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Zeige Urteile 151 bis 161 von insgesamt 161




Online seit 2. Juni

IBRRS 2026, 0335
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Keine Zuschlagsbeschwerde für am Verfahren nicht beteiligte Dritte

LG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2025 - 328 T 50/25

Personen, die weder nach §§ 9, 81, 82, 90 ZVG in das Verfahren involviert sind noch im Versteigerungstermin Gebote abgegeben haben, sind nicht berechtigt, gegen die Erteilung des Zuschlags Beschwerde einzulegen.

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IBRRS 2026, 1239
ProzessualesProzessuales
Bei der Wertfestsetzung kommt es auf den Zeitpunkt der Antragstellung an!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.04.2026 - 3 W 7/26

1. Für die Festsetzung des Streitwertes ist es ohne Belang, dass die Klage nicht zugestellt werden konnte und später infolge eines außergerichtlichen Vergleichs zurückgenommen wurde.*)

2. Bei einer negativen Feststellungsklage bildet der Gesamtwert der geleugneten Forderung den Streitgegenstand, weil der jeweilige Beklagte durch ein obsiegendes Urteil gehindert wird, einen entsprechenden Vollstreckungstitel zu erwerben. Ein Feststellungsabschlag ist daher im Falle einer negativen Feststellungsklage nicht geboten.

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IBRRS 2026, 1222
ProzessualesProzessuales
Befangenheit wegen Rechtsauffassung?

LG Berlin II, Beschluss vom 22.05.2026 - 63 T 45/26

1. Für die Befangenheit ist maßgeblich, ob aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.

2. Ein einmaliges Versehen (hier: Irrtum bei Fristberechnung) ist jedoch nicht geeignet, den bösen Schein der Befangenheit zu begründen.

3. Eine zumindest vertretbare Rechtsauffassung ist von vorneherein nicht geeignet, den bösen Schein der Befangenheit zu begründen.

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Online seit 1. Juni

IBRRS 2025, 2901
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Fenster und Innentüren herstellen, liefern und montieren: Kauf- oder Werkvertrag?

OLG München, Urteil vom 17.07.2023 - 28 U 1010/23 Bau

1. Ein Vertrag über die Herstellung, Lieferung und Montage von Fenstern, Fenstertüren und Innentüren im Rahmen einer Gebäudesanierung stellt einen Werkvertrag dar.

2. Die Erklärung eines unberechtigten "Rücktritts" vom Vertrag durch den Auftraggeber berechtigt den Auftragnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund.

3. Nach einer solchen Kündigung aus wichtigem Grund geht der Vertrag in ein Abrechnungsverhältnis über.

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IBRRS 2026, 0622
Mit Beitrag
VergabeVergabe
IFG im Vergabeverfahren: Auftraggeber muss Nicht-Existenz von Unterlagen beweisen!

VG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2026 - 29 K 9511/24

1. Im Umfang des bestehenden Auskunftsanspruchs hat die Behörde grundsätzlich Zugang zu allen vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren. Bestehen Indizien für die Existenz weiterer Unterlagen, muss der Auftraggeber substantiiert darzulegen und plausibel zu begründen, dass diese nicht existieren.

2. Vom Auskunftsanspruch ausgenommen sind Unterlagen zum Willensbildungsprozess der Behörde, nicht aber die zugehörigen Grundlagen.




IBRRS 2026, 1248
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Muss die Behörde eine anstehende Änderung der Rechtslage abwarten?

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.03.2026 - 7 A 35/25

1. Sinn und Zweck des Anhörungserfordernisses nach § 71 Abs. 2 BbgBO sind erfüllt, wenn sich die Gemeinde vor Ablauf der Frist abschließend geäußert hat. Ab diesem Zeitpunkt kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das rechtswidrig versagte gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen.*)

2. Es ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich die zuständige Behörde bis zum letzten Tag vor einer Rechtsänderung (hier: Inkrafttreten der Regionalplanung zur Windenergienutzung) auf die geltende, für den Antragsteller günstigere Rechtslage stützt und den Vorbescheid ausgehend von dieser Rechtslage erteilt (vgl. auch schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. 01.2026 - OVG 7 A 25/25, IBRRS 2026, 0403).*)

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IBRRS 2026, 1137
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Keine Abrechnung, kein Einbehalten der Vorauszahlungen: Oder doch?

AG Hamburg, Urteil vom 11.02.2026 - 9 C 216/25

1. Hat der Vermieter über die Vorauszahlung nicht fristgemäß abgerechnet, kann der Mieter bei beendetem Mietverhältnis nach der Rechtsprechung des BGH die Vorauszahlungen ohne den zeitraubenden Umweg über eine (Stufen-)Klage auf Erteilung der Abrechnung sogleich zurückverlangen.

2. Allerdings kann der Vermieter durch Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung die Rückzahlung ausschließen - zumindest über den korrekt errechneten Betrag.

3. Eine Betriebskostenabrechnung genügt den an sie in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält.

4. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen.

5. Im Rahmen einer nicht für erledigt erklärten Klage auf vollständige Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse ist kein Raum, um über einzelne Abrechnungsposten einer dann letztlich doch erstellten Betriebskostenabrechnung zu streiten.

6. Die Anwendung des § 814 BGB kann gegebenenfalls ausgeschlossen sein, wenn sich der Schuldner bei der Zahlung die Rückforderung vorbehalten hat. Es kann indes nicht undifferenziert angenommen werden, dass ein bei der Zahlung erklärter Vorbehalt automatisch dazu führt, dass § 814 BGB ausgeschlossen wird.

