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Online seit 26. November

IBRRS 2025, 3043
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Millionär muss weiter zur Miete wohnen!

OLG München, Beschluss vom 24.11.2025 - 9 W 1431/25 Bau

1. Der "dringende familiäre Wohnbedarf" eines Familienmitglieds des Erwerbers stellt keinen Verfügungsgrund dar, wenn das Familienmitglied nicht in die erworbenen Wohnräume einziehen soll. Gleiches gilt für die Beteiligung des Erwerbers an den Mietkosten des Familienmitglieds, wenn diese "so oder so" erfolgt.

2. Es begründet keinen Verfügungsgrund aufgrund einer "Verwahrlosung" der Wohnräume, wenn der Bauträger oder Dritte (z. B. Handwerker oder "Kaufinteressenten") die - noch im Eigentum und Besitz des Bauträgers stehende - Wohnung des Erwerbers betreten. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber Eigenleistungen (hier: Einbau einer hochwertigen Küche) erbracht hat. Allerdings trifft den Bauträger die vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Erwerbers pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren.

3. Aus der Notwendigkeit einer Mietfortzahlung folgt jedenfalls dann kein Verfügungsgrund, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Erwerber ohne die Übergabe der erworbenen Wohnräume bei Berücksichtigung seiner persönlichen Lebensverhältnisse eine Einschränkung von Gewicht erfährt.

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IBRRS 2025, 3050
VergabeVergabe
"Direktvergabe" setzt vorherige EU-weite Marktanalyse voraus!

VK Thüringen, Beschluss vom 11.07.2024 - 5090-250-4003/430

1. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung kommen angesichts der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht.

2. Ein solcher Ausnahmefall setzt voraus, dass eine Veröffentlichung nicht zu mehr Wettbewerb oder besseren Beschaffungsergebnissen führen würde, nicht zuletzt, weil objektiv nur ein einziger Wirtschaftsteilnehmer in der Lage ist, den Auftrag auszuführen.

3. Der öffentliche Auftraggeber hat hierfür eine europaweite Marktanalyse vorzunehmen.

4. Führt die Entscheidung des öffentlichen Auftraggeber dazu, dass grundsätzlich bestehender Wettbewerb nicht nur durch eine produktspezifische Ausschreibung eingeschränkt, sondern gänzlich ausgeschlossen wird, sind die diese Entscheidung rechtfertigenden technischen und wirtschaftlichen Gründe eingehend zu dokumentieren.

5. Eine Exklusivitätsvereinbarung rechtfertigt kein Absehen von Wettbewerb.

6. Im Falle einer De-facto-Vergabe ist die Antragsbefugnis bereits dann anzunehmen, wenn das Unternehmen der für den Auftrag in Betracht kommenden gewerblichen Branche angehört und darum als generell darauf eingerichtet anzusehen ist, den Auftrag auszuführen.

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IBRRS 2025, 3051
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
"Erweiterung eines Wohngebäudes" nur bei Erhalt des Bestandsgebäudes!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.11.2025 - 1 LA 107/25

§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB setzt voraus, dass das aufgrund zulässiger Errichtung bestandsgeschützte Wohngebäude trotz der Erweiterung in seinen identitätsprägenden Bestandteilen fortbesteht. Das schließt eine weitgehende oder gar vollständige Beseitigung der Bausubstanz des Bestandsgebäudes aus.*)

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IBRRS 2025, 3047
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mieter weist Nichtbestehen von Ansprüchen des Vermieters nach: Rückzahlung der Mietsicherheit

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 07.03.2025 - 531 C 84/24

Der Mieter kann, wenn nach seiner eigenen Prüfung keine Ansprüche des Vermieters gegeben sind, für die die Mietsicherheit haftet, auch direkt auf Rückzahlung klagen, muss dann jedoch zur schlüssigen Begründung der Klage das Nichtbestehen von Ansprüchen des Vermieters darlegen.

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IBRRS 2025, 2995
WohnungseigentumWohnungseigentum
Späti in einem Laden?

LG München I, Urteil vom 30.10.2025 - 43 O 1906/25

In einem Laden kann auch ein Späti betrieben werden, wenn die Gemeinschaftsordnung anderweitige Zwecknutzungen prinzipiell erlaubt und die weiteren Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung dieser Nutzung nicht entgegenstehen.

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IBRRS 2025, 3054
ImmobilienImmobilien
Grundstückskaufvertrag nichtig: Verkäufer kann Rückübertragung verlangen!

BGH, Urteil vom 07.11.2025 - V ZR 155/24

1. Der Kondiktionsanspruch des Verkäufers ist bei einer Nichtigkeit allein des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB auf Rückübertragung des Eigentums gerichtet, während bei einer Nichtigkeit auch des Erfüllungsgeschäfts nach § 138 Abs. 2 BGB Grundbuchberichtigung verlangt werden kann.*)

2. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass der Verkehrswert eines Miteigentumsanteils dessen rechnerischem Anteil an dem Verkehrswert des gesamten Grundstücks entspricht; das gilt auch bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages. Derjenige, der sich auf die Nichtigkeit eines Kaufvertrages über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB beruft, kann sich daher darauf beschränken, Angaben zum Verkehrswert des Grundstücks zu machen; einer gesonderten Darlegung des Werts des Miteigentumsanteils bedarf es nicht.*)

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IBRRS 2025, 3055
SchiedswesenSchiedswesen
Feststellung der (Un-)Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens trotz anhängigen Hauptsacheverfahrens?

