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IBRRS 2026, 1168
BauvertragBauvertrag
Unternehmer muss vereinbarte Leistungen und Vergütung beweisen!

LG Köln, Urteil vom 25.03.2026 - 40 O 232/24

1. Der Unternehmer trägt die Beweis- und Darlegungslast für den Inhalt der Vergütungsvereinbarung und den Umfang beauftragten Leistungen. Insbesondere dann, wenn der Besteller den Umfang und die Vergütung der Vertragsabrede bestreitet, genügt die bloße Behauptung einer Beauftragung mit Angabe eines vermeintlichen Rechnungsbetrages nicht mehr; vielmehr sind dann die Umstände und der Inhalt der Vereinbarung substantiiert darzulegen.

2. Wird kein inhaltlich tragfähiger Sachvortrag zu den vertraglichen Abreden (Umstände der Beauftragung, Art und Höhe der Vergütung) gehalten und soll ein Zeuge ersichtlich erst die Grundlage für einen substantiierten Tatsachenvortrag schaffen, liegt ein unzulässiger Ausforschungsbeweisantritt vor.

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IBRRS 2026, 1191
VergabeVergabe
Was gehört in ein Informationsschreiben?

KG, Beschluss vom 14.04.2026 - Verg 13/25

1. Ist es dem an einem Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen gerade durch eine unzureichende Information (oder Dokumentation) des öffentlichen Auftraggebers nicht möglich, zu erkennen, ob überhaupt ein von ihm gerügter Verstoß gegen vergaberechtliche Vorgaben vorliegen könnte, der zu einer Verschlechterung seiner Zuschlagschancen geführt haben könnte, dann liegt bereits hierin ein drohender Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 S. 2 GWB. Das Unternehmen hat insoweit nur das darzulegen, was ihm nach seinem Kenntnisstand möglich ist; je weniger Kenntnisse das Unternehmen aufgrund unzureichender Informationen des öffentlichen Auftraggebers über das Vorliegen der von ihm gerügten vergaberechtlichen Verstöße hat, desto weniger kann und muss es insoweit vortragen (Senat, Beschluss vom 19.12.2019 - Verg 9/19, IBRRS 2020, 1177 = VPRRS 2020, 0145).*)

2. Der öffentliche Auftraggeber hat die nicht berücksichtigten Bieter nach § 134 Abs. 1 S. 1 GWB über die tragenden Gründe der nach seiner Zuschlagsentscheidung vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes zu informieren. Ist der Preis Zuschlagskriterium, setzt dies zumindest die Mitteilung des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens voraus; sind auch qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen, bedarf es zudem der Information über die Bewertung zumindest zumindest des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes (Senat, Beschluss vom 19.12.2019 - Verg 9/19, IBRRS 2020, 1177 = VPRRS 2020, 0145). Geschäftsgeheimnisse dieses Bieter sowie auch der anderen Bieter stehen nicht entgegen, weil das Interesse an einem transparenten Vergabeverfahren mit der Zuschlagsentscheidung das Geheimhaltungsinteresse der Bieter jedenfalls an den von ihnen angebotenen Gesamtpreisen überwiegt.*)

3. Der allgemeine Transparenzgrundsatz des § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB gewährt dem Bieter neben den allgemeinen Informationsansprüchen aus § 134 Abs. 1 S. 1 GWB ein subjektives Recht im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB, darüber informiert zu werden, ob, inwieweit und mit welchem Ergebnis der öffentliche Auftraggeber Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die gegen eine Auftragserteilung an den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter, von dem der nicht berücksichtigte Bieter erstmals zuverlässig mit der Mitteilung nach § 134 Abs. 1 S. 1 GWB Kenntnis erlangt, sprechen. Diesen Anspruch auf Transparenz (hier bezüglich der Zuschlagsentscheidung) kann er nach vorheriger Rüge (Transparenzrüge) nötigenfalls im Vergabenachprüfungsverfahren durchsetzen, wenn er für seine Geltendmachung ein berechtigtes Interesse hat. Hierzu hat er nachvollziehbar darzulegen, welche ihm vom öffentlichen Auftraggeber vorenthaltenen Informationen er benötigt, um beurteilen zu können, dass die vergaberechtlichen Vorschriften, auf deren Einhaltung im Vergabeverfahren er nach § 97 Abs. 6 GWB Anspruch hat, auch tatsächlich beachtet worden sind. Geheimhaltungsinteressen sind entsprechend § 165 Abs. 2 GWB zu berücksichtigen.*)

