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Online seit 7. August

IBRRS 2025, 2062
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bauliche Veränderung erfordert keinen Substanzeingriff!

BGH, Urteil vom 18.07.2025 - V ZR 29/24

1. Wird ein Wohnungseigentümer gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung einer baulichen Veränderung in Anspruch genommen, findet das Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung Anwendung, wenn die bauliche Veränderung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war.*)

2. Beurteilt sich die bauliche Veränderung nach dem bis zum 30.11.2020 geltenden Recht, kann der Störer dem Beseitigungsverlangen nach § 242 BGB einen nach Maßgabe von § 22 Abs. 1 WEG a.F. gegebenen Gestattungsanspruch entgegenhalten.*)

3. Eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums setzt nicht zwingend einen Substanzeingriff voraus, sondern kann auch bei einer sonstigen auf Dauer angelegten Maßnahme, die das optische Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage wesentlich verändert, gegeben sein (hier: Solaranlage).*)




IBRRS 2025, 2024
Beitrag in Kürze
BauträgerBauträger
Keine Mängelansprüche bei verjährtem Erfüllungsanspruch!

OLG Braunschweig, Urteil vom 31.07.2025 - 8 U 193/22

1. Erhält der Bauträger vom Erwerber den vollen Kaufpreis und ist er keinen mangelbedingten Ansprüchen des Erwerbers mehr ausgesetzt, ist der Bauträger gehindert, gegenüber "seinem" Architekten wegen dieser Mängel Ansprüche geltend machen (vgl. BGH, IBR 2007, 472). Ein Beispiel ist die Verjährung der mangelbedingten Ansprüche gegen den Bauträger.

2. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Bauträger beginnt mit der Abnahme bzw. mit der endgültigen Verweigerung der Abnahme zu laufen.

3. Hat der Erwerber die Leistung nicht abgenommen und liegt auch keine endgültige Abnahmeverweigerung vor, wird der Erfüllungsanspruch des Erwerbers - wenn keine Fertigstellungsfrist vereinbart wurde - nach Ablauf einer angemessenen Herstellungsfrist fällig und verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

4. Da es sich bei einem Nacherfüllungsanspruch um einen modifizierten Erfüllungsanspruch handelt, ist das Bestehen eines durchsetzbaren Erfüllungsanspruchs bis zur Abnahme Voraussetzung des Bestehens eines Nacherfüllungsanspruchs.

5. Beruft sich der Bauträger vor der Abnahme auf den Eintritt der Verjährung des Erfüllungsanspruchs, entsteht der Nacherfüllungsanspruch nicht.

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IBRRS 2025, 2025
VergabeVergabe
Kein Handelsregistereintrag, keine Antragsbefugnis!

VK Bund, Beschluss vom 14.04.2025 - VK 2-19/25

1. Für eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der GmbH ist die Eintragung in das zuständige Handelsregister konstitutiv. In Ermangelung der erforderlichen Eintragung existiert eine GmbH rechtlich nicht.

2. Eine nicht in das Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft kann keinen Teilnahmeantrag stellen und ist somit im Vergabenachprüfungsantrag nicht antragsbefugt.

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IBRRS 2025, 1862
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vorbereitungshandlungen = Beginn der Errichtung?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.03.2025 - 12 ME 49/24

1. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Beginns der Errichtung i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BImSchG.*)

2. Die Vorgaben für das Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind auch hinsichtlich des Erlöschens der von ihr ersetzten oder in ihr eingeschlossenen Genehmigungen maßgebend.*)

3. Besteht ein fachrechtliches Vorhaben aus mehreren zulassungspflichtigen Maßnahmen und schließt eine Zulassung (z. B. Planfeststellungsbeschluss, immissionsschutzrechtliche Genehmigung) aufgrund ihrer Konzentrationswirkung die anderen Zulassungen mit ein, so ist für das Vorhaben bereits dann eine umfassende UVP durchzuführen, wenn nur eine oder mehrere der Maßnahmen aufgrund einer Ordnungsnummer der Anlage 1 zum UVPG eine UVP-Pflicht auslösen.*)

4. Ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiges Vorhaben kann nicht durch einen baurechtlichen Vor- und/oder Teilgenehmigungsakt und eine immissionsschutzrechtliche Schlussgenehmigung legitimiert werden.*)

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IBRRS 2025, 2017
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Schönheitsreparaturen: Streichen der "Fenster und Außentüren von innen" ist unwirksam!

AG Schwerin, Urteil vom 18.07.2025 - 14 C 19/25

1. Die formularmäßig vereinbarte Schönheitsreparaturenklausel mit dem Wortlaut "Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen" regelt nicht hinreichend deutlich, dass das Streichen der Fenster nur von innen geschuldet wird, und führt daher zur Unwirksamkeit der Klausel.

2. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Der Vermieter muss aber nicht das Kreditinstitut wählen, das den höchsten Zinssatz gewährt.

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IBRRS 2025, 1988
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beseitigung einer errichteten Terrasse: Verjährung und Verwirkung

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.07.2025 - 980a C 27/23 WEG

1. Im Rahmen einer Zweier-Gemeinschaft muss sich die Gemeinschaft das Wissen bzw. die Kenntnisse der einzelnen Wohnungseigentümer ohne Weiteres als eigene zurechnen lassen.

2. Der Anspruch auf Beseitigung einer Terrasse verjährt in drei Jahren.

3. Zwar kann der Gemeinschaft in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum grundsätzlich ein Anspruch auf Duldung der Beseitigung einer (rechtswidrigen) Eigentumsbeeinträchtigung in Form einer baulichen Veränderung zustehen, wenn der gegen den "störenden Eigentümer" (Bauherrn) gerichtete Beseitigungsanspruch verjährt ist.

4. Allerdings unterliegt die Geltendmachung dieses Anspruchs auch den Grundsätzen der Verwirkung.

5. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden.

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IBRRS 2025, 2023
ProzessualesProzessuales
Anforderungen an Antrag auf Beweiserhebung durch Zeugen?

BFH, Beschluss vom 03.07.2025 - VII B 46/24

Bei dem Zeugenbeweis verlangt § 373 der Zivilprozessordnung vom Beweisantragsteller nicht, den gesamten Inhalt der künftigen Zeugenaussage durch detaillierte Angaben in seinem Beweisantrag vorwegzunehmen.*)

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IBRRS 2025, 1795
ProzessualesProzessuales
Selbstentscheidung über Befangenheitsgesuch zulässig?

LG Stuttgart, Beschluss vom 19.05.2025 - 10 T 110/25

1. Das Verbot der Selbstentscheidung gilt nach ganz herrschender Meinung ausnahmsweise nicht, wenn das Ablehnungsgesuch unzulässig oder missbräuchlich ist.

2. Anerkannt ist insofern die Fallgruppe der Verfolgung verfahrensfremder Zwecke, etwa als regelmäßige Reaktion auf missliebige Entscheidungen.

