Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
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IBRRS 2025, 2167
BGH, Urteil vom 06.08.2025 - VIII ZR 161/24
1. Die Veräußerung vermieteten Wohnraums an eine Personenhandelsgesellschaft (hier: GmbH & Co. KG) löst nicht die in der Vorschrift des § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB geregelte Kündigungssperrfrist für Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen des Erwerbers aus.*)
2. Eine (erstmalige) Veräußerung vermieteten Wohnraums nach dessen Umwandlung in Wohnungseigentum lässt (ausnahmsweise) nicht die Kündigungssperrfrist gem. § 577a Abs. 1 BGB beginnen, wenn sie einem Erwerb des noch nicht aufgeteilten Hausgrundstücks durch eine Personengesellschaft oder Erwerbermehrheit i.S.d. § 577a Abs. 1a BGB nachfolgt (§ 577a Abs. 2a BGB). Soweit die Vorschrift des § 577a Abs. 2a BGB für diesen Fall den Zeitpunkt der Veräußerung an die Personengesellschaft oder Erwerbermehrheit auch im Verhältnis zum Erwerber des Wohnungseigentums für maßgeblich erklärt, setzt sie nicht voraus, dass es sich bei dem Erwerber um einen der Gesellschafter oder der Miteigentümer handelt.*)

IBRRS 2025, 2038

OLG Koblenz, Urteil vom 19.12.2024 - 2 U 1046/20
1. Hat der Auftragnehmer als Nebenleistung die Einholung eines "Bodengutachtens zur Feststellung der bodenmechanischen Kennwerte als Grundlage für die statische Berechnung" übernommen, haftet er für damit zusammenhängende Mängel und kann sich insoweit nicht auf ein vom Auftraggeber vertraglich übernommenes "Baugrundrisiko" berufen.
2. Veräußert der Auftraggeber das Bauwerk - ohne vorherige Beseitigung der Bauwerksmängel -, kann er vom Auftragnehmer Schadensersatz in Form des konkreten mangelbedingten Mindererlöses verlangen, der typischerweise anhand der Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der Sache ohne Mangel und dem gezahlten Kaufpreis ermittelt werden kann.

IBRRS 2025, 2144

VK Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2024 - VK 12/24
Eine Nachbesserung bzw. ein Austausch von inhaltlich unzureichenden unternehmensbezogenen Unterlagen ist nicht möglich.

IBRRS 2025, 2149

VGH Bayern, Beschluss vom 31.07.2025 - 9 CS 25.772
1. Eine Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, verletzt die Nachbarrechte nur dann, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird.
2. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wie der Anzahl der Vollgeschosse sind grundsätzlich nicht drittschützend.
3. Ist ein Doppelhaus in einem Gebiet mit offener Bauweise errichtet worden, können die Grundstücknachbarn verlangen, dass ihr jeweiliger Nachbar die Doppelhaussituation nicht aufhebt. Die Festsetzung ist insoweit nachbarschützend.

IBRRS 2025, 2003

OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 16.06.2025 - 7 B 225/25
Bei mehrfachen ungenehmigten Nutzungsänderungen erlischt ein etwaiger Bestandsschutz insgesamt.

IBRRS 2025, 1975

AG Pankow, Urteil vom 27.02.2025 - 101 C 5061/24
1. Die Merkmale gute ÖPNV-Anbindung und gute Nahversorgung müssen in einer Metropole mehr als das Übliche bieten, um als wohnwerterhöhend gewertet werden zu können.
2. Die Versorgung mit drei Lebensmittelmärkten und einer Apotheke ist, am Maßstab einer Metropole bewertet, allenfalls durchschnittlich, und die ÖPNV-Anbindung ist, wenn sich innerhalb von 20 Gehminuten keine einzige U-Bahn-Station und keine einzige S-Bahn-Station befindet, als ausgesprochen dürftig zu werten.

IBRRS 2025, 2138

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.04.2025 - 4 U 27/24
1. Als Wohnung verkaufte Räume im Souterrain eines Altbaus, die bei Gefahrübergang eine erhebliche Wandfeuchtigkeit aufweisen, sind regelmäßig weder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung noch für die gewöhnliche Verwendung zum Wohnen geeignet und infolgedessen mangelhaft.
2. Ein Sachmangel liegt überdies im Allgemeinen dann vor, wenn bedingt durch die Feuchtigkeit des Kellers ein muffiger bzw. modrig-feuchter Geruch durch die übrigen Bereiche des Hauses zieht, der von Besuchern beim Öffnen der Tür sofort wahrgenommen wird.
3. Arglistig handelt bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels, wer einen Sachmangel mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (hier verneint).

IBRRS 2025, 2117

OLG Schleswig, Beschluss vom 11.05.2025 - 7 W 4/25
1. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages. Dem Rechtsanwalt steht insoweit auch kein Vergütungsanspruch aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag oder dem Bereicherungsrecht zu.*)
2. Der Begriff "dieselbe Rechtssache" i.S.v. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist weiter auszulegen als der enge Streitgegenstandsbegriff. Er umfasst jede rechtliche Angelegenheit, die bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist.*)

IBRRS 2025, 2077

BGH, Beschluss vom 19.05.2025 - VI ZR 223/24, VI ZB 29/24
1. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen.
2. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.
3. Bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss sich die Berufungsbegründung grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird.

IBRRS 2025, 2087

BGH, Beschluss vom 22.07.2025 - X ZB 19/22
1. Ein Befangenheitsantrag ist nach vollständigem Abschluss einer Instanz gem. § 42 ZPO grundsätzlich nicht mehr zulässig.
2. Die Ablehnung nach Verkündung einer unanfechtbaren Entscheidung ist aber grundsätzlich zulässig, wenn zusammen mit dem Ablehnungsantrag eine Anhörungsrüge erhoben wird; die Instanz ist dann nämlich noch nicht vollständig abgeschlossen.
3. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch besteht allerdings nicht, wenn die Anhörungsrüge von vorneherein unzulässig ist.
4. Eine Anhörungsrüge, die trotz Anwaltszwangs vom Kläger selbst erhoben wird, ist unzulässig.

