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Online seit 12. März

IBRRS 2026, 0528
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Als Grundbeschluss nicht erkennbar: Beschluss ist unbestimmt!

AG Charlottenburg, Urteil vom 06.06.2025 - 73 C 15/25

Es verstößt gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung nach § 18 Abs. 2 WEG, wenn bei einem Beschluss nicht erkennbar ist, dass es sich lediglich um einen Grundbeschluss handeln soll, der durch einen späteren Ausführungsbeschluss noch konkretisiert werden soll.

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IBRRS 2026, 0530
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Verkehrssicherungspflicht bei altem Baumbestand!

LG Lübeck, Urteil vom 17.01.2025 - 9 O 112/23

1. Der Baumbestand ist in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall zu untersuchen, und es sind solche Pflegemaßnahmen vorzunehmen, die für das Beibehalten der Standfestigkeit notwendig sind.

2. Wie oft und in welcher Intensität Baumkontrollen durchzuführen sind, lässt sich nicht generell beantworten. Ihre Häufigkeit und ihr Umfang sind vom Alter und Zustand des Baums sowie seinem Standort abhängig.

3. Hierbei können sich die Sicherungspflichtigen im Regelfall an der vom Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. entwickelten Baumkontrollrichtlinie (FLL-Richtlinie) orientieren, die als Orientierungshilfe anerkannt wird.

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IBRRS 2026, 0605
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Nur Verwertbares wird vergütet!

OLG München, Beschluss vom 04.06.2025 - 11 W 1370/24

1. Eine mangelhafte Leistung des Sachverständigen liegt vor, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist, wobei an die Annahme der Unverwertbarkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ob die Parteien und das Gericht das Gutachten für überzeugend halten, ist irrelevant.

2. Ist ein Sachverständigengutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel nur zum Teil verwertbar, erhält der Sachverständige für den Zeitaufwand und die baren Aufwendungen eine Vergütung, die auf den vom Gericht verwerteten bzw. verwertbaren Teil seiner Leistung entfallen.

3. Dem Sachverständigen ist im Fall einer mangelhaften Leistung vor einer Beschränkung des Vergütungsanspruchs grundsätzlich Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

4. Ein nach Stundensätzen zu bemessendes Honorar wird für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt. Die tatsächlich aufgewendete Zeit ist unerheblich.

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IBRRS 2026, 0616
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anwaltshaftung wegen "überschießender" Abgeltungsklausel?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.01.2024 - 2 U 140/21

1. Bei einem Abgeltungsvergleich, bei dem alle gegenseitigen Forderungen für erledigt erklärt werden, muss der Anwalt den Mandaten deutlich und unmissverständlich über die Tragweite des Vergleiches beraten und sicherstellen, dass nur Forderungen erfasst werden, die der Mandant tatsächlich aufgeben will.

2. Der wegen Beratungspflichtverletzung in Anspruch genommene Anwalt hat im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast aufzuzeigen, dass und wie er den Mandanten ordnungsgemäß beraten hat. Er muss den Gang der Besprechungen schildern und konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat.

3. Der Anscheinsbeweis, dass sich der Mandant beratungskonform verhalten hätte, kann ausgeschlossen sein, wenn nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit besteht oder die Beteiligung Dritter notwendig ist.

4. Der zu ersetzende Schaden ist durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen Vermögenslage zu ermitteln, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (Differenzhypothese). Dies erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle - und nicht nur für den Mandanten vorteilhafte - von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst.

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IBRRS 2026, 0600
ProzessualesProzessuales
Kein Ablehnungsgesuch gegen den gesamtem Spruchkörper!

BGH, Beschluss vom 23.02.2026 - I ZB 36/25

Ein Ablehnungsgesuch ist offenkundig unzulässig, wenn keine Befangenheitsgründe vorgebracht werden, die sich individuell auf einzelne mit dem Fall befasste Richterinnen oder Richter beziehen, sondern der Spruchkörper als Ganzes als befangen abgelehnt wird. Eine namentliche Benennung aller dem Spruchkörper zugehörigen Richter ändert hieran nichts.

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IBRRS 2026, 0569
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Mitgehörtes Telefonat: Reichweite des Beweisverwertungsverbots?

OLG Celle, Urteil vom 19.11.2025 - 4 U 117/25

Das Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot beim Mithörzeugen eines Telefonats umfasst nur den Gesprächsteil derjenigen Person, die keine Kenntnis vom Umstand des Abhörens durch den Zeugen hat. Der Schutz des gesprochenen Worts dieses vom Beweiserhebungsverbot geschützten Gesprächsteilnehmers ist durch entsprechende Verhandlungsleitung und Fragetechnik durch das Gericht sicherzustellen. Hieraus möglicherweise folgende Defizite bei der Überzeugungsbildung gehen zulasten des Beweisführers, der die Möglichkeit gehabt hätte, das Abhören durch den Zeugen offenzulegen.*)

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Online seit 11. März

IBRRS 2026, 0584
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vom LV erfasste Leistungen sind nicht nachtragsfähig!

