Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
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IBRRS 2026, 0900
Bauträger
OLG Koblenz, Urteil vom 20.03.2025 - 2 U 112/24
1. Das Verlangen eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung kann ausnahmsweise ein Abrechnungsverhältnis begründen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen, also endgültig und ernsthaft eine (Nach-)Erfüllung durch ihn ablehnt.
2. Zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums sind ausschließlich die einzelnen Erwerber des Wohnungseigentums berechtigt und verpflichtet. Der Bauträger bleibt dem Anspruch auf mangelfreie Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums ausgesetzt, solange auch nur ein Erwerber einen (Erfüllungs- oder Gewährleistungs-)Anspruch hat.
3. Eine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme des Wohnungseigentums scheidet regelmäßig aus, wenn der Besteller während einer angemessenen Prüffrist ausdrücklich wesentliche Mängel rügt. Dies gilt auch, wenn der Besteller vor Einzug zu Recht aufgrund wesentlicher Mängel die Abnahme verweigert hat und zum Zeitpunkt des Einzugs die Mängel nicht beseitigt sind.
4. Der Verlust von Mängelrechten wegen unterlassenen Mängelvorbehalts bei Abnahme kommt nur in Betracht, wenn der Besteller vom Vorhandensein des konkreten Mangels, also jedenfalls des Mangelsymptoms, weiß und dessen Bedeutung für die Auswirkungen auf Beschaffenheit und Verwendbarkeit des Werkes beurteilen kann; bloßes (auch grob fahrlässig unterlassenes) Kennenmüssen genügt nicht.
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IBRRS 2026, 0908
Vergabe
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.03.2026 - 3 VK LSA 59/25
1. Voraussetzung der Rügeobliegenheit ist, dass der (vermeintliche) Vergaberechtsverstoß bereits begangen wurde. Zukünftig drohende Vergaberechtsverstöße begründen noch keine Rügeobliegenheit.
2. Eine Rüge setzt zudem die Kenntnis von einem vermeintlichen Vergabeverstoß der Auftraggeberseite sowie eine entsprechende Kritik hieran voraus.
3. Der auch im Vergaberecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben schließt die Rügeobliegenheit auch dann nicht aus, wenn der Auftraggeber vermeintlich zu erkennen gegeben hat, unumstößlich an einer bestimmten Entscheidung festhalten zu wollen.
4. Da ein Bieter naturgemäß nur begrenzten Einblick in den Ablauf des Vergabeverfahrens hat, darf er im Nachprüfungsverfahren behaupten, was er auf der Grundlage seines - oft nur beschränkten - Informationsstandes redlicherweise für wahrscheinlich oder möglich halten darf, etwa wenn es um Vergaberechtsverstöße geht, die sich ausschließlich in der Sphäre der Vergabestelle abspielen oder das Angebot eines Mitbewerbers betreffen. Ein Mindestmaß an Substantiierung ist jedoch einzuhalten (hier verneint).
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IBRRS 2026, 0796
Öffentliches Baurecht
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.03.2026 - 5 KM 149/25
1. Eine Nachbargemeinde kann sich auf eine Rechtswidrigkeit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB nicht berufen. Die Notwendigkeit der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens besteht nur für die Standortgemeinde. Ein Einvernehmen der Nachbargemeinde sieht das Gesetz nicht vor.*)
2. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, dass die Entscheidung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht im Tenor des Genehmigungsbescheides enthalten ist, sondern sich erst aus der Begründung des Bescheides ergibt, wenn in der Zusammenschau aus Tenor und Begründung des Bescheides die Regelung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in hinreichender Weise und klar zu erkennen ist.*)
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IBRRS 2026, 0869
Wohnraummiete
BGH, Beschluss vom 07.10.2025 - VIII ZR 11/24
1. Bei einer Mehrheit von Mietern genügt es für einen Anspruch auf Erlaubnis zur teilweisen Gebrauchsüberlassung, wenn das berechtigte Interesse an der Untervermietung nur bei den in der Wohnung verbleibenden Mietern vorliegt, sofern ein Mitmieter endgültig ausgezogen ist.
2. Der Wunsch der verbleibenden Mieter, durch Untervermietung ihren Mietanteil nach dem Auszug eines Mitmieters zu reduzieren und so einen Wohnungsverlust zu vermeiden, stellt ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
3. Die Erlaubnis zur Untervermietung kann nicht allein wegen eines möglichen erhöhten Räumungs- und Prozessaufwands für den Vermieter oder wegen der Erzielung zusätzlicher Untermieteinnahmen verweigert werden; § 553 Abs. 2 BGB ist nur bei Unzumutbarkeit unter Berücksichtigung aller Umstände anwendbar.
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IBRRS 2026, 0899
Immobilien
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.02.2026 - 2 U 1333/24
1. Im Rahmen der Privatautonomie hat jede Partei bis zum Vertragsabschluss das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertrag Abstand zu nehmen. Aufwendungen, die in Erwartung des Vertragsabschlusses gemacht werden, erfolgen daher grundsätzlich auf eigene Gefahr.
2. Die Aufnahme von Vertragsverhandlungen kann die Vertragsparteien jedoch bereits verpflichten, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils zu nehmen.
3. So besteht auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise erwarten darf (hier: Vorhandensein von Altlasten).
