Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile zum Recht am Bau
Online seit gestern
IBRRS 2025, 1429
OLG Celle, Urteil vom 08.01.2025 - 14 U 49/24
1. Auch im Bereich der Daseinsvorsorge (hier städtische Entwässerung) kann eine Haftung des Staates bestehen, wenn der übertragene hoheitliche Charakter der Aufgabe im Vordergrund steht, ein enger Zusammenhang zwischen der Maßnahme und der schädigenden Handlung vorliegt und das private Unternehmen lediglich als "Werkzeug" oder "verlängerter Arm" der öffentlichen Hand agiert, ohne dass diese auf die Fachkunde des Unternehmers zurückgreift, weil ihre eigenen Fachleute den detaillierten Bauablauf vorgegeben haben, diesen überwachen und alle anfallenden Entscheidungen treffen (hier bejaht für Arbeiten an einem städtischen Entwässerungskanal).*)
2. Das bauausführende Unternehmen handelt in einem solchen Fall als Verwaltungshelferin in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes. Damit ist eine Überleitung der Haftung auf die beauftragende öffentlich-rechtliche Körperschaft verbunden.*)
3. Eine Klage gegen das bauausführende Unternehmen ist dann als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2018 - IV ZR 243/17, Rz. 32, IBRRS 2018, 2508), weil die nach § 51 Abs. 1 ZPO erforderliche Prozessführungsbefugnis der Beklagten nicht gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2005 - VIII ZR 301/03, Rz. 7, IBRRS 2005, 2101).*)

IBRRS 2025, 1469

LG Essen, Urteil vom 19.07.2024 - 17 O 85/21
1. Ein (Werk-)Vertrag über die Kompletterneuerung der Eletroinstallationen in einem Wohngebäude ist ein Bauvertarg i.S.v. § 650a Abs. 1 BGB, da die Erneuerung der Elektrik für die Wiederherstellung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung ist.
2. Anders als der Bauvertrag gem. § 650a BGB erfasst der Verbraucherbauvertrag im Bereich eines bestehenden Gebäudes nur erhebliche Umbaumaßnahmen. Zu diesen zählen nur solche Baumaßnahmen, die dem Bau eines Gebäudes vergleichbar sind. Bloße Renovierungs-, Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten scheiden als erhebliche Umbaumaßnahmen aus, während es bei Sanierungsarbeiten auf den Einzelfall ankommt.
3. Bei der Erneuerung der Elektrik in einem Bestandsgebäude handelt es sich nicht um eine erhebliche Umbaumaßnahme.

IBRRS 2025, 1517

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.09.2024 - 2-31 O 77/24
1. Für die Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und einem Werkvertrag kommt es darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen.
2. Der Erwerb und Installation einer Photovoltaik-Anlage) ist regelmäßig als Werkvertrag und nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung zu qualifizieren, wenn die Verpflichtungen des Unternehmers auf die Durchführung aufwändiger, handwerklicher Installations- und Anpassungsarbeiten gerichtet sind und dies dem Vertrag die maßgebliche Prägung gibt.
3. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags hingegen in der Lieferung von Photovoltaikmodulen und einem Batterieheimspeichers, handelt es sich um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung.
4. Die Möglichkeit der Drosselung eines Batterieheimspeichers auf eine verringerte Kapazität von 70 % durch den Fernzugriff des Herstellers stellt einen Mangel der Kaufsache dar.

Online seit 11. Juni
IBRRS 2025, 1427
KG, Beschluss vom 19.02.2025 - 21 U 186/24
1. Der mit Erdarbeiten beauftragte Auftragnehmer ist verpflichtet, sich über die Tragfähigkeit eines Tiefgaragendachs zu informieren, bevor er auf diesem Hohlkörper einen Minibagger einsetzt und dort zusätzlich beträchtlichen Erdaushub aufschüttet.
2. Das Verkehrsschild "Feuerwehrzufahrt freihalten" trifft keine Aussage dazu, auf welche Belastung eine Zufahrt ausgelegt ist.

