Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 18. Mai
IBRRS 2026, 1141
Prozessuales
BVerfG, Beschluss vom 14.04.2026 - 1 BvR 2490/24
1. Im Zivilprozess gewährleistet das Recht auf prozessuale „Waffengleichheit“ die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Den Prozessparteien ist im Rahmen der Prozessordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen, alle für die Begründung des Antrags erheblichen Angriffsmittel vorzubringen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen Verteidigungsmittel selbstständig geltend zu machen.*)
2. Eine Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ liegt grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ beruht.*)
3. Eine fachgerichtliche Entscheidung beruht dann auf der Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien das Fachgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte.*)
4. Der vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfende Rechtsweg im Hinblick auf im Wege fachgerichtlicher Eilverfahren ergangene Entscheidungen umfasst grundsätzlich die innerhalb der fachrechtlichen Verfahrensordnung für das jeweilige Eilverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe. Dies gilt jedenfalls in den Bereichen des Lauterkeitsrechts und des Markenrechts auch für im Wege des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes ohne fachgerichtliche mündliche Verhandlung ergangene Beschlussverfügungen.*)
5. Liegt im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine für die Aufhebung geeignete Entscheidung nicht oder nicht mehr vor oder entfaltet die angegriffene Entscheidung keine belastende Wirkung für den Beschwerdeführer mehr, kann ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, dass die Entscheidung den Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletze, hinreichen. Wird ein solches fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet, muss sich diese zumindest auch individuell auf den Beschwerdeführer beziehen.*)
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IBRRS 2026, 1111
Prozessuales
LG München I, Beschluss vom 23.07.2025 - 36 T 3453/25
1. Wird ein nach Inkrafttreten des WEMoG gefasster Abrechnungsbeschluss gem. § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert nicht nur nach dem Betrag der angegriffenen Position(en), sondern grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung.*)
2. Im Hinblick auf den gerügten falschen Verteilerschlüssel scheidet eine bloße Teilanfechtung in der Regel aus.*)
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Online seit 15. Mai
IBRRS 2026, 1080
Architekten und Ingenieure
LG Landshut, Urteil vom 24.04.2026 - 54 O 592/24
1. Teilt der Auftraggeber dem Architekten während der Bauausführung mit, dass die Bauarbeiten bis auf Weiteres eingestellt werden, beginnt die Verjährung des Erfüllungsanspruchs zum Schluss des Jahres, in dem diese Mitteilung erfolgt ist, zu laufen.
2. Nach Verjährung des Erfüllungsanspruchs scheiden Mängelansprüche gegen den Architekten aus.
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IBRRS 2026, 1123
Öffentliches Baurecht
VG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2026 - 6 K 4905/24
1. Vor Inkrafttreten des § 246e BauGB am 30.10.2025 bei der Gemeinde eingegangene Bauanträge lösen die dreimonatige Frist für die Zustimmungsfiktion nach § 36a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB grundsätzlich nicht aus (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 27.01.2026 - 1 A 496/22, IBRRS 2026, 0552).*
2. Hat die Baurechtsbehörde das nach § 36a BauGB erforderliche Zustimmungsverfahren nicht durchgeführt, ist die Sache nicht spruchreif (Abweichung von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2025 - 5 S 259/25, IBRRS 2025, 3255).
3. Liegen die übrigen Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BauGB vor, so ergeht in einem solchen Fall ein Bescheidungsurteil.
4. Als Maßstab für die Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen kommen im Rahmen des § 31 Abs. 3 BauGB insbesondere die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB hervorgehobenen Belange in Betracht.
5. Dabei kann auf die zu § 1 Abs. 7 BauGB entwickelte Abwägungsfehlerlehre zurückgegriffen werden, sodass eine Befreiungs- oder Abweichungsentscheidung jedenfalls nicht mehr mit öffentlichen Belangen vereinbar ist, wenn der Ausgleich zwischen den berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
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IBRRS 2026, 0658
Wohnraummiete
LG Berlin II, Beschluss vom 26.02.2026 - 67 S 351/25
1. Das zusätzliche wohnwertmindernde Merkmal eines WC-Raums ohne Lüftungsmöglichkeit und Entlüftung liegt nur dann vor, wenn das WC sich nicht im Badezimmer befindet, es sich nicht um ein Gäste-WC handelt und es über keine Lüftungsmöglichkeit oder Entlüftung verfügt.