4. Dies gilt vor allem für solche Umstände, die allein dem anderen Teil bekannt sind und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Verhandlungspartner von besonderer Bedeutung für den Vertragsentschluss sind. Nicht aufzuklären ist daher in der Regel über Umstände, die der andere Teil bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann
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IBRRS 2026, 0366
Immobilien
LG Oldenburg, Urteil vom 28.11.2025 - 5 O 2252/22
1. Holzwurmbefall stellt einen offenbarungspflichtigen Sachmangel des erworbenen Anwesens dar.
2. Eine Pflicht zur Offenbarung scheidet aus, wenn es sich um einen der Besichtigung zugänglichen und damit ohne Weiteres erkennbaren Mangel handelt.
3. Die Erheblichkeitsschwelle beim Rücktritt, die bei Kaufverträgen in der Regel erst überschritten ist, wenn der Beseitigungsaufwand mehr als 5% des Kaufpreises beträgt, kommt im Rahmen der Arglistanfechtung nicht zum Tragen.
4. Auch wenn der Holzwurmbefall infolge der zahlreich vorhandenen Auswurflöcher in den Balken und der auf dem Boden liegenden Bohrmehlresten und -häufchen wahrnehmbar ist, handelt es sich dabei nicht um einen offensichtlichen, ohne Weiteres erkennbaren Schädlingsbefall der Balken, weil die Aufmerksamkeit eines potentiellen Kaufinteressenten nicht wie selbstverständlich auf den Zustand der Holzbalken und den Boden der Dachstühle gerichtet ist. Dies gilt erst recht bei diffusem Licht im Dachstuhl.
5. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass ein Laie die Symptome des Holzwurmbefalls bei einer Besichtigung wahrnimmt, bleibt es bei einem offenbarungspflichtigen Mangel. Denn Mängel, von denen bei einer Besichtigung Symptome hervortreten - wie hier: Fraßmehlhäufchen auf dem Boden; Auswurflöcher in den Balken -, diese aber keinen tragfähigen Rückschluss auf Art und/oder Umfang des Mangels erlauben, sind nicht ohne Weiteres erkennbar. In den Fällen muss der Verkäufer seinem Kenntnisstand gemäß aufklären und darf sein konkretes Wissen nicht zurückhalten.
6. Das Erkennen eines nicht aktiven, älteren Holzwurmbefalls im alten Eichenholz durch einen Kaufinteressenten bedeutet nicht, dass damit auch am weichen, neueren Holz aktiver Holzwurmbefall erkannt wird.
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IBRRS 2026, 0912
Versicherungsrecht
OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2025 - 20 U 88/25
1. Zur Beweiswürdigung bei der Frage einer Beschädigung eines Daches durch Hagelschlag (Nachweis hier verneint).*)
2. Besteht Versicherungsschutz für Schäden "durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes", muss der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Schadens sein; dies ist nicht der Fall, wenn der Sturm Feuchtigkeit in bereits vorhandene Öffnungen hineindrückt.*)
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IBRRS 2026, 0909
Rechtsanwälte
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2026 - 11 U 104/25
1. Vorbereitende Schriftsätze (hier: Berufungsbegründung) sind von Rechtsanwälten als elektronische Dokumente zu übermitteln. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
2. Auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht ist das Dokument nur dann, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.
3. Bei der Signierung eines eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokumentes gehört es zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, einen rechtswirksamen Übermittlungsweg zu beschreiten und den Versandvorgang zu kontrollieren.
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IBRRS 2026, 0819
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 24.03.2026 - 102 AR 26/26
1. Dass in Bezug auf einzelne Streitgenossen eine ausschließliche Zuständigkeit besteht, steht weder der gerichtliche Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit als solcher entgegen noch hindert es die Bestimmung eines anderen als des ausschließlich zuständigen Gerichts.
2. Gleiches gilt für den Umstand, dass bereits eine Drittwiderklage erhoben wurde.
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IBRRS 2026, 0919
Prozessuales
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.04.2026 - 2-13 T 13/26
Im Hinblick auf die Erhöhung der Berufungssumme zum 01.01.2026 sind Streitwerte, die wirtschaftlich nicht exakt bezifferbare Interessen abbilden, anzupassen, um durch die Wertfestsetzung den Zugang zur Berufungsinstanz nicht zu versperren. Der Streitwert einer Klage auf Vorlage eines Vermögensberichts wird nun im Regelfall mit 1.250 Euro bemessen.*)
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Online seit gestern
IBRRS 2026, 0695
Architekten und Ingenieure
OLG München, Urteil vom 22.01.2025 - 20 U 437/24 Bau
1. Der mit der Einmessung eines Gebäudes beauftragte Vermessungsingenieur leistet mangelhaft, wenn die von ihm aufgestellte Einmessungsbescheinigung eine falsche Höhenangabe (fehlerhafte Null-Kote für die Oberkante des Fertigfußbodens) aufweist.
2. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist wegen Unmöglichkeit entbehrlich, wenn sich der Mangel bereits im Bauwerk verkörpert hat.
3. Die Verjährungsfrist für werkvertragliche Vermessungsleistungen beträgt fünf Jahre und beginnt mit der Abnahme zu laufen.
4. Die Umstellung eines Freistellungsantrags auf einen Feststellungsantrag stellt keine teilweise Klagerücknahme dar und bedarf deshalb keiner Zustimmung des Beklagten.
5. Das Feststellungsinteresse fehlt nicht wegen des Vorrangs einer auf Freistellung gerichteten Leistungsklage, solange die Höhe der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, nicht feststeht.