Online seit 14. August
IBRRS 2025, 1998
OLG Naumburg, Urteil vom 07.06.2023 - 2 U 24/22
1. Wird der Auftragnehmer als Generalunternehmer mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Einkaufszentrums beauftragt und wird der in der Baugenehmigung geforderte Brandschutz sämtlicher Unterdecken nicht hinreichend durch entsprechende, zur Konstruktion des Dachstuhls passende Prüfzeugnisse dokumentiert, ist seine Leistung mangelhaft, weil durch die fehlende Dokumentation der Betrieb und die Nutzung des Einkaufszentrums gefährdet wird.
2. Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Baumangels verjähren, sofern nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren ab der Abnahme. Etwas anderes gilt, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
3. Der Auftragnehmer verschweigt einen offenbarungspflichtigen Mangel arglistig, wenn ihm dieser bei der Abnahme bekannt ist und er ihn dennoch nicht offenbart. Dabei reicht es für die Kenntnis des Mangels aus, dass der Auftragnehmer die für den Mangel ursächliche, vertragswidrige Ausführung der Leistung erkannt hat und ihm bewusst ist, dass diese für die Entscheidung des Auftraggebers über die Abnahme erheblich ist.
4. Dieses Bewusstsein fehlt, wenn ein Mangel nicht als solcher wahrgenommen wird. Eine bloß fahrlässige Unkenntnis, selbst die grob fahrlässige Unkenntnis, reicht nicht aus.
5. Bei einem Mangel, der einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, besteht grundsätzlich keine Offenbarungspflicht. Der Auftraggeber kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er einen solchen Mangel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann.
6. Der Auftragnehmer muss sich das arglistige Verschweigen eines von ihm beauftragten Nachunternehmers nicht zurechnen lassen. In Betracht kommt dann jedoch ein der Arglist gleichstehendes Organisationsverschulden des Auftragnehmers.
7. Für das Vorliegen eines arglistigen Verschweigens bzw. einer Verletzung der Organisationspflicht trägt der Auftraggeber die Beweislast.

IBRRS 2025, 1953

VGH Bayern, Beschluss vom 28.04.2025 - 1 ZB 24.1940
1. Bei der Frage, ob es sich um ein anderes als das ursprünglich genehmigte Bauvorhaben handelt ("aliud"), kommt dabei entscheidend darauf an, ob durch die Änderung Belange, die bei der ursprünglichen Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen waren, neuerlich oder andere Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt.
2. Eine nicht genehmigte Bebauung ist bei der Feststellung eines Bebauungszusammenhang nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden haben.
3. Eine Teilbeseitigung als milderes Mittel anstelle einer vollständigen Beseitigung kommt nur dann in Betracht, wenn durch sie zumindest im Wesentlichen rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

IBRRS 2025, 2139

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2025 - 14 S 1737/24
1. Zur Auslegung einer sogenannten Sprechklausel in einer zwischen den Beteiligten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Finanzierungsvereinbarung für ein Eisenbahninfrastrukturvorhaben ("Stuttgart 21").*)
2. Die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit dem Vortrag, der Begründungsaufwand im angefochtenen Urteil sei besonders hoch, erfordert die Schilderung, dass dieser auf qualitativ zu bemessende besondere tatsächliche oder rechtliche Herausforderungen und nicht nur auf eine besondere Quantität des Beteiligtenvorbringens oder eine besondere Sorgfalt des Verwaltungsgerichts zurückzuführen ist.*)
3. Keine besondere tatsächliche oder rechtliche Herausforderung ergibt sich daraus, dass in einem Fall (alle) Auslegungsmethoden einzeln angewendet werden müssen, denn dies ist juristischen Fällen in der Regel inhärent.*)
4. Ebenfalls keine besondere tatsächliche oder rechtliche Herausforderung ergibt sich daraus, dass verschiedene Entwürfe einer vertraglichen Vereinbarung gegenübergestellt werden müssen, denn dies übersteigt nicht die von Verwaltungsrichtern üblicherweise zu bewältigende Komplexität.*)

IBRRS 2025, 2111

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 08.08.2025 - 980b C 47/24 WEG
1. Es darf eine abweichende Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten in den Einzelabrechnungen erfolgen, wenn der Anspruch tituliert ist oder sonst feststeht, etwa weil er von dem betreffenden Wohnungseigentümer anerkannt worden ist.
2. Dies ist der Fall, wenn der Eigentümer im Vorfeld, aber auch auf der betreffenden Versammlung selbst mehrfach bestätigt, dass er die Kosten für einen zu beauftragenden Sachverständigen übernehmen wird, und dies auch nach der Beauftragung noch einmal bestätigt.

IBRRS 2025, 2115

OLG Schleswig, Urteil vom 22.07.2025 - 7 U 25/25
1. Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag über ein Grundstück verjähren auch bei arglistig verschwiegenen Mängeln – hier: fehlende Baugenehmigung für ein Nebengebäude (sog. Behelfsheim aus der Nachkriegszeit) – spätestens mit Ablauf von zehn Jahren nach ihrer Entstehung, ohne dass es hierfür auf die (fehlende) Kenntnis des Käufers ankommt.*)
2. Der Schadenseintritt bestimmt sich für die Zwecke des Verjährungsrechts bei mehreren Schadensfolgen anhand des Grundsatzes der Schadenseinheit. Danach gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten. Der Zeitpunkt der einzelnen Schadensfolgen spielt so lange keine Rolle, als diese eine bloße Weiterentwicklung darstellen und mit ihnen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte.*)
3. Der Minderwert des mit einem Mangel behafteten Grundstücks gegenüber seinem Verkehrswert ohne den Mangel stellt einen (ersten) Schaden dar, der bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrages, spätestens jedoch mit dessen Vollzug eintritt. Tätigt der Käufer später Aufwendungen, die sich angesichts des Mangels – hier: fehlende Genehmigung des Nebengebäudes – als nutzlos erweisen, stellt dieser (zweite) Schaden eine bloße Weiterentwicklung des bereits eingetretenen Schadens dar.*)

IBRRS 2025, 2116

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.07.2025 - 6 U 99/24
1. Der Anwalt hat das Bestehen einer vorübergehenden technischen Störung am Tag des Fristablaufs unverzüglich glaubhaft zu machen, andernfalls ist die Ersatzeinreichung unwirksam.
2. Die Glaubhaftmachung hat gegenüber dem Gericht zu erfolgen, sobald der Anwalt zu einer geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände in der Lage ist, ohne dass eine gesonderte Prüfungs- und Überlegungsfrist zu berücksichtigen wäre.
3. Die zulässige Frist ist jedenfalls dann überschritten, wenn die Glaubhaftmachung nach Ablauf von dreieinhalb Wochen erfolgt.
4. Auch wenn kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt ist, kann die Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt werden, wenn die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird und Gründe für die unverschuldete Fristversäumnis innerhalb der Antragsfrist offenkundig sind oder nach einem erforderlichen gerichtlichen Hinweis offenkundig geworden wären (hier vereint).

