Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK
Urteilssuche



,
Sortierung nach:
Historie aktueller Urteile
Hiermit können Sie auch ältere Urteile, die Sie vielleicht verpasst haben, anzeigen lassen.

Woche vom:
Datenbestand

Derzeit 135.658 Volltexte.

In den letzten 30 Tagen haben wir 318 Urteile neu eingestellt, davon 196 aktuelle.

Über 43.000 Urteilsbesprechungen (IBR-Beiträge) nach dem 1-Seiten-Prinzip.

Wenn die gesuchte oder zitierte Entscheidung bei uns nicht im Volltext verfügbar ist:
Wir verlinken zu über 1.000.000 weiteren Entscheidungen im Internet.


Urteile, die in den letzten 14 Tagen neu online gestellt wurden stehen auch Nichtabonnenten im Volltext kostenlos zur Verfügung. Auch alle Suchfunktionen und Leitsätze sind frei zugänglich.

Eingeloggte Abonnenten haben Zugang zu allen Volltexten sowie zu den verknüpften Beiträgen und Gesetzestexten.


Leitsätze, die mit *) gekennzeichnet sind, sind amtlich. Alle anderen Leitsätze sind von unseren Autoren oder der Redaktion verfasst.

Aktuelle Urteile in allen Sachgebieten

Zeige Urteile 1 bis 50 von insgesamt 196

Online seit heute

IBRRS 2025, 2815
BauvertragBauvertrag
Pflasterfläche ohne Gefälle: Mängelbeseitigung durch Entwässerungsrinne?

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2025 - 10 U 9/25

1. Die Aufforderung des Bestellers, der Unternehmer möge die Mängel beseitigen und innerhalb einer Frist erklären, ob und in welchem Umfang er zur Mängelbeseitigung bereit sei, reicht regelmäßig für eine Fristsetzung nicht aus.

2. Pflasterarbeiten eignen sich jedenfalls nicht für die gewöhnliche Verwendung und sind deshalb mangelhaft, wenn die Gestaltung der Pflasterfläche zu Wassereinbrüchen in der anliegenden Garage führen kann.

3. Der Besteller darf solche Nacherfüllungsmaßnahmen durchführen, die den geschuldeten Erfolg nachhaltig erreichen (hier: Einbau einer Entwässerungsrinne anstatt Neuherstellung der Pflasterfläche).

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2975
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Kranführer ohne eigenen Kran krant abhängig beschäftigt!

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.10.2025 - L 3 BA 5/23

1. Grundsätzlich besteht für Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, bei einer Beschäftigung, die die Geringfügigkeitsgrenzen überschreitet, Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.

2. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb muss der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sein und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen, das vor allem bei Diensten höherer Art zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein kann.

3. Demgegenüber ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit regelmäßig durch das eigene Unternehmerrisiko des Erwerbstätigen, dadurch, dass dieser eine eigene Betriebsstätte unterhält, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

4. Das unternehmerische Risiko ist erheblich begrenzt, wenn alle kostenintensiven Materialien und Werkzeuge bereitgestellt werden. Bei dem Führen sehr teurer Maschinen Dritter, wie z. B. Baummaschinen und Krane, ist deshalb allgemein von der Eingliederung in einen fremden Betrieb auszugehen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.11.2005 - L 13 R 112/05 -, IBRRS 2005, 5065).

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2970
VergabeVergabe
Gleiche Kapazitäten für verschiedene Vergabeverfahren?

VK Thüringen, Beschluss vom 07.02.2023 - 5090-250-4003/398

1. Ein Bieter muss grundsätzlich erst zum Zeitpunkt der Auftragsausführung und nicht bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe oder der Zuschlagserteilung über die erforderlichen Mittel und Kapazitäten für die Auftragsausführung verfügen.

2. Für die Eignung des Bieters ist grundsätzlich nur erforderlich, dass belastbare Umstände vorliegen, die mit Blick auf den zukünftigen Zeitpunkt der Leistungserbringung die Annahme rechtfertigen, der Bieter sei in der Lage, die zur Auftragsausführung erforderlichen Mittel und Kapazitäten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

3. Dem steht nicht entgegen, dass der Bieter dieselben Mittel und Kapazitäten in einem parallelen Vergabeverfahren angeboten hat.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2924
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Beteiligungsrecht missachtet: BImSchG-Vorbescheid ist aufzuheben!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2025 - 22 D 268/24

1. Ein unter Missachtung des absoluten Beteiligungsrechts der Gemeinde nach § 36 BauGB erteilter Vorbescheid nach § 9 BImSchG ist ohne Überprüfung seiner materiellen Rechtmĭßigkeit aufzuheben - und zwar auch dann, wenn die Kommune bei zutreffender Beurteilung des Vorhabens verpflichtet gewesen wäre, ihr Einvernehmen zu erteilen.*)

2. Nicht jede Veränderung eines Vorhabens, zu dem die Beteiligung erfolgt ist, löst eine erneute Beteiligungspflicht aus. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass durch die Veränderung bauplanungsrechtliche Belange, die bei der Frage der Einvernehmenserteilung zu berücksichtigen waren, neuerlich berührt oder erstmals so erheblich betroffen werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt.*)

3. Allein die Umstellung des Verfahrens von einem Antrag nach § 9 Abs. 1 BImSchG auf einen solchen nach § 9 Abs. 1a BImSchG löst eine erneute Beteiligungspflicht regelmäßig nicht aus. Bei den Vorbescheidsverfahren nach § 9 Abs. 1 und Abs. 1a BImSchG handelt es sich nicht um zwei unterschiedliche Verfahrensarten; der Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG ist gegenüber demjenigen nach § 9 Abs. 1 BImSchG kein "Aliud", sondern ein "Minus", ein Verfahrenswechsel findet nicht statt.*)

4. Im Verfahren nach § 36 BauGB trifft die Gemeinde eine Mitwirkungsobliegenheit. Kommt sie dieser Mitwirkungslast nicht nach und fordert die aus ihrer Sicht zur vollständigen Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlichen Unterlagen nicht nach, kann sie sich später nicht auf deren Fehlen berufen. Dies gilt namentlich dann, wenn sich die Gemeinde auf der Basis der nunmehr als unzureichend angesehenen Unterlagen in der Lage gesehen hat, ihr Einvernehmen zu versagen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2746
WohnraummieteWohnraummiete
Was ist ein aufwändig gestaltetes Wohnumfeld?