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IBRRS 2026, 0771
Vergabe
VK Westfalen, Beschluss vom 25.02.2026 - VK-8/26
1. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, zu jedem Zeitpunkt und unabhängig vom Erreichen gewisser Aufgreifschwellen eine Preisprüfung durchzuführen.*)
2. Die Prüfung muss aber den gesetzlichen und von der Rechtsprechung der Nachprüfungsinstanzen aufgestellten Anforderungen erfüllen.*)
3. Andernfalls ist nicht ausgeschlossen, dass die Ablehnung des Zuschlags auf das betreffende Angebot vergaberechtswidrig erfolgt.*)
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IBRRS 2026, 0801
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 13.03.2026 - 9 NE 25.2468
1. Ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, vermag die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen und verstößt deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung.
2. Die Planung einer Nutzung, die von jeglicher Erschließung abgeschnitten ist, weil dem Grundstück die zur plangemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar.
3. In der Abwägung zu berücksichtigen sind auch die Rechtspositionen Dritter, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets bzw. in der Umgebung des Planvorhabens liegt und belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird.
4. Fragen der verkehrlichen Erschließung planbetroffener Grundstücke sind im Regelfall im Bebauungsplan zu klären. Ein Konflikttransfer ist nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist.
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IBRRS 2026, 0897
Wohnraummiete
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.09.2025 - 33 C 2122/22
1. Dem Mieter kann das rechtswidrige Verhalten von Dritten nur dann zugerechnet werden, wenn zwischen diesen ein besonderes Näheverhältnis besteht.
2. Fehlt es an einem solchen Näheverhältnis und unterstützt der Mieter auch sonst in keiner Weise aktiv die rechtswidrige Handlung eines Dritten, ist eine Zurechnung dieser Handlung und somit auch verhaltensbedingte Kündigung des Mietverhältnisses nicht möglich.
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IBRRS 2026, 0893
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 27.03.2026 - V ZR 7/25
1. Die Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage erfolgen. Auch wenn sich Vergleichsangebote insoweit als Tatsachengrundlage eignen, gibt es keine allgemeine Pflicht zu deren Einholung, sobald eine bestimmte Bagatellgrenze überschritten ist.*)
2. Ob eine Beschlussfassung über eine Erhaltungsmaßnahme hinsichtlich der Tatsachengrundlage ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt davon ab, ob die vorhandenen Informationen angesichts der Art der Maßnahme, ihrer Dringlichkeit und der sonstigen Umstände des Einzelfalls vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers für eine Entscheidung ausreichen.*)
3. Selbst bei größeren Erhaltungsmaßnahmen kann etwa die Beratung durch Sonderfachleute wie Architekten oder Bausachverständige als Tatsachengrundlage genügen; auch der Umstand, dass der einzige Anbieter schon in der Vergangenheit zur Zufriedenheit der Wohnungseigentümer tätig war ("bekannt und bewährt"), kann es ggf. rechtfertigen, von der Einholung weiterer Angebote bzw. zusätzlicher Informationen abzusehen.*)
4. Auch wenn ein Beschluss über eine Erhaltungsmaßnahme nicht schon wegen fehlender Vergleichsangebote zu beanstanden ist, kann er deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, weil das vorliegende Angebot objektiv ungeeignet und/oder überteuert ist. Dabei handelt es sich jedoch um einen eigenständigen Beschlussmangel, den der Anfechtungskläger fristgerecht darlegen und ggf. unter Beweis stellen muss.*)
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IBRRS 2026, 0894
Allgemeines Zivilrecht
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.03.2026 - 9 U 95/25
1. Der Schuldner kommt gemäß § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug, wenn er eine fehlerhafte Rechnung erhalten hat und er nicht in der Lage ist, die wirklich geschuldete Forderung selbst auszurechnen.*)
2. Obsiegt ein Kläger zwar mit der Hauptforderung, unterliegt aber mit Nebenforderungen in nicht unerheblichem Umfang, kann dies bei der Kostenverteilung gemäß § 92 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden.*)
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IBRRS 2026, 0898
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 04.03.2026 - XII ZB 338/24
1. Ein Rechtsanwalt hat seinen Fristenkalender so zu führen, dass auch gestrichene und geänderte Fristen erkennbar und überprüfbar bleiben (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21.11.2024 - I ZB 34/24, IBRRS 2024, 3616 = IMRRS 2024, 1548 = NJW-RR 2025, 188).*)
2. Bei elektronischer Kalenderführung gilt nichts anderes, denn diese darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 01.03.2023 - XII ZB 483/21, IBRRS 2023, 0982 = IMRRS 2023, 0445 = NJW-RR 2023, 698 und vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13, IBRRS 2014, 2153 = IMRRS 2014, 1153 = FamRZ 2014, 1624).*)
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IBRRS 2026, 0780
Prozessuales
OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2025 - 7 U 23/25
1. In einem gegen ein erstinstanzliches, antragstattgebendes Verfügungsurteil gerichteten Berufungsverfahren kann der berufungsführende Verfügungsbeklagte den Einwand, dass der Verfügungskläger eine Zustellung der Urteilsverfügung im Parteibetrieb innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 936 ZPO unterlassen habe, unter Beachtung der qualifizierten Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 529 Abs. 2, 531 Abs. 2 ZPO und der Präklusionsvorschriften der §§ 530, 296 ZPO auch noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erheben.*)
