Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 20. März
IBRRS 2026, 0669
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2026 - 10 B 69/26
1. Die Festsetzung der offenen Bauweise in einem Bebauungsplan hat nachbarschützende Wirkung. Der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, der den Begriff des Doppelhauses in der offenen Bauweise prägt, begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis.*)
2. Wird ein grenzständig errichteter Baukörper beseitigt, ist der Nachbar - auch wenn die Baukörper zuvor kein Doppelhaus bildeten - jedenfalls dann nicht nach Treu und Glauben an der Geltendmachung seines Abwehrrechts gegen eine neue grenzständige Bebauung gehindert, wenn diese in vollkommen anderen Dimensionen erfolgt.*)
3. Die Frage, wann ein Einverständnis des Nachbarn einen Verzicht auf die Geltendmachung von Nachbarrechten und damit einen Verlust seines Abwehrrechts in Bezug auf ein konkretes Vorhaben bewirkt, beantwortet sich nach dem konkreten, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der abgegebenen Erklärung.*)
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IBRRS 2026, 0681
Immobilien
KG, Beschluss vom 10.03.2026 - 1 W 49/26
1. Ist eine Haftungsklausel i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 2 WEG (Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden) nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 Satz 3 WEG bestimmten Übergangsfrist nicht ausdrücklich im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs (siehe § 3 Abs. 1 und 2 der Wohnungsgrundbuchverfügung - WGV) eingetragen worden, kann sie im Falle einer nach dem 01.01.2026 erfolgten Veräußerung die Wirkungen gegenüber Sondernachfolgern nach § 10 Abs. 3 WEG jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Eigentumswechsels nicht mehr entfalten.*)
2. Eine Richtigstellung des Grundbuchs im Wege der ausdrücklichen Eintragung einer Haftungsklausel im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs kann nach Eintritt eines Sondernachfolgers in die Gemeinschaft nicht mehr erfolgen.*)
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IBRRS 2026, 0673
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.02.2026 - 5 U 27/25
1. Derjenige, der Schäden an seinem Gebäude wegen einer Grundwasserabsenkung im Rahmen von Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück behauptet, hat die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruchs darzulegen und zu beweisen.
2. Ein Anscheinsbeweis kann eingreifen, wenn im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit umfangreichen Arbeiten auf einem benachbarten Grundstück Schäden an einem Gebäude entstehen (hier verneint).
3. Eine Beweiserleichterung kommt bei der Verletzung von Nebenpflichten in Betracht, wenn als Schadensursache nur eine solche aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners in Betracht kommt, so dass dieser sich entlasten muss (hier verneint).
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IBRRS 2026, 0691
Notare
BGH, Urteil vom 12.03.2026 - III ZR 182/25
1. Der Notar verletzt die ihm gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG obliegenden Amtspflichten, wenn er in einem Grundstückskaufvertrag eine Regelung zum gemeindlichen Vorkaufsrecht vorschlägt und beurkundet, aus der nicht deutlich wird, ob die dort bestimmten Rechtsfolgen bereits eintreten, wenn der das Vorkaufsrecht ausübenden Gemeinde dieses Recht i.S.v. § 24 Abs. 1 BauGB zusteht, oder ob zusätzlich erforderlich ist, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht gemäß § 26 BauGB ausgeschlossen ist.*)
2. Die Amtspflichten gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG des Notars, der eine Regelung zum gemeindlichen Vorkaufsrecht in einem Grundstückskaufvertrag vorschlägt und beurkundet, schützen auch die Interessen der Vertragsparteien an einer rechtssicheren und Verzögerungsschäden vermeidenden Regelung.*)
3. Zur im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität bestehenden Darlegungs- und Beweislast dafür, welche Formulierung der ein gemeindliches Vorkaufsrecht betreffenden Regelung in einem Grundstückskaufvertrag die Urkundsbeteiligten gewählt hätten, wenn der beklagte Notar seine Amtspflichten gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG gewahrt hätte (Fortführung von Senat, Urteil vom 15.06.2023 - III ZR 44/22, IBRRS 2023, 2020 = IMRRS 2023, 0924 = BGHZ 237, 165).*)
4. In einem Notarhaftungsprozess ist der Regressanspruch des Klägers gegen seine vormaligen Prozessbevollmächtigten, der darin begründet ist, dass diese einen - seinerseits gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB subsidiären - Amtshaftungsanspruch gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger nicht offengehalten haben, keine anderweitige Ersatzmöglichkeit i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BNotO.*)
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IBRRS 2026, 0677
Rechtsanwälte
OLG München, Beschluss vom 02.03.2026 - 7 U 3795/25
1. Zwar darf bei der Auslegung einer Prozesserklärung eine Partei nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Gleichwohl muss der maßgebliche Wille des Erklärungen objektiv zum Ausdruck kommen und unterliegt dabei den durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen (hier verneint für die Mitteilung einer Mandatsniederlegung).
