Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 25. März
IBRRS 2026, 0712
Wohnraummiete
LG Berlin II, Beschluss vom 08.01.2026 - 63 S 250/25
1. Die Nichterteilung der Auskunft nach § 556g Abs. 1a BGB durch den Vermieter hindert nicht die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen des Mieters nach § 556g Abs. 3 BGB.
2. Zum Einwand der Sittenwidrigkeit der Höhe der Vergütung, die sich ein Rechtsdienstleister für die Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 556d ff. BGB ("Mietpreisbremse") versprechen lässt.
Volltext
IBRRS 2026, 0717
Wohnungseigentum
AG Wiesbaden, Urteil vom 08.12.2025 - 922 C 3010/24
Seit dem 01.12.2023 (§ 48 Abs. 1 Satz 1 WEG) entspricht nur die Bestellung eines zertifizierten Verwalters gem. § 26a WEG ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Gemäß § 8 ZertVerwV dürfen sich juristische Personen als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigen, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 ZertVerwV einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind. Dabei sind auch solche Mitarbeiter unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut, die die Vor- und Nachschüsse durch Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung vorbereiten, in Kontakt mit den Wohnungseigentümern oder Verwaltungsbeiräten stehen und dabei Entscheidungen treffen oder die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Seiten der Verwaltung repräsentieren.
Volltext
IBRRS 2026, 0591
Allgemeines Zivilrecht
OLG Köln, Beschluss vom 19.08.2024 - 7 U 12/24
Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben muss sich auf eine getroffene Absprache beziehen, also das Ergebnis der vorausgegangenen Vertragsverhandlungen verbindlich festlegen, und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen zugegangen sein.
Volltext
IBRRS 2026, 0729
Rechtsanwälte
OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.2025 - 22 U 3/25
1. Ein Rechtsanwalt, der laufende Fristen in einem elektronischen Fristenkalender erfasst, muss durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Kontrolle der Fristeingabe gewährleisten.
2. Werden die Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert, ist darin ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen.
3. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört die klare Anweisung an das Büropersonal, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann.
4. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die organisatorischen Maßnahmen bei der elektronischen Kalenderführung und an die Handaktenführung stellt, sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Wenn der Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben.
Volltext
IBRRS 2026, 0686
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2026 - 22 W 38/25
Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß §§ 239, 246 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO wegen Todes der bereits vor Anhängigkeit der Klage verstorbenen Beklagtenpartei kommt mangels wirksam begründeten Prozessrechtsverhältnisses nicht in Betracht. Die gegen eine natürliche Person gerichtete Klage kann regelmäßig nicht als gegen die unbekannten Erben gerichtet ausgelegt werden. Die nichtexistente Partei ist in einem gegen sie angestrengten Rechtsstreit nur insoweit als bestehend anzusehen, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht. Nur insoweit wird ein Prozessrechtsverhältnis begründet.*)
Volltext
Online seit 24. März
IBRRS 2026, 0696
Bauträger
OLG Dresden, Urteil vom 21.05.2025 - 22 U 195/25
1. Leistet der Erwerber über den Bautenstand und den fälligen Raten des § 3 Abs. 2 MaBV hinaus Zahlungen an den Bauträger, ist auch der Geschäftsführer zur Rückzahlung der noch nicht fälligen Raten verpflichtet, die er vorsätzlich entgegen den vertraglichen Bestimmungen angefordert hat.
2. Für die Rohbaufertigstellung müssen alle tragenden und die sie stützenden Bauteile hergestellt sein. Dazu gehören sämtliche tragenden Wände, Schornsteine, Treppen, einschließlich aller damit zusammenhängenden Erd-, Maurer- und Betonarbeiten.
3. Zu den Zimmererarbeiten gehört die Herstellung des Dachstuhls samt Verschalung einschließlich der damit zusammenhängenden Holzschutz- und Imprägniermaßnahmen.
4. Altbausanierungen können ein breites Spektrum von Arbeiten umfassen, das von einer einem Neubau weitgehend angenäherten Entkernung bis zu relativ geringfügigen Sanierungsarbeiten reicht. Auch wenn nur geringfügige Arbeiten an einem Bauabschnitt erbracht werden, lösen sie die volle Bauabschnittsrate aus.
