Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 10. März
IBRRS 2026, 0587
Zwangsvollstreckung
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.02.2026 - 2-13 T 7/26
1. Eine Vollstreckung eines Beseitigungsanspruchs einer unzulässigen baulichen Veränderung, an welcher ein Mieter des Schuldners ein Mitbenutzungsrecht hat – hier Rampe im gemeinschaftlichen Garten –, kann nur gem. § 888 ZPO erfolgen.*)
2. Gegen den Beschluss zur Ermächtigung des Gläubigers zur Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) ist der Mieter beschwerdebefugt, wenn durch die Vollstreckung sein Mitbenutzungsrecht beeinträchtigt ist.*)
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IBRRS 2026, 0535
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.02.2026 - 3 U 50/25
Ist die Tochter eines Richters als Rechtsreferendarin in der Kanzlei der Beklagten im Rahmen einer Nebenbeschäftigung juristisch tätig, kann dies die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.*)
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Online seit 9. März
IBRRS 2026, 0566
Bauvertrag
OLG Schleswig, Urteil vom 04.03.2026 - 6 UKl 1/25
1. Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und transparent darzustellen.
2. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich ist, sondern Treu und Glauben gebieten es auch, dass die Gefahr von Missverständnissen oder Fehldeutungen durch eine unklare, mehrdeutige oder unvollständige Fassung der Klausel möglichst vermieden wird.
3. In einem vom Unternehmer vorformulierten Fertighausbauvertrag sind folgende Klauseln unwirksam:
a) "Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass sich die Baustelle rechtzeitig vor Baubeginn der Bauarbeiten in einem Zustand befindet, der die ungehinderte Ausführung ermöglicht. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Baugrundstück über das öffentliche Straßennetz mit Lastzügen und Sattelschleppern bis 18 m Länge, 2,50 m Breite und einem Gesamtgewicht bis zu 40 t und eine Achslast bis zu 12 t angefahren und der unmittelbare Fundament- bzw. Kellerbereich durch Lieferfahrzeuge mit ungelenkten Hinter-Trailer-Achsen über eine befestigte Grundstücksauffahrt und Fahrtrasse/Baustraße erreicht werden kann und keine besonderen Erschwernisse vorhanden sind, z.B. Grundstücksauffahrt mit mehr als 10% Steigung."
b) "Es wird dazu von D ein Abnahmeprotokoll gefertigt, welches vom Besteller und D zu unterzeichnen ist."
c) Ein Bürgschaftsversprechen mit dem folgenden Inhalt: "Für den Besteller (Hauptschuldner) übernehmen wir (Bürge) die selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft zu Gunsten der Firma D. Deutschland GmbH (Gläubiger) zur Sicherung des vertraglichen Zahlungsanspruchs des Gläubigers aus dem zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger bestehenden Fertighaus-Vertrag über die Lieferung eines Fertighauses bis zu einem Betrage in Höhe von ....Euro. Der Bürge verpflichtet sich, die geschuldeten Zahlungen gemäß Fertighaus-Vertrag vorzunehmen, sobald dem Bürgen eine Anweisung des Hauptschuldners zur Auszahlung des jeweiligen Betrages vorliegt. Bei mehreren Hauptschuldnern ist jeder einzelne berechtigt, die Zustimmung verbindlich für den/die anderen Hauptschuldner abzugeben."