AG Pankow, Urteil vom 20.10.2025 - 4 C 5143/24

1. Ohne Spritzwasserschutz verfügt die Wohnung über keine Duschmöglichkeit, was sich wohnwertmindernd auswirkt.

2. Der Instandhaltungszustand eines Gebäudes einschließlich seines Treppenhauses und Eingangsbereichs ist im Vergleich zu Gebäuden der gleichen Altersklasse zu sehen.

3. Aufwändig gestaltet ist ein Wohnumfeld, wenn eine über das übliche Maß hinausgehende Gestaltung vorhanden ist. Hierfür ist ein besonderer gärtnerischer und/oder architektonischer Aufwand erforderlich, der in unterschiedlichsten konkreten Ausprägungen erscheinen kann, der aber über grundlegende Strukturen, wie das Vorhandensein befestigter Wege oder bepflanzter Bereiche, signifikant hinausgehen muss.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2944
WohnungseigentumWohnungseigentum
Versammlung eigenmächtig einberufen: Beschlüsse (nur) anfechtbar!

LG Gera, Urteil vom 23.09.2024 - 5 S 199/23

1. Die eigenmächtige Einberufung einer Eigentümerversammlung durch einen Miteigentümer führt zu anfechtbaren, nicht aber zu nichtigen Beschlüssen.*)

2. Das Gebrauchmachen von einer angefochtenen - nicht bereits rechtskräftig für ungültig erklärten Beschlussfassung - Ermächtigung zur Einberufung und das Verweigern einer Terminsverlegung bei einer Klein-Anlage führt zur Ungültigerklärung auch der Zweitbeschlüsse.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2974
SachverständigeSachverständige
Hinweis auf Vorschussüberschreitung eilt!

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.09.2025 - 4 W 142/25

Die Vergütung des Sachverständigen ist nach § 8a Abs. 4 JVEG auf den Auslagenvorschuss zu kappen, wenn der Sachverständige nicht rechtzeitig auf die Überschreitung des Auslagenvorschusses hingewiesen hat. Der eindeutige Wortlaut des § 8a Abs. 4 JVEG lässt keinen Spielraum für eine einschränkende Auslegung.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2953
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wann ist ein Rechtsanwalt „pleite"?

BGH, Beschluss vom 03.11.2025 - AnwZ (Brfg) 31/25

1. Ein Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist gegeben, wenn dieser in ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, aus denen er sich in absehbarer Zeit nicht befreien kann und seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

2. Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Vollstreckungshandlungen können den Vermögensverfall eines Rechtsanwalts belegen, wobei Fehler in Titeln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im jeweils vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden müssen.

3. Für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens maßgeblich.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2950
ProzessualesProzessuales
Hauptsacheverfahren anhängig: Beweisverfahren unzulässig!

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.11.2025 - 4 W 152/25

Verteidigt sich der Antragsteller in einem Klageverfahren mit Einwendungen, deren Tatsachengrundlage Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens ist, steht das Klageverfahren als anhängiger Rechtsstreit der Einleitung eines Beweisverfahrens entgegen.

Dokument öffnen Volltext


Online seit gestern

IBRRS 2025, 2962
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Planungsziele, keine Planungsmängel?

OLG Jena, Urteil vom 30.10.2025 - 8 U 533/24

1. Macht der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer Mängelansprüche wegen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit geltend, hat der Auftraggeber im Ausgangspunkt die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele, an denen das Planungs- und Überwachungswerk zu messen ist, darzulegen.

2. Ist keine Beschaffenheit vereinbart, kann ein Mangelanspruch nur gegeben sein, wenn sich das Werk nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Entscheidend ist, welche Planung die verkehrsbeteiligten Kreise im konkreten Fall erwarten durften.

3. Die Höhe der geschuldeten Vergütung richtet sich beim Fehlen einer Vereinbarung nach dem Preisrecht der HOAI. Dafür hat der Auftragnehmer zunächst vorzutragen, welche konkreten Leistungen beauftragt und erbracht wurden.

4. Notwendige Voraussetzung der Nichterhebung eines Beweises wegen unterbliebener Zahlung des Vorschusses ist die Anordnung der Vorschusszahlung unter Fristsetzung. Ausnahmsweise kann eine zweimalige Fristsetzung geboten sein (hier bejaht).

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2948
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Konzeptbewertung mittels Punktespannen?

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.2025 - 1 VK 60/25

1. Es ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, dass der öffentliche Auftraggeber bei einer Konzeptbewertung den Erfüllungsgraden lediglich Punktespannen - keine konkreten Punktwerte - zuordnet, ohne dabei festzulegen, nach welchen (Unter-)Kriterien die Punkte innerhalb eines Erfüllungsgrades vergeben werden.

2. Bei der Bewertung von Konzepten kommt es nicht darauf an, jeden Benotungswert rechnerisch herzuleiten. Es genügt vielmehr, wenn die der öffentliche Auftraggeber dokumentiert, auf welche Aspekte sie die Bewertung eines Konzepts im Einzelnen stützt.

3. Sollen Konzepte bewertet werden, ist lediglich anzugeben, was erwartet und bewertet wird, nicht hingegen, welche Inhalte ein Konzept haben muss, um eine möglichst gute Bewertung zu erlangen

4. Das Kriterium "Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung beauftragten Personals" weist bei Architekten- und Ingenieurleistungen regelmäßig einen hinreichender Auftragsbezug auf, solange nur durch eine entsprechende vertragliche Regelung sichergestellt ist, dass die ursprünglich eingesetzten Mitarbeiter nur mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers und nur durch qualitativ gleichwertiges Personal ersetzt werden können.