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Online seit 6. August

IBRRS 2025, 2020
Mit Beitrag
VerbraucherbauvertragVerbraucherbauvertrag
Verbraucher muss keine Gesamt-Finanzierungsbestätigung stellen!

OLG München, Urteil vom 29.07.2025 - 28 U 1412/24 Bau

1. Verstößt eine in einem Verbraucherbauvertrag gegen das Transparenzgebot und ist sie deshalb unwirksam, muss eine rechtsgrundlos erlangte Bürgschaft herausgegeben werden.

2. Die Verwendung folgender Sicherungsabrede ist in einem Verbraucherbauvertrag unwirksam: „Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer spätestens zwei Wochen nach dem Planungsgespräch einen Nachweis … in Höhe des Vertragspreises durch Vorlage einer unwiderruflichen und unbefristeten Bestätigung eines Geldinstituts zu erbringen. (…) Der Auftraggeber ist verpflichtet, binnen 14 Tagen nach dem Planungsgespräch dem Auftragnehmer eine unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Bürgen in Höhe der letzten Rate des Vertrages (10% des Pauschalpreises) für die Erfüllung der dem Auftraggeber mit der Abnahme und Übergabe der prüfbaren Schlussrechnung obliegenden Zahlungsverpflichtung zu stellen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Auftragnehmer vor Stellung der Bürgschaft nicht verpflichtet ist, die Arbeiten aufzunehmen."

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IBRRS 2025, 2022
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Betreuung eines Vergabeverfahrens ist Rechtsdienstleistung!

LG Gießen, Beschluss vom 21.03.2025 - 3 O 95/25

Die Betreuung eines Vergabeverfahrens stellt eine Rechtsdienstleistung i.S.v. § 3 RDG dar. Die öffentliche Ausschreibung der Leistungen zur Betreuung eines Vergabeverfahrens ist daher unzulässig, wenn sich diese auch an Personen richtet, die über keine Zulassung als Rechtsanwalt verfügen.

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IBRRS 2025, 1915
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Reichen 420 m Abstand zu einem Rotmilanhorst?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2025 - 10 S 1455/23

1. Zur Errichtung einer Windenergieanlage im Abstand von lediglich ca. 420 m zu einem Rotmilanhorst, ohne dass im konkreten Fall ein vorhabenbedingtes signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.*)

2. Es ist naturschutzfachlich zwar anerkannt, dass die phänologischen Phasen bzw. die relevanten Aktivitätsperioden der zu untersuchenden Vogelart ebenso wie dessen täglicher Aktivitätsmechanismus bei der Erfassung zu berücksichtigen sind. Ein fachlicher Standard dergestalt, dass in den einzelnen phänologischen Phasen eine bestimmte Zahl an Beobachtungstagen zwingend einzuhalten ist, lässt sich jedoch nicht feststellen.*)

3. Stellt die Genehmigungsbehörde die Standsicherheit dadurch sicher, dass die Erteilung eines Baufreigabescheins an eine vollständige Prüfung der Standsicherheit geknüpft wird, erstreckt sich die Feststellungswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht auf die Standsicherheit. Darin liegt auch keine unzulässige Verlagerung der Prüfung der Standsicherheit aus dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in ein nachgelagertes Verfahren.*)

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IBRRS 2025, 1987
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ungenauer Beschluss über Anbringung von Balkonkraftwerken ist nur anfechtbar

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 25.07.2025 - 980b C 38/24 WEG

1. Gibt der Kläger für den Beklagten eine falsche Adresse an, so hat er die verzögerte Zustellung der Klage zu vertreten.

2. Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (sog. Negativbeschluss), hat er hiermit nur dann Erfolg, wenn lediglich die beantragte positive Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte, also insoweit das Ermessen auf null reduziert ist.

3. Die Unbestimmtheit eines Beschlusses führt nicht stets zur Nichtigkeit. Jedenfalls dann, wenn der Beschluss eine durchführbare Regelung noch erkennen lässt, die Unbestimmtheit also nicht auf inhaltlicher Widersprüchlichkeit beruht, führen die Mängel nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit.

4. Dürfen nach dem Beschluss Balkonkraftwerke angebracht werden, wenn der Eigentümer die Kosten trägt und das Gebäude nicht beschädigt wird, regelt der Beschluss aber keine weiteren Einzelheiten zu Art, Größe, Umfang, Installationsort, Hersteller etc., entspricht er zwar mangels konkreter Festlegungen zu der jeweiligen Maßnahme nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, ist aber nicht nichtig.

5. Ein Anspruch des Wohnungseigentümers auf Fassung eines Zweitbeschlusses bei einem ordnungswidrigen Erstbeschluss kann gegeben sein, wenn schwer wiegende tatsächliche Gründe das Festhalten an dem - nicht nichtigen - (Erst-)Beschluss als treuwidrig erscheinen lassen und der bestehende Zustand in seinem Sinn verändert werden muss oder wenn eine Abänderung wegen einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse - aufgrund einer Gesetzesänderung oder einer Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung - geboten ist.

6. Es verbleibt dem Eigentümer die Möglichkeit, sich gegen Störungen, die von den aufgrund des bestandskräftigen Beschlusses umgesetzten baulichen Veränderungen bzw. deren Nutzung ausgehen, zur Wehr zu setzen.

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IBRRS 2025, 2005
NachbarrechtNachbarrecht
Auch der reine Besitzer hat nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche

OLG München, Urteil vom 28.07.2025 - 19 U 2640/24

1. Der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB steht auch dem mittelbaren Besitzer des beeinträchtigten Grundstücksteils zu.*)

2. Aufgrund eines Entschädigungsanspruchs gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog kann nicht Schadensersatz, sondern lediglich ein nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu bestimmender Ausgleich verlangt werden. Gleichwohl kommt die Entschädigungsregelung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs einem vollen Schadensersatz vielfach gleich.*)

3. Gegenstand des Ausgleichs einer Besitzstörung in Geld ist jedenfalls, was dem Besitzer durch den Eingriff in seine berechtigte Besitzposition entgangen ist, regelmäßig also die Möglichkeit zur Nutzung der Sache. Namentlich sind infolge der Besitzstörung eingetretene Ertragseinbußen auszugleichen. Neben dem Ertragsverlust sind zudem diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die erforderlich sind, um eine ungestörte Fortführung eines mit dem Besitz verbundenen Betriebs zu gewährleisten.*)

4. Der Senat kann die umstrittene Frage offen lassen, ob der Besitzer aufgrund der Verletzung seines Besitzrechts durch die Beschädigung der Sache wie der Eigentümer aus eigenem Recht den Ersatz der Reparaturkosten, das heißt des Substanzschadens, verlangen kann.*)

5. Ist mit dem mittelbaren Besitz des beeinträchtigten Grundstücksteils dessen Nutzung als Vermietungsobjekt verbunden, so kann der mittelbare Besitzer jedenfalls auch diejenigen Aufwendungen ersetzt verlangen, die erforderlich sind, um eine ungestörte Fortführung des mit dem mittelbaren Besitz verbundenen Vermietungsbetriebs zu gewährleisten. Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB hat der Vermieter - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Widrigenfalls hat er eine Mietminderung durch seine Mieter zu gewärtigen. Daher können die Kosten für die vollständige Reparatur des beeinträchtigten, vermieteten Grundstücksteils ersatzfähig sein, auch wenn dies der Höhe nach mit dem Ersatz des Substanzschadens deckungsgleich ist.*)

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IBRRS 2025, 2028
Beitrag in Kürze
SachverständigeSachverständige
Überschreitung des Gutachtensauftrags als Ablehnungsgrund?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2025 - 8 W 1286/25

1. Ob objektive Gründe vorliegen, die an der Unvoreingenommenheit eines Sachverständigen zweifeln lassen, entzieht sich einer schematischen Betrachtungsweise und kann nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden.