2. Ein Fahrradabstellraum muss abschließbar sein, absoluter Einbruchsicherheit bedarf es dabei nicht.
3. Ein Fahrradabstellraum ist grundsätzlich zum Abstellen von Fahrrädern vorgesehen, nicht zum Abstellen von Kinderwagen.
4. Entschließt sich ein Mieter, sein Fahrrad mit weiteren Transportflächen auszustatten, mit einem Anhänger zu versehen oder sich ein besonders schweres E-Bike anzuschaffen, hat er keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter dem durch eine bauliche Veränderung der für normale Fahrräder gut nutzbaren Rampe Rechnung trägt, um sich auf das wohnwerterhöhende Merkmal eines leicht zugänglichen Fahrradabstellraums berufen zu können.
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IBRRS 2026, 0602
Wohnungseigentum
LG Dortmund, Beschluss vom 20.08.2025 - 17 T 28/25
1. Ein auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen gerichteter Klageantrag ist unzulässig, wenn die begehrten Unterlagen nicht hinreichend bestimmt bezeichnet werden. Die Unkenntnis der Kläger über den Bestand der Unterlagen entbindet nicht von der Konkretisierungspflicht.
2. Wohnungseigentümer müssen substanziiert darlegen, dass die begehrten Beschlussgegenstände ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, um einen Anspruch auf Aufnahme in die Tagesordnung zu begründen.
3. Ein sofortiges Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren genügt für die Anwendung des § 93 ZPO auch dann, wenn zuvor eine Verteidigungsanzeige abgegeben wurde. Ein bloßes Schweigen auf vorgerichtliche Aufforderungen begründet keinen Klageanlass, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der Verwaltung vorliegen.
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IBRRS 2026, 1124
Prozessuales
OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2026 - 10 U 73/25
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer erst in der Berufungsinstanz erfolgten Parteierweiterung auf Beklagtenseite ist grundsätzlich die Zustimmung der bisher am Prozess nicht beteiligten Partei, es sei denn, diese wird rechtsmissbräuchlich verweigert. Allein der Umstand, dass eine neue Partei ausreichende Informationen über den Streitstoff hat, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Zustimmung nicht begründen. Das Erfordernis der Zustimmung soll Nachteile verhindern, die dadurch entstehen, dass der neue Beklagte auf den bisherigen Verlauf des Prozesses keinen Einfluss hatte und ihn in der Lage weiterführen müsste, in der er sich nunmehr befindet (BGH, Urteil vom 29.11.1961 - V ZR 181/60, NJW 1962, 633). Eine Zurückverweisung allein zur Nachholung der Parteierweiterung sieht das Gesetz nicht vor, auch wenn dadurch eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig werden sollte.*)
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Online seit 13. Mai
IBRRS 2026, 1120
Wohnungseigentum
BGH, Urteil vom 24.04.2026 - V ZR 50/25
1. Die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss widerspricht im Allgemeinen dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die neue Kostenverteilung den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer nicht angemessen ist und insbesondere zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt; die richterliche Kontrolle ist nicht auf eine bloße Willkürprüfung beschränkt.*)
2. Ist in einer Wohnungseigentumsanlage mit unterschiedlich großen Einheiten vereinbart, die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen zu verteilen, widerspricht es regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung, die Kosten für eine Erhaltungsmaßnahme (hier: Heizungserneuerung) durch Mehrheitsbeschluss nach Einheiten zu verteilen.*)
IBRRS 2026, 1102
Bauvertrag