5. Bewusst vertragswidriges Verhalten des Schuldners ist für sich allein kein Arrestgrund. Lässt dieses Verhalten jedoch den Schluss zu, dass der Schuldner diese Handlungen wiederholen und dadurch die Zwangsvollstreckung vereiteln oder erschweren wird, begründet dies - unabhängig vom Vorliegen einer Straftat je nach den Umständen des Einzelfalls - einen Arrestgrund (hier bejaht).
IBRRS 2026, 0551
Vergabe
VK Sachsen, Beschluss vom 06.03.2024 - 1/SVK/034-23
Die Vorschriften der §§ 156 ff. GWB gewähren keinen vorbeugenden Rechtsschutz gegen mögliche Vergaberechtsverstöße in einem künftigen Vergabeverfahren. Vorbeugende, nicht in einem Vergabeverfahren ergehende und auf ein künftiges Beschaffungsverhalten des Auftraggebers gerichtete Entscheidungen sind der Vergabekammer untersagt. Ein Vergabeverfahren beginnt erst, wenn der Auftraggeber eine nach außen gerichtete Maßnahme ergreift, die der Umsetzung einer internen Beschaffungsentscheidung dient.*)
Volltext
IBRRS 2026, 0710
Gewerberaummiete
BGH, Beschluss vom 18.02.2026 - XII ZR 27/25
1. Bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts kann und muss auch das nachträgliche Verhalten der Partei in dem Sinne berücksichtigt werden, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können (hier betreffend die Laufzeit eines Mietvertrags).
2. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf eine gehörswidrige Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert war.
Volltext
IBRRS 2026, 0718
Wohnungseigentum
LG Hamburg, Urteil vom 07.10.2025 - 311 O 136/24
Anspruch darauf, dass die Hausverwaltung bei einem Auskunftsbegehren an Eides statt versichert, dass bei ihr keine weiteren Unterlagen vorhanden seien, besteht nur, wenn Grund zu der Annahme bestünde, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde (vgl. § 260 Abs. 2 BGB).
Volltext
IBRRS 2026, 0687
Rechtsanwälte
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2025 - 18 A 2076/25
Eine nicht formgerechte Zustellung gilt auch dann nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 189 Alt. 1 ZPO als erfolgt, wenn die formgerechte Zustellung nicht nachweisbar war und der Prozessbevollmächtigte sodann das Empfangsbekenntnis formgerecht zurücksendet.*)
Volltext
IBRRS 2026, 0601
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 29.07.2025 - 102 AR 71/25
1. Nach Rechtshängigkeit einer Klage kann ein einheitlich zuständiges Gericht für Klage und Klageerweiterung auf einen Streitgenossen bestimmt werden, wenn der Verfahrensstand des streitigen Verfahrens nicht entgegensteht; eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist dabei grundsätzlich auch bei einer nachträglichen subjektiven Klageerweiterung zulässig.
2. Betrifft eine frühere Zuständigkeitsbestimmung nicht genau die Beklagten, bezüglich derer später eine Bestimmung erfolgen soll, steht die frühere Bestimmung der späteren nicht entgegen.
3. Ist für einen Rechtsstreit allerdings bereits eine wirksame Zuständigkeitsbestimmung erfolgt und wird nach einer erst anschließend erfolgten subjektiven Klageerweiterung ein neuer Bestimmungsantrag gestellt, so entfaltet die erste Zuständigkeitsbestimmung Bindungswirkung gem. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und ist bei der Bestimmung des für den erweiterten Rechtsstreit zuständigen Gerichts ebenso zu berücksichtigen wie ein bindender Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO.
4. Zur Bestimmung des Amtsgerichts als sachlich zuständiges Gericht, wenn die gegen einen Streitgenossen erhobenen Ansprüche aus dem Wohnungseigentumsgesetz hergeleitet werden und die wohnungseigentumsrechtliche Rechtslage (mittelbar) auch für die Klage gegen den weiteren Streitgenossen Bedeutung erlangen kann.
Volltext