Online seit 10. Juni
IBRRS 2025, 1475
OLG Celle, Urteil vom 14.05.2025 - 14 U 238/24
1. § 650c Abs. 3 BGB ist – ebenso wie § 650d BGB – auf Bauverträge anwendbar, in die die VOB/B einbezogen ist. Will der Unternehmer nach § 650c Abs. 3 BGB vorgehen, müssen aber auch im VOB/B-Vertrag die Voraussetzungen des § 650b BGB gegeben sein (Anschluss an OLG München, IBR 2024, 223.*)
2. Das Vorliegen eines Nachtragsangebotes nach § 650b Abs. 1 S. 2 BGB setzt – über die Voraussetzungen der §§ 145 ff. BGB hinaus – voraus, dass der Besteller durch dieses in die Lage versetzt wird, die auf ihn im Falle einer Beauftragung zukommenden Zusatzkosten wenigstens annähernd abzuschätzen. Das Angebot muss zeitlich vor der Anordnung nach § 650b Abs. 2 BGB in hinreichend bestimmter Form vorliegen, da es der Unternehmer andernfalls in der Hand hätte, durch ein nachträgliches Angebot die Höhe seiner Abschlagszahlungen nach § 650c Abs. 3 BGB selbst festzulegen.*)
3. Leistungsänderungen, die sich nicht auf die bautechnische Leistung (den sog. Bauinhalt), sondern lediglich auf die Bauumstände, insbesondere die Bauzeit, beziehen, werden von § 650b Abs. 1 S. 1 BGB nicht erfasst.*)
4. Der gesetzlich vermutete Verfügungsgrund des § 650d BGB entfällt wegen Selbstwiderlegung, wenn der Antragssteller von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes unangemessen lange keinen Gebrauch macht. Wie lange ein Antragssteller mit dem Verfügungsantrag zuwarten darf, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.*)
5. Die Dringlichkeitsvermutung des § 650d BGB ist auf Streitigkeiten über Anordnungen nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B und die Berechnung von Nachtragsvergütungen nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sowie über auf andere Anspruchsgrundlagen als § 650c BGB gestützte Vergütungsansprüche nicht anwendbar.*)

IBRRS 2025, 1479

BGH, Urteil vom 22.05.2025 - VII ZR 157/24
Zur Haftung des Betreibers einer Waschstraße für die Beschädigung eines Fahrzeugs (hier verneint).*)

Online seit 6. Juni
IBRRS 2025, 1399
OLG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2025 - 29 U 38/24
1. Ein für den Verbraucher widerruflicher Außer-Geschäftsraum-Vertrag liegt auch dann vor, wenn der Vertrag zwischen dem Verbraucher-Auftraggeber und dem bauausführenden Unternehmer unter Einschaltung eines Architekten als Verhandungsgehilfen geschlossen wurde.
2. Ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem bauausführenden Unternehmer (nur) über Innenputz-, Maler- und Trockenbauarbeiten stellt keinen Verbraucherbauvertrag dar.

Online seit 4. Juni
IBRRS 2025, 1433
KG, Urteil vom 27.05.2025 - 21 U 193/24
1. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Nachbar nicht dulden muss und aus besonderen Gründen auch nicht unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.
2. Hiervon ist auszugehen, wenn flüssiger Beton während des Transports auf ein fremdes Grundstück fällt, da der Nachbar eine solche Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann.
3. Die Störereigenschaft folgt nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Dies ist bei einem der Bebauung des Grundstücks des Störers dienenden Betontransports über das beeinträchtigte Grundstück hinweg zu bejahen.

IBRRS 2025, 1408

LG Bielefeld, Urteil vom 05.12.2024 - 9 O 212/24
1. Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.
2. Ein Batterieheimspeicher ist mangelhaft, wenn die als Beschaffenheit vereinbarte Speicherkapazität dauerhaft reduziert werden muss.

Online seit 2. Juni
IBRRS 2025, 0996
OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2023 - 19 U 75/22
1. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs setzt eine vorherige Abnahme des Werks voraus.
2. Einer konkludenten Abnahme steht entgegen, wenn der Auftragnehmer auf einen Rapportvordruck Bezug nimmt, der eine ausdrückliche und vom Auftraggeber zu unterzeichnende Abnahmeerklärung vorsieht, und eine dementsprechende Erklärung des Auftraggebers unterbleibt.