KG, Urteil vom 06.03.2026 - 21 U 11/21
1. Der Kündigungstatbestand aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist.*)
2. Ist es umstritten, ob der Unternehmer bei Ablauf einer vertraglich bestimmten Ausführungsfrist die geschuldete Leistung vertragsgerecht erbracht hat, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, auch wenn der Besteller auf die behauptete Nichterfüllung eine Kündigung aus wichtigem Grund stützt.*)
3. Beweiswürdigung zu der Frage, ob ein Unternehmer das Aushubplanum für eine Unterwasserbetonsohle durch Nassbaggerarbeiten ordnungsgemäß hergestellt hat.*)
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IBRRS 2026, 1110
Vergabe
VK Südbayern, Beschluss vom 31.10.2025 - 3194.Z3-3_01-25-26
1. Bedient sich der öffentliche Auftraggeber eines externen Dritten bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, so muss er mit geeigneten Maßnahmen dafür sorgen, dass die Vertraulichkeit der von den Bietern oder Bewerbern eingereichten Unterlagen gewahrt wird.*)
2. Tritt ein externer Dritter, der den öffentlichen Auftraggeber bei der Durchführung des Vergabeverfahrens unterstützt, auch selbst oder durch verbundene Unternehmen in einem vergleichbaren Marktsegment auch als Anbieter auf, sind vom öffentlichen Auftraggeber erhöhte Anforderungen an die Sicherstellung der Vertraulichkeit zu stellen und geeignete Maßnahmen zu treffen und zu überwachen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass die im Rahmen der Unterstützung bei der Durchführung des Vergabeverfahrens erlangten vertraulichen Informationen vom Dienstleister nicht außerhalb des jeweils betreuten Verfahrens verwendet werden (können).*)
3. Es obliegt dem öffentlichen Auftraggeber für die Kommunikation mit den Bietern und Bewerbern an seinem Vergabeverfahren entsprechende elektronische Kommunikationswege bereit zu halten, die den Anforderungen der §§ 11 EU Abs. 1, 11a EU sowie 2 EU Abs. 6 VOB/A entsprechen. Dies gilt insbesondere, wenn den Bietern Fristen gesetzt sind, innerhalb derer nur noch eine elektronische Kommunikation fristwahrend möglich ist, da die regulären Postlaufzeiten für eine physische Übersendung deutlich zu lang wären.*)
4. Es obliegt nach § 11 EU Abs. 7 VOB/A dem öffentlichen Auftraggeber (fern-)mündliche Kommunikation zeitnah und ausreichend zu dokumentieren. Ist mangels einer ausreichenden Dokumentation nachträglich der Gesprächsinhalt nicht mehr zu ermitteln, geht dies zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.*)
IBRRS 2026, 1103
Öffentliches Baurecht
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.10.2025 - 3 M 267/24
1. Ein Gebietserhaltungsanspruch gegen eine Bike-and-Ride-Anlage kann nicht damit begründet werden, dass es sich um eine Nebenanlage zum außerhalb des faktischen Baugebiets belegenen Bahnhof handele und deshalb die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht erfüllt seien. Ist eine Anlage in einem faktischen Baugebiet nach ihrer Nutzungsart bereits nach den §§ 2 bis 13 BauNVO zulässig, so kommt es auf ihre Eigenschaft als Haupt- oder Nebenanlage nicht an.*)
2. Stellplätze im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO sind nur Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern dienen, nicht aber Abstellplätze für Fahrräder.*)
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IBRRS 2026, 0988
Gewerberaummiete
OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.03.2026 - 14 W 456/26
Erlangt ein Erwerber einer vermieteten Immobilie Kenntnis von einer nur mündlich vereinbarten Vertragsänderung des Mietvertrags, ist ihm die spätere Berufung auf einen Schriftformverstoß nach § 550 BGB jedenfalls gem. § 242 BGB verwehrt.