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IBRRS 2026, 0567
Architekten und Ingenieure
Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2025 - BG 46/25
1. Für den Verstoß gegen das Verbot der baugewerblichen Betätigung ist es unerheblich, in welchem Umfang der Freie Architekt über seine baugewerbliche Betätigung hinaus Architektenleistungen gemäß § 1 ArchG-BW mit seinem Architekturbüro erbracht hat.*)
2. Für den Verstoß wegen mangelnder Wahrung der Unabhängigkeit und der Sachwalterstellung des Freien Architekten im Rahmen dessen unerlaubter baugewerblicher Betätigung muss es nicht zu einer Beeinträchtigung der Interessen des Erwerbers bzw. Bauherrn im Einzelfall gekommen sein.*)
3. Der Freie Architekt kann sich nicht auf die mangelnde Kenntnis des Verbots der baugewerblichen Betätigung berufen, weil die Kenntnis der Berufsordnung zu einer gewissenhaften Berufsausübung gehört.*)
4. Der Architekt handelt berufswidrig, wenn er im Rahmen der Länderumtragung die Eintragung als Freier Architekt beantragt, obwohl er tatsächlich baugewerblich tätig ist, und dadurch bewirkt, dass die Architektenkammer ihn als Freien Architekten in die Architektenliste einträgt.*)
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IBRRS 2026, 0570
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2025 - Verg 36/24
1. Eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter nicht das Nachgefragte anbietet. Maßstab für die Auslegung ist das Verständnis des Angebots, das ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle entwickeln musste oder durfte. Deshalb ist auf die Sicht eines verständigen Auftraggebers im Zeitpunkt der Angebotsauswertung abzustellen.
2. Der Ausschluss eines Angebots wegen Abweichung von den Vergabeunterlagen kommt nicht unter rein formalen Gesichtspunkten in Betracht. Ein solcher Ausschluss dient nur dazu, um manipulative Eingriffe in die Vergabeunterlagen zu sanktionieren. Bloße Unklarheiten sind dagegen im Wege der Aufklärung zu beseitigen.
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IBRRS 2026, 0572
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 12.01.2026 - 4 BN 10.25
1. Bebauungsplanentwürfe müssen nicht während der gesamten Dienststunden der Gemeindeverwaltung ausgelegt werden. Es ist Sache der zur Organisationsgewalt gehörenden Regelung des Behördenbetriebs, die Modalitäten der Auslegung zu bestimmen. Diese Befugnis findet ihre Grenze dort, wo die Möglichkeit der Einsichtnahme unzumutbar erschwert wird.
2. Das Tatsachengericht kann sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn sich dem Tatsachengericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten objektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln.
3. Ungenügend sind Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird.
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IBRRS 2026, 0534
Wohnraummiete
AG Hamburg, Urteil vom 15.08.2025 - 49 C 2/24
Auch ein eher geringer Befall von Papierfischchen ist nicht als vom vertragsgemäßen Zustand gedeckt anzusehen. Der Vermieter muss ihn fachgerecht beseitigen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Minderung an der Erheblichkeitsschwelle des § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB scheitern würde.*)
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IBRRS 2026, 0580
Wohnungseigentum
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.02.2026 - 2-13 S 113/25
Zu den Anforderungen an die Beschlussfassung über die Genehmigung baulicher Veränderungen durch einen Eigentümer.*)
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IBRRS 2026, 0571
Kaufrecht
BGH, Urteil vom 11.02.2026 - VIII ZR 37/24
1. Erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies auch dann, wenn die Erklärung nicht von dem Käufer persönlich, sondern von dessen Rechtsanwalt abgegeben wurde, eine Auslegung dahingehend, dass der Käufer damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus (im Anschluss an BGH, Urteile vom 09.10.1980 - VII ZR 332/79, IBRRS 1980, 0208; vom 13.07.2011 - VIII ZR 215/10, IBRRS 2011, 3028; Beschluss vom 03.11.2014 - IV ZR 230/14, IBRRS 2015, 1182; jeweils m.w.N.).*)
2. Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung - wie für die Bejahung eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB erforderlich - vorliegt, ist anhand eines Vergleichs der vertraglich jeweils geschuldeten - und nicht anhand eines Vergleichs der von den Parteien nachfolgend jeweils erbrachten - Leistungen zu bestimmen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25.02.2011 - V ZR 208/09, IBRRS 2011, 1302 m.w.N.; vom 20.02.2013 - VIII ZR 40/12, IBRRS 2013, 1250; vom 21.04.2022 - I ZR 214/20, NJW 2022, 2614, Rn. 27; vom 16.11.2022 - VIII ZR 436/21, IBRRS 2022, 3639). Ergibt sich ein Missverhältnis erst daraus, dass eine Partei ihre Leistung nicht mangelfrei erbracht hat, führt das demnach nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrags, sondern zur Anwendung des Gewährleistungsrechts (Bestätigung von Senatsurteil vom 20.02.2013 - VIII ZR 40/12, a.a.O.).*)
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IBRRS 2026, 0539
Rechtsanwälte
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2025 - 5 SLa 991/25
1. Ein Rechtsanwalt hat den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Der Rechtsanwalt muss in diesem Fall auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in der Handakte prüfen. Dabei darf der Anwalt sich allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen.*)
2. Der Rechtsanwalt muss bei Fertigung der Berufungsschrift eine Gegenkontrolle der in der Handakte notierten Berufungsbegründungsfrist durchführen.*)
3. Ist vom Büropersonal in der zur Fristenberechnung genutzten Kanzleisoftware ein um ein Jahr zurückliegendes Datum für den Beginn der Berufungsbegründungsfrist eingetragen worden und zeigt die Software deshalb aufgrund eines unerkannten Systemfehlers ohne den für einem solchen Fall vorgesehenen Warnhinweis ein in die Handakte übernommenes unzutreffendes Fristende an, führt der Rechtsanwalt keine ausreichende Gegenkontrolle durch, wenn er bei Anfertigung der Berufungsschrift in Kenntnis des Zeitpunktes der Urteilszustellung anhand eines Kalenders keine eigenverantwortliche Überprüfung des in der Handakte notierten Fristablaufes durchführt oder die in der Kanzleisoftware hinterlegte Fristberechnung nicht hinsichtlich des dort eingetragenen Fristbeginns kontrolliert.*)
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IBRRS 2026, 0568
Schiedswesen
OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.12.2025 - 21 Sch 7/25
1. Ein Antrag der Antragsgegnerseite auf Anordnung der Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO ist im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruches gemäß § 1059 ZPO statthaft.*)
2. Eine mündliche Verhandlung ist im Rahmen des Aufhebungsverfahrens gemäß § 1063 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur für die Entscheidung über die Aufhebung, nicht für eine Zwischenentscheidung über die Leistung einer Prozesskostensicherheit zwingend vorgeschrieben. Insoweit liegt es vielmehr gemäß §§ 1063 Abs. 1 Satz 1, 128 Abs. 4 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.*)
3. Der Streitwert des Verfahrens auf Aufhebung eines die Schiedsklage abweisenden Schiedsspruchs bestimmt sich nach dem Wert der mit der Schiedsklage in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche. Das Interesse einer Partei, die über das Aufhebungsverfahren eine Zurückverweisung an ein anderes Schiedsgericht begehrt, liegt nicht nur darin, von der Kostentragungspflicht befreit zu werden.*)
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IBRRS 2026, 0536
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2026 - 3 W 3/26
Jedenfalls dann, wenn die Beklagte innerhalb der Frist zur Verteidigungsanzeige oder innerhalb der Klageerwiderungsfrist ohne jede Einschränkung einen Klageabweisungsantrag ankündigt und erst in einem nachfolgenden Schriftsatz oder in der Güteverhandlung oder im frühen ersten Termin den gegen sie geltend gemachten Anspruch anerkennt, handelt es sich nicht mehr um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO.*)
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Online seit 6. März
IBRRS 2026, 0565
Bauvertrag
EuGH, Urteil vom 05.03.2026 - Rs. C-564/24
1. Für die Einstufung eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer als Fernabsatzvertrag ist es ohne Bedeutung, ob der Verbraucher vor und bei Abschluss dieses Vertrags von einem anderen Unternehmer seiner Wahl unterstützt wird, der den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem erstgenannten Unternehmer angebahnt und auf wesentliche Teile des Inhalts des Vertrags Einfluss genommen hat.