IBRRS 2025, 1404

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.05.2025 - 6 U 43/24
1. Eine in der Kaufvertragsurkunde aufgenommene Leasingklausel (hier: "Finanzierung: Leasing") ist dahingehend auszulegen, dass der Kaufvertrag in seinem Bestand durch das Nichtzustandekommen eines Leasingvertrages konkludent auflösend bedingt sein soll.
2. Auf den Bedingungseintritt kann sich der Käufer nicht berufen, wenn er sich treuwidrig weigerte, ein Finanzierungsangebot anzunehmen (hier verneint).

Online seit 30. Mai
IBRRS 2025, 1286
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2025 - L 8 BA 182/19
1. Eine abhängige Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
2. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten - ernsthaft und nicht nur zum Schein - getroffenen Vereinbarungen auszugehen.
3. Das Fehlen von - üblicherweise zu erwartenden - Kostenvoranschlägen für konkretisierte, genaue Aufträge mit einer detaillierten Werksbeschreibung und der Kalkulation des Werklohns sowie schriftlichen Auftragserteilungen lässt gerade nicht den Schluss auf einzelne Werkverträge zu, sondern weist vielmehr auf ein tatsächlich praktiziertes Dauerschuldverhältnis hin.

Online seit 27. Mai
IBRRS 2025, 1036
OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2024 - 6 U 2127/20
1. Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis erfordert, dass der Auftragnehmer die nachteiligen Folgen der mangelhaften Ausführung klar, fachlich zutreffend, vollständig und verständlich aufzeigt, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird.
2. Eine Bedenkenhinweispflicht besteht nicht, wenn der Auftraggeber die entsprechende Kenntnis bereits hat. Dabei muss er sich die Kenntnis eines umfassend rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreters (hier: Baubetreuer) zurechnen lassen.

IBRRS 2025, 1387

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2024 - L 9 BA 1815/21
1. Eine abhängige Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
2. Die Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
3. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
4. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben.
5. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist.

Online seit 26. Mai
IBRRS 2025, 1309
OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2025 - 3 U 110/24
1. Eine unangemessene rechtliche Gestaltung i. S. des § 42 Abs. 2 Satz 1 AO kann nicht mit einer Verletzung steuerlicher Pflichten i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG gleichgestellt werden.*)
2. Dem Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags kann ein Anspruch auf Ersatz von Fremdnachbesserungskosten auch ohne vorherige Auftragsentziehung zustehen, wenn der Auftragnehmer die vertragsgemäße Fertigstellung endgültig verweigert.
3. Eine geleistete Bauhandwerkersicherheit ist zurückzugeben, sobald der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann.

Online seit 23. Mai
IBRRS 2025, 1310
OLG Celle, Urteil vom 19.02.2025 - 14 U 150/24
1. Entsteht infolge einer mangelhaften Fahrzeugwartung (hier durch fehlerhaften Einbau eines Ölfilters) am Motor des Fahrzeugs ein schwerwiegender Schaden, hat der Eigentümer des Kfz (Auftraggeber) einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gem. § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB gegen den Werkunternehmer (hier die Kfz Werkstatt). Dieser Anspruch kommt in Betracht, wenn der Besteller aufgrund des Mangels einen sogenannten Mangelfolgeschaden an seinen sonstigen Rechtsgütern (Integritätsinteressen) erleidet (Anschluss an BGH, IBR 2019, 260).*)
2. Der verantwortliche Werkunternehmer ist in diesem Fall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, Werklohn für die Arbeiten zu verlangen, die durch den fehlerhaften Einbau des Ölfilters erst notwendig geworden und somit unnötig entstanden sind. Er würde dann etwas fordern, was er im Wege des Schadensersatzes umgehend erstatten müsste (Fortführung Senat, IBR 2022, 192).*)
3. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. § 636 BGB bedarf es in diesem Fall nicht. Denn eine hypothetisch gedachte Nacherfüllung ließe den Schaden nicht entfallen. Die Nacherfüllungspflicht erstreckt sich nur auf das ursprüngliche Interesse des Bestellers an einem mangelfreien Werk.*)