5. Die Rüge des Bieters, der öffentliche Auftraggeber habe die Bewertung des Angebots nur unzureichend dokumentiert, ist als unzulässige Rüge "ins Blaue hinein" zu qualifizieren, wenn für den Bieter kein begründeter Anhalt aufgrund von Äußerungen oder anderweitigem Verhalten des öffentlichen Auftraggebers für eine solche Annahme bestand.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2951
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anforderungen an sektoralen B-Plan zur Wohnraumversorgung?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2025 - 1 C 10872/24

1. Die Festsetzungsmöglichkeit gemäß § 9 Abs. 2d Satz 1 Nr. 2 BauGB für einen sektoralen Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung bezieht sich nur auf die Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen; sie lässt die sonstigen nach § 34 Abs. 1 BauGB bestehenden Nutzungsmöglichkeiten unberührt.*)

2. Wenn Gebäude mit Wohnungen errichtet werden, müssen diese den Tatbestandsmerkmalen des § 9 Abs. 2d Satz 1 Nr. 2 BauGB Rechnung tragen. Mindestens eine Wohnung muss mithin die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2968
Beitrag in Kürze
GewerberaummieteGewerberaummiete
Innenputz gehört nicht zu "Dach und Fach"!

OLG Frankfurt, Urteil vom 16.10.2025 - 14 U 103/20

1. Ist der Vermieter lediglich für die Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache an "Dach und Fach" auf seine Kosten verpflichtet und ordnet der Mietvertrag dem Bereich "Fach" einerseits konstruktive Teile und andererseits solche Teile, die der Funktionsfähigkeit dienen und die Benutzbarkeit der Mietsache ausmachen, zu, kann der innenputz als "Überzug aus Mörtel auf Wand- und Deckenflächen" nicht als konstruktiver Teil des Gebäudes angesehen werden, so dass Schäden am Innenputz der Mieter selbst zu beseitigen hat.

2. Dies gilt erst recht, wenn der Außenputz an der Fassade ausdrücklich in der Klausel erwähnt und insoweit die Instandsetzungsverpflichtung dem Vermieter auferlegt wird, sich zum Innenputz dagegen keine Regelung findet.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2921
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Klimaanlage vor 01.12.2020 eingebaut: Beseitigungsanspruch nach WEG a.F.!

BGH, Urteil vom 10.10.2025 - V ZR 41/24

1. Für die bereits vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.

2. Die Rechtswidrigkeit einer baulichen Veränderung, die zur Entstehung eines Beseitigungsanspruchs führt, beurteilt sich nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung, wenn die bauliche Veränderung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war.

3. Alle Wohnungseigentümer, denen über das bei einem gedeihlichen Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus Nachteile i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG a.F. durch die bauliche Veränderung erwachsen, müssen zustimmen.

4. Unter einem einen Gestattungsanspruch ausschließenden Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche konkrete und objektive Beeinträchtigung zu verstehen. Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.

5. Ein Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG a.F. kann sich auch aus einer Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage ergeben

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2967
BankrechtBankrecht
Wie ist die Berechnungsmethode für Vorfälligkeitsentschädigung angeben?

BGH, Urteil vom 21.10.2025 - XI ZR 187/23

Zur Ordnungsgemäßheit der Angabe über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Fortführung Senatsurteile vom 03.12.2024 - XI ZR 75/23, IMRRS 2025, 0039 = BGHZ 242, 227, und vom 20.05.2025 - XI ZR 22/24, IMRRS 2025, 0731 = BGHZ 244, 50).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2958
ProzessualesProzessuales
„Übersehen" eines (nachgelassenen) ist Gehörsverstoß!

BGH, Beschluss vom 28.10.2025 - II ZR 147/24

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet, dass das entscheidende Gericht durch die mit dem Verfahren befassten Richter die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss.

2. Das Übersehen eines nachgelassenen und fristgerecht eingereichten Schriftsatzes durch das Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2947
ProzessualesProzessuales
Was vorbei ist, ist vorbei!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.09.2025 - 1 W 10/25

Ist ein selbständiges Beweisverfahren durch den Ablauf einer ordnungsgemäß gesetzten oder einer angemessenen Stellungnahmefrist zu dem eingeholten Gutachten beendet, findet eine weitere Beweisaufnahme grundsätzlich nicht mehr statt. Eine Fortsetzung der Beweisaufnahme kann dann nur noch im Hauptsacheverfahren erfolgen.*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 17. November

IBRRS 2025, 2788
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Vorbehaltlose Zahlung = Anerkenntnis?

OLG Naumburg, Urteil vom 21.08.2023 - 12 U 36/23

1. Bei einem deklaratorischen Anerkenntnis handelt es sich um eine Regelung mit dem Ziel, ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen.

2. Die Annahme eines Schuldanerkenntnisses ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht nur dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte.

3. Weder die vorbehaltlose Bezahlung einer Forderung noch die Bestätigung einer Forderungsaufstellung genügen für sich genommen, um ein Anerkenntnis zu begründen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2949
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
"Position nicht kalkulierbar" ist keine hinreichende Rüge!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2024 - Verg 14/23

1. Auch wenn an den Inhalt einer Rüge keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, setzt eine ordnungsgemäße Rüge doch eine konkrete und deutliche vergaberechtliche Beanstandung voraus, so dass der öffentliche Auftraggeber erkennen kann, um welchen konkreten Verstoß es sich handelt, und dass von ihm die Beseitigung dieses Vergaberechtsfehlers verlangt wird.

2. Bieterfragen dienen einem anderen Zweck und stellen von daher grundsätzlich keine Rüge dar.

3. Die im Zusammenhang mit einer Bieterfrage getroffene Äußerung, "Die Position ist nicht kalkulierbar", erfüllt (hier) die Voraussetzungen einer Rüge nicht.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2957
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Geänderte Sachlage ist nur zu Gunsten des Anlagenbetreibers zu berücksichtigen!

