Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten
Online seit 7. Januar
IBRRS 2026, 0028
Rechtsanwälte
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.08.2025 - 15 Sa 57/24
1. Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit setzt voraus, dass die Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können.*)
2. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit eines elektronischen Empfangsbekenntnisses ist nicht bereits geführt, wenn dargelegt und bewiesen wird, dass der das elektronische Empfangsbekenntnis abgebende Rechtsanwalt an dem Tag, der von ihm datumsmäßig als Tag der Zustellung im elektronischen Empfangsbekenntnis angegeben wurde, das zuzustellende Dokument überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr muss zusätzlich ausgeschlossen sein, dass es seinem Willen entsprach, das in seinen Machtbereich (das besondere elektronische Anwaltspostfach) gelangte elektronische Dokument an dem eingetragenen Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen.*)
3. Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Rechtsanwaltkanzlei gehört es, dass das für die Führung der Fristenkalender zuständige Kanzleipersonal richtige Anweisungen dazu erhält, auf welchen Zeitpunkt es bei einem vom Rechtsanwalt abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnisses für die korrekte Fristberechnung ankommt und wie dieser Zeitpunkt zuverlässig festzustellen ist.*)
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IBRRS 2026, 0021
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 26.11.2025 - 11 W 32/25
Im selbständigen Beweisverfahren ist die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung einer Schriftsatzfrist nach mündlicher Sachverständigenanhörung nicht mittels der sofortigen Beschwerde anfechtbar.*)
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Online seit 6. Januar
IBRRS 2026, 0011
Verbraucherbauvertrag
LG Darmstadt, Urteil vom 28.11.2025 - 19 O 61/24
1. Der Verbraucherbauvertrag ist nur in Ausnahmefällen notariell zu beurkunden, bei einer Verknüpfung zwischen dem Bauvertrag und dem Grundstückskaufvertrag.*)
2. Das Vorhandensein eines Grundstücks ist kein notwendiger Bestandteil des Verbraucherbauvertrags.*)
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IBRRS 2026, 0022
Vergabe
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2025 - 13 B 102/25
Zum Streitwert eines auf der Grundlage von § 13 RettG-NW durchgeführten Auswahlverfahrens.
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IBRRS 2026, 0009
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2025 - 10 A 1301/23
1. Stellt sich ein Vorhaben als Anschlussbebauung in den Außenbereich dar, genügt dies grundsätzlich bereits an sich, um es nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB als siedlungsstrukturell unerwünscht zu qualifizieren.*)
2. Bei der Frage, ob die Erweiterung eines Wohngebäudes unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse i. S. v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 lit. b BauGB angemessen ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen; Wohnflächenvorgaben, die für förderungswürdige Bauten gelten, können - wenn überhaupt - lediglich bloße Anhaltspunkte bieten.*)
3. Flächen, die aufgrund der Raumhöhe nicht den aktuellen Anforderungen an Aufenthaltsräume nach § 46 Abs. 1 BauO NRW 2018 genügen, bleiben bei der Prüfung, ob eine angemessene Wohnraumerweiterung i. S. v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 lit. b BauGB vorliegt, nicht von vornherein außer Betracht.*)
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IBRRS 2026, 0013
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 09.12.2025 - 15 U 2841/25
Die Vernehmung der Ehefrau des früheren Vorsitzenden des Berufungssenats im ersten Rechtszug als Zeugin in einem Rechtsanwaltshaftungsprozess begründet hinsichtlich der Beisitzer des Senats, die diesem schon vor dem Ausscheiden des früheren Vorsitzenden angehört und vom ausgeschiedenen Vorsitzenden allgemein von dem anhängigen Prozess erfahren hatten, keinen Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO. Erst Recht besteht kein Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO aus Gründen der Kollegialität.*)
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Online seit 5. Januar
IBRRS 2026, 0007
Architekten und Ingenieure
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2025 - 8 U 17/24
1. Wenn das Bauwerk nicht nach seiner eigenen Planung, sondern nach den Plänen eines Dritten ausgeführt wird, muss der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt auch überprüfen, inwieweit durch die vorhandene Planung bereits Fehler vorgegeben waren. Er hat die Ausführungsplanung daher auf ihre tatsächliche Richtigkeit hin zu überprüfen.
2. Der Architekt muss bei einfachen, gängigen Arbeiten und handwerklichen Selbstverständlichkeiten (hier: Innenputzarbeiten) nicht ständig auf der Baustelle anwesend sein, um diese Arbeiten zu kontrollieren. Er schuldet bei diesen Arbeiten aber zumindest die Durchführung von stichprobenhaften Überprüfungen an Ort und Stelle, die stichprobenhafte Kontrolle des verwendeten Materials und die Endkontrolle.