BGH, Beschluss vom 06.11.2025 - I ZB 33/25

1. Ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Oberlandesgericht bereits ein Hauptsacheverfahren vor dem staatlichen Gericht anhängig ist. Das gilt auch dann, wenn im staatlichen Verfahren bereits die Einrede des Schiedsverfahrens erhoben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 53/17, Rz. 9, IBRRS 2018, 2355 = WM 2019, 79 - Skatgericht; Beschluss vom 19. September 2019 - I ZB 4/19, Rz. 13, IBRRS 2019, 3422 = SchiedsVZ 2020, 50.*)

2. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt in einem solchen Fall auch nicht allein deshalb, weil der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO erst längere Zeit - hier: rund zwei Jahre - nach Klageerhebung und Erhebung der Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO gestellt worden ist, soweit es im konkreten Einzelfall keine weiteren Umstände gibt, die für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sprechen können.*)

3. Gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO kann die Feststellung beantragt werden, dass ein bestimmter Rechtsstreit von der Schiedsvereinbarung (nicht) erfasst wird. Im Rahmen dieser Feststellung wird nicht abstrakt über die Reichweite der Schiedsvereinbarung, sondern darüber entschieden, ob der konkrete Streitgegenstand des (beabsichtigten) Rechtsstreits von der Schiedsvereinbarung erfasst wird.*)

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IBRRS 2025, 3040
ProzessualesProzessuales
Kombinierter Klageantrag: Schlichtungspflichtig oder nicht?

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2025 - 9 U 40/24

1. Kombiniert die Klagepartei einen schlichtungspflichtigen Antrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Schlichtungsgesetzes mit einem nicht schlichtungspflichtigen Antrag, so ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor Klageerhebung keine Zulässigkeitsvoraussetzung, wenn die Kombination nicht mutwillig und nicht zur bloßen Umgehung erfolgt.*)

2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet eine vollständige Kenntnisnahme des jeweiligen Parteivorbringens durch das Gericht. Eine nur lückenhafte bzw. pauschale Bewertung substantiierten Parteivorbringens führt zu einer Verletzung dieses Anspruchs und kann nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führen.*)

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Online seit 25. November

IBRRS 2025, 2977
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Abnahme erfolgt: Wann beginnt die Gewährleistungsfrist?

OLG Hamburg, Urteil vom 09.11.2023 - 4 U 18/23

Die Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt auch ohne Abnahme des Werkes zu laufen, wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.*)

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IBRRS 2025, 2984
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Bauauftrag oder unselbstständiger Teil eines Gesamtauftrags?

VK Westfalen, Beschluss vom 26.01.2024 - VK 1-40/23

Bauleistungen gehören dann zu einem Gesamtauftrag, wenn sie nach funktionaler Betrachtungsweise als einheitliches Bauwerk anzusehen sind. Das ist dann der Fall, wenn die verschiedenen Lose des Bauwerks dieselbe wirtschaftliche und technische Funktion erfüllen, also eine innere Kohärenz zueinander aufweisen (hier verneint für den Neubau einer Rettungswache, die im Zusammenhang mit anderen, im Stadtgebiet verteilten Rettungswachen errichtet wird).

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IBRRS 2025, 2763
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Mieterrechte berühren Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung nicht!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.10.2025 - 10 S 8/25

1. Welchen Inhalt die von einer Behörde abgegebene Erklärung hat, bestimmt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (hier zur Frage, ob eine Ordnungsverfügung durch einen Widerspruchsbescheid aufgehoben oder nur abgeändert wurde).

2. Eine der verfügten Maßnahme entgegenstehende zivilrechtliche Rechtsposition Dritter (hier: Mieter) berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung, sondern stellt lediglich ein Vollzugshindernis dar, welches nachträglich - d.h. vor Festsetzung bzw. Anwendung des jeweiligen Zwangsmittels - durch eine gegen diesen Dritten gerichtete Duldungsverfügung ausgeräumt werden kann.

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IBRRS 2025, 2825
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbar hat nur eingeschränkten Rechtsschutz!

VG München, Beschluss vom 25.08.2025 - 9 E 25.4331

1. Ein Anspruch des Antragstellers als Nachbar auf bauaufsichtliches Einschreiten folgt aber nicht aus jedem erdenklichen Rechtsverstoß, vielmehr muss die verletzte Norm nachbarschützenden Charakter haben.

2. Eine inzidente Überprüfung des Bebauungsplans im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (hier: gerichtet auf Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten) kann regelmäßig nur eingeschränkt erfolgen. Es müssen offensichtliche Fehler vorliegen.