2. Eine von den Parteien eines Vertrags, der nicht als Fernabsatzvertrag einzustufen ist, unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln getroffene Nachtragsvereinbarung über zusätzliche Leistungen, die gegenüber den in dem Vertrag vorgesehenen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind, stellt einen Fernabsatzvertrag dar, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
3. In dem Fall, dass ein Verbraucher am Ende der verlängerten Widerrufsfrist einen Fernabsatzvertrag zu einem Zeitpunkt widerrufen hat, zu dem die Leistungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind und nicht zurückerstattet werden können, bereits erbracht worden waren, kann der Unternehmer mit Erfolg geltend machen, dass der Verbraucher aufgrund seines eigenen Verhaltens das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt habe, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass zum einen die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht den mit der Richtlinie verfolgten Zielen in Bezug auf die Information des Verbrauchers und die Sicherheit bei Geschäften mit einem Unternehmer entspricht und zum anderen der Verbraucher mit seinem Verhalten darauf abzielt, sich auf Kosten des Unternehmers missbräuchlich einen Vorteil zu verschaffen.
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IBRRS 2026, 0541
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.2023 - Verg 11/23
1. Der öffentliche Auftraggeber darf seine Eignungsprognose in der Regel auf Eigenerklärungen stützen. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Eigenerklärungen zu überprüfen.
2. Für die Entscheidung, ob ein Bewerber oder ein Bieter auf Grund seiner Eigenerklärungen als geeignet bzw. ungeeignet zu beurteilen ist, ist demnach nicht erforderlich, dass der öffentliche Auftraggeber sämtliche in Betracht kommenden Erkenntnisquellen ausschöpft, um die gemachten Angaben zu verifizieren. Er darf seine Entscheidung auf eine methodisch vertretbar erarbeitete, befriedigende Erkenntnislage stützen und von einer Überprüfung von Eigenerklärungen absehen, wenn und soweit sich keine objektiv begründeten, konkreten Zweifel an der Richtigkeit ergeben.
3. Wenn sich allerdings objektiv begründete und konkrete Zweifel an der Richtigkeit von Eigenerklärungen ergeben, ist der öffentliche Auftraggeber gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen und gegebenenfalls in eine erneute Eignungsprüfung einzutreten.
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IBRRS 2026, 0552
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen, Urteil vom 27.01.2026 - 1 A 496/22
1. Vor Inkrafttreten des § 246e BauGB am 30. Oktober 2025 bei der Gemeinde eingegangene Bauanträge lösen die dreimonatige Frist für die Zustimmungsfiktion nach § 246e Abs. 2 i. V. m. § 36a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB nicht aus.*)
2. Bei einer gemeindlichen Neugliederung kommt es für die Frage, ob ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB vorliegt, grundsätzlich auf die siedlungsstrukturellen Verhältnisse der aufnehmenden Gemeinde an. Ob insoweit ausnahmsweise an die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten der abgebenden Gemeinde anzuknüpfen ist, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung (Anschluss an BayVGH, Urt. v. 23. April 2013 - 9 B 11.2375).*)
3. Bei einem Zeitraum von mehr als 18 Jahren sind die vormaligen siedlungsstrukturellen Gegebenheiten für die Vorhabenumgebung nicht mehr als nachprägend anzusehen (Abgrenzung zu BayVGH, Urt. v. 23. April 2013 - 9 B 11.2375).*)
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IBRRS 2026, 0507
Wohnraummiete
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 15.10.2025 - 123 C 5123/25
1. Fällt die Warmwasserversorgung ab dem 15.05.2025 bis zum 24.09.2025 aus, kann der Mieter die Versorgung mit Warmwasser per einstweiliger Verfügung erwirken.
