Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 10. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3129
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2025 - 14 S 103/25
1. § 6 UmwRG ist auf Klagen, mit denen sich ein Vorhabenträger – hier der Betreiber einer Windenergieanlage (WEA) – gegen belastende Nebenbestimmungen einer ihm erteilten Genehmigung wendet, nicht anwendbar (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2025 - 10 S 1411/23 - ZNER 2025, 245, m. w. N.).*)
2. Zur Frage, ob es ermessensfehlerhaft ist, in einem Bescheid über die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer WEA die Sicherheitsleistung für deren Rückbau gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB in einer Höhe festzusetzen, die nicht nur den Fall eines (kostengünstigeren) Rückbaus durch Sprengung der WEA, sondern auch den Fall eines herkömmlichen (kostenintensiveren) Rückbaus durch Demontage abdeckt (hier Ermessensfehler verneint).*)
3. Der Betreiber einer WEA, ist, wenn er im Einzelfall Arbeitgeber im Sinne von § 2 Abs. 2 ArbSchG ist, gemäß § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Er kann sich dieser Pflicht nicht durch den Abschluss von Verträgen mit dem Hersteller der WEA, wonach der Hersteller und nicht der Betreiber die Wartung der WEA übernimmt, entledigen, sondern hat umgekehrt sicherzustellen, dass er, falls erforderlich, von dem Hersteller die notwendigen Angaben zur WEA erhält, um seine arbeitsschutzrechtliche Pflicht aus § 5 Abs. 1 ArbSchG erfüllen zu können.*)
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IBRRS 2025, 3158
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.12.2025 - 2-13 S 71/25
1. Eine Beschlussklage kann vom Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt werden.*)
2. In einer verwalterlosen Gemeinschaft, die nur aus zwei Personen besteht, kann das Anerkenntnis durch den die Wohnungseigentümergemeinschaft vertretenden nicht klagenden Eigentümer abgegeben werden.*)
3. Ein Widerruf des Anerkenntnisses in der Berufungsinstanz ist nur möglich, wenn ein Rechtsmissbrauch oder ein Restitutionsgrund gem. § 580 ZPO vorliegt; ein Irrtum über die Rechtslage genügt auch bei einem unzureichenden Hinweis des Gerichts nicht.*)
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IBRRS 2025, 3155
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 17.11.2025 - AnwZ (Brfg) 12/25
1. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist als Fallgruppe der unverschuldeten Fristversäumnis zwar die Überlastung einer unerfahrenen Person, der "die Dinge über den Kopf gewachsen sind", anerkannt. Bei dem langjährig als Rechtsanwalt tätigen Kläger kann eine solche exkulpierende Überlastungssituation aber nicht ohne weiteres angenommen werden.
2. Zwar ist auch bei als Rechtsanwalt tätigen Volljuristen eine das Verschulden ausschließende Überlastungssituation nicht von vornherein ausgeschlossen. Es kann aber von diesen Personen erwartet werden, dass sie in Angelegenheiten ihrer Mandanten für die Bestellung eines Vertreters sorgen und in eigenen Angelegenheiten einen Kollegen mit der Wahrnehmung ihrer Rechtssachen beauftragen.
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IBRRS 2025, 3150
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2025 - 9 W 15/25
Der auf einen Antrag nach § 33 RVG festzusetzende Gegenstandswert für eine (zurückgenommene, weil unstatthafte) Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss, mit dem ein Antrag auf Vorlage von Dokumenten nach § 371 Abs. 1 und 2 ZPO teilweise zurückgewiesen wurde, entspricht nicht dem Wert des Hauptsacheverfahrens, sondern orientiert sich an der Streitwertfestsetzung für einen Auskunftsanspruch.*)
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Online seit 9. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3154
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 14.11.2025 - V ZR 190/24
Im Hinblick auf den Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung der beschlossenen Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen ist das Zurückbehaltungsrecht des Wohnungseigentümers generell ausgeschlossen; das gilt auch dann, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf anerkannte oder rechtskräftig zuerkannte Ansprüche gestützt wird (hier: Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung).*)
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IBRRS 2025, 3027
Bauvertrag
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2024 - 23 U 187/22
1. Eine Vertragsübernahme ist nicht wegen Verstoßes gegen zwingende Bestimmungen der Insolvenzordnung unwirksam, wenn der Übernahmevertrag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits vollständig erfüllt war.
2. Ein Eigeninsolvenzantrag des Unternehmers zerstört in der Regel das für die Fortführung des Bauvertrags erforderliche Vertrauensverhältnis und stellt somit einen wichtigen Kündigungsgrund dar.
3. Das Vertragsverhältnis geht unter anderem dann in ein Abrechnungsverhältnis über, wenn der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet und feststeht, dass keine Nacherfüllung mehr verlangt wird. Das ist auch dann der Fall, wenn die Selbstvornahme zwischenzeitlich erfolgreich durchgeführt worden ist, und zwar unabhängig davon, ob ein Selbstvornahmerecht bestand.
