Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 9. Juni
IBRRS 2026, 1284
Bauhaftung
OLG Köln, Beschluss vom 13.05.2025 - 4 U 90/24
1. Die Bergschadenshaftung wegen eines Sachschadens setzt eine bereits eingetretene und noch andauernde Integritätsverletzung der Sachsubstanz voraus.
2. Allein die Möglichkeit einer zukünftigen Beschädigung unabhängig vom Wahrscheinlichkeitsgrad ihres Eintretens vermag keinen Bergschadensersatzanspruch auszulösen. Gleiches gilt für die bloße Belegenheit eines Grundstücks in einem Bergschadensgebiet.
3. Reine Vermögensschäden sind im Rahmen der Bergschadenshaftung nicht ersatzfähig.
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IBRRS 2026, 1282
Vergabe
VG Braunschweig, Urteil vom 15.10.2025 - 8 A 429/24
1. Verstöße gegen Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Sinne des Art. 35 Abs. 2 Buchst. b Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 sind (auch) Verstöße gegen Vorschriften des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG), das wiederum auf die VOB/A 2019 verweist.*)
2. Nach Art. 35 Abs. 2 Buchst. b Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 sind insbesondere diejenigen Verstöße sanktionswürdig, die den Prozess bis zur Auftragsvergabe, d.h. der Zuschlagserteilung regeln. Das betrifft alle jene Vorschriften, die beeinflussen können, welches Unternehmen den Zuschlag erhält.*)
3. § 8 Abs. 2 NTVergG verlangt vom Hauptunternehmer einen Nachweis der vollständigen Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und verpflichtet spiegelbildlich den öffentlichen Auftraggeber, diesen Nachweis zu verlangen und zu prüfen. § 8 Abs. 2 NTVergG konkretisiert und überlagert die von § 6a VOB/A 2019 vorgesehene Eignungsprüfung. Während der Katalog in § 6a Abs. 2 VOB/A 2019 nicht zwingend abzufragen ist, bestimmt § 8 Abs. 2 NTVergG ein zwingend zu prüfendes Eignungskriterium.*)
4. Für Nachunternehmer sieht weder das NTVergG noch die VOB/A 2019 zwingend eine Eignungsprüfung vor.*)
5. Die Finanzkorrekturleitlinie normiert keine tatbestandlichen Voraussetzungen, sondern enthält ermessenslenkende Vorschriften. Ähnliche Verstöße können bei gleichmäßiger Ermessensausübung ebenfalls geahndet werden.*)
6. Die Behörde darf zum Zwecke einer möglichst einheitlichen Anwendung der Finanzkorrektur grundsätzlich den Regeleinstufungen aus der Finanzkorrekturleitlinie folgen und dementsprechend die Höhe der prozentualen Sanktion errechnen.*)
7. Es ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde die Zuwendung auf die Höhe der beantragten Kosten deckelt (Zuwendungshöchstgrenze), gleichzeitig aber zur Berechnung der Sanktionshöhe die tatsächlich entstandenen, höheren Kosten zugrunde legt. Die Wahl dieser Bezugsgröße führt regelmäßig zu prozentual höheren Abzügen als von der Finanzkorrekturleitlinie vorgesehen und führt damit strukturell zu unverhältnismäßigen Ergebnissen.*)
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IBRRS 2026, 1302
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 27.05.2026 - 1 ZB 25.650
1. Ist eine aufeinanderfolgende Bebauung vorhanden, deren einzelne Bestandteile optisch wahrnehmbar sind und die ein gewisses Gewicht haben, so dass sie - jeweils für sich genommen - geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen, so stellt dies den Bebauungszusammenhang dar, auch wenn die aufeinanderfolgende Bebauung in sich noch so unterschiedlich ist.
2. Eine sich in den Bebauungszusammenhang in keiner Weise einpassende Bebauung eines einzelnen Grundstücks mag allenfalls ein "Fremdkörper" sein, so dass sie nicht geeignet ist, die "Eigenart der näheren Umgebung" als Maßstab zu prägen; eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs bewirkt sie allerdings nicht.
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IBRRS 2026, 1311
Wohnraummiete
LG Hamburg, Beschluss vom 18.05.2026 - 334 S 4/26
Zu den Voraussetzungen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Vorschuss gem. § 555a Abs. 3 Satz 2 BGB im einstweiligen Rechtsschutz.*)
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IBRRS 2026, 1279
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.05.2026 - 2-13 S 89/24
Eigentümer haben gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch auf Beseitigung einer durch einen Eigentümer auf einer Gemeinschaftsfläche errichteten unzulässigen baulichen Veränderung, wenn von dem Bauwerk eine Beeinträchtigung ausgeht und Beseitigungsansprüche gegen den Eigentümer wegen Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden können.*)
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IBRRS 2026, 1316
Versicherungsrecht
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2025 - 4 U 18/24
1. Voraussetzung einer "Überflutung von Grund und Boden" im Rahmen einer Elementarschadenversicherung ist, dass eine normalerweise trocken liegende Bodenfläche des versicherten Grundstücks durch starke Niederschläge von erheblichen Wassermengen bedeckt wird, welche nicht auf normalem Wege abfließen, so dass das Wasser nicht mehr "erdgebunden" ist.