BVerwG, Urteil vom 11.09.2025 - 7 C 7.24

Eine geänderte Bewertung bei Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung schon vorhandener Tatsachen ist eine nachträgliche Änderung der Sachlage, wenn diese auf neuen fachlichen Erkenntnissen beruht. Eine derartige Änderung der Sachlage berührt die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht und kann nur dann berücksichtigt werden, wenn diese zu Gunsten des Anlagenbetreibers wirkt.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2923
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Garagenpark im Gewerbegebiet: Keine Prüfung der Gebietsverträglichkeit!

VG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2025 - 2 K 7656/24

1. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 BauNVO erfolgt keine Prüfung der Gebietsverträglichkeit (im Anschluss an OVG Niedersachen, IBR 2011, 377). Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Garagenparks in einem festgesetzten Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) kommt es demgemäß nicht auf die Frage an, ob einzelne Garagen an Private vermietet werden.*)

2. Die strikten Grenzwerte in Nr. 4.2.1 und 4.3.1 der TA Luft für Schwebstaub und Staubniederschlag lassen im Regelfall keinen Raum für eine Einzelfallbetrachtung.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2943
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentümer dürfen der Kostenaufstellung des Architekten vertrauen

LG Hamburg, Urteil vom 26.04.2024 - 318 S 49/22

Es ist nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer im Vertrauen auf die Kostenaufstellungen des von ihnen beauftragen Architekten während des laufenden Bauvorhabens die genannten Beträge zur Auszahlung freigeben, sofern die im Beschluss genannten Zahlen sich aus den Leistungsverzeichnissen und Preisspiegeln der Architekten ergeben.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2961
Beitrag in Kürze
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Vertragsschluss nur bei ausdrücklichem Hinweis auf Provisionspflicht!

BGH, Urteil vom 09.10.2025 - I ZR 159/24

1. Ein Maklervertrag stellt einen Vertrag dar, bei dem sich der Verbraucher i.S.v. § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB zu einer Zahlung verpflichtet (Anschluss an EuGH, Urteil vom 30.05.2024 - Rs. C-400/22, IBRRS 2024, 1730 = IMRRS 2024, 0730 - Conny).*)

2. Gestaltet der Makler bei einem im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Maklervertrag die Annahmeerklärung des Verbrauchers entgegen § 312j Abs. 3 BGB nicht als ausdrückliche Bestätigung der Provisionspflicht aus, so ist der Maklervertrag gem. § 312j Abs. 4 BGB nicht schwebend, sondern endgültig unwirksam.*)

3. Ist ein Maklervertrag mangels Wahrung der Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB nach § 312j Abs. 4 BGB unwirksam, so kann der Verbraucher gem. § 141 Abs. 1 BGB den Neuabschluss des Vertrags durch eine einseitige Bestätigung bewirken. Die Bestätigung unterliegt zur Vermeidung eines Umgehungsgeschäfts i.S.v. § 312m Abs. 1 Satz 2 BGB dem Erfordernis des § 312j Abs. 3 BGB, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2965
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO auch bei "verfristeter" Hauptsacheklage?

BGH, Beschluss vom 09.10.2025 - V ZB 67/24

1. Eine Entscheidung, mit der dem Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens die dem Gegner entstandenen Kosten gemäß § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO auferlegt werden, ist im Beschwerdeverfahren auch dann aufzuheben, wenn die Hauptsacheklage erst nach Erlass der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erhoben wird (insoweit Fortentwicklung von BGH, IBR 2007, 532).*)

2. Wird eine Kostenentscheidung nach § 494a ZPO im Beschwerdeverfahren aufgehoben, weil die Hauptsacheklage erst nach Erlass der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erhoben wird, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens regelmäßig nach § 97 Abs. 2 ZPO dem Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2933
ProzessualesProzessuales
Des Richters Rechtsansicht ist sein Himmelreich!

OLG Köln, Beschluss vom 22.07.2025 - 3 W 16/25

1. Die Rechtsansicht eines Richters ist grundsätzlich kein Befangenheitsgrund. Der Richter darf auch an Rechtsansichten festhalten, die das zuständige Rechtsmittelgericht - in einem anderen Verfahren - als falsch bezeichnet hat, solange das Verhalten nicht eine willkürliche und sachfremde Einstellung offenbart.

2. Der Umfang der dienstlichen Äußerung im Rahmen des Ablehnungsverfahrens steht grundsätzlich im Ermessen des Richters. Er kann zu den für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung nehmen, soweit ihm das notwendig und zweckmäßig erscheint

Dokument öffnen Volltext


Online seit 14. November

IBRRS 2025, 2699
BauvertragBauvertrag
PV-Anlage muss Sturm standhalten!

LG Köln, Urteil vom 09.05.2025 - 18 O 254/23

1. Wird eine Photovoltaikanlage durch einen Sturm vom Dach abgehoben, streitet der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie gerade nicht sturmsicher montiert wurde.

2. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein außergewöhnliches Naturereignis vorliegt, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder sorgfältig unterhaltenes Werk nicht standhalten kann. Dies ist nur bei einem Orkan im Binnenland mit dort bisher nicht gemessenen Windstärken der Fall. Im Übrigen ist in der heutigen Zeit verstärkt mit orkanartigen Stürmen zu rechnen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2936
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Fördermittel sind kein Umsatz!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2025 - Verg 25/24

1. Bezugsmaßstab für den Umsatz, die Kosten oder einen anderen tätigkeitsgestützten Wert sind Tätigkeiten, die der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen die gemeinsam kontrollierte juristische Person von den teilnehmenden öffentlichen Auftraggebern betraut worden ist.

2. Für die Betrauung mit der Ausführung einer Aufgabe im Sinne von § 108 Abs. 4 Nr. 2 GWB ist es erforderlich, dass die öffentlichen Auftraggeber der von ihnen kontrollierten juristischen Person eine eigene bisher in ihren Bereich fallende Aufgabe durch einen erkennbaren und inhaltlich festgelegten Akt zur Ausführung übertragen, ohne dass es hierzu eines Hoheitsakts oder eines Vertragsschlusses bedarf. Die Betrauung ist gleichzusetzen mit der Übertragung der Ausführung einer eigenen Aufgabe auf einen anderen.