2. Bei dem Einwand, die Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 936 ZPO sei versäumt, handelt es sich nicht um eine Erweiterung eines ursprünglich beschränkten Berufungsantrages, bei dem die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt sein muss.*)
3. Der von Amts wegen durch das Gericht erfolgten Zustellung der Urteilsverfügung fehlt das notwendige spezielle vollstreckungsrechtliche Element, mit welchem der Gläubiger zu erkennen gibt, die Vollstreckung aus dem erwirkten Titel eigeninitiativ einleiten zu wollen. Nach dem Zweck der kurzen Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ist vielmehr eine innerhalb dieser Frist stattfindende aktive Vollziehungshandlung des Gläubigers erforderlich, die zumindest in einer wirksamen Parteizustellung oder einer anderen Handlung bestehen kann, die den Vollziehungswillen des Verfügungsklägers rechtsförmlich zum Ausdruck bringt.*)
4. Der Umstand, dass der Verfügungsbeklagte dem auf einer titulierten Dauerverpflichtung beruhenden fortgesetzten Handlungsgebot aus der Urteilsverfügung innerhalb der Vollziehungsfrist von sich aus Folge geleistet hat, lässt eine zusätzliche aktive Vollziehungshandlung des Gläubigers innerhalb der Vollziehungsfrist in Gestalt einer Parteizustellung des Titels nicht entbehrlich werden.*)
5. Ist der Verfügungsbeklagte der titulierten fortgesetzten Handlungsverpflichtung (hier zur Fernwärmeversorgung einer Wohnungsanlage) erkennbar nur vorläufig "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" und unter Ankündigung, die erstinstanzliche Urteilsverfügung einer Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht zuführen zu wollen, nachgekommen, so ist es dem Verfügungsbeklagten in zweiter Instanz nicht nach den auch im Prozessrecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Versäumung der Vollziehungsfrist aus § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 936 ZPO zu berufen.*)
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Online seit 13. April
IBRRS 2026, 0859
Bauvertrag
KG, Urteil vom 08.09.2025 - 7 U 46/23
1. Leistungen aus einem Rahmenvertrag kann nur ein hierzu bevollmächtigter Vertreter abrufen. Die Benennung von Ansprechpartnern stellt keine Bevollmächtigung zum Abschluss weiterer Werkverträge dar.
2. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag scheidet aus, wenn nicht feststeht, für welchen von mehreren in Betracht kommenden Geschäftsherrn der vollmachtlose Vertreter gehandelt hat.
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IBRRS 2026, 0852
Vergabe
VK Nordbayern, Beschluss vom 24.02.2026 - RMF-SG21-3194-11-5
1. Ein schlüssiger Vortrag in Bezug auf die Antragsbefugnis setzt nicht voraus, dass der Antragsteller positive Kenntnis von den als Tatsache behaupteten Umständen hat. Deshalb darf er im Vergabenachprüfungsverfahren behaupten, was er auf der Grundlage seines - oft nur beschränkten - Informationsstands redlicherweise für wahrscheinlich oder möglich halten darf.
2. Der Antragsteller muss aber zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen vortragen, die seine Behauptung als plausibel erscheinen lassen. Der Vortrag ist allerdings nicht plausibel, wenn er ihm bekannte Tatsachen, die der Annahme eines Vergaberechtsverstoßes entgegenstehen könnten, ausblendet (selektiver Vortrag).
3. Ein Nachprüfungsantrag ist unter Zugrundelegung der vom Antragsteller behaupteten Rechtverletzung offensichtlich unbegründet, wenn er vorträgt, er sei in seinen Rechten verletzt, weil er das niedrigste Angebot abgegeben habe, die Vergabekammer sich jedoch nach Vorlage der Vergabeakte davon überzeugen kann, dass ein anderer Bieter das niedrigste Angebot abgeben hat.
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IBRRS 2026, 0806
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2026 - 10 A 2.25
1. Zwar muss eine Satzung, die aus mehreren Bestandteilen - wie hier dem Satzungstext und verschiedenen Anlagen - besteht, nicht notwendigerweise in allen Bestandteilen gesondert ausgefertigt werden. Sofern die einzelnen Bestandteile der Satzung aber nicht fest miteinander verbunden sind, wird den genannten rechtsstaatlichen Anforderungen grundsätzlich nur dadurch genügt, dass in dem ordnungsgemäß ausgefertigten Satzungstext in einer Weise auf die übrigen Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die jeden Zweifel an der Identität der Karten (oder sonstigen Bestandteile) sowie ihrer Zugehörigkeit zu der Satzung ausschließt und damit eine Art "gedankliche Schnur" herstellt.
2. Hierfür ist erforderlich, dass in dem Satzungstext die einzelnen Karten durch individualisierende Merkmale, etwa Nennung des Planverfassers und der jeweiligen Fassung der Karte, so eindeutig bezeichnet sind, dass deren Identifizierung ohne Weiteres möglich ist.
3. Die gesonderte Ausfertigung der - nicht körperlich mit dem Satzungstext verbundenen - Pläne ist nur dann entbehrlich, wenn der ausgefertigte Teil der Satzung mit hinreichender Bestimmtheit auf die nicht ausgefertigten Teile Bezug nimmt.
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IBRRS 2026, 0744
Wohnraummiete
AG Neubrandenburg, Urteil vom 25.11.2025 - 103 C 485/24
Der Vermieter ist an eine Vereinbarung mit dem Mieter über den Umlagemaßstab von Betriebskosten gebunden.*)
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IBRRS 2026, 0850
Allgemeines Zivilrecht
OLG Naumburg, Urteil vom 23.02.2026 - 12 U 67/25
1. Hat der Garantiegeber nach den Garantiebedingungen im Garantiefall die Wahl, ob er das defekte Bauteil instand setzt oder gegen ein gleichwertiges Ersatzteil austauscht, steht ihm ein Leistungsbestimmungsrecht zu, sodass eine Forderung aus dem Garantievertrag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Garantiegeber das Gestaltungsrecht ausübt, weder durchsetzbar noch erfüllbar ist.