2. Die bloße Überschreitung des Gutachtensauftrags durch den Sachverständigen begründet regelmäßig noch nicht die Besorgnis der Befangenheit, solange sie nicht als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung bzw. einer "Belastungstendenz" zu Ungunsten einer Partei gedeutet werden kann. Nicht ausreichend ist jedenfalls, dass der Sachverständige lediglich irrtümlich das Beweisthema unzutreffend erfasst.

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IBRRS 2025, 2018
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Rechtsmittelfrist für Streithelfer läuft mit Zustellung an Partei!

KG, Beschluss vom 30.07.2025 - 7 U 87/24

1. Maßgeblich für den Fristbeginn für ein Rechtsmittel eines Streithelfers für die von ihm unterstützte (Haupt-)Partei kommt es nicht auf den Zugang der angegriffenen Entscheidung bei ihm, dem Streithelfer, sondern auf den Zugang der angegriffenen Entscheidung bei der unterstützten Partei an.

2. Die Beschränkung des Rechtsmittels, die wegen der offensichtlich schlechten Erfolgsaussichten des Rechtsmittels erkennbar (allein oder jedenfalls maßgeblich) der Gebühren- und Kostenreduktion dienen soll, ist für die Bestimmung des Gegenstandswerts ohne Bedeutung.

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IBRRS 2025, 1978
ProzessualesProzessuales
Falscher Verwendungszweck beim Kostenvorschuss lässt Anfechtungsfrist weiterlaufen

AG Ahrensburg, Urteil vom 28.01.2025 - 37a C 6/24

1. Zustellungs-Verzögerungen, die aus der Einschaltung einer Rechtsschutzversicherung resultieren, gereichen der Kläger-Partei jedenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung zum Nachteil.

2. Zahlt der Rechtsschutzversicherer den Kostenvorschuss zwar bei der Landeskasse ein, kann eine Zuordnung des Zahlungseingangs von der Landeskasse aufgrund der Angabe eines unzutreffenden Verwendungszweckes des Rechtsschutzversicherers jedoch (zunächst) nicht vorgenommen werden, geht dies zu Lasten des Klägers.

3. Das Gericht nicht verpflichtet, den Kläger auf den fehlenden Vorschusseingang hinzuweisen oder ohne Anhaltspunkte Nachfragen an die Landeskasse zu stellen.

4. Die Fristen des § 45 WEG finden keine Anwendung auf die Beschlussersetzungsklage.

5. Ein Wohnungseigentümer hat nur dann auf einen Beschluss einen Anspruch, wenn sein Gegenstand noch nicht durch Gesetz, Vereinbarung oder Beschluss geregelt ist

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Online seit 5. August

IBRRS 2025, 1994
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wer Baumängel nicht untersucht, kann sich nicht auf Verjährung berufen!

OLG Schleswig, Urteil vom 25.06.2025 - 12 U 67/24

1. Gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln an Bauwerken gegen den Architekten fünf Jahre. Die Vorschrift ist nicht nur bei der Neuherstellung eines Bauwerks anwendbar. Vielmehr gilt sie auch, wenn Planungs- und Überwachungsleistungen bei der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes erbracht werden sollen (vgl. BGH, IBR 2019, 203).*)

2. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werks zu laufen, § 634a Abs. 2 BGB, die auch konkludent erfolgen kann.*)

3. Eine konkludente Abnahme setzt ‒ wie die ausdrückliche Abnahme ‒ ein vom Willen des Auftraggebers getragenes Verhalten voraus (Abnahmewillen). Daher ist eine stillschweigend erklärte und damit schlüssige Abnahme immer dann gegeben, wenn der Auftragnehmer durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht ansieht (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl., Rn. 1776). Ein solches Verhalten kann auch in der Zahlung der Schlussrechnung zu sehen sein, sofern zu diesem Zeitpunkt keine wesentlichen Mängel erkennbar sind. Unbekannte Mängel sowie bekannte unwesentliche Mängel oder Restarbeiten stehen einer konkludenten Abnahme nicht entgegen (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 84. Aufl., § 640 Rn. 9 m.w.N.).*)

4. Die Abnahme der Architektenleistungen hängt dabei nicht grundsätzlich davon ab, dass die bei Abnahme der Bauunternehmerleistungen festgestellten Mängel beseitigt sind. Dies gilt nur dann, wenn der Architekt nach seinem Vertrag neben der "Mitwirkung bei der Abnahme der Leistungen" auch das "Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel" schuldet (vgl. BGH, IBR 2019, 203).*)

5. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der mit der Planung und Bauüberwachung beauftragte Architekt dem Bauherrn aber auch unabhängig von einer ausdrücklichen vertraglichen Verpflichtung nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit bei der Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen (vgl. grundlegend BGH, IBR 1996, 201). Aufgrund seiner Betreuungsaufgaben hat er dabei nicht nur die Rechte des Bauherrn gegenüber den Bauunternehmen zu wahren; ihm obliegt vielmehr auch die objektive Klärung von Mängelursachen, selbst wenn hierzu eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1985 - VII ZR 50/84, IBRRS 1985, 0544).*)

6. Voraussetzung dafür ist weiter, dass die Mängel und deren Aufklärung Im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets liegen, er insbesondere die Leistungsphase 8 nach der HOAI oder zumindest die Bauüberwachung übernommen hat. In dem Fall schuldet er als Sachwalter des Bauherrn die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und der sich daraus ergebenden Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.1984 - VII ZR 342/83, IBRRS 1984, 0562).*)

7. Eine Sekundärhaftung kommt dabei nur hinsichtlich solcher Mängel in Betracht, die sich bereits vor Ablauf der Verjährung der Primäransprüche gezeigt haben (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1986, unter Hinweis auf KG, IBR 2008, 36).*)

8. Verletzt der Architekt schuldhaft diese Untersuchungs- und Beratungspflicht, so ist er dem Bauherrn zum Schadensersatz verpflichtet. Er kann sich ihm gegenüber dann auch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen (= Sekundärhaftung; vgl. BGH, Urteil vom 04.10.1984 - VII ZR 342/83, IBRRS 1984, 0562).*)

9. Von der Ursächlichkeit der Verletzung dieser Untersuchungs- und Beratungspflicht für den eingetretenen Schaden ist auszugehen, wenn der Auftraggeber bei entsprechender Aufklärung rechtzeitig gegen den Architekten vorgegangen wäre. Hierfür spricht eine tatsächliche Vermutung (vgl. BGH, IBR 2007, 85).*)

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IBRRS 2025, 2011
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Bieter muss ladungsfähige Anschrift angeben!

