Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 14. April
IBRRS 2026, 0801
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 13.03.2026 - 9 NE 25.2468
1. Ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, vermag die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen und verstößt deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung.
2. Die Planung einer Nutzung, die von jeglicher Erschließung abgeschnitten ist, weil dem Grundstück die zur plangemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar.
3. In der Abwägung zu berücksichtigen sind auch die Rechtspositionen Dritter, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets bzw. in der Umgebung des Planvorhabens liegt und belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird.
4. Fragen der verkehrlichen Erschließung planbetroffener Grundstücke sind im Regelfall im Bebauungsplan zu klären. Ein Konflikttransfer ist nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist.
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IBRRS 2026, 0897
Wohnraummiete
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.09.2025 - 33 C 2122/22
1. Dem Mieter kann das rechtswidrige Verhalten von Dritten nur dann zugerechnet werden, wenn zwischen diesen ein besonderes Näheverhältnis besteht.
2. Fehlt es an einem solchen Näheverhältnis und unterstützt der Mieter auch sonst in keiner Weise aktiv die rechtswidrige Handlung eines Dritten, ist eine Zurechnung dieser Handlung und somit auch verhaltensbedingte Kündigung des Mietverhältnisses nicht möglich.
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IBRRS 2026, 0893
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 27.03.2026 - V ZR 7/25
1. Die Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage erfolgen. Auch wenn sich Vergleichsangebote insoweit als Tatsachengrundlage eignen, gibt es keine allgemeine Pflicht zu deren Einholung, sobald eine bestimmte Bagatellgrenze überschritten ist.*)
2. Ob eine Beschlussfassung über eine Erhaltungsmaßnahme hinsichtlich der Tatsachengrundlage ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt davon ab, ob die vorhandenen Informationen angesichts der Art der Maßnahme, ihrer Dringlichkeit und der sonstigen Umstände des Einzelfalls vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers für eine Entscheidung ausreichen.*)
3. Selbst bei größeren Erhaltungsmaßnahmen kann etwa die Beratung durch Sonderfachleute wie Architekten oder Bausachverständige als Tatsachengrundlage genügen; auch der Umstand, dass der einzige Anbieter schon in der Vergangenheit zur Zufriedenheit der Wohnungseigentümer tätig war ("bekannt und bewährt"), kann es ggf. rechtfertigen, von der Einholung weiterer Angebote bzw. zusätzlicher Informationen abzusehen.*)
4. Auch wenn ein Beschluss über eine Erhaltungsmaßnahme nicht schon wegen fehlender Vergleichsangebote zu beanstanden ist, kann er deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, weil das vorliegende Angebot objektiv ungeeignet und/oder überteuert ist. Dabei handelt es sich jedoch um einen eigenständigen Beschlussmangel, den der Anfechtungskläger fristgerecht darlegen und ggf. unter Beweis stellen muss.*)
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IBRRS 2026, 0894
Allgemeines Zivilrecht
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.03.2026 - 9 U 95/25
1. Der Schuldner kommt gem. § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug, wenn er eine fehlerhafte Rechnung erhalten hat und er nicht in der Lage ist, die wirklich geschuldete Forderung selbst auszurechnen.*)
2. Obsiegt ein Kläger zwar mit der Hauptforderung, unterliegt aber mit Nebenforderungen in nicht unerheblichem Umfang, kann dies bei der Kostenverteilung gem. § 92 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden.*)
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IBRRS 2026, 0898
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 04.03.2026 - XII ZB 338/24
1. Ein Rechtsanwalt hat seinen Fristenkalender so zu führen, dass auch gestrichene und geänderte Fristen erkennbar und überprüfbar bleiben (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21.11.2024 - I ZB 34/24, IBRRS 2024, 3616 = IMRRS 2024, 1548 = NJW-RR 2025, 188).*)
2. Bei elektronischer Kalenderführung gilt nichts anderes, denn diese darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 01.03.2023 - XII ZB 483/21, IBRRS 2023, 0982 = IMRRS 2023, 0445 = NJW-RR 2023, 698 und vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13, IBRRS 2014, 2153 = IMRRS 2014, 1153 = FamRZ 2014, 1624).*)
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IBRRS 2026, 0780
Prozessuales
OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2025 - 7 U 23/25
1. In einem gegen ein erstinstanzliches, antragstattgebendes Verfügungsurteil gerichteten Berufungsverfahren kann der berufungsführende Verfügungsbeklagte den Einwand, dass der Verfügungskläger eine Zustellung der Urteilsverfügung im Parteibetrieb innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 936 ZPO unterlassen habe, unter Beachtung der qualifizierten Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 529 Abs. 2, 531 Abs. 2 ZPO und der Präklusionsvorschriften der §§ 530, 296 ZPO auch noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erheben.*)
2. Bei dem Einwand, die Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 936 ZPO sei versäumt, handelt es sich nicht um eine Erweiterung eines ursprünglich beschränkten Berufungsantrages, bei dem die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt sein muss.*)
3. Der von Amts wegen durch das Gericht erfolgten Zustellung der Urteilsverfügung fehlt das notwendige spezielle vollstreckungsrechtliche Element, mit welchem der Gläubiger zu erkennen gibt, die Vollstreckung aus dem erwirkten Titel eigeninitiativ einleiten zu wollen. Nach dem Zweck der kurzen Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ist vielmehr eine innerhalb dieser Frist stattfindende aktive Vollziehungshandlung des Gläubigers erforderlich, die zumindest in einer wirksamen Parteizustellung oder einer anderen Handlung bestehen kann, die den Vollziehungswillen des Verfügungsklägers rechtsförmlich zum Ausdruck bringt.*)
4. Der Umstand, dass der Verfügungsbeklagte dem auf einer titulierten Dauerverpflichtung beruhenden fortgesetzten Handlungsgebot aus der Urteilsverfügung innerhalb der Vollziehungsfrist von sich aus Folge geleistet hat, lässt eine zusätzliche aktive Vollziehungshandlung des Gläubigers innerhalb der Vollziehungsfrist in Gestalt einer Parteizustellung des Titels nicht entbehrlich werden.*)
5. Ist der Verfügungsbeklagte der titulierten fortgesetzten Handlungsverpflichtung (hier zur Fernwärmeversorgung einer Wohnungsanlage) erkennbar nur vorläufig "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" und unter Ankündigung, die erstinstanzliche Urteilsverfügung einer Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht zuführen zu wollen, nachgekommen, so ist es dem Verfügungsbeklagten in zweiter Instanz nicht nach den auch im Prozessrecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Versäumung der Vollziehungsfrist aus § 929 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 936 ZPO zu berufen.*)
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