2. Bietet der Garantiegeber dem Garantieberechtigten ausdrücklich den kostenfreien Austausch des gelieferten konventionellen Bauteils gegen ein innovatives Bauteil an, hat er sich gegen die Instandsetzung mit einem konventionellen Bauteil entschieden und schuldet diese deshalb auch nicht.
3. Aus der gesetzlichen Pflicht des Herstellers, von einem fehlerhaften Produkt (hier: Batteriespeicher) ausgehende Gefahren für die Rechtsgüter des Käufers so effektiv wie möglich und zumutbar auszuschalten, kann nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, dem Erwerber ein fehlerfreies, in jeder Hinsicht gebrauchstaugliches Produkt zur Verfügung zu stellen und dadurch dessen Äquivalenzinteresse zu befriedigen (Anschluss an OLG Stuttgart, IBR 2025, 669).
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IBRRS 2026, 0848
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 19.02.2026 - IX ZR 103/25
Der Einwand, die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung widerspreche offensichtlich der öffentlichen Ordnung (ordre public), kann nur im Verfahren über einen Antrag auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung geltend gemacht werden.*)
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IBRRS 2026, 0876
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.03.2026 - I ZA 3/25
1. Eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende "Überraschungsentscheidung" liegt vor, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen Hinweis des Gerichts auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (hier verneint).
2. Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gebietet es nicht, dass der Rechtsweg mehrere Instanzen - darunter eine Nichtzulassungsbeschwerde - umfassen müsste.
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IBRRS 2026, 0815
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 16.02.2026 - 3 U 120/25
Zur Frage, unter welchen Umständen die säumige Partei sich gemäß § 242 BGB nicht auf eine fehlerhafte Ersatzzustellung berufen kann.*)
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Online seit 10. April
IBRRS 2026, 0777
Bauvertrag
OLG Naumburg, Urteil vom 23.12.2025 - 2 U 113/18
Ist nach § 2 Abs. 5 VOB/B 2012 ein neuer Einheitspreis in Gestalt einer Zulagenposition durch kalkulatorische Preisfortschreibung zu bilden (hier: eine Zulage für erschwertes Bergen von Kampfmitteln wegen unerwartet hoher Bodenverfestigungen), weil sich die Vertragsparteien nicht auf einen Einheitspreis einigen konnten, so kommt für die Personalkosten dieser Zulagenposition ein Rückgriff auf die kalkulatorische Behandlung der Personalkosten einer weiteren, gleichartigen Zulagenposition (hier: für erschwertes Bergen von bodeneingreifenden Kampfmitteln) in Betracht.*)
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IBRRS 2026, 0834
Vergabe
EuGH, Urteil vom 05.03.2026 - Rs. C-210/24
1. Art. 67 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU (…) über die öffentliche Auftragsvergabe (…) ist dahin auszulegen, dass ein Kriterium für die Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag über soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung, mit dem die vom Bieter in Bezug auf das auftragsausführende Personal vorgeschlagene Erhöhung der Lohnsumme über die sich aus der Anwendung des anwendbaren Branchentarifvertrags ergebende Höhe hinaus berücksichtigt wird, es dem öffentlichen Auftraggeber ermöglicht, das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne dieser Bestimmung zu ermitteln.*)
2. Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einem Kriterium für die Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag über soziale Dienstleistungen ohne Unterbringung nicht entgegensteht, mit dem zum einen die vom Bieter in Bezug auf das auftragsausführende Personal vorgeschlagene Erhöhung der Lohnsumme über die sich aus der Anwendung des anwendbaren Branchentarifvertrags ergebende Höhe hinaus berücksichtigt wird und zum anderen der Bieter verpflichtet wird, nach einer Tarifverhandlung mit den Vertretern dieses Personals die von der Lohnerhöhung betroffenen Vergütungsbestandteile anzugeben und sich um den Abschluss eines für dieses Personal geltenden Tarifvertrags zu bemühen.*)
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IBRRS 2026, 0802
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 13.03.2026 - 1 CS 25.2380
Wenn das Vorhabengrundstück im Außenbereich liegt, ist es ohne Bedeutung, ob eine bestimmte Nutzung (hier: Unterbringung von Pferden) im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB gebietstypisch ist. Maßgeblich ist alleine, ob es sich um ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben handelt (hier verneint).
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IBRRS 2026, 0745
Wohnraummiete
AG Bonn, Urteil vom 21.11.2025 - 206 C 24/25
1. Das Merkmal "zeitgemäße Elektroinstallation" des Bonner Mietspiegels liegt nur dann vor, wenn die Voraussetzungen des Mietspiegels kumulativ erfüllt sind.
2. Nach dem Mietspiegel ist das Merkmal "zeitgemäße Elektroinstallation" erfüllt, wenn die einzelnen Zimmer/Stromkreise jeweils mit Automatensicherungen abgesichert sind und mindestens ein Fehlerstromschutzschalter vorhanden ist.
3. Ein Boiler ist auch ein Untertischgerät im Sinne des Mietspiegels.
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IBRRS 2026, 0889
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 24.02.2026 - VI ZR 149/25
Zur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten "A-Modell".*)
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IBRRS 2026, 0881
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 31.03.2026 - VII ZR 165/20
1. Die Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG setzt eine unrichtige Sachbehandlung voraus, die nur bei einem offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung, etwa bei einem schweren Verfahrensfehler, vorliegt.
2. Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sind auch dann zu erheben, wenn die Klägerin das Verfahren trotz möglicher Zweifel an ihrer Aktivlegitimation fortgeführt hat. Das Kostenrisiko trägt allein die Klägerin.
3. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz findet keine Überprüfung des Zurückweisungsbeschlusses im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren statt.