IBRRS 2025, 2137

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.07.2025 - 32 SchH 3/25
1. Nimmt ein Schiedsrichter nach Untätigkeit oder verzögerter Tätigkeit die Tätigkeit wieder auf, bevor ein Antrag nach § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt ist, so kann dieser Antrag unter dem Gesichtspunkt der Untätigkeit des Schiedsrichters keinen Erfolg haben.*)
2. Ein Schiedsgericht ist grundsätzlich nicht gezwungen, eine (positive) Zuständigkeitsentscheidung im Wege eines Zwischenbescheids zu treffen.*)

IBRRS 2025, 2079

BGH, Beschluss vom 03.07.2025 - V ZR 181/24
1. Neu ist ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, wenn es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht vorgebracht worden und daher im erstinstanzlichen Urteil unberücksichtigt geblieben ist. Ein im zweitinstanzlichen Verfahren erstmals vorgebrachtes Bestreiten bildet stets ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel.
2. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Maßgeblich ist auch, ob die Partei bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt die Entscheidungsrelevanz des betreffenden Vorbringens überhaupt hätte erkennen können.

Online seit 13. August
IBRRS 2025, 2110
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2025 - 4 U 92/24
1. Ein Werkvertrag über die Errichtung eines Pools kann als Bauvertrag i.S.v. § 650a Abs. 1 BGB einzustufen sein (hier bejaht).
2. Sind in einem Werk- oder Bauvertrag keine Fertigstellungsfristen vereinbart, tritt die Fälligkeit der Leistung nach Ablauf der nach den Umständen angemessenen Herstellungsdauer ein, wobei der Unternehmer im Zweifel alsbald mit seinen Arbeiten zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu beenden hat. Im Streitfall hat der Unternehmer einen späteren Fälligkeitstermin zu beweisen.
3. Die Setzung einer Frist zur Fertigstellung durch die Besteller ist für sich genommen nicht vertragswidrig, auch zwar dann nicht, wenn der Werkvertrag keine Fertigstellungsfristen enthält, und berechtigt den Unternehmer nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund.
4. Auch der vom Besteller geäußerte Vorbehalt, Werklohn wegen "Verkürzung der Badesaison" in unbekannter Höhe einbehalten zu wollen, stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung dar.
5. Erklärt der Unternehmer, für den vertraglich vereinbarten Bau "nicht mehr zur Verfügung zu stehen", ist das als (unberechtigte) ernsthafte und nachhaltige Erfüllungsverweigerung anzusehen und rechtfertigt eine Kündigung des Bestellers aus wichtigem Grund, wenn - wie hier - dem Unternehmer kein Leistungsverweigerungsrecht zur Seite steht.
6. Nach einer vom Unternehmer zu vertretenden Kündigung hat der Besteller Anspruch auf Ersatz der Fertigstellungsmehrkosten. Der Anspruch besteht in Höhe der Differenz zwischen der mit dem Unternehmer vereinbarten Vergütung für die infolge der Kündigung nicht mehr erbrachte Leistung und der für diese Leistung erforderlichen tatsächlichen Kosten der Fertigstellung.
7. Wendet der Unternehmer ein, der Besteller hätte zu hohe Kosten verursacht, etwa indem er mit dem Drittunternehmer einen zu hohen Stundenlohn vereinbart hätte oder indem zu viele Stunden abgerechnet worden seien, handelt es sich um einen Mitverschuldenseinwand, für dessen Voraussetzungen der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast trägt.
8. Der Besteller darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der mit der Fertigstellung beauftragte Drittunternehmer die Fertigstellung zu angemessenen Preisen durchführt.

IBRRS 2025, 2124

BayObLG, Beschluss vom 26.06.2025 - Verg 4/25
Der Grundsatz der strikten Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien (vgl. EuGH, IBR 2009, 1394 - nur online) gehört zum allgemeinen Bieterwissen; ein tatsächlich erkennbarer Verstoß dagegen ist daher auch in rechtlicher Hinsicht im Sinne des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GWB erkennbar.*)

IBRRS 2025, 2125

VGH Bayern, Beschluss vom 18.07.2025 - 1 ZB 24.1903
1. Die in einer Baugenehmigung getroffenen Regelungen müssen für die Beteiligten – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein.
2. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft.
3. Der Inhalt der (erlassenen) Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen. Hierbei trägt in erster Linie der Bauherr die Verantwortung dafür, dass die eingereichten Bauvorlagen vollständig sind und eine Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens erlauben.
4. Mängel, Unklarheiten und „Lücken“ der genehmigten Bauvorlagen gehen grundsätzlich zu Lasten des Bauantragstellers.

IBRRS 2025, 2068

AG Gießen, Urteil vom 17.01.2025 - 46 C 55/24
1. Eine vermieterseits auf § 543 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 a und b BGB gestützte außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist nach § 242 BGB ohne vorherige Abmahnung rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter über einen Zeitraum von 16 Monaten nach einer vermeintlichen übereinstimmenden Mieterhöhung zugewartet hat, bis der vermeintliche Zahlungsverzug einen kündigungsrelevanten Umfang nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erreicht, wenn für den Vermieter erkennbar war, dass der Mieter von einer vollständigen Zahlung des geschuldeten Mietzinses ausging (hier: monatliche Zuwenigzahlung von 102,62 Euro).*)
2. Im Souterrain gelegene Räumlichkeiten weisen auch dann die notwendige räumliche Abgeschlossenheit für eine Wohnung i.S.d. § 573a Abs. 1 Satz 1 BGB auf, wenn der Flur der im Souterrain gelegenen Räumlichkeiten der einzige Weg zu dem Heizungskeller des Wohngebäudes darstellt.*)
3. Der Einordnung als eigenständige Wohnung steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem dritten und letzten Raum auf der linken Seite um einen typischen Kellerraum handelt, der als Durchgang zur Garage genutzt wird, wenn die Garage auch von außen erreichbar ist.*)