KG, Urteil vom 13.02.2026 - 21 U 13/26

1. Der Unternehmer kann keine Mehrvergütung beanspruchen, wenn die hinter dem Nachtrag stehenden Leistungen nicht nachtragsfähig sind, weil sie bereits vom beauftragten Leistungsverzeichnis erfasst und mit den dort aufgeführten Einheitspreisen abgegolten werden.

2. Zur Auslegung eines Leistungsverzeichnisses über Maler- und Lackiererarbeiten in einem Schulgebäude, um zu klären, ob der Werkunternehmer für eine bestimmte vom Besteller beanspruchte Leistung eine Mehrvergütung beanspruchen kann.*)

3. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nach § 650d BGB kann auch für eine positive Feststellung i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse bestehen.*)




IBRRS 2026, 0540
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Dringlichkeitsvergabe nur bei unvorhersehbaren Ereignissen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.07.2025 - Verg 1/25

1. Ein Auftrag kann nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn - kumulativ - erstens ein unvorhersehbares Ereignis, zweitens dringliche und zwingende Gründe, welche die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen, und drittens einen Kausalzusammenhang zwischen dem unvorhersehbaren Ereignis und der äußersten Dringlichkeit gegeben ist (hier verneint).

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Vorhersehbarkeit für den Auftraggeber ist aber nicht das Ereignis selbst, sondern derjenige Zeitpunkt, zu dem er noch unter Inanspruchnahme der regulären Fristen, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme auch des beschleunigten Verfahrens, ein Verfahren mit Teilnahmewettbewerb hätte einleiten können.

3. Auch die Umstände, welche die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb rechtfertigen sollen, müssen entsprechend dokumentiert und vermerkt werden, um die Entscheidung auf Ermessens- oder Beurteilungsfehler überprüfen zu können. Nicht (nachvollziehbar) dokumentierte Sachgründe rechtfertigen aber nicht die Wahl der Verfahrensart.

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IBRRS 2026, 0492
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
„Im Zusammenhang bebauter Ortsteil" = „Siedlungsbereich"?

VGH Bayern, Urteil vom 10.02.2026 - 2 N 23.356

1. Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB und Innenentwicklung im Sinne von § 13a BauGB sind nicht identisch.

2. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung wird grundsätzlich der räumliche Anwendungsbereich für das beschleunigte Verfahren beschränkt. Überplant werden dürfen nur solche Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden.

3. Der Siedlungsbereich wird grundsätzlich durch eine Bebauung gekennzeichnet, die nicht nur vereinzelt ist, sondern den Eindruck einer jedenfalls lockeren Zusammengehörigkeit erweckt; er wird zur Ortslage, wenn er ein gewisses Gewicht erreicht. Gebiete, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB bilden, gehören ohne weiteres zum Siedlungsbereich.

4. Geht es um den äußeren Umgriff der von Bebauung geprägten Ortslage, kommen Erweiterungen bei der Fortwirkung aufgegebener baulicher Nutzungen in Betracht, während bei vorhandener Bebauung - im Unterschied zur Abgrenzung des Innenbereichs - eine Einbeziehung des näheren Umfeldes zu erwägen ist.

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IBRRS 2026, 0603
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann müssen Alternativangebote vorliegen?

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.01.2026 - 2-13 S 37/25

1. Zu den Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Vorlage von Unterlagen vor Beschlussfassung.*)

2. Ist die Finanzierung einer Sanierungsmaßnahme gesichert, ist der Sanierungsbeschluss nicht deshalb anfechtbar, weil die Eigentümer den Beschluss über die konkrete Art der Mittelaufbringung auf eine kurze Zeit später stattfindende Eigentümerversammlung vertagen.*)

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IBRRS 2026, 0511
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ansparrücklage auf immer und ewig?

AG München, Urteil vom 31.07.2025 - 1293 C 24514/24 WEG

1. Auf die Einhaltung des Nichtöffentlichkeitsgrundsatzes kann stillschweigend verzichtet werden, wenn trotz Kenntnis der Anwesenheit eines Nichtberechtigten dies nicht gerügt wird und alle widerspruchslos an der Versammlung teilnehmen.

2. Nimmt eine Person an einer Eigentümerversammlung als Vertreter teil, ohne eine Vollmacht vorzulegen, kann er zwar zurückgewiesen werden. Wird er aber nicht zurückgewiesen, ist seine Stimmabgabe wirksam.

3. Weder eine fehlende Unterzeichnung des Protokolls noch dessen nicht ordnungsgemäße Unterzeichnung noch eine Unterzeichnung durch "falsche" Personen führen zur Fehlerhaftigkeit der dokumentierten Beschlüsse.