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IBRRS 2026, 0679
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 04.03.2026 - 101 Va 11/26
1. Ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht in ein Parallelverfahren kann sich aus abweichendem bzw. widersprüchlichem Sachvortrag der Gegenpartei in verschiedenen Gerichtsverfahren ergeben.
2. Der Antragsteller muss hierfür glaubhaft machen, dass die Gegenpartei zu einem tatsächlichen gemeinsamen Rahmengeschehen im Vergleich zwischen dem Verfahren, an dem er beteiligt ist, und einem weiteren Verfahren, an dem er nicht beteiligt ist und in dessen Akten er Einsicht begehrt, zu relevanten Fragen divergierenden Sachvortrag hält.
3. Dafür muss der Antragsteller hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür aufzeigen, dass solche (möglichen) Widersprüche zwischen "seinem" und dem konkreten Verfahren, in dessen Akten er Einsicht begehrt, bestehen.
Volltext
Online seit 9. April
IBRRS 2026, 0203
Architekten und Ingenieure
OLG Bamberg, Beschluss vom 30.01.2025 - 12 U 133/24
1. Sieht die schriftliche Beauftragung eines Ingenieurs die "vorläufige Abrechnung auf Stundenbasis bis zum Hauptvertrag vor" und kommt der intendierte Hauptvertrag mit einer abweichenden Honorarvereinbarung nach HOAI nicht zu Stande, dann sind die vom Ingenieur auftragsgemäß erbrachten Leistungen im vereinbarten Stundenlohn abzurechnen.
2. Die Annahme eines (hier: Honorar-)Angebots unter Änderungen stellt ein neues Angebot dar, welches seinerseits angenommen werden muss, um einen wirksamen Vertragsschluss herbeizuführen.
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IBRRS 2026, 0809
Vergabe
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.03.2026 - Verg 2/25
1. Grundlage für die Auslegung von Eignungskriterien sind lediglich die Auftragsbekanntmachung und die Kenntnisse eines potenziellen Bieters zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme, nicht aber Bestandteile der Vergabeunterlagen oder die weitere Historie des Vergabeverfahrens.
2. Ein Feststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der nicht auszuschließenden Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches bestehen. Ein erstattungsfähiger Schaden des Bieters kann bereits in der Gebührenforderung seines Verfahrensbevollmächtigten liegen.
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IBRRS 2026, 0808
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 05.03.2026 - 22 AS 25.40083
Sind im Zeitpunkt des Erlasses eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids i.S.v. § 9 Abs. 1 BImSchG die zur Vorbescheidung gestellten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, ist eine auflösende Bedingung als Nebenbestimmung i.S.v. Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 BayVwVfG, die einem prognostizierten künftigen Wegfall der im Vorbescheid festgestellten Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung tragen soll, unzulässig. Zur Bewältigung erst nach Vorbescheiderlass eintretender Entwicklungen kommt ein (Teil-)Widerruf des Vorbescheids in Betracht (anknüpfend an BVerwG, Urteil vom 11.09.2025 - 7 C 10.24, Rz. 28 f., IBRRS 2025, 2986 = IMRRS 2025, 1487).*)
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IBRRS 2026, 0740
Wohnraummiete
AG Bochum, Urteil vom 05.01.2026 - 70 C 79/24
1. Bei einer Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume entsprechend ihrem Zustand bei Übernahme durch den Mieter zurückzugeben, handelt es sich um eine jedenfalls formularvertraglich unwirksame Endrenovierungsverpflichtung. Aus ihr folgt ausdrücklich, dass der Mieter alle Verschlechterungen und damit auch solche im Zuge vertragsgemäßer Nutzung beseitigen müsste.
2. Die Zulässigkeit auch einer zwischen den Parteien individuell ausgehandelten Endrenovierungspflicht ist jedenfalls in der Wohnraummiete fraglich, da sie eine von § 536 Abs. 4 BGB nicht erlaubte Abweichung zu Lasten des Mieters darstellt.
3. Lässt sich nicht feststellen, wer für die Feuchtigkeitsschäden verantwortlich ist, muss der Mieter dem Vermieter die Kosten für ein "Feuchtigkeitsgutachten" nicht ersetzen.
4. Lässt sich der Vermieter nach Auszug des Mieters ohne Not monatelang Zeit mit der Renovierung, kann er diese Zeit nicht als Mietausfall geltend machen.
5. Wohnt der Vermieter im selben Haus, kann er für die Wohnungsabnahme keine Kosten einer hiermit beauftragten Drittfirma verlangen.
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IBRRS 2026, 0765
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 19.01.2026 - 25 U 1959/24
1. Die - von Amts wegen zu berücksichtigende - Interventionswirkung erstreckt sich nicht nur auf die im Tenor der Entscheidung ausgesprochenen Rechtsfolgen, sondern auch auf die Richtigkeit der Entscheidung und damit die Feststellung und rechtliche Beurteilung der Tatsachen einschließlich der präjudiziellen Rechtsverhältnisse ("tragende Feststellungen").
2. Der Richter des Hauptprozesses ist an die Beurteilung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen das erste Urteil beruht, gebunden. Er darf neue Behauptungen und Beweismittel, die zu einer anderen Beurteilung führen sollen (und bereits im Vorprozess hätten geltend gemacht werden können), nicht berücksichtigen. Die Bindung erstreckt sich auf alle die Vorentscheidung tragenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen.
3. Die Interventionswirkung ist zu unterscheiden von der aus dem Leistungsversprechen des Haftpflichtversicherers abgeleiteten Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit.