4. Macht der Antragsteller mit dem Nachprüfungsantrag geltend, dass der öffentliche Auftraggeber unter Missachtung von Informationspflichten aus § 134 Abs. 1 S. 1 GWB oder Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz aus § 97 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GWB keine hinreichenden Auskünfte zum Vergabeverfahren erteilt hat, so dass er nicht beurteilen kann, ob die von ihm erhobenen Sachrügen berechtigt sind, kann ihm das Rechtsschutzbedürfnis an einer Einsicht in die Vergabeakten nach Maßgabe von § 165 GWB, soweit es zur Klärung dieser Sachrügen erforderlich ist, nicht abgesprochen werden.*)

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IBRRS 2026, 1195
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauaufsichtliches Einschreiten wegen fehlender Brandwand?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.04.2026 - 2 L 6/26

1. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn er und der Grundstückseigentümer, gegen den sich der Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten richtet, Miteigentümer einer Nachbarwand sind und keine Gesundheitsgefahren wegen einer bestimmten Art der Nutzung des Grundstücks bestehen.*)

2. Das Mittel zur Durchsetzung von Auflagen zu einer (Teilungs-)Genehmigung ist deren Vollstreckung nach den §§ 53 ff. SOG LSA (vgl. Beschluss des Senats vom 07.07.2015 - 2 M 49/15, IBRRS 2015, 2541).*)

3. Die in einem rechtskräftigen zivilrechtlichen Urteil getroffene Feststellung, dass die für die geplante Ertüchtigung einer vorhandenen Nachbarwand zu einer Brandwand erforderlichen Baumaßnahmen die Gefahr des Einsturzes einer Decke zur Folge haben würden, stellt - unabhängig von einer eventuellen Bindungswirkung der Rechtskraft des zivilrechtlichen Urteils - jedenfalls einen Gesichtspunkt dar, den die Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten berücksichtigen darf.*)

4. Ein Anspruch des Nachbarn auf Vollstreckung der einer Teilungsgenehmigung beigefügten Auflage zur Herstellung einer Brandwand ist verwirkt, wenn seit dem Erlass der Teilungsgenehmigung bereits ca. 30 Jahre verstrichen sind die an der Grundstücksteilung beteiligten Eigentümer sich mit der Herstellung einer feuerbeständigen Wand zufriedengegeben haben. Das Recht auf bauaufsichtliches Einschreiten lebt, wenn es gegenüber dem früheren Grundstückseigentümer verwirkt ist, auch gegenüber dessen Rechtsnachfolger nicht wieder auf.*)

5. Auch wenn die Bauaufsichtsbehörde berechtigt ist, gemäß § 86 Abs. 1 BauO LSA die Anpassung eines Gebäudes an die heute geltenden Vorschriften zu verlangen, bedeutet dies nicht, dass ein Grundstückseigentümer einen Anspruch darauf hat, dass die Bauaufsichtsbehörde im Wege bauaufsichtlichen Einschreitens von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangt, eine nach heutigen Vorschriften erforderliche Brandwand auf seinem Grundstück zu errichten.*)

6. Die Bauaufsichtsbehörde kann ein bauaufsichtliches Einschreiten in Ausübung ihres Ermessens ablehnen, wenn die vorhandene Nachbarwand zwar mit den aktuell geltenden brandschutzrechtlichen Anforderungen des § 29 Abs. 4 BauO LSA nicht in Einklang steht, sie aber einen hinreichenden Brandschutz gewährleistet und ihre Umrüstung wirtschaftlich unzumutbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 17.11.2025 - 2 L 51/25.Z) und wenn die Eigentümer der benachbarten Grundstücke oder deren Rechtsvorgänger mit der Errichtung der Wand in gleicher Weise gegen den vorbeugenden Brandschutz dienende nachbarschützende Bestimmungen verstoßen haben.*)

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IBRRS 2026, 1183
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Mie­ter-Mak­ler haf­tet dem Ei­gen­tü­mer nicht aus GoA