VK Westfalen, Beschluss vom 04.07.2025 - VK 3-31/25

Eine Firmenadresse ist eine Information, die die Vergabeentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers i.S.v. § 124 Abs. 1 Nr. 9 c) GWB erheblich beeinflussen kann. Denn neben der wirtschaftlichen Substanz steht die Richtigkeit der Unternehmensadresse dafür, dass es das betreffende Unternehmen überhaupt gibt.*)

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IBRRS 2025, 1909
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gemeindliches Einvernehmen ist unwiderruflich!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.06.2025 - 2 R 35/25

Hat die Gemeinde ihre Planungshoheit durch die Prüfung und Erteilung ihres Einvernehmens gewahrt, wird sie entsprechend ihrer Verantwortung zur eigenständigen Prüfung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen im Genehmigungsverfahren ähnlich behandelt, als habe sie die Baugenehmigung mit Erteilung des Einvernehmens selbst erteilt. So wie die Gemeinde keinen Anspruch auf gerichtliche Aufhebung einer von ihr selbst erteilten Baugenehmigung hätte, steht ihr auch im Falle ihrer Mitwirkung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Aufhebung einer gleichsam von ihr selbst (mit-)erteilten Genehmigung zu.*)

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IBRRS 2025, 1912
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Voraussetzung für Einstufung als faktisches Wochenendhausgebiet?

VG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2025 - 2 K 6709/24

1. Bei der Frage, ob es sich bei einer überwiegend aus Wochenendhäusern bestehenden Bebauung um ein faktisches Wochenendhausgebiet handelt, können Wochenendhäuser für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ausnahmsweise maßstabsbildend sein, auch wenn sie nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen.*)

2. Die Einstufung als faktisches Wochenendhausgebiet hat allerdings zur Voraussetzung, dass die maßstabsbildende Bebauung auch einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildet, der Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, die auf eine städtebaulich angemessene Fortentwicklung angelegt ist.*)

3. In einem von Seeflächen durchsetztem ehemaligen Kies- und Tonabbaugebiet ist eine regellose und ungeordnete Bebauung mit Anlagen ganz überwiegend zur Wochenend- und Freizeitnutzung, die im Wesentlichen der mit der Ufernähe einhergehenden Standortattraktivität folgt und im Übrigen sich selbst überlassen ist, nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur.*)

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IBRRS 2025, 1790
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine vorherige Einsichtnahme: Beschluss anfechtbar?

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.06.2025 - 2-09 S 12/25

1. Eine Anfechtungsklage ist nicht schon dann begründet, wenn dem klagenden Eigentümer vor der Beschlussfassung keine Einsicht in die Verwaltungsunterlagen und Belege gewährt wurde.

2. Vielmehr liegt lediglich ein formeller Fehler vor, so dass der Eigentümer vortragen muss, dass sich dieser Mangel auch kausal auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat oder dass die Ursächlichkeit des Mangels jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann.

3. Erfolgt das Verlangen nach Einsichtnahme erst nach der Beschlussfassung, kann eine Kausalität ausgeschlossen werden.

4. Für die Ordnungsgemäßheit der Jahresabrechnung ist alleine maßgeblich, dass die tatsächlich stattgefundenen Ausgaben rechnerisch richtig ermittelt und zutreffend umgelegt wurden, wobei unerheblich ist, ob es hierfür einen Sachgrund gibt oder Beschlüsse vorgelegen haben.

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IBRRS 2025, 1634
ImmobilienImmobilien
Was wurde verkauft?

KG, Beschluss vom 28.04.2025 - 8 U 86/24

1. Der zum Grundbuchinhalt gewordene Aufteilungsplan hat dieselbe Funktion wie ein Katasterplan eines Grundstücks, nämlich dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts Rechnung zu tragen und eine sachenrechtliche Abgrenzung zu erreichen.

2. Die Vermutung des § 891 BGB erstreckt sich daher auch auf diesen räumlichen Bestand des Rechts.

3. Grundsätzlich geht der Wille der Kaufvertragsparteien dahin, das durch Bezugnahme auf den Grundbuchinhalt bezeichnete Grundeigentum zu verkaufen und aufzulassen.

4. Allerdings kann in Ausnahmefällen festzustellen sein, dass dies eine irrtümliche Falschbezeichnung ist (sog. falsa demonstratio), die angesichts des übereinstimmenden abweichenden Willens der Kaufvertragsparteien unschädlich ist, so dass sich die Auflassung dann tatsächlich auf ein anderes Objekt bezieht.

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IBRRS 2025, 1959
KaufrechtKaufrecht
Drosselung der Speicherkapazität = Garantiefall?

OLG München, Beschluss vom 02.07.2025 - 28 U 1077/25 Bau

1. Ob ein Garantiefall im Rahmen eines selbstständigen Garantievertrags eingetreten ist, ist durch Auslegung des Garantieversprechens zu ermitteln.

2. Die Leistungsgarantie für einen Batteriespeicher bezieht sich (hier) nur auf die sog. Degradation (sukzessiver Kapazitätsverlust).

3. Dass es im Zusammenhang mit Batteriespeichern des Herstellers zu Brandereignissen kam, kann zwar eine werkvertragliche Mängelhaftung begründen, (hier) jedoch keinen Garantiefall im Rahmen eines selbstständigen Garantievertrags.

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IBRRS 2025, 2012
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine Vollmacht nachgewiesen: Widerspruchsverfahren unzulässig!

LSG Bayern, Urteil vom 10.09.2024 - L 8 SO 226/22

1. Hat ein Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren seine Vollmacht auf Verlangen (…) innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgewiesen, kann der Widerspruch als unzulässig verworfen werden.*)

2. Der Mangel der Vollmacht im Widerspruchsverfahren kann nicht durch die nachträgliche Vorlage einer Vollmacht im Klageverfahren geheilt werden.*)

3. Die Anforderung des Nachweises der Vollmacht muss regelmäßig mit einer angemessenen Frist und dem Hinweis verbunden sein, dass anderenfalls der Widerspruch als unzulässig verworfen wird.*)

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IBRRS 2025, 1919
ProzessualesProzessuales
Gehörsverstoß durch Ablehnung einer Videoverhandlung?