4. Da die Interventionswirkung auch nicht streitgegenständliche Vorfragen umfasst, ist unerheblich, dass ein geltend gemachter Deckungsanspruch nicht Streitgegenstand im Haftpflichtprozess (Vorprozess) war.
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Online seit 8. April
IBRRS 2026, 0868
Bauträger
BGH, Urteil vom 26.03.2026 - VII ZR 68/24
1. Die Verjährung eines Kostenvorschussanspruchs des Bestellers gem. § 633 Abs. 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 242 BGB beginnt erst mit Abnahme der Werkleistung zu laufen (Bestätigung von BGH, IBR 2010, 577).*)
2. Eine von einem Bauträger gestellte Vertragsklausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter erfolgen soll, ohne dass dem Erwerber das Recht vorbehalten wird, das hergestellte Werk auf seine Abnahmefähigkeit zu überprüfen und die Abnahme selbst zu erklären, ist gem. § 9 Abs. 1 AGBG wegen unangemessener Benachteiligung der Erwerber unwirksam.*)
3. Für die Durchsetzbarkeit des Kostenvorschussanspruchs gem. § 633 Abs. 3 BGB a.F. i.V.m. § 242 BGB wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums gilt in diesem Fall eine zeitliche Obergrenze von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der infolge der Unwirksamkeit der Abnahmeklausel fehlgeschlagenen Abnahme.*)
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IBRRS 2026, 0824
Bauvertrag
OLG Bamberg, Beschluss vom 25.06.2024 - 12 U 115/23
1. Der Erfüllungsanspruch unterfällt der Regelverjährung. Die Verjährung kann jedoch nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, vor dem der Auftragnehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen sein Werk hätte mangelfrei abliefern müssen. Denn vor diesem Zeitpunkt ist ein Anspruch auf "Verschaffung" des Werks frei von Sach- und Rechtsmängeln i.S.v. § 633 Abs. 1 BGB nicht fällig.
2. Die Verjährungshemmung wegen Erhebung einer Vorschussklage erstreckt sich auch auf den Erfüllungsanspruch.
3. Eine Vorschussklage entfaltet ihre verjährungshemmende Wirkung auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen vorlagen.
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IBRRS 2026, 0731
Vergabe
VK Rheinland, Beschluss vom 26.01.2026 - VK 42/25
1. Die fehlende Angabe einer Mindestmenge in der Rahmenvereinbarung stellt keinen Vergaberechtsverstoß dar. Allerdings muss das geschätzte Auftragsvolumen in Form einer Schätzmenge und/oder eines Schätzwertes bekanntgegeben werden sowie die abrufbare Höchstmenge und/oder Höchstwert.*)
2. Bei eine Rahmenvereinbarung sind geringere Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen.*)
3. Seit das früher im Vergaberecht kodifizierte Verbot der Überbürdung eines unzumutbaren Wagnisses außerhalb des Geltungsbereichs der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen entfallen ist, können Vertragsklauseln nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit einer für den Bieter oder Auftragnehmer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstandet werden.*)
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IBRRS 2026, 0807
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.03.2026 - 10 D 186/23
1. Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets "Sport und Freizeit" kann auf § 11 BauNVO gestützt werden.*)
2. Der Anwendungsbereich von § 22 Abs. 1a BImSchG ist eröffnet, wenn die Einrichtung dem Ausleben der Spielbedürfnisse und des Bewegungsdrangs von Kindern dient.*)
3. Das in § 22 Abs. 1a BImSchG für die genehmigungsrechtliche Ebene normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis ist auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu berücksichtigen. Es wirkt sich dergestalt auf die Abwägungsentscheidung des Rates aus, dass der von der Vorschrift privilegierte Kinderlärm grundsätzlich nicht abwägungserheblich ist. Erst dann, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles gegeben sind, gewinnt der Belang einer entsprechenden Lärmbetroffenheit Abwägungsrelevanz.*)
4. Die Entscheidung der Gemeinde, ein bestimmtes städtebauliches Projekt an dem von ihr dafür vorgesehenen Ort im Wege eines Bebauungsplans zu realisieren, ist in einem Normenkontrollverfahren nur einer begrenzten Überprüfung zugänglich.*)
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IBRRS 2026, 0849
Wohnungseigentum
AG Krefeld, Urteil vom 29.08.2025 - 13 C 15/25
1. Zahlt der Eigentümer zunächst eine Sonderumlage und ficht dann den zu Grunde liegenden Beschluss erfolgreich an, so hat er einen direkten Rückzahlungsanspruch bzgl. dieser Sonderumlage. Dem steht ein Vorrang des Innenausgleichs innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entgegen.
2. Dies gilt erst recht, wenn der Eigentümer zwischenzeitlich sein Wohnungseigentum veräußert hat. Mangels Mitgliedschaft kann den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer eine Rückzahlungssperre nicht treffen.
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IBRRS 2026, 0846
Kaufrecht
OLG Koblenz, Urteil vom 19.03.2026 - 1 U 613/25
1. Bei einem Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher, der als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung einzuordnen ist, begründet die nachträgliche Drosselung der Kapazität des Batteriespeichers keinen Mangel der Kaufsache im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
2. Bei der Kapazitätsdrosselung handelt es sich auch nicht um eine Aktualisierung (insoweit entgegen OLG Düsseldorf, IBR 2025, 485), die einen Sachmangel begründet könnte, wenn es sich einem Kaufvertrag über eine Ware mit digitalen Elementen handelt (hier verneint).