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IBRRS 2026, 1172
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wiederbestellung des Verwalters ohne Vergleichsangebote?

AG München, Urteil vom 24.10.2025 - 1292 C 26250/24 WEG

1. Die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter und deren Übersendung an die Wohnungseigentümer ist nur bei einer Neubestellung, nicht aber bei der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters erforderlich.

2. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Beurteilungssachverhalt seit der Erstbestellung verändert hat, etwa wenn der Verwalter seine Aufgabe nicht mehr so effizient gerecht wird wie bisher, wenn sich das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Verwalter aus anderen Gründen verschlechtert hat, oder wenn die vom bisherigen Verwalter angebotenen Leistungen von anderen Verwaltern spürbar günstiger angeboten werden.

3. Bei der Prüfung der Veränderung des Beurteilungssachverhalt ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass das Entgelt, das dem Verwalter für die einzelnen Leistungen zu zahlen ist, nicht das einzige ist, und auch nicht der wichtigste Gesichtspunkt, der bei der Entscheidung über die Bestellung des Verwalters zu berücksichtigen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Verwalter seiner Aufgabe gerecht wird, und ob die Wohnungseigentümer mit ihm auch gut zurechtkommen. Ist dies der Fall, entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung an dem amtierenden Verwalter festzuhalten, auch bei einer höheren Vergütung im Vergleich zu anderen Verwaltern.

4. Dies ist ausnahmsweise nur dann nicht mehr der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von der bisherigen Verwaltung angebotenen Leistungen von anderen Verwaltungsfirmen spürbar günstiger angeboten werden.

5. Holen einzelne Wohnungseigentümer im Vorfeld der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters jedoch von sich aus Vergleichsangebote ein, müssen diese grundsätzlich in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.

6. Die Verwaltergebühr ist grundsätzlich frei vereinbar und die Wohnungseigentümer haben im Hinblick auf die Höhe der Vergütung einen Ermessensspielraum.

7. Eine Überschreitung der üblichen Verwaltervergütung ist ferner gerechtfertigt, wenn diese auf Sachgründe beruht.

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IBRRS 2026, 1049
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Räumungsanspruch des Erstehers gegen den fraudulösen Besitzer

OLG München, Beschluss vom 18.02.2025 - 5 U 4183/24

1. Der Zuschlagsbeschluss bindet als rechtsgestaltender Hoheitsakt jedermann, auch Gerichte.

2. Der Ersteher hat gegen den fraudulösen Besitzer einen Räumung- und Herausgabeanspruch.

3. Das Klauselerteilungsverfahren nach § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG und eine Räumungs- und Herausgabeklage können gleichzeitig geführt werden.

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IBRRS 2026, 1223
SachverständigeSachverständige
Kontakte zur Versicherung: SV befangen?

LG Heilbronn, Beschluss vom 08.05.2026 - 4 OH 8/25

1. Wirtschaftliche Verbindungen von Sachverständigen sind nicht ungewöhnlich. Öffentlich bestellte Sachverständigen erfüllen regelhaft nicht nur gerichtliche Gutachtenaufträge, sondern sind auch auf Privatgutachterbasis im Rechtsverkehr tätig. Kontakte zu Versicherungen sind damit zwangsläufig, ohne dass dies gleich in einer Befangenheit in anderen Angelegenheiten münden müsste.

2. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Befangenheit kann auch sein, ob ein Sachverständiger von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellt und damit nicht zuletzt aufgrund § 36 GewO sowie nach den Bestimmungen der Sachverständigenordnung der Bestellungskörperschaft auf strenge Unparteilichkeit verpflichtet ist.

3. War ein Sachverständiger aufgrund seiner Beteiligung an einer Sachverständigen-GmbH zurückliegend nur mit etwa 4 % des Jahresumsatzes am wirtschaftlichen Ergebnis von Aufträgen beteiligt, welche von der Versicherung als Antragsgegnerin im selbstständigen Beweisverfahren erteilt wurden, gebietet dies bei der gebotenen nüchternen Betrachtung keinen Ansatzpunkt dafür, dass der Sachverständige unter unzulässigem Voranstellen eigener wirtschaftlicher Belange den Gutachtenauftrag parteiisch und nicht mit der nötigen gleichen Distanz zu beiden Verfahrensbeteiligten erfüllen wird.

4. Vielmehr gilt: Eine Befangenheit des Sachverständigen kann sich in einem Prozess gegen eine Versicherung allenfalls daraus ergeben, dass der Sachverständige ganz überwiegend im Auftrag von Versicherungsgesellschaften tätig ist und so eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt.

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IBRRS 2026, 1240
ProzessualesProzessuales
Beklagter macht vorgerichtlich Gegenansprüche geltend: Klageerhebung veranlasst?

OLG Frankfurt, Urteil vom 09.04.2026 - 3 U 143/25

Hat die Klägerseite einen fälligen Anspruch gegen die Beklagtenseite und die Beklagtenseite vorgerichtlich erfolglos zur Leistung aufgefordert, so hat die Beklagtenseite dann keinen Anlass zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO gegeben, wenn sie die Leistung, für die Klägerseite erkennbar, nur wegen eines Gegenanspruchs zurückhält (§ 273 BGB) und dieser Gegenanspruch besteht.*)

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