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IBRRS 2026, 1099
Immobilien
LG Hamburg, Urteil vom 29.10.2025 - 315 O 151/25
1. Eine Beeinträchtigung durch den unangekündigten (Über-)Flug des Nachbargrundstücks mit einer kamerabestückten Drohne ist nicht rechtswidrig, weil das grundrechtlich geschützte Interesse der betroffenen Nachbarn an der Achtung ihrer Privatsphäre nicht das geschützte Interesse des störenden Nachbarn an einer wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks durch Installation einer Photovoltaikanlage auf seinem Haus überwiegt. Wenn der Nachbar zur Installation einer Photovoltaikanlage das Nachbargrundstück an einem einzelnen Tag mit einer Drohne überfliegen lässt, um Luftbildaufnahmen für die Planung der Anlage anfertigen zu lassen, tritt eine damit einhergehende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zurück, weil es sich allenfalls um eine kurzfristige und abstrakte Beeinträchtigung handelt.*)
2. Bei Beeinträchtigungen durch Laub und Totholz sind Nachbarn dann nur als Störer anzusehen, wenn ihnen die nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihres Grundstücks vorzuwerfen ist (vgl. BGH, IMR 2019, 511). Darin, dass die Nachbarn nicht in dem von den Klägern gewünschten Umfang Kronenrückschnitte haben vornehmen lassen, sind keine außergewöhnlichen Umstände zu erblicken.*)
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IBRRS 2026, 1112
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 30.04.2026 - 102 AR 36/26
1. Objektiv willkürlich ist ein Verweisungsbeschluss, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und offensichtlich unhaltbar ist. Als willkürlich zu werten ist es insbesondere, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, etwa weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder nicht zur Kenntnis nimmt.
2. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (hier verneint wegen Zugrundelegung einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung).
3. § 23 Nr. 2 Buchst. a) GVG ist weit zu verstehen und erfasst alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wohnraummietverhältnissen. Die Zuständigkeitsnorm erstreckt sich damit auch auf sachenrechtliche Herausgabeansprüche, die mit Wohnraummietverhältnissen in Zusammenhang stehen.
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Online seit 12. Mai
IBRRS 2026, 1100
Bauhaftung
OLG Rostock, Beschluss vom 07.05.2026 - 5 U 39/24
1. Die hohen Anforderungen an die Pflicht eines Tiefbauunternehmens, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen, gelten nicht allgemein für Arbeiten auf einem Privatgrundstück.
2. Eine Erkundigungspflicht des Tiefbauunternehmens besteht insoweit nur, wenn unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Versorgungsleitungen über das Privatgrundstück verlaufen (hier verneint).
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IBRRS 2026, 1059
Wohnraummiete
AG Kreuzberg, Urteil vom 04.12.2025 - 23 C 97/25
1. Der übereinstimmende Wille der Parteien hinsichtlich der Wahl des Vertragstypus geht dem Wortlaut nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen vor.
2. Zu der Frage, wann die Überlassung von Wohnraum gegen Entgelt ein Miet- und wann ein Leasingvertrag sein kann.
3. die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB sind auch dann anzuwenden, wenn man einen Leasingvertrag annehmen wollte.
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IBRRS 2026, 0746
Immobilien
OLG Schleswig, Urteil vom 06.02.2026 - 10 U 81/25
1. Täuscht der Verkäufer einer Immobilie den Käufer arglistig über das Zustandekommen eines für die Nutzung wesentlichen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, ist der Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags nach § 123 Abs. 1 BGB berechtigt. Der Vertrag ist dann gem. § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig.
2. Die Kausalität der Täuschung für den Abschluss des Kaufvertrags ist zu bejahen, wenn der getäuschte Käufer den Vertrag ohne die Täuschung zumindest nicht zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen hätte. Auf die objektive rechtliche Relevanz des getäuschten Umstands kommt es nicht an.
3. Ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB besteht, wird jedoch durch dem Käufer zugeflossene Nutzungsvorteile im Wege der Vorteilsausgleichung gemindert.
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IBRRS 2026, 1083
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 01.04.2026 - XII ZR 66/25
1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet.
2. Bei der Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels ist äußerste Zurückhaltung geboten. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann.