3. Für die Bewertung der Mangelfreiheit der Werkleistung kommt es auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Abnahme des Architektenwerks an.
4. Zu den Leistungen der Objektplanung für Gebäude, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Auftrags allgemein erforderlich sind, gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung. Hiervon ausgenommen sind allenfalls Leistungen, deren Erbringung besondere fachübergreifende Kenntnisse des Brandschutzes und eine besondere Qualifikation oder Nachweisberechtigung erfordern.
5. Besteht im Rahmen einer Vorschussklage Streit darüber, ob der Vorschuss nach einer günstigeren oder teureren Mängelbeseitigungsmethode zu bemessen ist, kann der Vorschussanspruch geschätzt werden, wenn die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen bereits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestimmt und die hierfür anfallenden Kosten bemessen werden können. In einem solchen Fall muss im Vorschussprozess nicht abschließend festgelegt werden, wie der Mangel später zu beseitigen ist, da dies eine Planung erfordert und die Planung Teil der vom Unternehmer geschuldeten Mängelbeseitigung ist.*)
IBRRS 2025, 3304
Vergabe
OLG Jena, Beschluss vom 19.11.2025 - Verg 4/25
1. Bei einem Planungswettbewerb auf Grundlage der RPW 2013 führt die fehlende Bezeichnung von Vorgaben als bindend grundsätzlich dazu, dass diese keinen bindenden Charakter mit Ausschlussfolge aufweisen.
2. Vorgaben können nicht nachträglich als bindend qualifiziert werden.
IBRRS 2026, 0001
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2025 - 8 S 1594/23
Auch im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB hat die Gemeinde die für und gegen die Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange so zu ermitteln und zu bewerten, dass eine gerechte Abwägung ermöglicht wird, ob das konkrete Integritätsinteresse von Natur und Landschaft zurückgestellt werden soll. Dies gilt umso mehr, wenn nicht nur ein Eingriff, sondern eine (teilweise) Zerstörung gesetzlich geschützter Biotope in Rede steht.*)
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IBRRS 2026, 0002
Wohnraummiete
AG Lemgo, Urteil vom 20.11.2025 - 18 C 369/25
1. Ein Vermieter begeht verbotene Eigenmacht, wenn er ohne Räumungstitel die Mieter aus der Mietwohnung oder das Türschloss auswechselt. Dies gilt auch dann, wenn er einen Herausgabeanspruch gegen die Mieter wegen Ablauf des Mietvertrags und/oder Mietschulden hat.*)
2. Dieser unerlaubten Selbsthilfe kann sich der Mieter im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Geltendmachung des Besitzschutzanspruchs aus § 861 BGB erwehren.*)
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IBRRS 2025, 3311
Kaufrecht
OLG Bamberg, Beschluss vom 14.07.2025 - 3 U 9/25
1. Das Eingreifen der Leistungsgarantie bei einem Batteriespeicher setzt (hier) eine Degradation voraus. Die Drosselung der Speicherkapazität ist kein Fall der Degradation.
2. Die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen einer Materialgarantie (hier: Material- oder Verarbeitungsfehler) können nicht ohne Weiteres mit denen eines Sachmangels im Kaufrecht gleichgesetzt werden.
3. Die Herstellerhaftung wegen eines Produktfehlers ist (nur) auf Schadensersatz gerichtet und setzt voraus, dass durch den Fehler eines Produkts eine Person getötet oder verletzt oder eine andere als die fehlerhafte Sache beschädigt wurde.
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IBRRS 2026, 0018
Sachverständige
LG Darmstadt, Beschluss vom 10.11.2025 - 19 O 527/16
Verwendet ein Sachverständiger bei der Erstellung seines Gutachtens in erheblichem Umfang KI, ohne dies dem Gericht gegenüber zu deklarieren, so kann allein deswegen seine Vergütung auf 0,00 Euro festgesetzt werden.*)
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IBRRS 2025, 3117
Prozessuales
OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.09.2025 - 5 W 1424/25
1. Die weitere Beschwerde ist nur statthaft, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde zugelassen hat.
2. Die Prozessbevollmächtigten haben ein eigenes Beschwerderecht.
3. Im Rahmen der weiteren Beschwerde wird nur geprüft, ob die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht.
4. Der Festsetzung des Streitwerts eines Antrags auf Zahlung einer laufenden Nutzungsentschädigung auf 10 Monate der Bruttomiete ist ermessensfehlerfrei.
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Online seit 2. Januar
IBRRS 2025, 3299
Bauvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 04.12.2025 - 10 U 29/25
1. Bei einem Vertrag mit einem Verbraucher-Auftraggeber wird die VOB/B nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn dem Verbraucher der Text der VOB/B überlassen wird.