IBRRS 2025, 2004

AG Hamburg-St.Georg, Urteil vom 01.08.2025 - 980b C 2/25 WEG
1. Für die Anfechtung sog. Absenkungsbeschlüsse fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil die ordnungsmäßige Gebrauchmachung von der vorgenannten Beschlusskompetenz durch die Eigentümer inzident im Rahmen einer (möglichen) Anfechtung eines (etwaigen) Sachbeschlusses geprüft werden kann/muss.
2. Wird beschlossen, einen bereits rechtskräftig für ungültig erklärten Beschluss aufzuheben, so kann dieser Beschluss nicht angefochten werden, da sich durch ihn an der Rechtslage nichts ändert, weswegen kein schutzwürdiges Interesse an einer Anfechtung besteht.
3. Gibt es nur einen Entwurf des Wirtschaftsplans, so kann auf ihn mit den Worten "Wirtschaftsplan in der vorliegenden Form" verwiesen werden, ohne dass der Beschluss unbestimmt wäre.
4. Soll ein Anwalt beauftragt werden, muss der Beschluss auch bestimmen, wie die Kosten der Beauftragung finanziert werden sollen.
5. Ein Beschluss über die Entlastung des Beirats widerspricht nur dann den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn Beiratsmitglieder eine Pflichtverletzung begangen haben und deswegen Ansprüche gegen sie in Betracht kommen.
6. Ein Beschluss, mit dem ein Bausachverständiger (Ingenieur/Architekt) für die Bestandsaufnahme/Begehung beauftragt werden soll, ist unbestimmt, wenn nicht feststeht, was unter "Begehung" und "Bestandsaufnahme" zu verstehen sein soll.
7. Ein Beschluss, mit dem eine Firma mit Instandsetzungsarbeiten beauftragt werden soll, widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn keine Vergleichsangebote vorliegen und es keine Regelung zur Kostenhöhe/Deckelung der Kosten gibt.

IBRRS 2025, 2075

BGH, Beschluss vom 22.07.2025 - VIII ZR 5/25
1. Ein Unternehmer, der beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags mit einem Verbraucher eine von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichende Widerrufsbelehrung verwendet, muss dort nicht seine Telefaxnummer mitteilen, wenn er in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft seine Postanschrift und die E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, über die der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rz. 6 ff., 16 ff., IBRRS 2025, 0591 = IMRRS 2025, 0274 = NJW 2025, 1268 [zur Telefonnummer des Unternehmers]).*)
2. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher würde von der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufs selbst im Falle einer Unrichtigkeit oder Nichterreichbarkeit der im Impressum der Internetseite des Unternehmers angegebenen Telefaxnummer nicht abgehalten, wenn in der Widerrufsbelehrung beispielhaft sowohl die Postanschrift als auch die E-Mail-Adresse des Unternehmers mitgeteilt sind.*)
3. Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht es - jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - nicht entgegen, wenn die Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft. Der Unternehmer ist nicht gehalten, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rz. 29, a.a.O.; im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, Rz. 27, IBRRS 2012, 1688 = IMRRS 2012, 1241 = NJW 2012, 1814).*)
4. Es hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist auch nicht, wenn der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine - zumindest schätzungsweise - Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rz. 28, a.a.O.).*)

IBRRS 2025, 2103

BGH, Beschluss vom 17.06.2025 - AnwZ (Brfg) 16/25
1. Die Fortbildungspflicht nach § 15 FAO setzt eine fachspezifische, anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung mit strukturiertem Vortrag und Interaktionsmöglichkeit voraus.
2. Ob eine interne Schulung als derartige Veranstaltung anerkannt werden kann, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Erforderlich ist jedenfalls auch hier, dass ein Referent einem Kreis von Zuhörern ein fachbezogenes Thema strukturiert vermittelt und eine Interaktion zwischen Referent und Teilnehmenden sowie zwischen den Teilnehmenden möglich ist.
3. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. Die vorgelegten Bescheinigungen müssen so aussagekräftig sein, dass sich aus ihnen ohne weiteres ergibt, ob die Fortbildungsvoraussetzungen eingehalten sind (hier verneint).
4. Die Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 3 FAO, die eine Nachholmöglichkeit für unterlassene Fortbildungen vorsieht, gilt erst ab dem Jahr 2023 und entfaltet keine Rückwirkung.

IBRRS 2025, 2085

BGH, Beschluss vom 22.07.2025 - X ZB 20/22
1. Ein Befangenheitsantrag ist nach vollständigem Abschluss einer Instanz grundsätzlich nicht mehr zulässig.
2. Eine Anhörungsrüge, die trotz Anwaltszwangs vom Kläger selbst erhoben wird, ist unzulässig.
3. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch besteht nicht, wenn eine Anhörungsrüge von vornherein unzulässig ist.

IBRRS 2025, 2126

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2025 - 16 E 408/25
1. Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit völlig ungeeignet ist bzw. sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt.
2. Völlige Ungeeignetheit ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist, weil das Ablehnungsgesuch für sich allein – ohne jede weitere Aktenkenntnis – offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag.
3. Ein eindeutig unzulässiges Ablehnungsgesuch liegt in der Regel vor, wenn es sich pauschal gegen einen gesamten Spruchkörper oder sogar gegen sämtliche Richterinnen und Richter eines Gerichts richtet.