2. Eine objektive Unmöglichkeit ist nicht gegeben, wenn die Warmwasser-Versorgung wiederherstellbar ist, auch wenn die entsprechende Warmwasser-Steigeleitung außer Betrieb gesetzt worden sein sollte, indem man mobile oder stationäre Warmwasser-Boiler installiert.
3. Der Vermieter hat für die dauerhafte Warmwasser-Versorgung verschuldensunabhängig einzustehen.
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IBRRS 2026, 0529
Wohnungseigentum
AG Köln, Urteil vom 07.07.2025 - 202 C 27/25
Der Verwalter ist ohne Vereinbarung nicht berechtigt, sich Vorschüsse vor Rechnungsstellung wegen erbrachter Leistungen zu gewähren. Durch die eigenmächtige Entnahme solcher Beträge verletzt er die ihm aus dem Verwaltervertrag gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegenden Verpflichtungen.
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IBRRS 2026, 0558
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 25.02.2026 - VII ZB 29/24
1. § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO erfordert nicht, dass bei Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg die das elektronische Dokument einfach signierende Person mit derjenigen identisch ist, die es versendet.*)
2. Die verantwortende Person muss bei der Übermittlung eines Dokuments unter Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg aus der Signatur zu erkennen sein. Zur Wahrung der Form des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO ist es nicht ausreichend, wenn ein elektronisches Dokument mit dem Namenszug einer Person einfach signiert wird, die dieses nicht inhaltlich verantwortet.*)
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IBRRS 2026, 0475
Rechtsanwälte
LSG Bayern, Beschluss vom 09.02.2026 - L 3 SB 4/26 B
Zum Zugang eines von einem besonderen elektronischen Anwaltspostfachs per EGVP an das Gericht versandten Schriftsatzes, der bei Gericht nicht abrufbar war.*)
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IBRRS 2026, 0476
Prozessuales
LG Karlsruhe, Beschluss vom 22.01.2026 - 6 OH 11/22
§ 145 ZPO (Prozesstrennung) ist im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO jedenfalls analog anwendbar.*)
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Online seit 5. März
IBRRS 2026, 0408
Werkvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2024 - 4 U 130/23
1. Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Rückzahlung rechtsgrundlos erhaltener Zahlungen (hier: wegen fingierter und überhöhter Rechnungen), trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit.
2. Der Auftragnehmer trägt keine sekundäre Darlegungslast, wenn weder die unstreitigen Umstände das Fehlen eines Rechtsgrundes nahelegen, noch der (hier: rechnungsprüfende) Auftraggeber außerhalb des von ihm zu beweisenden Geschehensablaufs steht.
3. Ein Auskunftsanspruch des Auftraggebers besteht nur dann, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Auftragnehmer die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (hier verneint).
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IBRRS 2026, 0544
Vergabe
OLG Naumburg, Beschluss vom 12.11.2025 - 6 Verg 2/25
1. Im Nachprüfungsverfahren kommt ein Antrag auf Feststellung der Vergaberechtswidrigkeit einer Maßnahme des öffentlichen Auftraggebers nur in Betracht, wenn ein Primärrechtsschutz aufgrund von Umständen, welche während des laufenden Nachprüfungsverfahrens eintreten, nicht mehr erlangt werden kann.*)
2. Ob der Antragsteller in einem Nachprüfungsverfahren antragsbefugt i.S.v. § 160 Abs. 2 GWB ist, ist für jede seiner erhobenen Rügen gesondert zu prüfen. Wird die Feststellung der Unwirksamkeit des bereits erteilten Zuschlags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB begehrt, fehlt es regelmäßig an einer Antragsbefugnis für Rügen, welche sich auf Maßnahmen bei der Durchführung des vermeintlich vergaberechtswidrig gewählten Vergabeverfahrens beziehen.*)