4. Allein aus dem Fehlen einer Beschlussfeststellung im Protokoll lässt sich regelmäßig noch nicht schließen, dass ein Beschluss nicht zu Stande gekommen ist, im Zweifel wird vielmehr bei einem protokollierten klaren Abstimmungsergebnis von einer konkludenten Beschlussfeststellung auszugehen sein.

5. Ebenso wenig wie bei der Erhaltungsrücklage muss bei einer jährlichen Ansparrücklage betragsmäßig im Sinne eines Endbetrags oder zeitlich eine Begrenzung nach oben festgelegt werden, zumal die Wohnungseigentümer in jeder künftigen Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen können, der Ansparrücklage nun nichts mehr zuzuführen.




IBRRS 2026, 0583
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Keine Grundbucheinsicht bei Kaufinteresse!

OLG München, Beschluss vom 18.02.2026 - 34 Wx 36/26

1. Kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht für einen Kaufinteressenten, der den Namen des Grundstückseigentümers in Erfahrung bringen möchte, um mit dem Eigentümer wegen eines eventuellen Verkaufs des Grundstücks Verbindung aufzunehmen.*)

2. Weder das Bundesdatenschutzgesetz noch die Datenschutzgesetze der Länder sind auf die Grundbucheinsicht anzuwenden, da insoweit die Regelungen in der GBO vorrangig sind. Auch Art. 6 Abs. 1 DSGVO stellt keine Grundlage für die Weitergabe von Daten an Dritte dar.*)

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IBRRS 2026, 0588
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Vorschusshöhe bei Vollstreckung einer Mängelbeseitigung?

KG, Beschluss vom 17.02.2026 - 7 W 33/25

1. Maßgeblich für die Bemessung des Vorschusses i.S.d. § 887 Abs. 2 ZPO sind diejenigen Kosten, die für die Ersatzvornahme der ausgeurteilten Mängelbeseitigungsmaßnahme zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei Inanspruchnahme marktüblicher Angebote voraussichtlich tatsächlich anfallen werden. Zur Substanziierung der Vorschusshöhe kann der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren einen Kostenvoranschlag vorlegen.*)

2. Der Gläubiger ist aufgrund seiner Ermächtigung nach § 887 Abs. 1 ZPO berechtigt, die für die Ersatzvornahme erforderlichen Leistungen an einen Anbieter seiner Wahl zu vergeben, ohne insoweit an Vergabevorschläge des Schuldners gebunden zu sein. Dem Schuldner steht lediglich die Möglichkeit zu Einwendungen gegen die Höhe des begehrten Vorschusses offen; hierzu kann er - wie der Gläubiger - marktübliche Angebote von Anbietern vorlegen, die zur Übernahme des konkreten Auftrags bereit sind.*)

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IBRRS 2026, 0596
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Gesundes Misstrauen bei wiederholter Fristverlängerung?

BGH, Beschluss vom 26.02.2026 - I ZB 93/25

1. Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung des ihm eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt.

2. Die zweimonatige Frist für die Berufungsbegründung kann auf Antrag verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Dabei liegt es auch bei einer Einwilligung des Gegners im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird.

3. Die Bewilligung der Fristverlängerung hängt auch bei einer wiederholten Fristverlängerung nicht davon ab, dass der Rechtsmittelführer hierfür erhebliche Gründe geltend machen kann, die er deshalb auch nicht darlegen muss.

4. Das Vertrauen in die Gewährung einer wiederholten Fristverlängerung ist im Regelfall erst erschüttert, wenn aus Sicht eines Rechtsmittelführers Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens trotz der Einwilligung zu einer Ablehnung der begehrten Fristverlängerung führen kann.

5. Der gerichtliche Hinweis, es könne mit einer weiteren Fristverlängerung nicht mehr gerechnet werden, entbindet das Gericht nicht davon, die Differenzierung danach, ob der Gegner eingewilligt hat oder nicht, und die vom Gesetzgeber beabsichtigte vereinfachte Verlängerungsmöglichkeit bei erteilter Einwilligung zu beachten.

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IBRRS 2026, 0595
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Grundurteil kann aus prozessökonomischen Gründen unzulässig sein!

BGH, Urteil vom 11.12.2025 - VII ZR 124/24

1. Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils. *)

2. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht.

3. Steht fest, dass ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist, kann die Frage, welchen Umfang der Schaden hat und damit die Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung dem Betragsverfahren vorbehalten werden.

4. Maßgebender Gesichtspunkt für die Zulässigkeit eines Grundurteils ist, ob es ohne Feststellungen zum konkreten Schadensumfang gleichwohl zu einer echten Vorabentscheidung des Prozesses führt. Das hängt davon ab, ob wenigstens die Wahrscheinlichkeit eines aus dem geltend gemachten Haftungsgrund resultierenden Schadens feststeht.

5. Der Erlass eines Grundurteils ist aus prozessökonomischen Gründen unzulässig, wenn dieses zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Prozesses führt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe des Anspruchs annähernd dieselben sind oder in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig und verwirrend wäre.

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