Online seit 12. August
IBRRS 2025, 2108
KG, Urteil vom 18.07.2025 - 21 U 176/24
1. Grundlage des Mehrvergütungsanspruchs aus § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B sind die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten, die dem Unternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen, zuzüglich eines angemessenen Zuschlags (vgl. KG, IBR 2018, 490, und IBR 2019, 599.*)
2. Als Zuschlagsfaktor können je nach Einzelfall unterschiedliche Werte innerhalb eines angemessenen Bereichs herangezogen werden. Angemessen ist insbesondere der Faktor, der sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten aus der vereinbarten Vergütung ergibt und den der Unternehmer bis auf Widerspruch oder Widerlegung unter Bezugnahme auf seine Kalkulation vortragen kann. Alternativ kommt die Bestimmung des Zuschlagsfaktors in freier Überzeugung durch das Gericht in Betracht, wobei jedenfalls Werte im Bereich von 1,05 oder 1,0526 (= 20/19) bis 1,2 als angemessen gelten können.*)
3. Die schlüssige Darlegung einer Mehrvergütung aus § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B erfordert grundsätzlich, dass der Unternehmer den Aufwand, der ihm durch eine geänderte oder zusätzliche Leistung entstanden ist, zumindest nach Kostenarten (Material, Geräte, Arbeit) aufschlüsselt.*)
4. Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Herleitung der Mehrvergütung auch ohne eine solche Aufgliederung nachvollzogen werden kann, insbesondere weil es sich um eine übersichtliche und nicht komplexe Teilleistung mit aussagekräftiger Beschreibung handelt.*)
5. Die vom Besteller eines Bauvertrags vorformulierte Umlageklausel, mit der der Unternehmer durch einen prozentualen Abschlag von seiner Vergütung an den Kosten beteiligt werden soll, die dem Besteller durch die Versorgung der Baustelle mit verbrauchsabhängigen Medien (Strom, Wasser, Wärmte etc.) oder Sanitäranlagen (Sanitärcontainer, mobile Toiletten etc.) entstehen, ist keine kontrollfreie Entgeltabrede, sondern unterliegt als allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB.*)
6. Solche Klauseln benachteiligen den Unternehmer unangemessen gem. § 307 BGB und sind damit unwirksam, wenn sie eine pauschale Umlage für sämtliche verbrauchsabhängigen Medien (Wasser, Strom, Wärme etc.) sowie Sanitäranlagen vorsehen, die den Wert von 1 Prozent der Abrechnungssumme übersteigen.*)

IBRRS 2025, 2030

BayObLG, Beschluss vom 05.08.2025 - Verg 2/25
1. Im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb prüft der öffentliche Auftraggeber die Eignung der ihre Teilnahme beantragenden Unternehmen, bevor er sie zur Abgabe eines Angebots auffordert. Mit der positiven Eignungsprüfung wird - anders als im offenen Verfahren - ein Vertrauenstatbestand für die zum Verhandlungsverfahren zugelassenen Unternehmen begründet.
2. Aufträge dürfen nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben werden. Bei der Auswahl der Eignungskriterien, die in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessenbekundung aufzuführen sind, steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu.
3. Es dürfen nur solche Eignungskriterien gestellt werden, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Besonders hohe Anforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit bzw. die berufliche Erfahrung können unangemessen sein, wenn sie zu einer nicht mehr gerechtfertigten Wettbewerbsbeschränkung führen, etwa weil nur noch ein oder wenige Unternehmen diese Anforderungen erfüllen.
4. Welche Belege für den Nachweis der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit verlangt werden können, ist in § 46 Abs. 3 VgV abschließend geregelt. Nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV ist der Auftraggeber berechtigt, "geeignete Referenzen" über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge zu verlangen.
5. Eine Referenz ist vergleichbar, wenn die Referenzleistung der ausgeschriebenen Leistung so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet. Der Auftraggeber kann aber auch Mindestanforderungen festlegen und definieren, welche Art von Aufträgen er nach Leistungsinhalt und -umfang für "geeignet" hält.
6. Die Forderung nach "vergleichbaren Referenzaufträgen" bedeutet nicht, dass die erbrachte Leistung mit dem ausgeschriebenen Auftrag "identisch" oder "gleich" sein muss.
...

IBRRS 2025, 2109

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2025 - 7 B 585/25
1. Bei der „Wohnartigkeit“ handelt es sich nicht um eine eigenständige, auf die Gebietsverträglichkeit bzw. das Maß der Störungen der Umgebung bezogene Zulässigkeitsvoraussetzung des § 13 BauNVO, sondern in erster Linie um eine Charakterisierung der von § 13 BauNVO erfassten Berufsausübungen.
2. Kennzeichen der freiberuflichen Tätigkeiten i.S.v. § 13 BauNVO ist, dass sie wohnähnlich, gleichsam „privat“ und deshalb mehr oder weniger in jeder Wohnung ausgeübt werden können. Fällt eine Tätigkeit - wie die ärztliche Berufsausübung - darunter, bietet § 15 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO ausreichende Möglichkeiten, gebietsunverträgliche Störungen zu unterbinden.

IBRRS 2025, 1901

VG München, Beschluss vom 02.07.2025 - 11 SN 25.2449
1. Feuerwehrgerätehäuser sind als Anlagen für Verwaltungen in einem Dorfgebiet regelmäßig zulässig. Das lässt den Schluss zu, dass von ihnen typischerweise keine unzumutbaren Immissionen ausgehen, zumal dann, wenn es sich um ein sehr kleines Gerätehaus einer Ortsteilfeuerwehr handelt, das über lediglich ein Tragkraftspritzenfahrzug verfügt, dessen Einsatzaufkommen - insbesondere nachts - überschaubar sein dürfte.
2. Unbebaute Außenbereichsgrundstücke stellen zwar möglicherweise nicht per se, aber jedenfalls dann keine maßgeblichen Immissionsorte dar, wenn eine Bebauung mit schutzbedürftigen Nutzungen allenfalls denkbar, aber nicht konkret geplant is.

IBRRS 2025, 1813

AG Rheine, Urteil vom 12.06.2025 - 10 C 78/24
1. Eine Wohnung muss lediglich besenrein zurückgegeben werden. Im Normalfall genügt der Mieter daher seiner Rückgabepflicht, wenn er die Wohnung lediglich ausfegt.
2. Etwas anderes gilt aber, wenn ein Mieter über einen längeren Zeitraum die Wohnung nicht gereinigt hat. Besonderes Gewicht wird dabei auf die Reinigung der Küche sowie der Sanitärräume, wie Bad und WC, gelegt. Diese Räume müssen sich in einem - auch hygienisch - gebrauchsfähigen Zustand befinden.
3. Staub und Ablagerungen (z. B. Spinnengewebe) sind - auch auf der Oberseite von Schränken und in den Schränken - zu entfernen. Fenster müssen geputzt werden, wenn sie deutlich sichtbar verschmutzt und offensichtlich seit längerer Zeit nicht mehr gereinigt wurden.
4. Ein 10 cm lange Kratzer an der Duschtür ist als unsachgemäßer Gebrauch der Mietsache anzusehen.