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Online seit 11. Mai
IBRRS 2026, 1092
Bausicherheiten
OLG München, Urteil vom 27.04.2026 - 17 U 2866/25
1. Die Sicherungshypothek des Bauunternehmers nach § 650e BGB ist streng akzessorisch. Der Unternehmer hat die vom Besteller geleistete Sicherheit zurückzugeben, sobald der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Forderung des Unternehmers erloschen oder wegen eingetretener Verjährung undurchsetzbar geworden ist.
2. Besteht die Forderung nicht mehr, ist das Grundbuch im Hinblick auf die Sicherungshypothek (und damit auch im Hinblick auf eine diese sichernde Vormerkung) unrichtig.
3. Erfolgt eine Abtretung vor der Eintragung der für den Zedenten bereits bewilligten Vormerkung, kann die Vormerkung nicht auf den Zessionar übergehen, da sie im Zeitpunkt der Abtretung mangels Eintragung noch nicht entstanden ist. Sie kann aber auch nicht in der Person des Zedenten entstehen, weil dieser im Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr Rechtsinhaber des gesicherten Anspruchs ist; aus diesem Grund kommt nur eine Entstehung in Person des Zessionars in Betracht.
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IBRRS 2026, 1078
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.04.2026 - 1 LB 102/25
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob aneinandergebaute Gebäude i.R.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung einzeln oder zusammen zu betrachten sind, ist nicht die bauordnungsrechtliche – mit Blick auf die Zwecke des Bauordnungsrechts auch auf Bautechnik und funktionale Verschränkung abstellende –, sondern eine spezifisch städtebauliche, stärker auf die äußere Gestalt abstellende Sichtweise.*)
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IBRRS 2026, 1060
Wohnraummiete
AG Kirchheim, Urteil vom 29.10.2025 - 1 C 214/25
Es stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn der Vermieter - nachdem der Mieter selbst gekündigt hat - nach Wegfall des Eigenbedarfs nicht darauf hingewiesen hat, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nun möglich sei. Er durfte an den Bestand vom Mieter erklärten Kündigung glauben.
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IBRRS 2026, 0799
Wohnungseigentum
LG Berlin II, Urteil vom 25.07.2025 - 56 S 40/24 WEG
1. Bei der Vergrößerung des Badezimmers unter teilweiser Entfernung/Versetzung einer tragenden Wand und dem Einbau einer bodentiefen Duschtasse kann es sich um privilegierte Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG handeln; die Vorschrift strebt keine vollständige Barrierefreiheit i.S.v. § 4 BGG an.
2. Bei Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kommt es nicht auf die Untergemeinschaft, sondern die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft an.
3. Die fehlende öffentlich-rechtliche Genehmigung steht einem Anspruch auf Beschlussfassung über eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG grundsätzlich nicht entgegen, solange ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht bereits bei der Entscheidung über das "Ob" der Maßnahme feststeht.
4. Bei der Beurteilung, ob eine Klimaanlage einen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligt und deshalb nicht gestattet werden darf, sind im Grundsatz nur die unmittelbar mit der baulichen Veränderung verbundenen Auswirkungen, nicht aber Auswirkungen des späteren Gebrauchs (hier: tieffrequenter Schall) zu berücksichtigen.
5. Die Kostenentscheidung muss in Bezug auf § 44 WEG klar sein und darf nur im Ausnahmefall die Kosten der Nebenintervenienten enthalten.
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IBRRS 2026, 1081
Versicherungsrecht
OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2026 - 20 U 116/25
Ist der bedingungsgemäß versicherte Erdrutsch definiert als "Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen", verlangt die Klausel in beiden Varianten einen mit den menschlichen Sinnesorganen erfassbaren Vorgang und schließt daher solche Erdbewegungen aus, die sich für einen Beobachter unmerklich über einen längeren Zeitraum vollziehen.
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IBRRS 2026, 1082
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 21.04.2026 - XI ZR 12/25
1. Die Erklärungslast des Gegners ist in Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Grundsätzlich ist gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten ausreichend. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substanziieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist.
2. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen und dabei den Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht.
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