Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 22. September
IBRRS 2025, 2377
AG Hamburg, Urteil vom 05.04.2024 - 49 C 352/22
1. Der Vermieter kann dem Mieter nicht entgegenhalten, an einer Vereinbarung des Mieters mit dem Voreigentümer über einen bestimmten Minderungsbetrag nicht beteiligt gewesen zu sein.
2. Die Minderungshöhe bei einem defekten Fahrstuhl ist auch von der Lage der Wohnung des Mieters abhängig. Ein Mieter im 2. OG kann weniger mindern als ein Mieter aus dem 5. OG.
3. Eine einer Minderung widersprechende Verweigerung des Mieters der Mängelbeseitigung setzt voraus, dass die Mängelbeseitigung in einer duldungspflichtigen Art und Weise dem Mieter angeboten gewesen ist.
4. Erst mit Zugang der Abrechnung bei der Mieterseite wird ein Nachforderungsanspruch fällig.

IBRRS 2025, 2454

OLG Schleswig, Urteil vom 18.07.2025 - 12 U 73/24
In Gewerberaummietverhältnissen müssen Mieter weiterhin die Originalbelege einsehen dürfen, eine digitale Kopie reicht nicht. § 556 Abs. 4 Satz 2 BGB, der regelt, dass der Vermieter die Belege auch elektronisch bereitstellen darf, betrifft unmittelbar nur die Wohnraummiete. Auf die gewerbliche Vermietung findet er keine entsprechende Anwendung - schon gar nicht rückwirkend.

IBRRS 2025, 2460

BGH, Urteil vom 01.07.2025 - VI ZR 278/24
Zur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten "A-Modell".*)

IBRRS 2025, 2449

BGH, Beschluss vom 20.08.2025 - XII ZB 69/25
1. Das Verschulden des Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten einer Partei oder eines Beteiligten an einer Fristversäumung kann nur bei einem anderweitigen - der Partei oder dem Beteiligten nicht zuzurechnenden - Ereignis entfallen, das ursächlich für die Fristversäumung geworden ist (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 17.06.2025 - VIII ZB 54/24, IBRRS 2025, 1852 = IMRRS 2025, 0914, und vom 09.05.2019 - IX ZB 6/18, IBR 2019, 464).*)
2. Die Versäumung einer Mitteilung des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens durch das Beschwerdegericht entbindet den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers nicht von der Verpflichtung zur Einreichung der Beschwerdebegründung beim Beschwerdegericht.*)

IBRRS 2025, 2458

OLG Hamm, Beschluss vom 23.06.2025 - 7 U 72/24
Die Zurückweisung einer Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO bedarf keiner weitergehenden Begründung, wenn auf den zuvor ergangenen Hinweisbeschluss keine Stellungnahme erfolgt ist.

IBRRS 2025, 2316

VG Bremen, Urteil vom 04.06.2025 - 4 K 948/24
1. Zur (beschränkten) Akteneinsicht in eine Bauakte nach dem BremIFG.*)
2. Aufzeichnungen, die eine Bauaufsicht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erstellt oder erhält, sind amtliche Informationen.
3. Aus diesen Informationen können Auskünfte nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz verlangt werden.

Online seit 19. September
IBRRS 2025, 2388
LG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2025 - 020 KLs 17/22
1. Der mit sämtlichen Leistungsphasen der HOAI beauftragte Architekt übernimmt die mit der Planung und Überwachung in Verbindung stehenden Verkehrssicherungspflichten; der Auftraggeber bleibt lediglich sekundär verkehrssicherungspflichtig.
2. Der Architekt handelt sorgfaltswidrig, wenn er es in seiner Rolle als bauordnungsrechtlich verantwortlicher Bauleiter unterlässt, einen fachlich ausreichend qualifizierten Fachbauleiter heranzuziehen. Gleiches gilt, wenn er eingeschaltete Fachbauleiter im Hinblick auf eine sorgfaltsgemäße Auswahl von bauausführenden Unternehmen oder die Einhaltung einschlägiger technischer Vorschriften zum Gefahrenschutz zur Wahrung der Verkehrssicherungspflichten nicht instruiert und ausreichend überwacht.
3. Der Architekt handelt sorgfaltswidrig, wenn er es unterlässt, die Leistungen des mit statischen Fragen befassten Fachplaners und der weiteren Baubeteiligten im Hinblick auf den Stand der Tragwerksanamnese sorgfaltsgemäß zu koordinieren und dafür Sorge zu tragen, dass die Hinweise des Tragwerksplaners auf die Erforderlichkeit einer Mauerwerksprüfung in dessen statischer Berechnung umgesetzt werden.
4. Die vom Architekten schon in der Grundlagenermittlung geschuldete Beratung hat sich damit zu befassen, welche vorgreiflichen Untersuchungen unter anderem zur Feststellung des Zustands vorhandener Bausubstanz notwendig werden.
5. Der Architekt hat den Auftraggeber im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Beauftragung eines SiGeKo rechtzeitig zu beraten.
6. Der Architekt verstößt gegen gegen die anerkannten Regeln der Technik (hier: DIN 4123 - Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude), wenn er es unterlässt, seine Aufgaben im Zusammenhang mit der Vergabe und Überwachung von Durchbrucharbeiten an eine fachlich qualifizierte Person zu delegieren, die auf Grundlage ihres Fachwissens imstande ist, sicherzustellen, dass die Durchbrucharbeiten durch ein geeignetes Fachunternehmen geplant und ausgeführt werden, sowie dass die für eine fachgerechte Vorgehensweise zu wahrenden technischen Vorgaben durch dieses Unternehmen eingehalten werden.