IBRRS 2025, 2057

AG Neuss, Urteil vom 12.02.2025 - 82 C 2493/23
1. Bei Schäden eines Wohnungseigentümers wegen einer Pflichtverletzung des Verwalters kann der Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft Schadensersatz verlangen.
2. Eine Haftung des Verwalters kommt in Betracht für Fehler bei der Vorbereitung einer Beschlussfassung, z.B. in Form der Vorformulierung unzureichender Beschlussvorlagen.
3. Weist ein Eigentümer den Verwalter bereits vor der Eigentümerversammlung mehrfach darauf hin, dass bei ihm ein falscher, weil zu hoher Miteigentumsanteil zu Grunde gelegt wird, und ignoriert der Verwalter dies, macht er sich haftbar.
4. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf die zur Geltendmachung einer Pflichtverletzung entstandenen Kosten und damit regelmäßig auch auf Rechtsanwaltskosten. Die Ersatzpflicht setzt allerdings voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts aus der ex-ante Sicht erforderlich und zweckmäßig war.
5. Hat der Eigentümer auf den Fehler bereits mehrfach hingewiesen und ignoriert der Verwalter dies stets, kann der Eigentümer nicht darauf hoffen, dass sich das Verhalten des Verwalters durch Einschalten eines Rechtsanwalts ändern würde. Aus der ex-ante Sicht liegt es für den Eigentümer daher nahe, sich auf eine Anfechtung der nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechenden Beschlüsse zu beschränken.

IBRRS 2025, 2060

OLG Nürnberg, Urteil vom 03.06.2025 - 6 U 519/24
1. Um im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs eine Bösgläubigkeit des Erwerbers anzunehmen, müssen diesem Umstände bekannt gewesen sein, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprechen, dass der Verkäufer nicht Eigentümer war. Für den Erwerber muss also auch bei nur durchschnittlichem Merk- und Erkenntnisvermögen ohne besonders hohe Aufmerksamkeit und besonders gründliche Überlegung zu erkennen gewesen sein, dass die Verkaufssache dem Verkäufer nicht gehörte (BGH, Urteil vom 05.07.1978 - VIII ZR 180/77, IBRRS 1978, 0125). Dabei ist anerkannt, dass eine allgemeine Nachforschungspflicht bei Dritten als Voraussetzung für einen gutgläubigen Eigentumserwerb nicht besteht (BGH, Urteil vom 05.02.1975 - VIII ZR 151/73, IBRRS 1975, 0302). Eine solche Erkundigungspflicht obliegt dem Erwerber aber dann, wenn die Umstände den Verdacht nahelegen, dass der Verkäufer veräußert, obwohl er (noch) kein Eigentum an der Sache erworben hat (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.1972 - VIII ZR 66/71, IBRRS 1972, 0104). In einem solchen Fall genügt der Erwerber seiner Nachforschungsobliegenheit nicht bereits dadurch, dass er sich von dem Veräußerer bestätigen lässt, dass dieser Eigentümer der Sache oder zumindest verfügungsbefugt ist (vgl. BGH, Urteile vom 04.10.1972 und 05.07.1978, jeweils a.a.O.). Denn es besteht ersichtlich keine hinreichende Gewähr dafür, dass ein Verkäufer, der in Kenntnis der Umstände eine ihm nicht gehörende Sache zum Verkauf anbietet, auf ausdrückliche Nachfrage wahrheitsgemäß erklären wird, nicht Eigentümer oder Verfügungsbefugter und deshalb zu einer Eigentumsübertragung nicht in der Lage zu sein.*)
2. Ob die Umstände der Veräußerung den Verdacht nahe legen, dass der Veräußerer weder Eigentümer noch verfügungsbefugt ist, bedarf einer Gesamtwürdigung. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, wie es zu der Veräußerung gekommen ist, wie die dabei beteiligten Personen sich verhalten haben, der Zustand des Kaufgegenstands, der ausgehandelte Preis, der Zeitpunkt des Verkaufs - zum Beispiel in der Hochsaison - und die Motivierung des Verkaufs (BGH, Urteil vom 04.10.1972, a.a.O.); auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten oder die verkehrsübliche Möglichkeit des Bestehens von Dritteigentum sind zu berücksichtigen. Dabei ist anerkannt, dass beim Erwerb hochwertiger Investitions- oder Konsumgüter vom Händler oder Endabnehmer mit dem üblicherweise vereinbarten Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten bzw. mit einer Sicherungsübereignung zu rechnen ist, wenn der Erwerb innerhalb der üblichen Finanzierungsdauer erfolgt (Grüneberg/Bassenge, BGB, 82. Aufl., § 932 Rn. 12; MüKoBGB/Oechsler, 9. Aufl., § 932 Rn. 58; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.1998 - 11 U 36/98, IBRRS 1998, 0826; OLG Koblenz, Urteil vom 09.04.2010 - 8 U 1007/09, IBRRS 2017, 0293.*)
3. Beim Sorgfaltsmaßstab ist dann aber auch die besondere berufliche Stellung des Erwerbers zu berücksichtigen. Etwaiges Sonder- oder Spezialwissen des Erwerbers muss bei der Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs mit beachtet werden (MüKoBGB/Oechsler, 9. Aufl., § 932 Rn. 54 "Sonderhorizont des Erwerbers").*)
4. Ein Baumaschinenhändler muss beim Erwerb eines Baufahrzeugs wissen, dass dieses branchenüblich fremdfinanziert wird (OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2016 - 6 U 113/16, IBRRS 2017, 0293). Gerade bei "jüngeren" Baumaschinen muss ein Baumaschinenhändler damit rechnen, dass solche Geräte fremdfinanziert und damit nicht im Eigentum des Veräußerers stehen. Gerade der Umstand, dass solche Maschinen typischerweise unter Eigentumsvorbehalt geliefert bzw. gekauft werden, kann je nach Einzelfall eine Nachfrageobliegenheit begründen, wobei dieser Umstand aber nicht allein maßgeblich sein kann, sondern eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist (BGH, Urteil vom 04.10.1972 - VIII ZR 66/71, IBRRS 1972, 0104).*)

