde hat bei der Beurteilung der Angemessenheit des für die Sanierung einer Grundstücksanschlussleitung entstehenden Aufwands einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mitteleinsatz liegt.*)
VolltextIBRRS 2018, 1058
VG Magdeburg, Beschluss vom 12.12.2017 - 7 B 985/17
1. Wird zur Gewährung von Akteneinsicht die Versendung der Akten beantragt und gewährt, erfolgt diese als zusätzliche Leistung der Behörde (oder des Gerichts). Diese Leistung kann - unabhängig davon, ob die Akteneinsicht als solche kostenfrei ist - immer auch Grundlage eines eigenständigen Gebührentatbestandes sein.*)
2. Das Gebot der Aktenmäßigkeit, also die Verpflichtung zum Führen von Akten, umfasst auch das Gebot der Vollständigkeit der Akten und der Aktenerhaltung sowie das Verbot der Aktenverfälschung. Letzteres soll eine wahrheitsgetreue Aktenführung gewährleisten. Hierzu gehört auch das fortlaufende Paginieren der Behördenakten. Es stellt u. a. sicher, dass die Akte nicht vor einer Akteneinsicht verändert werden kann, indem unpaginierte Bestandteile der Akte entfernt oder hinzugefügt werden. Folglich kann das Paginieren der Behördenakte nicht über Gebühren abgegolten werden.*)
3. Das Kopieren von für eine Versendung vorgesehenen Verwaltungsvorgängen, in die Akteneinsicht beantragt worden ist, um den Akteninhalt zu sichern und ihn ggf. während des Versandzeitraumes für weitere Verwaltungstätigkeiten zur Verfügung zu haben, stellt keine gebührenfähige Amtshandlung dar.*)
VolltextIBRRS 2017, 4064
BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - I ZB 103/16
1. Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel gemäß § 750 Abs. 1 ZPO besteht auch dann, wenn die Räumungsvollstreckung ein rechtswidrig besetztes Grundstück betrifft und es dem Gläubiger im Erkenntnisverfahren ohne polizeiliche Hilfe nicht möglich ist, die Schuldner namentlich zu bezeichnen.*)
2. Der Verzicht auf das Erfordernis einer sicheren Identifizierung des Schuldners aufgrund der Bezeichnung im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel ist nicht deshalb geboten, weil der Eigentümer ansonsten vollständig rechtlos gestellt wäre. Eine Räumung gegenüber Hausbesetzern kann vielmehr nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen.*)
VolltextIBRRS 2018, 0948
VG Mainz, Urteil vom 21.02.2018 - 3 K 363/17
1. Der Eigentümer eines Grundstücks innerhalb einer geschlossenen Ortslage ist verpflichtet, den von seinem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf eigene Kosten zu beseitigen.
2. Erfüllt der Grundstückseigentümer diese Verpflichtung nicht, kann die Straßenbaubehörde von ihm die Erstattung der Kosten verlangen, die ihr durch Beauftragung eines Unternehmens mit dieser Beseitigung entstanden sind.
VolltextIBRRS 2018, 0907
OVG Saarland, Beschluss vom 26.02.2018 - 2 A 173/17
Aus dem Nutzungsrecht an einer Grabstätte können sich Unterlassungsansprüche des einzelnen Grabstättennutzungsberechtigten gegen den Friedhofsträger vor allem dann ergeben, wenn eine Beeinträchtigung eines Grabes als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr gerade von dem Friedhofsträger ausgeht; ein Abwehrrecht des einzelnen Grabnutzungsberechtigten kann aber nur anerkannt werden, wenn erhebliche Störungen eines bestimmten Grabes von mit dem Friedhofszweck nicht vereinbaren Arbeiten oder Anlagen ausgehen oder wenn mit dem Friedhofszweck vereinbare Arbeiten oder Anlagen die Zweckbestimmung eines bestimmten Grabes als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr nachhaltig stören und zumutbare Schutzvorkehrungen unterbleiben (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 25.07.1994 - 1 R 1/93).*)
VolltextIBRRS 2018, 0930
BGH, Beschluss vom 24.01.2018 - XII ZB 383/17
1. Der Vormund, der geltend macht, dass die Vormundschaft entgegen der gerichtlichen Feststellung nicht von Gesetzes wegen beendet ist, ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt.*)
2. Ist der Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit des Mündels sowohl für die Vertretungsbefugnis als auch für die verfahrensgegenständliche Frage, ob die Vormundschaft beendet ist, maßgeblich, so handelt es sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, für die im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Minderjährigkeit als gegeben zu unterstellen ist.*)
3. Dass das Mündel das 14. Lebensjahr vollendet hat und deshalb auch bei fortbestehender Minderjährigkeit nach § 60 Satz 1 und 3 FamFG das Beschwerderecht in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters und damit selbst ausüben kann, steht der Vertretungsbefugnis des Vormunds nicht entgegen, sondern begründet lediglich ein zusätzliches eigenständiges Beschwerderecht des Mündels.*)
VolltextIBRRS 2018, 0906
VG Neustadt, Urteil vom 25.01.2018 - 4 K 721/17
Die bau- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen (BauGB, LBauO, FStrG) bezwecken den Erhalt des Außenbereichs als Erholungsraum für die Bevölkerung bzw. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Diese Vorschriften sind meinungsneutral formuliert, d.h. sie begünstigen oder benachteiligen keine bestimmten Meinungen. Eine Steuerung der Meinungsbildung der Bevölkerung über das Baurecht ist daher nicht bezweckt.
VolltextIBRRS 2018, 0889
VG Magdeburg, Urteil vom 25.10.2017 - 3 A 216/16
Der Zwischenpächter einer Kleingartenanlage ist ohne die Zustimmung des Verpächters nicht zum Rückbau der Anlage berechtigt. Ohne die Zustimmung würde ein solches Vorhaben gegen die Rechtsordnung verstoßen. Die Bindung des Staates an Recht und Gesetz aus Art. 20 Abs. 3 GG verbietet es vorliegend, eine solches Vorhaben mit staatlichen Mitteln zu fördern. Insoweit ist das Ermessen auf Null reduziert.*)
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