IBRRS 2025, 2405

LG Osnabrück, Beschluss vom 11.09.2025 - 10 O 2216/25
1. Bereits die Bewerbung oder das Angebot einer unerlaubten Rechtsdienstleistung ist unzulässig, weil dadurch die Gefahr begründet wird, dass sich die Adressaten mit ihren Rechtsangelegenheiten an den Werbenden oder den Anbieter wenden werden. Auch die Aufforderung, Angebote über die Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen abzugeben, ist unzulässig.
2. Die Ausarbeitung und Zurverfügungstellung von Vertragsklauseln und damit erst recht von ganzen Verträgen durch Architekten ist eine unerlaubte Rechtsdienstleistung, da die Zurverfügungstellung von Vertragsklauseln zur Verwendung in Verträgen mit bauausführenden Unternehmen einer Prüfung im Einzelfall bedarf, ob die Regelung der Interessenlage der Beteiligten entspricht.
IBRRS 2025, 2443

VGH Hessen, Beschluss vom 17.03.2025 - 5 B 161/25
1. Ein konkludenter Verzicht auf eine Baugenehmigung liegt nur dann vor, wenn in dem schlüssigen Verhalten des Genehmigungsinhabers ein dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung lässt ohne zusätzliche Anhaltspunkte in der Regel nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen.*)
2. Die zwischenzeitliche Nutzung einer Örtlichkeit als Karaokebar stellt gegenüber einer genehmigten Nutzung als Diskothek keine funktional andere Nutzung dar, aufgrund derer auf einen konkludenten Verzicht auf die Baugenehmigung geschlossen werden kann.*)

IBRRS 2025, 2382

LG Essen, Urteil vom 06.03.2025 - 10 S 211/24
Droht der Mieter damit, seine "Knarre" zu holen und die Tochter des Vermieters "abzuknallen", rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

IBRRS 2025, 2375

LG Berlin, Urteil vom 18.05.2022 - 64 S 249/20
1. Ist die Wohnung wegen notwendiger Instandsetzungsarbeiten unbenutzbar und die Miete daher auf null gemindert, so kann die Mieterin zwar dem Grunde nach Erstattung der ihr durch die Anmietung einer Ersatzunterkunft entstehenden Kosten beanspruchen. Unabhängig davon, ob sie diese Kosten gemäß § 555a Abs. 3 BGB als Aufwendungen oder nach § 536a Abs. 1 BGB als Schaden qualifiziert, muss sie sich aber die auf Grund der Mietminderung ersparten Mietzahlungen anrechnen lassen, da es sonst zu einer unbilligen Überkompensation käme. Bleiben die Kosten für die Ersatzunterkunft hinter der Vertragsmiete zurück, steht der Mieterin ein Erstattungsanspruch nur insoweit zu, als sie darlegen kann, dass der Nutzen der Ersatzunterkunft drastischer hinter dem vertragsgemäßen Nutzen der Wohnung zurückblieb als die Aufwände für ihre Beschaffung hinter der vertragsgemäßen Miete. (Entgegen/Abgrenzung LG Berlin - 67 S 336/20 -, Urt. v. 25.03.2021).*)
2. Die Installation von Fensterschlössern, Stangenschloss und Überwachungskameras zu Kosten von mehr als 3.500,00 Euro mag sich angesichts der Einrüstung des Miethauses mit einem Baugerüst als sinnvolle Sicherungsmaßnahme einordnen lassen. Es handelt sich aber nicht um Aufwendungen, die ein von Sanierungsarbeiten betroffener Mieter im Sinne des § 555a Abs. 3 BGB unbedingt machen "muss".*)
3. Erleidet eine Mieterin durch Kontakt mit schon zu Mietbeginn in der Wohnung vorhandenen künstlichen Mineralfasern allergische Reaktionen, die zwar ihren Auswirkungen nach nicht mit einem anaphylaktischen Schock mit Atemnot zu vergleichen, aber prinzipiell unbeherrschbar sind und zu Anschwellungen an Gesicht und Körper führen, kann ein Schmerzensgeld von 1.000,00 Euro angemessen sein. Macht die Mieterin geltend, sie sei durch den Kontakt mit den Schadstoffen und die Vorenthaltung der Wohnung auch psychisch betroffen, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres die Einholung eines Sachverständigengutachtens, um ihrer weiter gehenden Schmerzensgeldforderung nachzugehen. Vielmehr bedarf es der Vorlage eines ausführlichen ärztlichen Attests, um eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert hinreichend substantiiert darzulegen.*)
4. Kann die Mieterin keine signifikant über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahr aufzeigen, dass sie auf Grund der Schadstoffbelastung der Wohnung zukünftig in physischer oder psychischer Hinsicht erkranken werde, so ist ihre auf Feststellung der Ersatzpflicht des Vermieters für zukünftige immaterielle Schäden gerichtete Klage unzulässig.*)

IBRRS 2025, 2384

OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.08.2025 - 14 W 35/25
1. Ein selbstständiges Beweisverfahren ist ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutachtens jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der mündlichen Anhörung keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden.
2. Welcher Zeitraum angemessen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
3. Der Beitritt eines Streitverkündeten nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens führt nicht zu dessen Wiederaufleben.