2. Versicherungsschutz wegen Überflutung umfasst daher nur Schäden, die dadurch hervorgerufen werden, dass das Grundstück außerhalb des Gebäudes überflutet wird, also das Wasser über die Erdoberfläche hinaus austritt oder über es geleitet wird.
3. Die Anstauung von Wassermassen auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen aufgrund mangelnder Entwässerung unterfällt in der Regel nicht dem Versicherungsschutz, wenn dies auf bauliche Gegebenheiten und mangelnde Entwässerung zurückzuführen ist.
4. Der Versicherungsnehmer muss - auch bei bekannten Starkregenereignissen - den Nachweis führen, dass Witterungsniederschläge zu einer Überflutung des Grund und Bodens, auf dem sich das versicherte Gebäude befindet, geführt haben und dass die Überschwemmung des versicherten Grundstücks adäquat kausal für den Schadenseintritt am Gebäude gewesen ist, wobei Mitursächlichkeit ausreichen kann.
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IBRRS 2026, 1315
Rechtsanwälte
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2026 - 19 W 23/26
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist für die Terminsgebühr im Berufungsverfahren nicht deshalb höher festzusetzen, weil eine Entscheidung über die mitverhandelte Hilfsaufrechnung infolge Rechtsmittelrücknahme nicht getroffen wurde und der Gebührenstreitwert des Rechtsstreits daher die Hilfsaufrechnung nicht berücksichtigt.*)
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IBRRS 2026, 1317
Schiedswesen
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.06.2025 - 26 Sch 14/22
Der Antragstellerin ist es im Rahmen eines Aufhebungsantrags nach § 1059 ZPO verwehrt, einzelne Indizien und Beweismittel für die Richtigkeit des eigenen Kernvortrags zum Kern des eigenen Vortrags zu erheben (Fortführung OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.03.2021 - 26 Sch 18/20, IBRRS 2021, 1224).
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IBRRS 2026, 1297
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 06.05.2026 - XII ZR 109/23
1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots (hier: Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens) stellt u.a. dann einen Gehörsverstoß dar, wenn das Gericht offenkundig unrichtig eine beweisbewehrte Behauptung als unzulässige Ausforschung oder als "ins Blaue hinein" aufgestellt angesehen hat.
2. Grundsätzlich darf es einer Partei nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen.
3. Die Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen schließt die Verpflichtung der Partei zu substanziiertem Bestreiten aus.
4. Der Beweis der Echtheit einer Urkunde kann durch Schriftvergleichung geführt werden, indem das Gericht den Schriftvergleich im Wege des Augenscheinsbeweises selbst durchführt oder - ohne dass es dazu eines Parteiantrags bedarf - bei der Schriftvergleichung einen Sachverständigen hinzuzieht.
5. Die Überzeugung, eine bestrittene Tatsache sei nach teilweiser Beweiserhebung bereits erwiesen, erlaubt es dem Gericht nicht, von der Erhebung weiterer zulässiger, für das Gegenteil angebotener Beweise abzusehen.
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Online seit 8. Juni
IBRRS 2026, 1287
Bauvertrag
OLG München, Beschluss vom 25.09.2024 - 28 U 1874/24 Bau
1. Eine als "Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB" überschriebene Erklärung, die auch in der Begründung auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Kündigung aus wichtigem Grund abstellt, kann nicht als Widerrufserklärung ausgelegt werden.
2. Es gibt keinen Rechtssatz, wonach mit der Beendigungserklärung eines Verbrauchers stets das für diesen günstigste Gestaltungsrecht ausgeübt wird.
3. Eine unwirksame Kündigung aus wichtigem Grund kann jedenfalls dann als (hilfsweise) freie Kündigung ausgelegt werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Vertrag unter keinen Umständen weitergeführt werden soll (hier bejaht).
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IBRRS 2026, 1275
Vergabe
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2026 - 2 VK LSA 15/26
1. Die in § 169 Abs. 2 Satz 1 GWB geregelte Vorabgestattung des Zuschlags verstößt nicht gegen Unionsrecht.
2. Insbesondere dann, wenn der Nachprüfungsantrag keine Erfolgsaussichten hat, ergibt sich hieraus ein maßgeblicher Aspekt für die im Rahmen der Vorabgestattung vorzunehmende Abwägungsentscheidung.