3. Grundsätzlich bedarf es keines besonderen Feststellungs- oder Rechtsschutzinteresses für einen auf § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB gestützten Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages. Ein Rechtsschutzinteresse kann insbesondere nicht unter Verweis darauf verneint werden, dass der angegriffene Vertrag vermeintlich nicht rückabgewickelt werden könne. An die Feststellung einer zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages führenden Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes sind hohe Anforderungen zu stellen.*)
4. Für die Beantwortung der Frage, ob objektiv Ausschließlichkeitsrechte eines Vertriebspartners des öffentlichen Auftraggebers bestehen, welche die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne EU-weite Bekanntmachung und die direkte Verhandlung mit dem Vertriebspartner nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV zu rechtfertigen geeignet sein können, ist nach dem Normwortlaut auf den Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe abzustellen.*)
5. Bestehen zu diesem Zeitpunkt Ausschließlichkeitsrechte eines Wirtschaftsteilnehmers, ist für die Zulässigkeit der Wahl der Direktverhandlung ohne EU-weite Auftragsbekanntmachung nach § 14 Abs. 6 VgV die zeitlich dem Beginn des Vergabeverfahrens vorgelagerte Frage maßgeblich, ob die Festlegung des öffentlichen Auftraggebers auf eine Leistung mit diesem Alleinstellungsmerkmal in vergaberechtlich relevanter Weise unzulässig war, weil sie zu einer Verletzung der – insoweit vorwirkenden – Grundsätze des Vergabeverfahrens (§ 97 Abs. 1 und Abs. 2 GWB) führte.*)
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IBRRS 2026, 0498
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2025 - 22 D 227/2
1. Mit dem Erfordernis einer ausreichenden (verkehrlichen) Erschließung soll ein Mindestmaß an Zugänglichkeit der Grundstücke für Kraftfahrzeuge gewährleistet sein. Bei Vorhaben, die von der Natur der Sache oder von ihrer Zweckbestimmung her bevorzugt in den Außenbereich gehören, reicht ein dem Verkehrsbedarf des Vorhabens noch genügender, aber "außenbereichsgemäßer" Standard aus. Hier ist nicht der gleiche Maßstab anzulegen wie im beplanten oder unbeplanten Innenbereich.*)
2. Die konkreten Anforderungen an die wegemäßige Erschließung sind insbesondere abhängig von den individuellen Umständen, namentlich dem aufgrund der Anlagennutzung zu erwartenden Verkehr. Ein allgemeingültiger Ausbaustandard existiert im Außenbereich nicht und kann insoweit von der Gemeinde nicht zugrunde gelegt oder gefordert werden.*)
3. Für die Erschließung von Windenergieanlagen, die typischerweise nur einen sehr geringen anlagenbezogenen Verkehr auslösen, reicht danach grundsätzlich und regelmäßig bereits ein reiner Feldweg, jedenfalls aber ein geschotterter Weg aus; eine Asphaltierung kann im Regelfall nicht gefordert werden.*)
4. Die Erschließung i. S. v. § 35 Abs. 1 BauGB ist bei einer öffentlichen (Wege)-Parzelle auch ohne förmliche Widmung jedenfalls dann gesichert, wenn eine Benutzung dem Vorhabenträger aus Gründen der Gleichbehandlung nicht verwehrt werden kann bzw. wenn die Gemeinde aus Rechtsgründen dauernd gehindert ist, den Anliegerverkehr zum Vorhabengrundstück zu untersagen.*)
5. Von einer gesicherten Erschließung ist nicht erst dann auszugehen, wenn die Vorhabenträgerin die Erschließungsaufgabe vertraglich übernommen hat. Vielmehr genügt es, dass der Gemeinde ein zumutbares Erschließungsangebot vorgelegen hat. Ein solches Angebot hat eine Ersetzungsfunktion.*)
6. Die Gemeinde ist verpflichtet, an der Klärung der Zumutbarkeit des Erschließungsangebots mitzuwirken. Kommt auch nur in Betracht, dass sie verpflichtet sein könnte, ein Erschließungsangebot anzunehmen, so schließt das nach Treu und Glauben die Pflicht oder zumindest die Obliegenheit der Gemeinde ein, an der Klarstellung der Rechtslage mitzuwirken, also über das Angebot in einer Weise zu verhandeln, die eine Beurteilung seiner Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit ermöglicht. Verweigert sie sich dieser Obliegenheit, muss sie sich dies zurechnen lassen.*)
(...)