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IBRRS 2025, 3013
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Auch eine eGbR kann wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen!

LG Bochum, Urteil vom 12.09.2025 - 10 S 41/25

1. Lässt sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieterin im Gesellschaftsregister eintragen, wird also aus einer GbR eine eGbR, ändert sich an der Identität der Vermieterin nichts.

2. Auch eine vermietende eGbR kann wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter kündigen.

3. Auch ein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund, das vermietete Objekt selbst nutzen zu wollen, berechtigt nur dann zur Kündigung wegen Eigenbedarfs, wenn der Nutzungswunsch ernsthaft verfolgt wird, was der Vermieter, wenn der Eigenbedarf vom Mieter bestritten wird, zu beweisen hat.

4. Ein berechtigtes Interesse ist zu bejahen, wenn sich Eheleute trennen und ein Ehepartner ausziehen und in die vermietete Wohnung einziehen will.

5. Ein Fall der Räumungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Mieter auf Grund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage ist, eine Ersatzwohnung zu finden und dorthin umzuziehen oder wenn der Gesundheitszustand oder die allgemeine Lebenssituation des Mieters durch den Umzug erheblich verschlechtert würden. Gleiches gilt, für Familienangehörige des Mieters.

6. Voraussetzung für die Gewährung einer Räumungsfrist ist, dass das Interesse des Schuldners am vorübergehenden Verbleib in seiner Wohnung (Bestandsinteresse) größer ist, als das Interesse des Gläubigers an der sofortigen Durchsetzung seines Räumungstitels (Erlangungsinteresse).

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IBRRS 2025, 2847
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Rücklagen in Anleihen angelegt: Verwalter haftet auf Schadensersatz

AG Böblingen, Urteil vom 08.04.2025 - 23 C 72/25

1. Nur für eine Geldverwaltung, die sich im Rahmen üblicher, ordnungsmäßiger Verwaltung hält, besteht eine Befugnis des Verwalters. Die Befugnis besteht jedoch nicht für die Anlage von Geldern mit einer festen Laufzeit, die nur unter wirtschaftlichen Einbußen zurückgezahlt werden können.

2. Anlageformen ordnungsgemäßer Verwaltung sind Festgeldkonten, Sparbücher oder festverzinsliche Wertpapiere. Spekulative Anlagen, etwa in Aktien, offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, entsprechen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

3. Der Verwalter ist verpflichtet, die von ihm verwalteten Gelder mündelsicher anzulegen.

4. Mündelsicher sind alle Vermögensanlagen, bei denen Wertverluste der Anlage praktisch ausgeschlossen sind.

5. Für unübliche Geldanlagen, insbesondere für solche, die weniger sicher sind, bedarf es eines vorhergehenden Beschlusses.

6. Da die Gemeinschaft über eigenes Vermögen verfügt, tritt bei Vermögensabflüssen in ihrem Vermögen ein Schaden ein.

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IBRRS 2025, 3042
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Wann hat eine Sache „grundsätzliche Bedeutung“?

BVerfG, Beschluss vom 08.09.2025 - 2 BvR 1760/22

1. § 522 Abs. 2 ZPO eröffnet die Möglichkeit, "substanzlose" Berufungen im Interesse einer einfachen Erledigung sowie des Berufungsbeklagten an einer schnellen rechtskräftigen Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren zurückzuweisen. Das Berufungsgericht darf die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn offensichtlich keine Erfolgsaussichten bestehen, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

2. Grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage setzt die Revisibilität des anzuwendenden Rechts nach § 545 Abs. 1 ZPO voraus.

3. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind.

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IBRRS 2025, 3038
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Mieter umzugsfähig? Sachverständigengutachten erforderlich!

BGH, Beschluss vom 28.10.2025 - VIII ZR 17/25

Zur Verletzung des Anspruchs eines Mieters auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) im Falle der Geltendmachung einer unzumutbaren Härte i.S.v. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26.05.2020 - VIII ZR 64/19, Rz. 13 ff., NJW-RR 2020, 1019 = IBRRS 2020, 1732 = IMRRS 2020, 0765; vom 13.12.2022 - VIII ZR 96/22, Rz. 13 ff., NZM 2023, 210 = IBRRS 2023, 0327 = IMRRS 2023, 0582; vom 26.08.2025 - VIII ZR 262/24, Rn. 17 ff., IBRRS 2025, 2601 = IMRRS 2025, 1296).*)

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IBRRS 2025, 3012
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Einstweilige Verfügung inkl. Beschlussanfechtungsklage: Anfechtungsfrist gewahrt?

AG Wiesbaden, Urteil vom 22.07.2025 - 915 C 3064/24

1. Die Zustellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der mit einer Beschlussanfechtungsklage in einem Schriftsatz verbunden ist, wahrt nicht die Anfechtungsfrist, wenn die Übersendung des Schriftsatzes nicht von einem Zustellungswillen bezüglich der Anfechtungsklage getragen wird.*)

2. Die Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann nicht die Heilung der versäumten Klagefrist gem. § 189 ZPO bewirken.*)

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