3. Erhaltene institutionelle und projektbezogene Fördermittel stellen keinen berücksichtigungsfähigen "tätigkeitsgestützten Wert" und danach keinen Umsatz und keine Kostenerstattung für Tätigkeiten dar, die der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen die juristische Person betraut wurde.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2945
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein „Etikettenschwindel" bei Festsetzung eines urbanen Gebiets!

BVerwG, Beschluss vom 14.02.2025 - 4 BN 24.24

1. Aus der unterschiedlichen Zweckbestimmung des allgemeines Wohngebiets einerseits und des urbanen Gebiets andererseits folgt, dass die Festsetzung eines urbanen Gebiets nicht erforderlich ist, wenn die nach den Planungsvorstellungen der Gemeinde angestrebte Mischung aus Wohn-, gewerblicher und sonstiger Nutzung nach Art und Umfang nicht über das in einem allgemeinen Wohngebiet Zulässige hinausgeht, der Sache nach also ein Gebiet mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets geplant wird.

2. Die Gemeinde verstößt mit der Festsetzung eines urbanen Gebiets gegen das Verbot des "Etikettenschwindels", wenn die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung mit Blick auf Lärmimmissionen gemindert werden soll, sie die diesem Gebietstyp eigene Nutzungsstruktur tatsächlich aber nicht anstrebt.

3. Macht die Gemeinde von der Gliederungsbefugnis nach § 1 Abs. 4 BauNVO Gebrauch, kann sie innerhalb desselben Baugebietes eine Verteilung der nach dem Baugebietstypus zulässigen Nutzungsweisen festsetzen. Dass dabei nicht jeder Teilbereich des so gegliederten Baugebietes - wird er für sich allein betrachtet - alle Anforderungen der allgemeinen Zweckbestimmung erfüllt, widerspricht dem nicht, solange das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt. Dies gilt auch für das urbane Gebiet.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2559
GewerberaummieteGewerberaummiete
Objekt nicht vermietbar - keine Nutzungsentschädigung!

LG Berlin, Urteil vom 22.12.2023 - 2 O 51/23

1. Besteht auf Vermieterseite eine (Eigentümer-)Gemeinschaft, so kann jeder Miteigentümer den Anspruch auf Miete - im Prozess als gesetzlicher Prozessstandschafter - geltend machen, solange er nur Leistung an alle verlangt.

2. Nicht jeder Verstoß gegen die nach § 546 Abs. 1 BGB bestehende Rückgabepflicht führt zu einem Nutzungsentschädigungsanspruch. Insofern ist zwischen der Schlecht- und der Nichterfüllung der Rückgabepflicht zu unterscheiden, wobei nur eine Nichterfüllung derselben zu einem Anspruch aus § 546 Abs. 1 BGB führt.

3. Die Marktmiete des § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB ist eine fiktive Miete. Maßstab für den zu beanspruchenden Marktmietzins ist, zu welchem Preis ein vergleichbares Objekt während der Zeit der Vorenthaltung weiterzuvermieten bzw. anzumieten gewesen wäre.

4. Ein Ladenraum, der durch einen hinter diesem wohnenden Mieter zwingend betreten werden muss und zudem über keine eigene Klingel, keinen eigenen Stromzähler und auch nicht über eine - jedenfalls gesondert abrechenbare - Heizung verfügt, wäre am Mietmarkt nicht vermittelbar.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2928
ImmobilienImmobilien
Entschädigung für Investitionen verhindert nicht Heimfallanspruch

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2025 - 5 U 76/24

1. Der Erbbauberechtigte kann dem Heimfallanspruch keinen Anspruch auf Entschädigung für Investitionen entgegenhalten, die nicht gemäß den vertraglichen Bestimmungen genehmigt wurden.*)

2. Die Ausübung eines Ankaufsrechts durch einen Gesellschafter ohne die erforderliche Vertretungsmacht ist unwirksam.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2937
RechtsanwälteRechtsanwälte
Fortbildungspflicht kann nicht „nacherfüllt" werden!

BGH, Beschluss vom 24.10.2025 - AnwZ (Brfg) 32/25

1. Eine der Aus- oder Fortbildung dienende Veranstaltung setzt jedenfalls voraus, dass ein Referent einer gewissen Anzahl an hörenden Teilnehmenden ein fachbezogenes Thema strukturiert im Sinne eines Vortrags vermittelt (hier verneint für eine individuelle Beratung des Rechtsanwalts durch externe Fachleute).

2. Die Pflicht, sich in einem bestimmten Jahr fortzubilden, kann nach Ablauf des Jahres nicht mehr erfüllt werden. Sie kann jedoch möglicherweise einen ansonsten wegen Nichterfüllung der Fortbildung drohenden, im Ermessen der Rechtsanwaltskammer stehenden Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung verhindern.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2946
SchiedswesenSchiedswesen
Gehörsverletzungen sind unverzüglich zu rügen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.10.2025 - 32 Sch 4/25

1. Im Haftungsrecht brauchen sich Vorsatz und Fahrlässigkeit grundsätzlich nur auf den die Haftung begründenden Tatbestand zu erstrecken, um die Ersatzpflicht für alle daraus folgenden (adäquaten) Schäden auszulösen.*)

2. § 397 Abs. 2 ZPO findet auch in all den Verfahren Anwendung, in denen kein Anwaltszwang herrscht.*)

3. Einer Partei ist es verwehrt, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht, die sie nicht unverzüglich gerügt hat, später geltend zu machen, wenn sie die Möglichkeit hatte, diese Verletzung unverzüglich zu rügen, und zudem die Möglichkeit bestand, diese Verletzung zu heilen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2934
ProzessualesProzessuales
eV nicht rechtzeitig vollzogen: Erneuter Antrag ist nicht dringlich!