IBRRS 2025, 2070

BGH, Beschluss vom 08.07.2025 - VIII ZB 12/25
1. Ein Prozessbevollmächtigter, der eine Rechtsmittel- oder eine Rechtsmittelbegründungsschrift gem. § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg - hier dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) - bei Gericht einreicht, ist verpflichtet, das einzureichende Dokument vor der Versendung auf dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.*)
2. Hierzu gehört, wenn zum Zwecke des Versands die Ausgangsdatei - hier eine Word-Datei - in ein anderes Format - hier eine PDF-Datei - umgewandelt wird, auch die Überprüfung, ob der Inhalt der zu versendenden Datei demjenigen der Ausgangsdatei entspricht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.12.2024 - II ZB 5/24, IBR 2025, 154 = NJW 2025, 753 Rz. 9).*)

IBRRS 2025, 2095

BGH, Beschluss vom 28.07.2025 - II ZR 154/23
1. Ein Verkündungstermin kann nur aus erheblichen Gründen verlegt werden, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern.
2. Ein während des Revisionsverfahrens gefasster Bestätigungsbeschluss kann im Einzelfall berücksichtigt werden, wenn er unstreitig ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung können Angriffs- und Verteidigungsmittel gem. § 296a Satz 1 ZPO nicht mehr vorgebracht werden, was auch für das Revisionsverfahren gilt.

IBRRS 2025, 2086

BGH, Beschluss vom 22.07.2025 - X ZB 21/22
1. Ein Befangenheitsantrag ist nach vollständigem Abschluss einer Instanz grundsätzlich unzulässig, da die beteiligten Richter ihre Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben.
2. Eine Anhörungsrüge, die von vornherein unzulässig ist, führt nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wiederauflebt.
3. Ein Befangenheitsantrag ist unzulässig, wenn er trotz Anwaltszwangs vom Kläger selbst erhoben wird.

IBRRS 2025, 2036

AG Berlin-Mitte, Beschluss vom 10.02.2025 - 22 C 46/24 WEG
Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen; er darf den 7,5-fachen Wert des Interesses des Klägers sowie den Verkehrswert seines Wohnungseigentums nicht übersteigen.

Online seit 11. August
IBRRS 2025, 1997
OLG Rostock, Urteil vom 08.09.2023 - 5 U 266/20
1. Ein Heizungs- und Sanitärunternehmer hat dafür Sorge zu tragen hat, dass Flüssiggasanlagen für Brennzwecke, soweit sie aus Druckgasbehältern versorgt werden, nur in Räumen aufgestellt werden, die so be- und entlüftet sind, dass in der Raumluft keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre, kein gesundheitsgefährdendes Abgas/Luftgemisch und kein Sauerstoffmangel auftreten können.
2. Wird ein Heizungs- und Sanitärunternehmer mit der Reparatur einer Heizungsanlage beauftragt, die in einem nicht ordnungsgemäß be- und entlüfteten Keller installiert wurde und die deshalb nicht betrieben werden darf, muss er den Besteller auf diesen Umstand hinweisen.
3. Unterlässt es der Heizungs- und Sanitärunternehmer, den Besteller auf die erheblichen Mängel der Heizungsanlage hinzuweisen und kommt es durch die Ausführung der Reparaturarbeiten zu einer Verpuffung, haftet der Unternehmer dem Besteller auf Ersatz der durch die Verpuffung entstandenen Schäden.
4. Der Besteller muss sich das Verschulden des mit der Errichtung der Heizungsanlage beauftragten Fachunternehmens nicht als Mitverschulden anrechnen lassen.

IBRRS 2025, 2029

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2025 - 7 A 1822/23
1. Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
2. Aufgrund einer Dachterrasse zukommende Aufenthaltsfunktion ist im Einzelfall das Vorhandensein eines zweiten Rettungswegs erforderlich, damit bei einem Brandereignis eine effektive Rettung von Menschen möglich ist. Eine Ausnahme von diesem Erfordernis kann in Betracht gezogen werden, wenn die Dachterrasse als begehbare Dachfläche für eine Brandbeanspruchung von unten feuerhemmend ausgebildet ist und außerdem ein Verbindungstreppe zwischen der Wohnung und der Dachfläche als notwendige Treppe ohne eigenes Treppenhaus ausgebildet ist (hier verneint).
3. Mit der Entstehung eines Brandes muss jederzeit gerechnet werden.
4. In einer Brandsituation muss eine effektive Rettung von Personen gewährleistet sein. Das betrifft nicht nur gesunde und besonnene Personen. Es muss auch gewährleistet sein, dass Mitarbeiter der Feuerwehr in Schutzanzügen mit Atemschutzgerät und gegebenenfalls mit Rettungs- und Löschausrüstung den Rettungsweg passieren können, um in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in einer Brandsituation orientierungslose Personen zügig aufzufinden und zügig aus dem Gefahrenbereich herauszubringen. Das ist bei einer 60 cm breiten Treppe nicht gewährleistet.

IBRRS 2025, 1870

AG Bottrop, Urteil vom 24.04.2025 - 8 C 39/23
1. Werden Mietmängel allein deshalb nicht beseitigt, weil der Mieter (Tochter!) einen Termin zur Beseitigung persönlich oder per Telefon ausmachen wollte, der Vermieter (Eltern!) dies jedoch ignorierte und auf schriftliche Absprachen bestand, liegt kein (alleiniges) Verschulden des Mieters vor, so dass hierauf keine fristlose Kündigung gestützt werden kann.
2. Wird die Kündigung auf einen Mietzahlungsverzug gestützt, muss der Mieter anhand der Begründung der Kündigungserklärung erkennen können, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht und dass die Kündigung auf diesem Rückstand basiert.
3. Ein Mieter ist dann nicht mehr zur Minderung der Miete berechtigt, wenn die Mängel durch ihn zu vertreten sind, er die Beseitigung schuldhaft verhindert oder mutwillig erschwert. Gleiches gilt, wenn der Mieter es unterlassen hat, nach Erhalt eines Kostenvorschusses die Mängelbeseitigung zügig auszuführen.
4. Zu der Frage, wie lange der Mieter mit der Mangelbeseitigung nach Kostenvorschusserhalt zuwarten darf.