2. Auch das Verschulden eines (nach Mandatsniederlegung) vormaligen Parteivertreters ist der Partei zurechenbar mit der Folge, dass eine Wiedereinsetzung wegen Fristversäumung ausscheidet.
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IBRRS 2026, 0699
Prozessuales
BAG, Beschluss vom 04.03.2026 - 5 AZB 26/25
Eine Rechtsmittel(begründungs)frist wird nicht durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) der Verwaltung des Rechtsmittelgerichts gewahrt.*)
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IBRRS 2026, 0680
Prozessuales
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.03.2026 - 2-13 S 83/25
Die Beschwer des anfechtenden Eigentümers bei einer Änderung von Verteilerschlüsseln (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG) bemisst sich gem. § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Betrag der zu erwartenden jährlichen Mehrbelastung.*)
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Online seit 19. März
IBRRS 2026, 0668
Bauvertrag
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2026 - 19 U 44/25
1. Wird ein Vertragsangebot in einem Subunternehmerverhältnis nur unter der zusätzlichen Zahlungsbedingung angenommen, dass der Rechnung ein von der Bauleitung des Hauptauftraggeber geprüftes Aufmaß beizufügen ist, liegt darin nach § 150 Abs. 2 BGB eine Ablehnung des Vertragsangebots verbunden mit einem neuen Antrag.*)
2. Wird dieser neue Antrag angenommen, ist die Beifügung eines von der Bauleitung des Hauptauftraggebers geprüften Aufmaßes zur Rechnung eine Fälligkeitsvoraussetzung. Das gilt jedenfalls dann, wenn weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung besondere Kosten oder unzumutbare Schwierigkeiten verursachen könnte.*)
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IBRRS 2026, 0618
Vergabe
VK Südbayern, Beschluss vom 25.11.2025 - 3194.Z3-3_01-25-59
1. Die Bestimmung des Auftragsgegenstands muss aus dem Beschaffungsbedarf sachlich gerechtfertigt sein und es müssen dafür nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen. Ob die Vorgaben erforderlich oder zweckmäßig sind, ist demgegenüber ohne Belang.*)
2. § 59 Abs. 1 VgV sieht vor, dass der öffentliche Auftraggeber vorgeben kann, aber nicht muss, dass das Zuschlagskriterium "Kosten" auf der Grundlage der Lebenszykluskosten der Leistung berechnet wird. Lediglich bei der Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Waren schreibt § 67 Abs. 5 VgV vor, dass die Energieeffizienz im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots als Zuschlagskriterium zu berücksichtigen ist.*)
3. Dies gilt auch dann, wenn zu befürchten ist, dass seine Beschaffungsentscheidung ohne Berücksichtigung der Lebenszykluskosten über den gesamten Nutzungszeitraum unwirtschaftlich sein wird.*)
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IBRRS 2026, 0666
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2026 - 7 B 1348/25
Der ungeschmälerte Fortbestand einer „schönen Aussicht“ stellt grundsätzlich nur eine Chance dar, die regelmäßig nicht dem Schutz durch das Gebot der Rücksichtnahme unterliegt. Anderes kann nur unter sehr engen Voraussetzungen gelten, wenn ein Grundstück durch eine besondere Aussichtslage in besonderer Weise geprägt ist (hier verneint).