2. Ein Werklohnanspruch wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Vertrag in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auftragnehmer das Werk als abnahmereif zur Verfügung stellt und der Auftraggeber keine weitere Erfüllung mehr verlangt, sondern einen Vorschussanspruch bezüglich der Nachbesserungskosten geltend macht und die Minderung erklärt.
3. Bei einem Verstoß gegen eine DIN-Norm spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass es sich um einen Mangel handelt. Diese Vermutung kann widerlegt sein, wenn das Werk weder in seiner Funktion beeinträchtigt ist noch optische Mängel aufweist.
IBRRS 2025, 3254
Vergabe
VK Westfalen, Beschluss vom 21.11.2025 - VK 1-56/25
1. Die Entscheidung, ob der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV eröffnet ist, prognostiziert der öffentliche Auftraggeber anhand gesicherter Erkenntnisse. Hierbei kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüft werden kann.*)
2. Allerdings ist anerkannt, dass der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV auf Grund seines Ausnahmecharakters und seiner wettbewerbshemmenden Wirkung eng auszulegen ist.*)
3. Dabei vollzieht sich die Nachprüfung anhand der dokumentierten Gründe und Erwägungen.*)
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IBRRS 2025, 3285
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 25.11.2025 - 4 BN 16.25
1. Weiche Tabukriterien (hier: Vorsorge-Siedlungsabstand von 1000 m) müssen abstrakt definiert und einheitlich angelegt werden.
2. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind
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IBRRS 2025, 3002
Immobilien
LG Augsburg, Beschluss vom 03.11.2025 - 101 O 3790/25
1. Dem Grundstücksnachbarn kann gegen geplante Baumaßnahmen ein - im Wege einstweiliger Verfügung durchsetzbarer - Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 861 f. BGB zustehen, wenn die geplanten Baumaßnahmen eine Besitzstörung ohne gesetzliche Gestattung begründen und eine konkret drohende erste Störung vorliegt.
2. Dies ist zu bejahen, wenn die beabsichtigten Baumaßnahmen dazu führen, dass der Heizkeller des benachbarten Hotelturms nicht mehr betretbar sein wird, so dass die Heizung nicht mehr in Betrieb genommen werden kann, und während der Baumaßnahmen ganztägige Unterbrechungen der Gasversorgung zu befürchten sind.
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IBRRS 2026, 0006
Kaufrecht
OLG Köln, Urteil vom 16.10.2025 - 7 U 13/25
1. Ein Teilrückritt kommt nur bei einer erheblichen Pflichtverletzung in Betracht (hier verneint).
2. Die Beurteilung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls.
3. Der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung. Auch das Verschulden des Schuldners ist von Bedeutung.
4. Bei behebbaren Mängeln erfolgt eine Orientierung an der Höhe der Mängelbeseitigungskosten im Verhältnis zum Kaufpreis, bei unbehebbaren Mängeln ist auf die funktionelle oder ästhetische Beeinträchtigung abzustellen.
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IBRRS 2025, 3315
AGB
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 - I ZB 9/25
Zwischen den Vertragsparteien eines Vertrags zugunsten Dritter individuell ausgehandelte Vertragsbestimmungen können auch im Verhältnis zum begünstigten Dritten als nach § 305b BGB gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorrangige Individualvereinbarung angesehen werden, wenn die Interessen des Dritten bei den Vertragsverhandlungen von dem Versprechensempfänger gegenüber dem Versprechenden gewahrt wurden, so dass der Dritte nicht als in ihrer Verhandlungsmacht unterlegene Vertragspartei anzusehen ist. So verhält es sich, wenn in einem zwischen einer Konzerngesellschaft und einem Lieferanten individuell ausgehandelten Rahmenvertrag verbundenen Unternehmen der Konzerngesellschaft Rechte eingeräumt werden.*)
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IBRRS 2026, 0005
Sachverständige
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2025 - 10 W 22/25
1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen kann sich aus inhaltlichen Unzulänglichkeiten oder Fehlern regelmäßig erst dann ergeben, wenn der Sachverständige den Gutachterauftrag in einer Weise erledigt, dass darin der Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gesehen werden kann.
2. Die Beschaffung von Anknüpfungstatsachen durch den Sachverständigen begründet kein Misstrauen gegen seine Neutralität, wenn der Sachverständige sein Verfahren spätestens in seinem Gutachten offen legt.
3. Die Bewertung von Parteivortrag durch den Sachverständigen als unzutreffend oder falsch begründet keine Besorgnis der Befangenheit, solange sie keine unsachliche oder zu Lasten der vortragenden Partei gehende Grundhaltung erkennen lässt.