IBRRS 2025, 1986

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.07.2025 - 980b C 3/25 WEG
1. Es ist anerkannt, dass eine von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG abweichende Kostenverteilung in den Einzelabrechnungen auf Grundlage von § 28 Abs. 2 WEG gerechtfertigt ist (sofern ein Ersatzanspruch gegen einen Wohnungseigentümer in Rede steht), wenn der Anspruch tituliert ist oder "sonst feststeht", etwa weil er von dem betreffenden Wohnungseigentümer anerkannt worden ist.
2. Beschließen die Eigentümer einen Vornahmebeschluss, ist damit inzident auch der entsprechende Grundlagenbeschluss beschlossen.
3. Im Rahmen der Delegation nach § 27 Abs. 2 WEG kann die Verwaltung auch generell ermächtigt werden, im Rahmen einer anwaltlichen Beauftragung mit einem noch nicht namentlich benannten Rechtsanwalt eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen.
4. Die Eigentümer sind bei dem Abschluss einer solchen Vereinbarung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung und ihrer ermessensgeleiteten Mehrheitsmacht weitgehend frei, darüber zu entscheiden, ob sie eine Vergütungsvereinbarung zur Grundlage einer anwaltlichen Beauftragung machen wollen oder - mit dem Ergebnis, dass sich die Honorarhöhe dann nach dem RVG bzw. den gesetzlichen Gebühren richtet - nicht.
5. Eine Ermächtigung der Verwaltung, einen Stundenlohn zwischen 150 und 300 Euro zu vereinbaren, widerspricht - zumindest in Hamburg - nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

IBRRS 2025, 1689

OLG Celle, Urteil vom 16.06.2025 - 7 U 10/25
1. Bei dem auf § 242 BGB gestützten Einwand der Verwirkung handelt es sich um eine Einwendung, die grundsätzlich geeignet ist, die Begründetheit einer Vollstreckungsgegenklage eintreten zu lassen, da es sich um einen Umstand handelt, der erst nach Erlangung des Titels entstehen kann und somit nicht der Präklusion unterliegt.
2. Wird ein Räumungsvergleich geschlossen, weil der Vermieter/Verpächter die Änderung der bisherigen Nutzung des Grundstücks beabsichtigt, und ist dies dem Mieter/Pächter bekannt, kommt eine Verwirkung auch dann nicht in Betracht, wenn zwischenzeitlich sieben Jahre vergangen sind und der Mieter/Pächter in dieser Zeit weitere Objekte auf dem Grundstück nutzen und gar eine Solaranlage errichten durfte.
3. Von einem Verlust des titulierten Räumungsanspruchs und damit einer Unzulässigkeit der Vollstreckung kann nur ausgegangen werden, wenn zwischen den Parteien ein neues Miet- bzw. Pachtverhältnis - gegebenenfalls auch konkludent - zu Stande gekommen ist.

IBRRS 2025, 1926

BGH, Beschluss vom 17.06.2025 - X ZB 1/25
1. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden.
2. Eine abweichende Würdigung der Ausführungen des Klägers durch das Gericht stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

IBRRS 2025, 1863

OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 07.02.2025 - 22 B 92/25
1. Wird mit der begehrten Regelung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache vorweggenommen, liegt ein Anordnungsgrund nur dann vor, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.*)
2. Eine endgültige, unumkehrbare Rechtsvereitelung im eigentlichen Sinne scheidet mit Blick auf das möglicherweise baldige Inkrafttreten eines neuen § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG (BT-Drs. 20/14777, BR-Drs. 46/25) jedenfalls dann aus, wenn die daneben verbleibenden Anträge auf Vollgenehmigung nach § 6 BImSchG und auf Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 BImSchG auch unter Berücksichtigung absehbarer Änderungen der Rechtslage weiterhin realistische Erfolgsaussichten haben.*)

Online seit 8. August
IBRRS 2025, 1995
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.02.2025 - 10 U 37/24
1. Der Nachzahlungsanspruch des Bauunternehmers gegen den Bauträger wegen eines gemeinschaftlichen Irrtums über die Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer ist der Höhe nach durch den Erstattungsantrag des Bauträgers an das Finanzamt begrenzt.
2. Die Verjährung des Anspruchs auf Werklohn in Höhe der Umsatzsteuer beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erstattungsantrag gestellt ist und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
3. Eine nicht hinreichend individualisierte Klage hemmt die Verjährung nicht. Die nachträgliche Individualisierung entfaltet keine Rückwirkung.

IBRRS 2025, 2026

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 10.07.2025 - Rs. C-769/23
Art. 67 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach es öffentlichen Auftraggebern untersagt ist, bei einem öffentlichen Auftrag über Dienstleistungen, die sowohl standardisiert als auch arbeitsintensiv sind, als einziges Zuschlagskriterium den niedrigsten Preis vorzusehen.

IBRRS 2025, 1911

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2025 - 10 B 384/25
1. Die Erschließungssituation eines Grundstücks lässt den Schluss auf die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens nur dann (ausnahmsweise) zu, wenn diese sich durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließende Straße, insbesondere durch Staus oder unkontrollierten Park(such)verkehr, erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolge dessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist.
2. Es besteht hingegen kein rechtlich schützenswerter Anspruch darauf, dass das eigene Grundstück über die es erschließende öffentliche Straße zu jeder Zeit ohne Verzögerung und ohne vorübergehende Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer zu erreichen ist.

IBRRS 2025, 2016

LG Köln, Urteil vom 25.04.2024 - 29 S 121/21
1. Ein Anspruch auf erstmalige Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustands kann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.
2. So kann es etwa liegen, wenn die plangerechte Herstellung tiefgreifende Eingriffe in das Bauwerk erfordert oder Kosten verursacht, die auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der von der abweichenden Bauausführung unmittelbar betroffenen Wohnungseigentümer unverhältnismäßig sind.

IBRRS 2025, 2027

OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2025 - 4 WF 130/24
1. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen.*)
2. Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich daraus ergeben, dass der Richter ungeachtet seiner Ablehnung und des daraus folgenden Tätigkeitsverbots gem. § 47 Abs. 1 ZPO gleichwohl (…) zu Lasten einer Partei eine weitreichende Entscheidung trifft.*)