KG, Beschluss vom 07.06.2024 - 2 W 10/24

Versäumt ein Antragsteller die rechtzeitige Vollziehung einer von ihm erwirkten einstweiligen Verfügung, führt dies regelmäßig dazu, dass die Dringlichkeitsvermutung für einen erneuten Antrag mit gleichem Inhalt als widerlegt anzusehen ist.*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 13. November

IBRRS 2025, 2812
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Fristverlängerung durch Verhandlung während Mängelbeseitigungsfrist!

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2025 - 12 U 134/24

1. Die werkvertraglichen Mängelrechte kommen vor Abnahme nur zur Anwendung, wenn und sobald das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist und der Besteller dementsprechend nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangen kann.

2. Verhandeln die Parteien während einer laufenden Nacherfüllungsfrist über die Mängelbeseitigungspflicht, kann darin eine konkludente Verlängerung der gesetzten Nacherfüllungsfrist zu sehen sein mit der Folge, dass ein vor Ablauf der (verlängerten) Frist erklärter Rücktritt verfrüht wäre. Jedenfalls erwiese sich ein ohne Fristverlängerung erklärter Rücktritt als treuwidrig.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2914
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
„Maßgeschneiderte" Zuschlagskriterien = produktscharfe Ausschreibung!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.10.2025 - 11 Verg 3/25

1. Die Bestimmung des Beschaffungsgegenstands ist im Ausgangspunkt von den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht zu kontrollieren. Allerdings kann auch in der Ausgestaltung von Wertungskriterien eine gemäß § 31 Abs. 6 VgV, § 97 Abs. 2 GWB vergaberechtswidrige verdeckt produktspezifische Ausschreibung liegen, wenn die Wertungskriterien so ausgestaltet sind, dass bestimmte Unternehmen in besonderem Maß die Anforderungen erfüllen und es den anderen Unternehmen nicht möglich ist, auch unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Zuschlagskriterien, den Zuschlag zu erhalten.*)

2. Sieht sich ein Bieter aufgrund eigener von ihm zuvor geschlossener Verträge gehindert, eine ausgeschriebene Rahmenvereinbarung mit einer bestimmten Gestaltung der Bezugsberechtigung zu schließen, liegt hierin jedenfalls dann keine Ungleichbehandlung iSv § 97 Abs. 2 GWB, wenn die Ausgestaltung der Bezugsberechtigung seitens der Vergabestelle von einem nachvollziehbaren sachlichen Grund getragen ist.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2922
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Hoher Dauerschallpegel 24/7 ist gesundheitsgefährdend!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2025 - 10 B 1003/25

1. Der Senat hält daran fest, dass die Grenze der Gesundheitsgefahr für Wohngebiete (jedenfalls) regelmäßig bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts beginnt.*)

2. Es kann im Normenkontrolleilverfahren offen bleiben, an welchem (technischen) Regelwerk - mit ggf. welchen Modifizierungen - die Berechnung und Bewertung von Lärmimmissionen öffentlicher Parkplätze auszurichten ist. Jedenfalls bestimmen die Maximalwerte der TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen insoweit nicht die grundrechtsrelevante Zumutbarkeitsschwelle.*)

3. Die Annahmen in der Bayerischen Parkplatzlärmstudie von 2007 betreffend die Schallleistungspegel für das Türenschließen bei Pkw sind nicht mehr aktuell.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2927
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Einer für alle? Bei der Schriftform nicht unbedingt!

OLG Dresden, Beschluss vom 13.10.2025 - 12 U 565/25

1. Wird eine der Vertragsparteien des Mietvertrags, hier die Vermieterin als GbR, durch eine Mehrzahl an Personen, hier durch ihre Gesellschafter, vertreten, so ist in dem Fall, dass nur eine der zur Vertretung berufenen Personen den Mietvertrag unterzeichnet, die Schriftform nur gewahrt, wenn die Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Mitglied auch die anderen vertretungsberechtigten Mitglieder vertreten will.

2. Unterschreibt für eine Personenmehrheit nur ein Mitglied ohne einen Vertreterzusatz, so ist nicht auszuschließen, dass auch die Unterschrift des anderen Mitglieds oder die Unterschriften der anderen Mitglieder hinzugefügt werden sollten, so dass angenommen werden kann, dass mindestens eine weitere Unterschrift fehlt.

3. Die Bezeichnung der vermietenden GbR unter der Unterschriftszeile steht der Verwendung eines Firmenstempels nicht gleich.

4. Der spätere Formfehler eines Nachtrags infiziert den gesamten Vertrag mit der Folge seiner ordentlichen Kündbarkeit.

5. Der Einwand treuwidriger Ausnutzung einer Rechtsposition kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der formwidrig vereinbarte Umstand allein der kündigenden Vertragspartei zum Vorteil gereicht oder die Kündigungsfolgen zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen, insbesondere die wirtschaftliche Existenz des Vertragspartners bedrohen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2925
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel

AG Hamburg, Urteil vom 24.10.2025 - 49 C 518/24

1. Die Vorgabe des Pflegens und Reinigens der Fußböden als Teil der auf die Mieterseite abgewälzten Schönheitsreparaturen führt wegen Verstoßes gegen § 538 BGB zur Unwirksamkeit der mietvertraglichen Abwälzungsklausel. Danach würde die Mieterseite bei kundenfeindlichster Auslegung auch Reinigungsvorgänge schulden, die über die allgemein vertraglich geschuldete besenreine Rückgabe im Sinne einer üblichen Reinigung des sich allmählich ansammelnden Schmutzes verbunden mit der Entfernung von groben Verunreinigungen hinausgeht. Für die Fälligkeit von Schönheitsreparaturen kommt es nicht auf den leeren, sondern den bewohnten Zustand der Wohnung an, da entscheidend ist, ob bei Fortdauer des Mietverhältnisses eine Renovierung laufend erforderlich gewesen wäre. Die gegenständliche Beschränkung des Begriffs der Schönheitsreparaturen in § 28 Abs. 4 Satz 3 der II. BV auf die in dieser Bestimmung aufgeführten Arbeiten bildet zugleich den Maßstab der Klauselkontrolle und markiert auf diese Weise die Grenze dafür, welche Arbeiten dem Mieter in einer Klausel über dessen Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt werden dürfen.*)