IBRRS 2025, 1330

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.02.2025 - 15 Wx 2087/24
Nach dem liquidationslosen Erlöschen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach § 47 Abs. 2 GBO a.F. im Grundbuch eingetragen ist, kann ihr Gesamtrechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen werden, auch ohne dass sie im Gesellschaftsregister und nach den seit 01.01.2024 gültigen Vorschriften im Grundbuch voreingetragen werden muss (Ausnahme von der doppelten Voreintragungspflicht).*)

Online seit 22. Mai
IBRRS 2025, 0993
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2024 - 22 U 33/24
1. Kündigt der Unternehmer die Mängelbeseitigung binnen eines bestimmten Zeitraums (hier: binnen 10 Tagen) an und hält er diese Frist nicht ein, kann er sich nicht darauf berufen, die Frist sei aus objektiver Sicht zu kurz bemessen.
2. Der Ablauf der zur Nachbesserung gesetzten Frist führt zur Entstehung des Vorschussanspruchs, womit die Nachbesserungsbefugnis des Unternehmers endet. Der Besteller kann zwar nach fruchtlosem Fristablauf die Nachbesserung durch den Unternehmer zulassen, er muss es jedoch nicht.

Online seit 20. Mai
IBRRS 2025, 1220
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.04.2025 - 11 U 262/20
1. Der Auftragnehmer muss auf dem Auftraggeber unbekannte Risiken der Vorgaben und Vorleistungen hinweisen, soweit sie geeignet sind, die eigene Leistung zu gefährden. Die Leistungspflicht des Auftragnehmers ist nicht auf rein handwerkliche Arbeiten beschränkt, sondern er muss auch "mitdenken".
2. Der Auftragnehmer wird von seiner Haftung für Mängel nur dann frei, wenn er den Auftraggeber rechtzeitig und ordnungsgemäß auf seine Bedenken hinweist.
3. Dem Auftraggeber ist ein Mitverschulden anzulasten, wenn er ihm bekannte konstruktionsbedingte Feuchtigkeitsschäden dem (hier: mit Malerarbeiten) beauftragten Auftragnehmer nicht mitteilt. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Vorschäden im Rahmen seiner Prüf- und Bedenkenhinweispflichten hätte erkennen können.

Online seit 19. Mai
IBRRS 2025, 1306
KG, Beschluss vom 13.05.2025 - 21 U 8/25
1. Im Falle einer Kündigung unterfallen auch nicht erbrachte Leistungen der Umsatzsteuer (Anschluss an EuGH, IBR 2025, 60).
2. Der Vergütungsanspruch setzt auch im Fall der Kündigung eines Pauschalpreisvertrags die Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung voraus.
3. Der Auftragnehmer hat für die Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags die erbrachten Leistungen darzulegen und vom nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Nur für den Fall, dass lediglich noch ganz geringfügige Leistungen ausstehen und keine "kalkulatorischen Verschiebungen" zu Lasten des Auftraggebers verdeckt werden können, kann der Vergütungsanspruch auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird ("Abrechnung von oben").
4. Der Auftragnehmer muss zu seinen ersparten Aufwendungen und zum anderweitigen Erwerb vortragen. Wenn der Auftraggeber höhere Abzüge berücksichtigt wissen will, obliegt ihm dafür die Darlegungs- und Beweislast.

Online seit 16. Mai
IBRRS 2025, 1219
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.04.2025 - 10 U 54/24
1. Der Erwerber von Wohnungseigentum ist grundsätzlich berechtigt, seine individuellen Rechte aus dem Vertrag mit dem Veräußerer selbstständig zu verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt sind. Das gilt auch für den Vorschussanspruch, mit der Maßgabe, dass er an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen ist.
2. Der Verlust von Gewährleistungsansprüchen durch vorbehaltlose Abnahme tritt ein, wenn der Besteller im Zeitpunkt der Abnahme positive Kenntnis von einem Mangel hat. Auf ein "Kennenmüssen" kommt es nicht an.
3. Sieht die Baubeschreibung vor, dass eine Erdgeschosswohnung barrierefrei geplant ist, dann liegt ein Mangel vor, wenn Türschwellen an einer - dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnenden - Terrasse 8 cm hoch sind.
4. Der Vorschussanspruch ist nach den voraussichtlich anfallenden erforderlichen Aufwendungen zu bemessen und umfasst auch die zukünftig anfallende Umsatzsteuer.