3. Eine mangelnde Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrags kann für sich genommen die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags allein noch nicht rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass ein besonderes Beschleunigungsinteresse hinzutritt (hier bejaht für die Sicherstellung eines flächendeckenden und zuverlässigen ÖPNV).
3. Die Rügepräklusion umfasst auch (Folge-)Fehler, die untrennbar mit dem nicht gerügten Vergaberechtsverstoß zusammenhängen.
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IBRRS 2026, 1285
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2026 - 10 A 2187/25
1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Bauaufsichtsbehörde dazu, nicht wahllos, sondern mit System gegen Baurechtsverstöße vorzugehen.
2. Im Zusammenhang mit bauaufsichtsbehördlichem Einschreiten ist der Gleichbehandlungsgrundsatz erst dann verletzt, wenn die Behörde ohne erkennbaren sachlichen Grund - das heißt willkürlich - nur bezüglich einzelner baulicher Anlagen eine Bauordnungsverfügung erlässt und gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht einschreitet.
3. Gibt es mehrere illegale bauliche Anlagen in einem bestimmten Gebiet, muss sie planmäßig vorgehen und darf weder in ihrem Plan noch bei der Ausführung willkürliche Ausnahmen machen.
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IBRRS 2026, 1267
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.05.2026 - 2-13 S 118/24
In die Jahresabrechnung sind auch Einnahmen einzustellen, die zu Unrecht - hier aufgrund von Fehlüberweisungen - erfolgt sind und im Abrechnungszeitraum nicht zurückgeführt wurden.*)
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IBRRS 2026, 1047
Immobilien
OLG Jena, Beschluss vom 18.12.2025 - 6 U 468/25
1. Die Teilungsversteigerung von Nachlassgrundstücken kann von einem Miterben verlangt werden, auch wenn eine Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses (noch) nicht erfolgt ist. Dies gilt jedenfalls dann, solange keine entgegenstehende Teilungsanordnung des Erblassers oder eine die Miterben bindende Teilungsabrede vorliegt.
2. Der Zustimmung der übrigen Miterben bedarf es nicht.
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IBRRS 2026, 1278
Sachverständige
OLG Dresden, Beschluss vom 07.04.2026 - 4 W 170/26
1. Im Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen ist dessen Qualifikation für die Beantwortung der Beweisfragen nicht zu prüfen.*)
2. Wird das Ablehnungsgesuch nicht binnen zwei Wochen nach Kenntnis gestellt, ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, ohne sein Verschulden an einer früheren Geltendmachung des Ablehnungsgrundes gehindert gewesen zu sein.*)
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IBRRS 2026, 1281
Schiedswesen
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.04.2026 - 32 Sch 5/25
1. Hinsichtlich der Frage, ob die Parteien eines Schiedsverfahrens eine Parteivereinbarung im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO treffen wollten, ist die Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers maßgeblich.*)
2. Die Annahme eines Verstoßes eines Schiedsspruchs gegen den ordre public durch Missachtung der Rechtskraft setzt voraus, dass die Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft anhand der früheren Entscheidung nicht zweifelhaft ist und insbesondere keine Auslegung der Entscheidungsgründe erfordert.*)
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IBRRS 2026, 1294
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.05.2026 - VI ZB 17/25
1. Für den Berufungsantrag, also die Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden, bedarf es nicht der ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags. Es reicht aus, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (Anschluss BGH, IBR 2020, 622).*)
2. Ein Berufungsantrag auf Aufhebung und Zurückverweisung genügt grundsätzlich dem Erfordernis des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO, wenn daraus die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens erkennbar ist.
3. Die Berufung ist nur dann unzulässig, wenn die Aufhebung und Zurückverweisung erkennbar um ihrer selbst willen beantragt wird und der Berufungsführer die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für richtig hält.
4. Ein ausdrücklicher Sachantrag ist nicht erforderlich, wenn das Berufungsvorbringen erkennen lässt, dass das Urteil insgesamt zur Überprüfung gestellt werden soll.
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IBRRS 2026, 1283
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 13.04.2026 - 4 W 131/26
Nach Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich hat das Gericht einen zuvor erteilten Auftrag an einen Sachverständigen aufzuheben. Unterbleibt dies, sind die Kosten für die gleichwohl erfolgte Erstellung des Sachverständigengutachtens niederzuschlagen, soweit diese im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nicht bereits angefallen waren. Dass auch die beweisbelastete Partei selbst den Sachverständigen nicht kontaktiert hat, ist unerheblich.*)
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