2. Schon die Position "Beleuchtung/Allg. Strom Am Sandtorkai 1" ist als unzulässige Vermischung verschiedenster Kostenarten formell unwirksam, da sie über die reinen Kosten der Beleuchtung hinausgeht. Die Begriffe "Allgemeinstrom" und "Kosten der Beleuchtung" werden auch nicht synonym verwendet. Vielmehr handelt es sich in der Verwaltungspraxis um eine Auffangposition, in der alle Stromkosten erfasst werden, für die es keine separaten Zähler gibt.*)

3. Die Verwendung von nicht erläuterten, unverständlichen Abkürzungen von Kostenpositionen führt zur formellen Teilunwirksamkeit der Abrechnungsposition. Unbeachtlich ist, ob die Mieterseite durch entsprechende Nachfragen bei der Hausverwaltung Klarheit über die Bedeutung bekommen könnte.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2931
Beitrag in Kürze
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Fliesen = „Bodenbeläge"?

OLG Schlewsig, Beschluss vom 01.10.2025 - 16 U 98/24

1. Fliesen sind zwar kein Hausrat im Sinne des § 6 VHB, können aber gleichwohl als "Bodenbeläge" im Sinne des § 8 Nr. 1 h) VHB zu qualifizieren sein.*)

2. Ein Versicherungsfall "Leitungswasserschaden" liegt nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auch dann vor, wenn der Bodenbelag (hier: Fliesen) nur wegen notwendiger Reparaturarbeiten am Unterboden (Estrich) - als gewöhnlicher Durchfeuchtungs-Folgeschaden - zwangsläufig entfernt werden muss.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2932
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Keine Anhörung des Sachverständigen im Ablehnungsverfahren!

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2025 - 4 W 153/25

1. Die Anhörung des Sachverständigen im Rahmen des Ablehnungsverfahrens ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Einholung einer Äußerung des Sachverständigen kann sich aber dann als notwendig erweisen, wenn dies zur sachlichen Prüfung des Befangenheitsantrags erforderlich ist (hier verneint).

2. Nimmt der Sachverstände in enger Abstimmung mit dem Gericht und unter Befolgung gerichtlicher Weisungen bestimmte Messungen nicht vor, kommt eine Besorgnis der Befangenheit wegen Unterlassens dieser Messungen von vorneherein nicht in Betracht.

3. Eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen kommt aber u.a. dann in Betracht, wenn der Sachverständige den Eindruck erweckt, eine streitige Behauptung zu Lasten einer Partei als erwiesen zu erachten, wenn die Feststellungen des Sachverständigen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinausgehen und vom Auftrag nicht erfasste Fragen beantworten oder wenn er sich zu Rechtsfragen äußert (hier jeweils im Ergebnis verneint).

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2935
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Vertrauen (auf Fristverlängerung) ist gut, Kontrolle ist besser!

OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2024 - 7 U 57/23

1. Der Rechtsanwalt darf nach seine Angestellten erst dann anweisen, den verschobenen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu notieren, wenn das Gericht seinem darauf gerichteten Fristverlängerungsantrag entsprochen oder zumindest die für eine Fristverlängerung über einen Monat hinaus erforderliche Einwilligung der Gegenseite vorgelegen hätte.

2. Wenn der Rechtsanwalt nicht mit der beantragten Fristverlängerung rechnen darf, weil diese die einwilligungsfreie Dauer überstieg und eine Einwilligung des Beklagten zu einer weitergehenden Fristverlängerung weder erteilt noch von dessen Prozessbevollmächtigten angekündigt war, muss er sich rechtzeitig nach dem Schicksal des von ihm gestellten Fristverlängerungsantrags erkundigen.

3. Einer Partei ist auch bei einem ihr zuzurechnenden Verschulden an der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sich das Verschulden wegen einer hierfür ursächlichen Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nicht ausgewirkt hat (hier verneint).

4. Die Regelung des § 518 ZPO, wonach bei einer Urteilsergänzung mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist - und damit zugleich der Berufungsbegründungsfrist - auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem beginnt, gilt nur, wenn das Ergänzungsurteil vor Ablauf der Frist für die Berufung gegen das ursprüngliche Urteil erlassen wird.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2940
ProzessualesProzessuales
Verwerfungsbeschluss muss Sachverhalt wiedergeben!

BGH, Beschluss vom 16.10.2025 - V ZB 36/25

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, ansonsten liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor. Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wird.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2915
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Erst mahnen, dann klagen!

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2025 - 6 W 55/24

1. Dass der Schuldner nicht bereits bei Fälligkeit gezahlt hat, bedeutet nicht, dass er Veranlassung zur Klage gegeben hätte. Regelmäßig gibt ein Schuldner erst dann Veranlassung zur Klageerhebung, wenn er eine fällige Forderung trotz Aufforderung nicht erfüllt, insbesondere dann, wenn er in Verzug geraten ist oder auf mehrere Anspruchsschreiben über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht reagiert.

2. Es spricht gegen eine Veranlassung zur Klageerhebung, wenn eine Forderung erst in der Klage konkret berechnet wird.

3. Der Umstand, dass der beklagte Schuldner zunächst Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat, ist unschädlich, sofern er keinen auf Klageabweisung gerichteten Sachantrag gestellt hat.

Dokument öffnen Volltext


Online seit 12. November

IBRRS 2025, 2873
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Fertigstellungsmehraufwand umfasst auch Mängelbeseitigungskosten!

OLG Frankfurt, Urteil vom 26.03.2025 - 9 U 47/24

1. Der Besteller hat nach Kündigung (hier: wegen unberechtigter Leistungsverweigerung) Anspruch auf Erstattung der durch die Ersatzvornahme entstandenen Mehrkosten der Fertigstellung. Dabei ist er so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn der ursprüngliche Unternehmer das Werk ordnungsgemäß hergestellt hätte. Dies umfasst auch die Beseitigung etwaiger vor Abnahme vorhandener Mängel.