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IBRRS 2026, 0655
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2026 - 5 U 87/24
1. Chronischer Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenmissbrauch begründet keineswegs immer und per se, wohl aber dann eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, wenn es zu einer organischen Veränderung des Gehirns gekommen ist, die zum dauerhaften Ausschluss der freien Willensbildung geführt hat.
2. Auch auf rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen (z.B. Quittung) findet § 105 Abs. 1 BGB ebenfalls Anwendung.
3. Für den Beweis genügt grundsätzlich nicht schon ein Für-wahrscheinlich-Halten, sondern die volle Überzeugung (Gewissheit) des Richters ist erforderlich.
4. Die erneute Vernehmung eines Zeugen darf unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen, d.h. seine Glaubwürdigkeit, noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage, d.h. die Glaubhaftigkeit, betreffen.
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IBRRS 2026, 0672
Kaufrecht
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.02.2026 - 6 U 128/24
1. Ob der Garantiegeber die Wiederherstellung der (vollen) Funktionsfähigkeit eines Batteriespeichers durch Instandsetzung schuldet, ist durch Auslegung des Garantievertrags zu ermitteln (hier verneint).
2. Zwar kann der Käufer nach kaufrechtlichem Gewährleistungsrecht im Fall eines Mangels der Kaufsache zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache wählen. Soweit nicht das Wahlrecht zwischen einer Nachbesserung und einer Ersatzlieferung, sondern eine Entscheidung zu den Modalitäten innerhalb einer Nacherfüllungsvariante in Rede steht, liegt das Wahlrecht aber grundsätzlich beim Verkäufer. Dies gilt insbesondere für verschiedene Varianten der Nachbesserung.
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IBRRS 2026, 0674
Versicherungsrecht
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2026 - 11 U 47/25
1. In einem leerstehenden oder auch nur zeitweise bewohnten Gebäude ist insbesondere während der Frostperioden eine engmaschige (hier: halbwöchentliche) Kontrolle des Funktionierens der Heizung angezeigt, um einen unerwarteten, aber jederzeit möglichen Ausfall der Heizung rechtzeitig festzustellen und daraus resultierende Frostschäden zu vermeiden.
2. Die unterlassene Kontrolle während einer dreimonatigen Urlaubsabwesenheit in den Wintermonaten stellt eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung dar, die hinsichtlich kausaler Schäden (hier: Wasserschaden im Keller) zur Leistungsfreiheit der Wohngebäudeversicherung führt.
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IBRRS 2026, 0676
Rechtsanwälte
OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2026 - 6 W 43/25
1. Die Digitalisierung einer in Papierform geführten Prozessakte stellt jedenfalls dann keine erstattungsfähige Maßnahme der Prozessführung dar, wenn sie nicht der notwendigen Rechtsverfolgung dient, sondern der individuellen Arbeitserleichterung des Parteivertreters.
2. Eine Kopie im Sinne des Kostenrechts ist die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, was beim Speichern eines (hier: eingescannten) Dokuments auf einem externen Datenträger wie z. B. einem USB-Stick nicht der Fall ist.
3. Das Einscannen eines Dokuments wird nur dann bei der Berechnung der Dokumentenpauschale berücksichtigt, wenn auch die Voraussetzungen nach Nr. 7000 Nr. 2 Abs. 2 VV RVG vorliegen.
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IBRRS 2026, 0644
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.02.2026 - AnwZ (Brfg) 3/26
1. Die Auslegung einer ausdrücklich als Berufung bezeichneten Rechtsmittelschrift in einen Antrag auf Zulassung der Berufung ist ausgeschlossen, wenn sich aus dem Schriftsatz keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Rechtsmittelführer die Zulassung der Berufung zu beantragen beabsichtigt.
2. Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt u.a. voraus, dass der Kläger diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln.
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