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IBRRS 2025, 3104
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2025 - Verg 27/24
1. Für für die Betrauung mit der Ausführung einer Aufgabe i.S.v. § 108 Abs. 4 Nr. 2 GWB ist es erforderlich, dass die öffentlichen Auftraggeber der von ihnen kontrollierten juristischen Person eine eigene bisher in ihren Bereich fallende Aufgabe durch einen erkennbaren und inhaltlich festgelegten Akt zur Ausführung übertragen, ohne dass es hierzu eines Hoheitsakts oder eines Vertragsschlusses bedarf.
2. Institutionelle und projektbezogene Fördermittel stellen keinen Umsatz und keine Kostenerstattung für Tätigkeiten dar, die der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen die kontrollierte juristische Person von den kontrollierenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde, wenn die aufgrund der Zuwendungen erfolgenden Forschungen keine Tätigkeiten sind, die der kontrollierten juristischen Person von den kontrollierenden öffentlichen Auftraggebern übertragen worden sind.
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IBRRS 2025, 3128
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2025 - 5 S 695/24
1. Die Zustimmung der Gemeinde zur Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 3 BauGB muss im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen.*)
2. Entsprechendes gilt für eine Abweichung nach § 246 e Abs. 1 BauGB.*)
3. Das Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde nach § 31 Abs. 3 BauGB und gemäß § 246 e Abs. 1 und 2 BauGB dient der Wahrung und Ausgestaltung der kommunalen Planungshoheit. Das gerichtliche Verfahren ist zur Entscheidung der Gemeinde über die Erteilung der Zustimmung auch nicht in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen, wenn bereits nach Aktenlage feststeht, dass das Vorhaben mit den planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht vereinbar ist.*)
4. Wird die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids aus anderen als planungsrechtlichen Gründen zu Unrecht abgelehnt, obwohl die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre oder einer Zurückstellung vorliegen, besteht kein Anlass, zum Schutz der kommunalen Planungshoheit von einer Anrechnung der "faktischen" Zurückstellung auf die Geltungsdauer einer später erlassenen Veränderungssperre abzusehen (Abgrenzung zu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2020 - 8 S 1081/19 -, VBlBW 2020, 519).*)
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IBRRS 2025, 3115
Wohnraummiete
AG Pankow, Urteil vom 25.11.2025 - 101 C 69/24
1. Zwar können Mietvertragsparteien grundsätzlich auch einen bei Abschluss des Mietvertrages vorhandenen Substandard als vertragsgemäß vereinbaren. Das gilt aber nur so lange, wie durch diesen Substandard die Verwirklichung des eigentlichen Vertragszwecks, nämlich des Wohnens überhaupt, nicht gefährdet wird.
2. Das aber ist der Fall, wenn die in der Wohnung verbaute Elektroanlage nicht betriebssicher ist.
3. Eine Kostenbeteiligung des Mieters kann der Vermieter keinesfalls verlangen, auch dann nicht, wenn sich die Betriebssicherheit der Elektroanlage nicht herstellen lässt, ohne deren Standard gegenüber dem bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandenen zu verbessern.
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IBRRS 2025, 3143
Wohnraummiete
AG Koblenz, Urteil vom 10.04.2025 - 154 C 2008/24
1. Eine nachhaltige Zahlungsunpünktlichkeit als Kündigungsgrund setzt eine fortdauernde und erhebliche Pflichtverletzung durch den Mieter voraus, die nicht durch gelegentliche Zahlungsverzögerungen begründet werden kann.
2. Die vertragliche Klausel, die für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung auf die Ankunft des Geldes abstellt, ist unwirksam, da sie das Risiko einer Verzögerung durch den Zahlungsdienstleister dem Mieter auferlegt
3. Ein einmaliger Zahlungsverzug nach Abmahnung stellt nicht stets eine nachhaltige Verzögerung dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
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IBRRS 2025, 3130
Prozessuales
OLG Hamburg, Beschluss vom 14.10.2025 - 7 W 299/25
Macht der Antragsteller mehrere identische Verfügungsanträge bei verschiedenen Gerichten rechtshängig, verhält er sich rechtsmissbräuchlich.
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Online seit 8. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3140
Bauvertrag
BGH, Urteil vom 27.11.2025 - VII ZR 112/24
Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.*)
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IBRRS 2025, 3112
Bauträger
OLG Celle, Urteil vom 25.11.2025 - 3 U 171/24
1. Der Geschäftsführer einer als Bauträger tätigen Projektgesellschaft haftet persönlich auf Schadensersatz, wenn er sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Anforderung und Entgegennahme der Raten an Mitarbeiter delegiert hat, ohne diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu instruieren bzw. anzuleiten, sowie die Vorgehensweise der Mitarbeiter im Übrigen nicht überwacht und dadurch die jeweiligen Baufortschrittsraten vor Erreichen des Baufortschritts am Gemeinschaftseigentum vereinnahmen lässt.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für das tatsächliche Vorliegen des jeweiligen Baufortschritts ist der Zeitpunkt der Entgegennahme.