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.07.2025 - L 9 SO 55/25

1. Die Richtigkeit der Begründung einer die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz ablehnenden Entscheidung unterliegt nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts.*)

2. Wegen des Fehlens eines formalen Beschlusses über die Ablehnung der Videokonferenz vor der mündlichen Verhandlung kann eine Gehörsrüge nur dann in Betracht kommen, wenn die Teilnahme an der Videokonferenz zuvor in dem betreffenden Verfahren beantragt worden ist.*)

3. Gestattet das Sozialgericht einem im Ausland lebenden, in der mündlichen Verhandlung durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten nicht, an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz teilzunehmen, berührt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur dann, wenn sich das Erfordernis einer persönlichen Anhörung dem Gericht aufdrängen muss.*)

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IBRRS 2025, 1793
ProzessualesProzessuales
Missliebige Entscheidung ≠ Befangenheitsgrund!

LG Stuttgart, Beschluss vom 20.05.2025 - 10 T 102/25

1. Ein Ablehnungsersuchen kann grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden.

2. Der Einwand des Klägers, die Entscheidung eines Richters gehe über pauschale Behauptungen nicht hinaus, ist damit nicht geeignet, die Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen.

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Online seit 4. August

IBRRS 2025, 1993
Beitrag in Kürze
BauträgerBauträger
Muss ein „Zusatzvertrag" über Bauleistungen beurkundet werden?

OLG Schleswig, Urteil vom 10.07.2025 - 12 U 12/24

1. Bei einem Bauträgervertrag stellen kauf- und werkvertraglicher Teil Teile eines einheitlichen Ganzen dar und ergeben nur gemeinsam Sinn. Die einzelnen Leistungen sind daher beim Bauträgervertrag ins Synallagma eines einheitlichen Vertragsverhältnisses einbezogen, es handelt sich mithin in aller Regel um einen einheitlichen, gemischten Vertrag. Ein solcher unterfällt schon aufgrund der objektiven Untrennbarkeit seiner Bestandteile in Gänze der Beurkundungspflicht des § 311b Abs. 1 BGB (vgl. BeckOGK/Schreindorfer, 1.10.2023, BGB § 311b Rn. 209; ausführlich auch KG, IBR 2021, 228).*)

2. Wird die Form nicht eingehalten, erstreckt sich die Nichtigkeit auf den gesamten Vertrag, nichtig ist danach nicht nur die formlose Nebenabrede, sondern grundsätzlich auch der notariell beurkundete Vertrag, § 125 BGB (s. zu dieser umfassenden Rechtsfolge Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 311b Rn. 45).*)

3. Bei - weiteren - objektiv selbständigen Verträgen (hier: zusätzlich zum Rohbauvertrag ein weiterer Vertrag über einen schlüsselfertigen Ausbau) bedarf es zur Herstellung des rechtlichen Zusammenhangs eines zusätzlichen subjektiven Verknüpfungsmoments - dem Verknüpfungswillen der Parteien.*)

4. Für den Verknüpfungswillen kommt es nicht auf die wechselseitige Abhängigkeit der Verträge voneinander, sondern nur auf die einseitige Abhängigkeit des Grundstücksvertrags von dem anderen Vertrag bzw. den anderen Verträgen an. Nur, wenn der Grundstücksvertrag nach dem Willen der Parteien von dem anderen Vertrag abhängig ist, erstreckt sich der Normzweck des § 311b Abs. 1 BGB auf letzteren, welcher daher mitzubeurkunden ist, im umgekehrten Fall nicht (vgl. zu alledem BeckOGK/Schreindorfer, 1.10.2023, BGB § 311b Rn. 183-185, m.w.N.; ebenso BGH, IBR 2010, 570 ).*)

4. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verknüpfungswillens trägt grundsätzlich die Partei, die sich auf die Formnichtigkeit des Vertrags beruft (vgl. BeckOGK/Schreindorfer, 1.10.2023, BGB § 311b Rn. 186-197).*)

5. Im Fall der Formnichtigkeit einer Vereinbarung kann die Berufung einer Partei hierauf ausnahmsweise wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unbeachtlich sein. Das gilt dann, wenn auf Seiten desjenigen, welcher der Geltendmachung der Formnichtigkeit entgegentritt, ein Irrtum über die rechtliche Notwendigkeit der Förmlichkeit vorgelegen hat und dieser Irrtum vom Geschäftsgegner schuldhaft, mindestens fahrlässig, verursacht worden war, oder wenn derjenige, der sich auf den Formverstoß beruft, eine Haltung eingenommen hat, die mit seinem früheren Verhalten nach Treu und Glauben unvereinbar ist. Entsprechendes gilt, wenn eine Partei, sei es auch nur unabsichtlich, die andere zum Absehen vom erforderlichen Abschluss eines formgültigen Vertrags veranlasst und diese daraufhin angenommen hat, dass eine formlose Vereinbarung genüge (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.1981 - VII ZR 230/80, IBRRS 1981, 0504).*)

6. Insbesondere für Bauverträge hat der Bundesgerichtshof überdies entschieden, die Geltendmachung von deren Nichtigkeit durch den Unternehmer sei unter dem Gesichtspunkt selbstwidersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen, wenn er in Kenntnis der die Nichtigkeit begründenden Umstände den Vertrag durchführt, sozusagen "ins Werk gesetzt" und seine Bauleistung erbracht hat (vgl. BGH, IBR 2008, 431, zu den Auswirkungen einer nach §§ 134, 138 BGB nichtigen "Ohne-Rechnung-Abrede" in einem Bauvertrag; vgl. außerdem: KG, IBR 2020, 348; OLG Karlsruhe, IBR 2018, 564).

7. Ein Rücktritt des Verkäufers vom Grundstückskaufvertrag wegen Ausstehens eines geringen Kaufpreisanteils (hier: 5 %) scheidet gem. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB wegen Unerheblichkeit aus.*)

8. Der Auflassung und Bewilligung der Eintragung des Käufers als Eigentümer im Grundbuch steht nicht entgegen, dass er den Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt hat, wenn dem Anspruch des Verkäufers auf restliche Kaufpreiszahlung Mängelbeseitigungsansprüche des Klägers entgegenstehen, aufgrund derer er nach Treu und Glauben den restlichen Kaufpreis zurückbehalten kann.*)

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IBRRS 2025, 1989
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verbraucher-Bauherr wird nicht belehrt: Unternehmer verliert 19.000 Euro!

LG Frankenthal, Urteil vom 15.04.2025 - 8 O 214/24

1. Ein Vertrag über die Ausführung von Gartenbauarbeiten auf einem "verwilderten" Grundstück ist ein Bauvertrag i.S.v. § 650a BGB.

2. Wird der Bauvertrag mit einem privaten Auftraggeber "vor Ort" geschlossen, handelt sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag. Damit hat der Auftraggeber als Verbraucher ein Widerrufsrecht.

3. Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss. Das gilt nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Dann läuft das Recht des Verbrauchers zum Widerruf innerhalb von einem Jahr und 14 Tagen nach Vertragsschluss ab.

4. Wurde der Verbraucher-Bauherr nicht ordnungsgemäß belehrt und hat er sein Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt, steht dem Unternehmer für die ausgeführten Arbeiten grundsätzlich weder ein Vergütungsanspruch noch ein Anspruch auf Wertersatz zu.

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IBRRS 2025, 1982
VergabeVergabe
Eignungsprüfung (nur) anhand bekannt gemacher Kriterien!

VK Berlin, Beschluss vom 26.06.2025 - VK B 1-21/21

1. Der öffentliche Auftraggeber darf auch nach Durchführung der Preisaufklärung ein Angebot nur auf feststehender, tatsächlich gesicherter Tatsachengrundlage ausschließen, insbesondere müssen die Zweifel an der Auskömmlichkeit des Angebots plausibel sein und auf einer tragfähigen Grundlage beruhen (hier verneint).

2. Angebote, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, werden von der Wertung ausgeschlossen, insbesondere solche, die die geforderten Nachweise nicht enthalten. Maßgeblich sind insoweit allein die in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Eignungskriterien und Nachweise.

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IBRRS 2025, 1908
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Hälfte der Grundstücke plankonform bebaut: B-Plan nicht funktionslos!

OVG Saarland, Beschluss vom 23.06.2025 - 2 A 164/24

1. Einzelfall eines Bebauungsplans, der mit Blick darauf, dass rund die Hälfte der im Plangebiet liegenden Grundstücke noch plangerecht bebaut werden kann, nicht funktionslos geworden ist.*)

2. Die Frage der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans ist nur nach den objektiv im Plangebiet vorgefundenen tatsächlichen Gegebenheiten zu bewerten. Das Verhalten und die Intention der plangebenden Gemeinde ist demgegenüber rechtlich ohne Belang.*)

3. Für die Beurteilung des Funktionsloswerdens einer bauplanerischen Festsetzung ist die zwischenzeitliche Entwicklung einer von dem Bebauungsplan abweichenden (neuen) planerischen Konzeption ohne Bedeutung, solange die Gemeinde als Planungsträgerin diesen Vorstellungen nicht im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden planungsrechtlichen Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans rechtlich verbindlich Ausdruck verleiht.*)

4. Eine Bauaufsichtsbehörde muss nicht gegen alle baurechtswidrigen Zustände in einem Gebiet zeitgleich vorgehen, sondern darf - etwa in Ermangelung ausreichender personeller oder sächlicher Mittel - auch anlassbezogen eingreifen und sich, wenn sie hierfür sachliche Gründe anführen kann, (zunächst) auf Einzelfälle beschränken.*)

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IBRRS 2025, 2001
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Wer nicht hören will, muss fühlen ...

AG Hamburg, Urteil vom 04.07.2025 - 49 C 237/24

1. Es handelt sich bei einer Nichtbeachtung einer gerichtlich titulierten Verpflichtung um eine schwer wiegende, die Kündigung rechtfertigende Vertragspflichtverletzung.

2. Es steht dem Mieter insbesondere nicht frei, die Vorgaben seiner gerichtlich rechtskräftig titulierten Duldungspflicht weiter einzuschränken.

3. Einer Abhilfefrist nach § 543 Abs. 3 BGB bedarf es nicht, da dem Mieter bereits im Klageverfahren deutlich gemacht worden ist, was er zu dulden hat. Eine nochmalige Fristsetzung wäre eine sinnlose Förmlichkeit.

4. Einem Mieter, der seinem Vermieter nur eine Mängelbesichtigung von 10 Minuten erlaubt, obwohl ihm das Gericht eine halbe Stunde gewährt hat, und ein Berühren der angeblich schadhaften Sachen verbietet, kann fristlos gekündigt werden.

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IBRRS 2025, 1965
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Angabe eines Circa-Baujahrs = Beschaffenheitsvereinbarung!

OLG Hamburg, Urteil vom 12.12.2024 - 6 U 116/21

1. Eine Beschaffenheitsvereinbarung setzt keine ausdrücklichen Erklärungen der Parteien voraus, sondern kann sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses wie etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen ergeben.

2. Die Angabe eines "Circa"-Baujahrs steht der Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht entgegen.

3. Die Auslegung des Begriffs "zeitgemäße Elektroausstattung" ergibt, dass ein vor längerer Zeit modernisierter Zustand geschaffen wurde, so dass die Elektrik den üblichen Anforderungen gewachsen ist. Damit geht auch einher, dass überhaupt eine Nutzung der Elektroinstallation ohne Gefahr für die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude bzw. die dort wohnenden Personen möglich ist.

4. Eine Beschreibung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit der Vermietung von acht Wohneinheiten stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar.

5. Als Rechtsfolge ist bei einer Minderung der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden haben würde.

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IBRRS 2025, 1976
ProzessualesProzessuales
Anwalt muss Endzeitpunkt einer beantragten Fristverlängerung notieren!

OLG Celle, Beschluss vom 28.08.2024 - 5 U 106/24

Der Anwalt ist verpflichtet, bei Beantragung einer Fristverlängerung das hypothetische Ende der beantragten Frist einzutragen. Organisiert er seine Kanzlei nicht dementsprechend, geht dies zu seinen Lasten.

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IBRRS 2025, 1930
ProzessualesProzessuales
Adresse handschriftlich geändert: Beweiskraft der Postzustellungsurkunde?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.07.2025 - 12 ME 60/25

Ist die Adresse im Anschriftsfeld einer Postzustellungsurkunde handschriftlich geändert worden, beurteilt sich die Beweiskraft der Urkunde bezüglich des Orts einer Ersatzzustellung ggf. nach § 419 ZPO (i. V. m. § 98 VwGO).*)

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Online seit 1. August

IBRRS 2025, 1983
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Auch GmbH der öffentlichen Hand muss Bauhandwerkersicherheit stellen!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.03.2025 - 2-32 O 32/24

1. Der Unternehmer kann vom Besteller auch dann eine Bauhandwerkersicherheit verlangen, wenn es sich beim Besteller um eine juristische Person des Privatrechts handelt, deren Anteile mehrheitlich oder vollständig einer Person des öffentlichen Rechts zugeordnet sind.

2. Eine vom Unternehmer erklärte Kündigung wegen unterbliebener Sicherheitsleistung beseitigt nicht nur die Erfüllungs-, sondern auch die Nacherfüllungspflichten des Unternehmers. Dass der Unternehmer grundsätzlich keine Sicherheitsleistung mehr verlangen kann, wenn er die Beseitigung der Mängel endgültig verweigert hat, ändert hieran nichts.

3. Zu den ersparten Aufwendungen zählen insbesondere die Aufwendungen, die der Unternehmer infolge der durch die Kündigung entfallenden Mängelbeseitigungspflicht erspart hat.