3. Wenn lediglich der Batteriespeicher mangelhaft ist, scheidet ein Rücktritt vom ganzen Vertrag regelmäßig aus.
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IBRRS 2026, 0728
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 18.02.2026 - 16 W 12/26
Die mögliche gelegentliche Tätigkeit in einem Spruchkörper aufgrund einer Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan begründet kein derart enges Kollegialitätsverhältnis zwischen dem Vertreter und den Kammermitgliedern, aus dem sich ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Besorgnis der Befangenheit ableiten ließe (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 06.02.2023 - 16 W 8/23, IBRRS 2023, 1129 = IMRRS 2023, 0512 = IVRRS 2023, 0183).*)
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Online seit 7. April
IBRRS 2026, 0843
Bauvertrag
OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2026 - 12 U 138/25
1. Ein Anspruch auf Rechnungsberichtigung folgt jedenfalls in den Fällen, in denen eine Rechnung nach Auffassung beider Parteien korrekturbedürftig ist, als Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag, soweit der Besteller ein Interesse daran hat, die darin erfassten Leistungen steuerlich absetzen zu können.*)
2. Im Hinblick auf diesen Rechnungsberichtigungsanspruch kann der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machen, das den gesamten Vergütungsanspruch des Werkunternehmers erfasst.*)
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IBRRS 2026, 0833
Vergabe
OLG Naumburg, Beschluss vom 20.02.2026 - 6 Verg 5/25
1. Ein Antrag im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, welcher sich nicht auf das den Gegenstand der Nachprüfung bildende Vergabeverfahren bezieht, sondern auf die Unwirksamkeit des Zuschlags in einem Vergabeverfahren gerichtet ist, ist wegen des Grundsatzes der Akzessorietät zwischen Vergabeverfahren und Nachprüfungsverfahren unzulässig.*)
2. Auch einem Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb kann aus der gerügten vergaberechtswidrigen Wahl dieser Vergabeart ein Schaden i.S.v. § 160 Abs. 2 GWB drohen.*)
3. Das Vorliegen eines Vergaberechtsverstoßes durch die Wahl eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Teilnahmewettbewerb ist aus der Auftragsbekanntmachung regelmäßig nicht erkennbar i.S.v. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB, wenn im Bekanntmachungstext lediglich die Vergabeart bezeichnet und kein Grund für die Auswahl dieser Verfahrensart genannt ist.*)
4. Eignungsanforderungen müssen in dem Maße, in dem sie eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung entfalten, durch umso gewichtigere Gründe sachlich gerechtfertigt sein. Führt die Festlegung einer Mindesteignungsvoraussetzung in ihrer Tendenz dazu, dass nur noch ein Wirtschaftsteilnehmer als Vertragspartner in Betracht kommt und jeglicher Wettbewerb um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis ausgeschlossen wird, kann darin ein Anzeichen für eine bewusste Diskriminierung anderer Interessenten am Auftrag liegen.*)
5. Bei der Wahl des Verhandlungsverfahrens nach § 14 Abs. 3 VgV hat der öffentliche Auftraggeber selbst dann, wenn ein in dieser Vorschrift genannter Zulässigkeitsgrund vorliegt, eine Ermessensentscheidung unter Abwägung dahin vorzunehmen, ob die Vorteile dieser Vergabeart für ihn in einem angemessenen Verhältnis zu den dadurch bewirkten Nachteilen, insbesondere der Einschränkung des Wettbewerbs und der Transparenz des Vergabeverfahrens, stehen.*)
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IBRRS 2026, 0805
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 09.03.2026 - 2 ZB 25.1484
1. Die gesicherte Erschließung eines Vorhabengrundstücks setzt insbesondere einen hinreichenden Anschluss an das öffentliche Straßennetz, also die Erreichbarkeit des für Kraftfahrzeuge, voraus.
2. Die Erschließung ist gesichert, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks funktionsfähig angelegt und zu erwarten ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (hier verneint).
3. Im unbeplanten Innenbereich hat sich der Bauherr - anders als im Planbereich - grundsätzlich mit dem Erschließungszustand abzufinden, den er antrifft; ein Anspruch auf Herstellung der Erschließung besteht grundsätzlich nicht.
4. Aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs erwächst jedenfalls kein Anspruch eines Grundstückeigentümers auf eine direkte Zufahrt zum Vorhabengrundstück.
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IBRRS 2026, 0840
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 11.03.2026 - XII ZR 51/25
1. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerberaummietvertrags enthaltene Indexierungsklausel unterliegt neben den Beschränkungen durch das Preisklauselgesetz auch der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.*)
2. Hält eine solche Klausel der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand, beurteilen sich die Rechtsfolgen nicht nach § 8 PrKG, sondern die Klausel ist nach § 307 Abs. 1 BGB ex tunc unwirksam (Abgrenzung zu Urteil vom 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, IBRRS 2014, 3949 = IMRRS 2014, 1742BGHZ 201, 230 = NJW 2014, 2708).*)
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IBRRS 2026, 0836
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 27.02.2026 - V ZR 18/25
1. Verletzt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihre Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und erleidet ein Wohnungseigentümer dadurch einen Schaden an seinem Sondereigentum, kann er von der Gemeinschaft Schadensersatz unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB verlangen.*)
2. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat nicht im Sinne einer Erfolgs- oder Garantiehaftung für jeden Mangel des Gemeinschaftseigentums sofort einzustehen; ihre Haftung kommt vielmehr erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem die Maßnahme bei pflichtgemäßem Handeln beschlossen und durchgeführt worden wäre.*)
3. Der Ersatz von Miet- und Pachtausfallschäden wegen fehlender Nutzbarkeit des Sondereigentums setzt voraus, dass die entgangene Nutzung den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung entsprochen hätte.*)
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