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IBRRS 2025, 3126
Vergabe
VK Niedersachsen, Beschluss vom 08.04.2025 - VgK-11/2025
1. Beginnt der Bestbieter im Einvernehmen mit dem öffentlichen Auftraggeber bereits vor Ablauf der Wartefrist und vor Zuschlagerteilung mit der Ausführung der Leistungen, handelt es sich um eine vergaberechtswidrige De-facto-Vergabe.
2. Die Dokumentation des Ausschlusses eines Bieters wegen erheblich oder fortdauernd mangelhafter Erfüllung bedarf einer angemessenen Darlegung des Sachverhalts, der zur Kündigung geführt hat, und der Abwägung zwischen den Interessen und der Position des öffentlichen Auftraggebers wie auch eine Auseinandersetzung mit der konträren Position und den Interessen des Bieters.
3. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist eine Anhörung des Bieters durchzuführen.
4. Nach niedersächsischem Landesrecht sind öffentliche Auftraggeber bei einer Abweichung von mindestens 10% zum nächsthöheren Angebot zur Prüfung verpflichtet, ob der Angebotspreis unangemessen niedrig ist.
5. Die vorherige Ausführung von Bauleistungen für das gleiche Bauvorhaben aufgrund einer Direktvergabe führt jedenfalls dann nicht zu einem den Wettbewerb verzerrenden Informationsvorsprung, wenn die Leistungen geringfügig waren und nicht Bestandteil der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung sind.
IBRRS 2025, 3127
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Beschluss vom 05.11.2025 - 5 B 808/25
1. Eine im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung kann weder wegen einer Verletzung von Vorschriften, die nicht zum Prüfprogramm gehören rechtswidrig werden, noch führt ein Verstoß gegen derartige nachbarschützende Vorschriften automatisch zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens im Sinne des § 15 BauNVO.*)
2. Zu den Voraussetzungen einer abstandsflächenrechtlichen Privilegierung nach § 6 Abs. 6 Satz 4 Nr. 1 HBO für nachträglich angebaute Aufzüge.*)
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IBRRS 2025, 3120
Wohnraummiete
LG Hamburg, Beschluss vom 30.04.2025 - 316 S 77/24
1. Die bloße Tatsache, dass der Stellplatz sich auf demselben Grundstück befindet wie die vermietete Wohnung, muss nicht zwingend den Schluss zulassen, dass ein einheitlicher Mietvertrag gegeben ist, wenn andere Umstände die Vermutung zweier separater Verträge bekräftigen (BGH, IMR 2022, 174).*)
2. Alleine der Umstand, dass der Vermieter ohne Widerspruch nach Ablauf der Kündigungsfrist die Mietzahlung entgegengenommen hat, ist nicht ausreichend, um von der erforderlichen Kenntnis des Vermieters von einer Gebrauchsfortsetzung des Mieters auszugehen.*)
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IBRRS 2025, 3119
Wohnraummiete
LG Berlin II, Urteil vom 03.06.2025 - 65 S 169/24
1. Liegen die Änderungen der Miethöhe vor Beginn des Mietverhältnisses, bleibt es bei der Anwendung der §§ 556d ff. BGB.
2. Wird also zunächst bei Vertragsschluss eine Miete vereinbart, die die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10% überschreitet, erfolgt dann allerdings eine Mieterhöhung - und zwar vor dem Mietbeginn! -, die zu einer Überschreitung der Höchstgrenze führt, ist die vereinbarte Überschreitung unwirksam.
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IBRRS 2025, 3133
Kaufrecht
LG Bochum, Urteil vom 11.07.2025 - 2 O 307/24
1. Ein Batteriespeicher mit einer vertraglich vereinbarten Speicherkapazität von 7,5 kWh ist mangelhaft, wenn seit der Inbetriebnahme der Anlage die Kapazität des Speichers jedenfalls nicht vollständig nutzbar, sondern auf 50 % bzw. im weiteren Verlauf auf 70 % gedrosselt ist. Das gilt auch dann, wenn die Drosselung auf einem Fernzugriff durch den nicht am Vertragsverhältnis der Parteien beteiligten Hersteller beruht.
2. Ein Batteriespeicher ist auch dann mangelhaft, wenn das vereinbarte Leistungsmaximum nicht unter Gewähr der erforderlichen Produktsicherheit erreicht werden kann.
3. Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i. S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert in der Regel die Erheblichkeit einer Pflichtverletzung.
4. Tritt der Käufer wegen eines (wesentlichen) mangels vom Vertrag zurück, ist Wertersatz für gezogene Nutzungen, deren Herausgabe unmöglich ist, zu leisten. Die Höhe des Nutzungsersatzanspruchs bemisst sich beim Wertersatz für Gebrauchsvorteile grundsätzlich anhand der zeitanteiligen linearen Wertminderung.
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IBRRS 2025, 3111
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2025 - 4 U 127/25
Nach der Rücknahme der Berufung ist eine Abänderung der vom Berufungsgericht als falsch erkannten erstinstanzlichen Kostenentscheidung jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Abänderung zulasten des Berufungsklägers ginge und der Berufungsbeklagte selbst keine eigenständige Berufung, sondern lediglich eine Anschlussberufung eingelegt hat.*)
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