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IBRRS 2025, 3314
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 06.11.2025 - I ZB 65/25
1. Um eine im Beschlussweg ergangene einstweilige Verfügung zu vollziehen, die auf die Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichtet ist (Handlungsverfügung), muss der Gläubiger dem Schuldner innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO den Titel im Parteibetrieb zustellen lassen und beim Prozessgericht einen Vollstreckungsantrag nach § 887 Abs. 1 ZPO stellen.*)
2. Für die Vollziehung einer solchen einstweiligen Verfügung reicht ein Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme gemäß § 887 Abs. 1 ZPO aus. Ein zusätzlicher Antrag auf Verurteilung des Schuldners zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 887 Abs. 2 ZPO ist nicht erforderlich.*)
3. Die Zustellung des Vollstreckungsantrags des Gläubigers gemäß § 887 Abs. 1 ZPO an den Schuldner durch das Prozessgericht ist für die Wirksamkeit der Vollziehung einer solchen einstweiligen Verfügung nicht erforderlich.*)
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IBRRS 2025, 3317
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 02.12.2025 - VIII ZB 17/25
Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes - hier: Berufungsbegründung - als elektronisches Dokument aus technischen Gründen bei einem nicht möglichen Internetzugriff (im Anschluss an BGH, IBR 2025, 319; IBR 2023, 491; IBR 2023, 50).*)
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IBRRS 2025, 3116
Prozessuales
LG Regensburg, Beschluss vom 30.07.2025 - 24 T 152/25
1. Der Streitwert eines Antrags auf Zahlung laufender Nutzungsentschädigung bis zur Räumung ist nicht nach § 9 ZPO zu bestimmen, sondern nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.
2. Bei einfach gelagerten Fällen kann die Dauer bis zur tatsächlichen Räumung und Herausgabe mit 10 Monaten bemessen werden.
3. Der Gesamtstreitwert bei einem Verfahren auf Räumung, Zahlung rückständiger Miete und laufender Nutzungsentschädigung setzt sich aus der Jahresnettomiete für den Räumungsantrag, der Höhe der rückständigen Miete und der 10-fachen Bruttomiete für die laufende Nutzungsentschädigung zusammen.
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Online seit 30. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3265
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2025 - 1 KN 150/23
1. Die Beteiligung eines Stadtplaners, der über Eigentum im Plangebiet verfügt, begründet nach Maßgabe des niedersächsischen Landesrechts keinen Fehler des Bebauungsplans.*)
2. Die Festsetzung eines jahrelang ungenutzten Baugrundstücks als private Grünfläche zum Zweck des Erhalts eines zwischenzeitlich entstandenen Waldes kann abwägungsfehlerfrei sein.*)
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IBRRS 2025, 3246
Wohnungseigentum
AG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2025 - 290a C 42/25
1. Ein potenzieller Erwerber einer Wohnung kann aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft eine Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage erheben, wenn er vom Rechtsinhaber ermächtigt wurde und ein schutzwürdiges Eigeninteresse hat.
2. Die Versagung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums darf nur aus wichtigem Grund erfolgen, wobei dieser Grund in der Person des Erwerbers liegen muss und objektiv begründete Zweifel an dessen Zuverlässigkeit bestehen müssen.
3. Eine Veränderung der sozialen Struktur der Bewohner rechtfertigt allein keine Versagung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums, da dies keinen wichtigen Grund darstellt.
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Online seit 29. Dezember 2025
IBRRS 2025, 3136
Wohnraummiete
AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 18.03.2025 - 47 C 356/23
1. Mängel der Mietsache sind im Zweifel nachzuweisen.
2. Ob eine Heizung ordnungsgemäß funktioniert, kann nur durch einen Sachverständigen beantwortet werden.
3. Ob die Dichtigkeit von Fenstern den technischen Anforderungen entspricht, kann ebenfalls nur ein Sachverständiger beurteilen.
4. Auch ein erheblicher Befall der Wohnung durch Silberfische kann nur durch einen Sachverständigen festgestellt werden.
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IBRRS 2025, 2130
Insolvenzrecht
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2025 - 24 U 23/24
1. Ein schuldrechtlicher Anspruch des Verpächters gegenüber dem Pächter auf Löschung der Baulast begründet kein Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO.*)
2. § 818 Abs. 4 BGB verweist nicht auf die allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen der §§ 280, 281 BGB.*)
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IBRRS 2025, 1968
Prozessuales
LG Konstanz, Urteil vom 22.05.2025 - B 61 S 54/24
1. Ein Urteil nach Aktenlage darf nach § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt wurde.
2. Verhandeln in diesem Sinne setzt Sachanträge der Parteien voraus. Die Anwesenheit in der Güteverhandlung allein genügt nicht.
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