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IBRRS 2025, 3028
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Nach 19 Jahren ist selbst ein Widerrufsrecht verwirkt!

LG Lübeck, Urteil vom 09.09.2025 - 5 O 246/24

Ein Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB kann aufgrund der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung bei einem Widerruf nach 19 Jahren anzunehmen sein. Dies setzt voraus, dass der Berechtige es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingestellt hat und auch annehmen durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde. Die Verwirkung resultiert aus einer unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens und stellt eine zeitliche Grenze für die Ausübung des Widerrufsrechts dar.*)

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IBRRS 2025, 3010
ProzessualesProzessuales
Einzelne Rechnungspositionen sind „teilbarer Streitgegenstand“!

OLG Celle, Beschluss vom 29.09.2025 - 5 U 137/25

1. Die Berufungsbegründung muss aus sich heraus verständliche Angabe enthalten, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungsführer bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt.

2. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Vor allem muss das Rechtsmittel die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsführers nicht zutreffen.

3. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen. Anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.

4. Die Rechtsmittelbegründung muss zudem geeignet sein, das gesamte angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist. Andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig.

5. Einzelne Positionen einer Rechnung stellen einen "teilbaren Streitgegenstand" in diesem Sinne dar.

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