2. Berücksichtigt das erstinstanzliche Gericht Vortrag aus einem innerhalb der Schriftsatzfrist eingegangenen nachgelassenen Schriftsatz nicht, weil der Schriftsatz erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils vorgelegt worden war, liegt gleichwohl ein Gehörsverstoß vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Berufung führen kann, wenn die Entscheidung darauf beruht.*)

3. Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO regelmäßig nicht, wenn es lediglich allgemeine und pauschale Hinweise - z.B. auf fehlende Schlüssigkeit - erteilt. Es muss die Parteien auf fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweisen, indem es den einzelnen Mangel konkret anspricht.*)

4. Ein Beweisangebot "Zeuge N.N. Mitarbeiter der Firma (Name)" ist wegen des begleitenden Hinweises auf den Arbeitgeber nicht von vornherein unbeachtlich.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2900
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Angebot nicht auskömmlich: Trotzdem kein Ausschluss?

VK Nordbayern, Beschluss vom 02.10.2025 - RMF-SG21-3194-10-31

1. Verlangt der öffentliche Auftraggeber eine aktuell gültige EfBV-Zertifizierung, beziehen sich die Anforderungen auf den für die Leistungserbringung vorgesehenen Betriebsstandort.

2. Der Bieter muss konkrete Gründe darlegen, die den Anschein widerlegen, dass sein Angebot nicht ungewöhnlich niedrig ist. Dazu muss er seine Kalkulation und deren Grundlagen erläutern. Die Erläuterungen des Bieters müssen umfassend, in sich schlüssig und nachvollziehbar sowie gegebenenfalls durch geeignete Nachweise objektiv überprüfbar sein. Verbleibende Ungewissheiten gehen zu seinen Lasten.

3. Ist das Angebot des Bieter unauskömmlich, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zu einer weiteren Prüfung, ob der Bieter mit der Preisgestaltung wettbewerskonforme Ziele verfolgt und den Auftrag ordnungsgemäß ausführen kann, wenn sich der Bieter auf die Auskömmlichkeit beruft.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2761
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zulässige Stellplätze sind nachbarrechtsverträglich!

VGH Bayern, Beschluss vom 14.10.2025 - 15 CS 25.1711

1. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

2. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen.

3. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.

4. Die allgemeine Zulässigkeit der Stellplätze und Garagen gem. § 12 Abs. 2 BauNVO begründet im Regelfall eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2916
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Es bleibt dabei: Für Nutzungsuntersagung genügt formelle Illegalität!

VG Karlsruhe, Urteil vom 15.08.2025 - 2 K 6252/24

1. Der Tatbestand des § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO-BW ist bereits dann erfüllt, wenn eine genehmigungspflichtige Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt wird (formelle Illegalität). Er erfordert keine Prüfung der materiellen Rechtslage (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, VBlBW 2021, 326). § 76 Abs. 1 Satz 2 LBO-BW der ab dem 28.06.2025 gültigen Fassung hat hieran nichts geändert.*)

2. Zur Frage, ob § 76 Abs. 1 Satz 2 LBO-BW Bestandsschutz für eine formell illegale, materiell aber zeitweise legale Nutzungsänderung gewährt (hier offengelassen).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2845
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Befristung des Mietvertrags aufgrund geplanter Umbauarbeiten?

AG Wedding, Urteil vom 23.06.2025 - 18 C 4/25

1. Voraussetzung für eine wirksame Befristung des Mietvertrags ist unter anderem, dass der Vermieter dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt.

2. Bei der Absicht baulicher Maßnahmen ist die Art der Arbeiten so konkret mitzuteilen, dass der Mieter erkennt, inwiefern sie seine Räume betreffen und das Mietverhältnis geeignet ist, die Durchführung der Arbeiten zu erschweren.

3. Eine Erschwernis liegt nicht nur dann vor, wenn ein Mieter die Arbeiten nicht dulden muss, vielmehr wird hiervon jeder bedeutende Mehraufwand des Vermieters erfasst.

4. Eine Duldungspflicht des Mieters schließt eine erhebliche Erschwerung nicht aus, falls die Baumaßnahmen nur deutlich umständlicher und damit teurer durchzuführen wären, wenn der Mieter in der Wohnung verbleiben würde.

5. Für die Wirksamkeit der Befristung reicht es aus, wenn das Vorhaben im Prinzip genehmigungsfähig ist, ihm also keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2800
ImmobilienImmobilien
Verjährung des Beseitigungsanspruchs einer Hecke

LG Tübingen, Urteil vom 29.04.2025 - 1 S 86/24

1. Ansprüche wegen Beeinträchtigung oder Beschädigung des Sondereigentums stehen allein den betroffenen Wohnungseigentümern zu. Der einzelne Wohnungseigentümer ist daher befugt, sämtliche Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums eigenständig abzuwehren; diese Befugnis steht nicht zur Disposition der WEG.

2. Sie steht dem einzelnen Wohnungseigentümer auch dann zu, wenn durch eine abzuwehrende Störung nicht allein sein Sondereigentum, sondern gleichzeitig auch das Sondereigentum anderer Miteigentümer oder das Gemeinschaftseigentum betroffen ist.

3. Der Beseitigungsanspruch verjährt innerhalb von 10 Jahren beginnend mit der Pflanzung bzw. der Aufhebung des Heckencharakters. Besteht danach ein Dichtschluss, der durch Wachstum oder Rückschnitt wieder aufgehoben wird, entsteht der Anspruch erneut.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2025, 2913
SchiedswesenSchiedswesen
Rechtsfehler machen nicht befangen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.10.2025 - 32 SchH 2/25

1. Das Verfahren der Ablehnung eines Schiedsrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit dient nicht der Fehler- und Verfahrenskontrolle.*)

2. Ein Schiedsgericht ist grundsätzlich nicht gezwungen, eine (positive) Zuständigkeitsentscheidung im Wege eines Zwischenentscheids treffen. Eine Abweichung von der Regelvorgabe des § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist etwa bei offensichtlicher Erfolglosigkeit der Zuständigkeitsrüge gerechtfertigt.*)

Dokument öffnen Volltext