4. Die Sicherheit ist der Höhe nach auch dann nicht um den mangelbedingten Minderwert zu kürzen, wenn die Mängel dem Grunde nach unstreitig sind.

5. Der Unternehmer muss darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass der Ausgangsvertrag und etwaige Nachtragsvereinbarungen abgeschlossen wurden und damit der Rechtsgrund für den Vergütungsanspruch gegeben ist. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung bedarf es der schlüssigen Darlegung der vereinbarten Vergütung, der Abgrenzung erbrachter Leistungen von den nicht erbrachten Leistungen sowie der Darlegung, welche Kosten der Unternehmer erspart hat und welchen anderweitigen Erwerb er sich anrechnen lassen muss.

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IBRRS 2025, 1981
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Ausschluss nur nach ordnungsgemäßer Auskömmlichkeitsprüfung!

VK Berlin, Beschluss vom 24.01.2025 - VK B 1-20/21

1. Der öffentliche Auftraggeber darf auch nach Durchführung der Preisaufklärung ein Angebot nur auf feststehender, tatsächlich gesicherter Tatsachengrundlage ausschließen, insbesondere müssen die Zweifel an der Auskömmlichkeit des Angebots plausibel sein und auf einer tragfähigen Grundlage beruhen (hier verneint).

2. Angebote, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, werden von der Wertung ausgeschlossen, insbesondere solche, die die geforderten Nachweise nicht enthalten. Maßgeblich sind insoweit allein die in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Eignungskriterien und Nachweise.

3. Bei der materiellen Eignungsprüfung von Bietergemeinschaften ist nicht auf ihre einzelnen Mitglieder, sondern die Bietergemeinschaft insgesamt abzustellen. Bei Mitgliedern einer Bietergemeinschaft reicht es aus, wenn ein Mitglied die erforderlichen Referenzen erbringt.

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IBRRS 2025, 1907
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Schwimmbad im Außenbereich!

OVG Saarland, Beschluss vom 23.06.2025 - 2 A 101/24

1. Das Grundstück, für welches das beantragte Bauvorhaben erst genehmigt werden soll, ist für die Feststellung eines Bebauungszusammenhangs nur zu berücksichtigen, wenn es, etwa weil es sich um einen gebietstypischen und angemessenen Hausgarten handelt, bereits Teil des Bebauungszusammenhangs ist.*)

2. Aus dem Zusammenspiel der Festlegung eines Gebiets als "Fläche für die Landwirtschaft" in einem Flächennutzungsplan mit den Festsetzungen eines das angrenzende Gebiet erfassenden Bebauungsplans kann sich die planerische Entscheidung einer Gemeinde ergeben, das fragliche Gebiet von weiterer Bebauung freizuhalten.*)

3. Außenbereichsvorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind in der Regel unzulässig. Liegt ein Regelfall vor, kann allein der Hinweis auf den Zweck des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, eine wesensfremde Bebauung des Außenbereichs im Regelfall zu verhindern, als Beleg einer von dem Vorhaben konkret ausgehenden Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs der Bewahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft ausreichen.*)

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IBRRS 2025, 1789
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vorschusspflicht hinreichend bestimmt?

AG Dortmund, Urteil vom 26.06.2025 - 514 C 112/24

1. Ein Beschluss über die zu zahlenden Vorschüsse ist hinreichend bestimmt, wenn sich dem Beschluss unter Heranziehung der Einzelwirtschaftspläne eindeutig die Zahlungsverpflichtung entnehmen lässt.

2. Erst nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres können die Eigentümer rückwirkend keine Vorschusspflichten für das abgelaufene Wirtschaftsjahr mehr begründen.

3. Für den Eintritt der Fälligkeit des Hausgeldes ist es nicht von Bedeutung, auf welches Konto (Eigenkonto oder Treuhandkonto) der Eigentümer Zahlungen leisten soll.

4. Auch ein Zurückbehaltungsrecht besteht bei fehlender Einrichtung eines Eigenkontos nicht, da neben der Überweisungsmöglichkeit auch die Möglichkeit der Barzahlung besteht.

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IBRRS 2025, 1961
Beitrag in Kürze
KaufrechtKaufrecht
Drosselung der Batteriespeicherkapazität begründet keinen Garantiefall!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.02.2025 - 12 U 164/24

1. Nur ein Leistungsabfall aufgrund einer Degradation der Module stellt (hier) einen Garantiefall dar. Die Drosselung der Leistungskapazität durch einen Herstellereingriff ist einer Degradation nicht gleichzustellen.

2. Während es im Kaufrecht für einen Sachmangel möglicherweise genügen kann, dass dem Batteriespeicher ein gewisses Brandrisiko innewohnt, stellt die (hier) vertraglich vereinbarte Garantie gerade darauf ab, dass bei dem einzelnen Batteriespeicher tatsächlich ein Material- oder Verarbeitungsfehler festgestellt wird.

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IBRRS 2025, 1945
ImmobilienImmobilien
Auflassung erst nach Vermessung: Verjährungsbeginn mit Vertragsschluss!

OLG Nürnberg, Urteil vom 29.04.2025 - 3 U 2107/24

1. Die Frist für die Verjährung eines Anspruchs auf Überlassung eines genau beschriebenen, aber noch nicht selbstständig gebuchten Grundstücksteils beginnt regelmäßig nicht erst mit Vornahme der Vermessung oder Erstellung des Veränderungsnachweises, sondern mit Abschluss des Vertrags zu laufen.*)

2. Eine Regelung, nach der die Vertragsparteien die Auflassung nach der Vermessung zu erklären haben, führt für sich genommen noch nicht dazu, dass eine abweichende Fälligkeitsregelung getroffen wurde. Der sofortige Übergang von Gefahren, Nutzen und Lasten spricht gegen einen solchen Parteiwillen, selbst wenn die Überlassung unter Familienmitgliedern erfolgt ist.*)

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IBRRS 2025, 1914
Beitrag in Kürze
RechtsanwälteRechtsanwälte
Verzögerung der Empfangsbereitschaft ist treuwidrig!

