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Online seit 7. April

IBRRS 2026, 0805
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine (verkehrliche) Erschließung, keine Baugenehmigung!

VGH Bayern, Beschluss vom 09.03.2026 - 2 ZB 25.1484

1. Die gesicherte Erschließung eines Vorhabengrundstücks setzt insbesondere einen hinreichenden Anschluss an das öffentliche Straßennetz, also die Erreichbarkeit des für Kraftfahrzeuge, voraus.

2. Die Erschließung ist gesichert, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks funktionsfähig angelegt und zu erwarten ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (hier verneint).

3. Im unbeplanten Innenbereich hat sich der Bauherr - anders als im Planbereich - grundsätzlich mit dem Erschließungszustand abzufinden, den er antrifft; ein Anspruch auf Herstellung der Erschließung besteht grundsätzlich nicht.

4. Aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs erwächst jedenfalls kein Anspruch eines Grundstückeigentümers auf eine direkte Zufahrt zum Vorhabengrundstück.

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IBRRS 2026, 0840
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Indexierungsklausel AGB-widrig: Rückwirkende Unwirksamkeit!

BGH, Urteil vom 11.03.2026 - XII ZR 51/25

1. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerberaummietvertrags enthaltene Indexierungsklausel unterliegt neben den Beschränkungen durch das Preisklauselgesetz auch der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.*)

2. Hält eine solche Klausel der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand, beurteilen sich die Rechtsfolgen nicht nach § 8 PrKG, sondern die Klausel ist nach § 307 Abs. 1 BGB ex tunc unwirksam (Abgrenzung zu Urteil vom 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, IBRRS 2014, 3949 = IMRRS 2014, 1742 = BGHZ 201, 230 = NJW 2014, 2708).*)

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IBRRS 2026, 0836
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Mangelhaftes Gemeinschaftseigentum: Wann bekommt ein Eigentümer Schadensersatz?

BGH, Urteil vom 27.02.2026 - V ZR 18/25

1. Verletzt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihre Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und erleidet ein Wohnungseigentümer dadurch einen Schaden an seinem Sondereigentum, kann er von der Gemeinschaft Schadensersatz unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB verlangen.*)

2. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat nicht im Sinne einer Erfolgs- oder Garantiehaftung für jeden Mangel des Gemeinschaftseigentums sofort einzustehen; ihre Haftung kommt vielmehr erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem die Maßnahme bei pflichtgemäßem Handeln beschlossen und durchgeführt worden wäre.*)

3. Der Ersatz von Miet- und Pachtausfallschäden wegen fehlender Nutzbarkeit des Sondereigentums setzt voraus, dass die entgangene Nutzung den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung entsprochen hätte.*)




IBRRS 2026, 0847
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Drosselung der Speicherkapazität ist kein Mangel!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2026 - 10 W 71/25

1. Bei einem Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage handelt es sich um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und nicht um einen Werkvertrag, sofern der Schwerpunkt des Vertrags auf der Übereignung der Anlage liegt und die Montageleistung in den Hintergrund tritt.

2. Die nachträgliche Kapazitätsdrosselung des Stromspeichers begründet keinen Sachmangel im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

3. Die Drosselung ist kein Mangelsymptom, das zu Gunsten des Verbrauchers die vom Verkäufer zu widerlegende Vermutung der Mangelhaftigkeit des Stromspeichers schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs begründen würde.

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IBRRS 2026, 0838
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid: Verwerfung durch zweites VU?

BGH, Urteil vom 26.03.2026 - IX ZR 52/24

1. Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid darf nicht durch zweites Versäumnisurteil verworfen werden, wenn der Antragsgegner bereits vor Erlass des Vollstreckungsbescheids Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben hatte.*)

2. Auf eine zulässige Berufung gegen ein nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids ergangenes zweites Versäumnisurteil hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob dem Erlass des Vollstreckungsbescheids ein rechtzeitig erhobener Widerspruch entgegenstand.*)

3. Ein Vollstreckungsbescheid ist auf einen Einspruch nicht allein deshalb aufzuheben, weil der Vollstreckungsbescheid im Hinblick auf einen rechtzeitig erhobenen Widerspruch verfahrensfehlerhaft erlassen worden ist.*)

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IBRRS 2026, 0844
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Näheverhältnis zum Sachverständigen macht Richter nicht befangen!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.03.2026 - 21 W 24/25

1. Im Verhältnis eines Richters zu einem Sachverständigen sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit im Vergleich zum Verhältnis zwischen Richter und einem Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten (die bereits deutlich höher sind als im Verhältnis zwischen Richter und Partei) nochmals erheblich gesteigert. Die Grundsätze, die für die Beurteilung eines früheren Anstellungsverhältnis des Richters in der Rechtsanwaltskanzlei eines Prozessbevollmächtigten gelten, sind nicht ohne weiteres auf das Verhältnis zwischen Richter und gerichtlich bestelltem Sachverständigen übertragbar.*)

2. Ein Näheverhältnis des Richters zum Sachverständigen bildet grundsätzlich keinen eine Ablehnung rechtfertigenden Grund zur Besorgnis der Befangenheit. Dies gilt ungeachtet dessen, dass - und auch dann, wenn - ein Richter, der in einem Näheverhältnis zu einem Sachverständigen steht, über ein gegen den Sachverständigen gerichtetes Befangenheitsgesuch zu befinden oder über die Entlohnung des Sachverständigen zu entscheiden hat.*)

3. Einen Richter trifft die Amtspflicht, Umstände schriftlich und unverzüglich anzuzeigen, die seinen Ausschluss nach § 41 ZPO oder seine Ablehnung nach § 42 Abs. 2 ZPO jedenfalls ernsthaft für möglich erscheinen lassen. Umgekehrt hat er eine Selbstanzeige zu unterlassen, sofern er seinen Ausschluss oder seine Ablehnung aufgrund der erkannten Umstände gerade nicht für (ernsthaft) möglich erachtet.*)

4. Eine unnötige und insofern unter Umständen sogar pflichtwidrige Selbstanzeige begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.*)

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