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IBRRS 2026, 0513
Gewerberaummiete
LG München I, Urteil vom 21.02.2025 - 34 O 3847/24
1. Die wirksame Ausübung eines Optionsrechts zur Verlängerung eines Mietverhältnisses erfordert die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Schriftform und Frist.
2. Eine verfrühte Ausübung des Optionsrechts ist nicht unwirksam, wenn der Vertrag keine Wartefrist vorsieht.
3. Die Mitteilung einer Umbauabsicht, die das Optionsrecht ausschließen soll, muss unverzüglich nach Ablauf der Optionsausübungsfrist erfolgen.
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IBRRS 2026, 0503
Wohnungseigentum
AG Kaiserslautern, Urteil vom 08.07.2025 - 5 C 11/25
1. Die Wohnung eines Eigentümers ist kein geeigneter Versammlungsort, wenn das Verhältnis der Eigentümer untereinander mit Spannungen belastet ist.
2. Zwar wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass mit Rücksicht auf Arbeitsnehmer der Beginn der Versammlung nicht vor 17 Uhr liegen sollte, doch ist eine Versammlung um 16 Uhr nicht zwangsläufig als "zur Unzeit" angesetzt anzunehmen.
3. Erhält ein Eigentümer die Ladung zur Versammlung und lässt er sich danach drei Wochen Zeit bis zum Donnerstag vor der Versammlung am Montag, bevor er auf die für ihn unpassende Uhrzeit hinweist, hat er keinen Anspruch auf Verlegung.
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IBRRS 2026, 0481
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 29.01.2026 - V ZB 49/25
1. Fehler des Büropersonals hindern eine Wiedereinsetzung nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden, etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens, trifft.
2. Auch bei einer elektronischen Kalenderführung bedarf es einer Kontrolle der Eingaben in den Fristenkalender, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können.
3. Die Anforderungen an eine wirksame Kontrolle von Fristeingaben in den elektronischen Fristenkalender sind bekannt und müssen einem Rechtsanwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein.
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IBRRS 2026, 0543
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.01.2026 - EnZR 24/25
Eine enge persönliche Freundschaft stellt eine persönliche Nähebeziehung dar, die geeignet ist, den Eindruck einer Voreingenommenheit zu begründen.
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IBRRS 2026, 0537
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 19.01.2026 - 7 U 89/25
1. Die Unrichtigkeit und selbst die Unbrauchbarkeit eines Gutachtens berührt für sich genommen die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten nicht, da der Schadengutachter kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist und eine Zurechnung von Fehlern des Sachverständigen nach § 278 BGB ausscheidet. Anderes gilt allerdings dann, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat, etwa wenn der Geschädigte ihm bekannte Vorschäden verschwiegen und damit - zumindest fahrlässig - die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zur Bezifferung des Schadens verschuldet hat.*)
2. Ein außergerichtlich eingeholtes Gutachten hat nicht nur den Zweck, dass der Geschädigte in die Lage versetzt wird, seinen Schaden zu beziffern, es dient vielmehr auch dazu, nach Möglichkeit Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, wenn das Gutachten die erlittenen Schäden dem Schädiger nachvollziehbar darlegt. Diesen Zweck erfüllt es nicht, wenn es wegen nicht offenbarter Vorschäden von dem Schädiger angezweifelt wird.*)
3. Die Kosten für das Gutachten sind trotz teilweiser Verwertung des Gutachtens im Prozess nicht - auch nicht teilweise - erstattungsfähig, wenn sich der gerichtlich bestellte Sachverständige vollständig neu mit der Sache befassen musste und letztlich zu einer erheblich abweichenden Schadensbewertung kommt.*)
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