KG, Beschluss vom 15.05.2025 - 17 U 4/25

1. Zum Nachweis der Unrichtigkeit des elektronischen Empfangsbekenntnisses eines Rechtsanwalts.*)

2. Die Angabe eines Empfangs eines Urteils sechs Wochen nach Eingang und zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Urteils in einem elektronischen Empfangsbekenntnis kann nach den Umständen des Einzelfalls willkürlich und damit treuwidrig sein.*)

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IBRRS 2025, 1886
ProzessualesProzessuales
Kein Gebührensprung, keine Streitwertbeschwerde!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.07.2025 - 7 W 24/24

Wie bei jedem Rechtsmittel ist auch für eine Beschwerde gegen die endgültige Festsetzung des Kostenstreitwerts eine Beschwer erforderlich. Die für eine Streitwertbeschwerde erforderliche Beschwer ergibt sich noch nicht daraus, dass die Streitwertfestsetzung von den Vorstellungen des Beschwerdeführers abweicht. Soweit die beantragte Veränderung des Streitwerts zu keinem Gebührensprung führt, fehlt es an einer Beschwer, weil die entstehenden Kosten bzw. Gebühren sich dann nicht verändern können.*)

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Online seit 31. Juli

IBRRS 2025, 1996
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss zur Abmahnung durch Verwalter ist wie ein Abmahnungsbeschluss anfechtbar

BGH, Urteil vom 04.07.2025 - V ZR 77/24

1. Ein Beschluss, durch den der Verwalter mit der Abmahnung eines Wohnungseigentümers wegen eines die Gemeinschaft schädigenden Verhaltens beauftragt wird, ist nicht anders zu behandeln als ein Abmahnungsbeschluss und deshalb selbstständig anfechtbar. Dass der Verwalter die Abmahnung bereits ausgesprochen hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage nicht entfallen (Fortführung von Senat, Urteil vom 05.04.2019 - V ZR 339/17, IMR 2019, 326).*)

2. Lässt sich einem solchen Beschluss nicht entnehmen, dass bei Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens die Entziehung des Wohnungseigentums droht, und führt der Verwalter den Beschluss aus, liegt zwar keine wirksame Abmahnung i.S.d. § 17 Abs. 2 WEG vor. Der Beschluss enthält aber bei der gebotenen objektiven Auslegung jedenfalls die zulässige Aufforderung an den Wohnungseigentümer, das monierte Verhalten zukünftig zu unterlassen.*)

3. Im Rahmen einer gegen einen solchen Aufforderungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage sind nur formelle Beschlussmängel zu prüfen, nicht jedoch, ob ein Unterlassungsanspruch besteht.*)

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IBRRS 2025, 1962
BausicherheitenBausicherheiten
Bürgschaftsbefristung = Individualvereinbarung?

LG Wiesbaden, Urteil vom 07.03.2024 - 7 O 184/23

1. Eine Zeitbürgschaft gemäß § 777 BGB ist auch für noch nicht entstandene Forderungen möglich.*)

2. Bei der Befristung der Bürgschaft auf einen bestimmten Endtermin handelt es sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine Individualvereinbarung.

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IBRRS 2025, 1980
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Eignungsnachweis durch mehrere (Teil-)Referenzen?

VK Berlin, Beschluss vom 07.07.2025 - VK B 1-4/25

1. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass auch mehrere Referenzen gemeinsam zur Erfüllung der Eignungskriterien herangezogen werden können. Dies gilt allerdings nur insoweit, als der Auftraggeber die zusammenfassende Betrachtung nicht in den Vergabeunterlagen oder der Bekanntmachung ausgeschlossen hat.

2. Bei einer Referenz handelt es sich nicht um das gesamte Projekt, sondern um die innerhalb des Projekts ausgeführte Leistung.

3. Dem Auftraggeber steht es bis zur Grenze der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung frei, wie viele Referenzen er einfordert.

4. Erkennbar ist ein Vergaberechtsverstoß, wenn sich die zugrunde liegenden Tatsachen aus den Vergabeunterlagen - einschließlich der hierzu gehörenden Antworten auf Bewerber-/Bieterfragen - ergeben und sie ein durchschnittlich fachkundiger, die übliche Sorgfalt anwendender Bieter bei Durchsicht und Bearbeitung der Vergabeunterlagen als Vergaberechtsverstoß erkennen konnte (hier bejaht).

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IBRRS 2025, 1906
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ist ein Carport als Garage zu behandeln?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.07.2025 - 2 M 54/25

1. Relevant für das Längenmaß des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA von 9 m ist nur der Teil der Außenwand eines Gebäudes, der die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält.*)

2. Eine Garage oder ein Carport mit einer Zahl von insgesamt vier Stellplätzen überschreitet bei der gebotenen gebietsbezogenen Betrachtung nicht den in einem Wohngebiet durch die Wohnnutzung verursachten Bedarf und verletzt daher auch nicht den Gebietserhaltungsanspruch des Grundstücksnachbarn.*)

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IBRRS 2025, 1791
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Gesamtschuldnerhaftung der Teileigentümer/Wohnungseigentümer für anteilig umgelegte Kosten

AG Hannover, Urteil vom 13.06.2025 - 480 C 7761/24

1. Die Formulierung in einer Gemeinschaftsordnung, wonach die Kosten "von der Gesamtheit der Raumeigentümer" zu tragen sind, beschreibt keine gesamtschuldnerische Außenhaftung, sondern stellt eine interne Lastenverteilung im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern dar.

2. Bei einer individuell bezifferten Kostenverteilung (z.B. nach Miteigentumsanteilen) liegt regelmäßig keine gesamtschuldnerische Haftung, sondern eine anteilige Verpflichtung vor.

3. Auch der Begriff "Gesamtheit" rechtfertigt keine andere Auslegung. Der Begriff beschreibt lediglich die Gruppe der Verpflichteten und bedeutet nicht "Gesamtschuldnerschaft" im technischen Sinn. Wäre eine solche Haftung gewollt, hätte dies klar und eindeutig formuliert werden müssen.

4. Allein die gemeinsame Verpflichtung mehrerer Eigentümer in einem Vergleich führt noch nicht automatisch zu § 427 BGB. Vielmehr ist im Zweifel nur von einer anteiligen Verpflichtung auszugehen, wenn - wie hier - eine interne Umlage nach einem Schlüssel geregelt ist.

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IBRRS 2025, 1979
ImmobilienImmobilien
Baulast gibt Privatpersonen keine Rechte!

BGH, Urteil vom 27.06.2025 - V ZR 150/24

Der Eigentümer eines mit einer Überfahrtbaulast belasteten Grundstücks ist nicht aufgrund der Baulast nach Treu und Glauben zivilrechtlich verpflichtet, das Begehen bzw. Befahren seines Grundstücks zu dulden (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 09.01.1981 - V ZR 58/79, BGHZ 79, 201, 210).

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IBRRS 2025, 1974
AGBAGB
6 Monate Vertragslaufzeit + 12 Monate automatische Verlängerung = unwirksam!

BGH, Urteil vom 17.07.2025 - III ZR 53/24

Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der sich eine "Premium-Mitgliedschaft" mit einer bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit von sechs Monaten um weitere zwölf Monate verlängert, sofern nicht spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der sechsmonatigen Erstlaufzeit gekündigt wird, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen und ist daher unwirksam.

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IBRRS 2025, 1920
SachverständigeSachverständige
"Co-Sachverständige" können nicht abgelehnt werden!

KG, Beschluss vom 16.06.2022 - 21 W 12/22

Hilfspersonen, derer sich der gerichtliche Sachverständige bedient (hier von ihm als "Co-Sachverständige" bezeichnet), können nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

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