BGH, Urteil vom 30.04.2026 - III ZR 164/25

1. Die Frage, ob einem Grundstückseigentümer gegen einen Immobilienmakler wegen der Vermarktung einer Immobilie ein Unterlassungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681 Satz 1 BGB) und bei dessen Geltendmachung ein Schadensersatzanspruch (§ 678 BGB) zusteht, ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Mieter der Immobilie den Makler mit der Suche nach einem Unter- oder Nachmieter beauftragt hat.*)

2. Einem Grundstückseigentümer kann gegenüber einem Immobilienmakler ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB zustehen, wenn dieser unter Verwendung von Fotografien der Innenräume der Immobilie diese öffentlich vermarktet (Fortführung von BGH, Urteile vom 20.09.1974 - I ZR 99/73, JZ 1975, 491; IMR 2011, 249; IMR 2013, 382, und vom 19.12.2014 - V ZR 324/13, IMRRS 2015, 1564 = NJW 2015, 2037).*)

3. Besteht ein solcher Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB und mahnt der Eigentümer den Makler in einer Weise ab, die diesem einen Weg weist, ihn ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen, kann der Eigentümer die Rechtsanwaltskosten, die er den Umständen nach für die Verfolgung seines Anspruchs für erforderlich halten darf, vom Makler nach den §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB ersetzt verlangen (Fortführung von BGH, Urteile vom 15.10.1969 - I ZR 3/68, BGHZ 52, 393; vom 02.03.1973 - I ZR 5/72, NJW 1973, 901; vom 19.12.2014 - V ZR 324/13, IMRRS 2015, 1564 = NJW 2015, 2037; vom 11.06.2015 - I ZR 7/14, IMRRS 2015, 1565 = VersR 2016, 1255 und vom 17.12.2020 - I ZR 228/19, NJW 2021, 2023).*)

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IBRRS 2026, 1198
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Konkludenter Vertragsschluss auch bei gesetzlicher Textform!

BGH, Urteil vom 11.03.2026 - I ZR 202/25

1. Die Vorschrift des § 126b Satz 1 BGB ist mit Blick auf § 656a BGB dahin auszulegen, dass - wenn ein Maklervertrag die Textform wahren muss - die jeweiligen Erklärungen der Vertragsparteien nicht in einem Dokument enthalten sein müssen, sondern auch jeweils auf getrennten dauerhaften Datenträgern vorhanden sein können mit der Folge, dass durch den Austausch von E-Mails ein nach § 656a BGB formwirksamer Maklervertrag zustande kommen kann.*)

2. Die in § 656a BGB genannten Maklerverträge, die den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand haben, können wirksam nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent abgeschlossen werden, wenn die wesentlichen Bestandteile des Maklervertrags - insbesondere die Parteien des Maklervertrags, die Höhe der Provision und der Gegenstand des in Aussicht genommenen Hauptvertrags - sich aus den die Textform des § 126b BGB wahrenden Vertragserklärungen bestimmbar ergeben, wobei für die Bestimmbarkeit auch auf außerhalb der Vertragserklärungen liegende Umstände zurückgegriffen werden darf, sofern für den Willen in dem erforderlichen Umfang ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde besteht.*)

3. Auch wenn in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung des § 126b BGB nicht mehr vorgesehen ist, dass der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden muss, muss der Erklärende weiterhin auf geeignete Weise deutlich machen, wo seine Erklärung endet, damit die Textform gewahrt wird.*)

4. Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Maklers gegen den Maklerkunden scheiden aus, wenn der Maklervertrag die nach § 656a BGB erforderliche Textform nicht wahrt.*)

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IBRRS 2026, 1190
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Verzug beginnt mit Zugang der (befristeten) Mahnung!

LG Stralsund, Urteil vom 15.05.2026 - 2 O 63/26

Wird in einem Mahnschreiben eine Frist gesetzt, ist damit regelmäßig nicht verbunden, dass Verzug erst mit Fristablauf eintritt. Vielmehr tritt Verzug auch hier regelmäßig schon mit Zugang der Mahnung beim Schuldner ein.*)

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IBRRS 2026, 1181
ProzessualesProzessuales
Gesamtschuldnerausgleich = Vergleichsmehrwert?

OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2026 - 30 U 37/25

1. Bei einem Vergleich, bei dem zugleich auf Beklagtenseite mehrere Beteiligte den vergleichsweise zu zahlenden Betrag verbindlich zwischen sich aufteilen, liegt insoweit ein Mehrvergleich vor, der zu einer Erhöhung des Vergleichswertes führt.*)

2. (Gebührenmäßig) Beteiligt sind an diesem Mehrvergleich aber nur die Beteiligten, zwischen denen die Ausgleichsansprüche in Rede stehen würden und hinsichtlich derer die Beteiligung an der Zahlung oder dessen Umfangs Streit besteht.*)

3. Die Höhe des Vergleichsmehrwerts bemisst sich nach den im jeweiligen Verhältnis erledigten Ansprüchen, wobei die Obergrenze durch den Zahlbetrag bestimmt wird, zu dem eine Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger im Vergleich vereinbart wurde.*)

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Online seit gestern

IBRRS 2026, 1196
Beitrag in Kürze
BausicherheitenBausicherheiten
Wann ist eine "nicht verwendete Sicherheit" zurückzugeben?

BGH, Urteil vom 07.05.2026 - VII ZR 107/25

Die in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (ZVB/E-StB 2012) enthaltene Klausel

"110 Sicherheitsleistung (§ 17)

...

110.3 Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind."

benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist daher als vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.*)

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IBRRS 2026, 1189
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Pauschalierung der Kündigungsvergütung auf 25 % ist unwirksam!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.03.2026 - 19 U 168/24

1. Eine Klausel in gegenüber einem Privatkunden verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers, dass "im Fall der Kündigung" die (werkvertragliche) Vergütung auf 25 % des Bruttopreises pauschaliert werde, ist unwirksam.*)

2. Die Erklärung des Gerichts, es habe sich noch nicht abschließend entschieden, stellt kein hinreichendes Abrücken von einem zuvor erteilten Hinweis dar.*)

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IBRRS 2026, 1177
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Wertung anhand Quervergleichs muss plausibel sein!

VK Bund, Beschluss vom 05.05.2026 - VK 1-41/26

1. Auch wenn dem öffentlichen Auftraggeber bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum zusteht, sind seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen insbesondere auch daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Bewertungen im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.

2. Ein Quervergleich der Angebote ist statthaft, um zu gewährleisten, dass die jeweilige Bewertung im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurde. Es muss nachvollziehbar sein, weshalb ein Mitbewerber besser bewertet wurde; die Wertungen müssen im Quervergleich mit den besser bewerteten Angeboten stimmig sein, insbesondere demjenigen des Zuschlagsprätendenten.

3. Bei Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Abgabe neuer Angebote und Konzepte besteht keine Bindung des Auftraggebers an die vorherige, "alte" fachliche Bewertung der Konzepte. Der Bieter hat insoweit keinen Anspruch auf (nochmalige) Bewertung mit derselben (hier: vollen) Punktzahl.

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IBRRS 2026, 1178
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Inhalt und Umfang der Baugenehmigung muss sich aus der Urkunde selbst ergeben!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2026 - 5 S 1080/25

1. Bei einer Baugenehmigung muss aus der Urkunde und den in Bezug genommenen Unterlagen selbst der Umfang der Genehmigung mit eventuellen Einschränkungen zu ersehen sein.*)

2. Die heute geltenden Maßstäbe beanspruchten auch bereits unter der Württembergischen Bauordnung von 1910 Geltung.*)

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IBRRS 2026, 1132
WohnraummieteWohnraummiete
Vertragsverletzung durch unpünktliche Mietzahlungen: Kündigung!

LG Berlin II, Urteil vom 28.02.2025 - 65 O 30/23

1. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses ist grundsätzlich nicht mehr zumutbar und eine fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, wenn der Mieter nach Abmahnung wegen unpünktlicher Mietzahlung erneut (wenn auch nur um einen Tag) unpünktlich zahlt.

2. Jedenfalls liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vor, wenn der Mieter verstorben ist und die Person, die mit ihm einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führte, dies jahrelang unredlich verschweigt.

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IBRRS 2026, 1130
WohnraummieteWohnraummiete
Was ist ein Garten?

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 18.07.2025 - 531 C 69/25

1. Wird im Mietvertrag lediglich ein "Garten" genannt, ist zur Bestimmung des Mietgegenstands auf die objektive Zuordnung der Gartenflächen anhand der örtlichen Gegebenheiten und Abgrenzungen abzustellen.

2. Ein Besitzrecht an einer Gartenfläche besteht nicht, wenn diese nicht ausdrücklich mitvermietet wurde und die optische Zuordnung eindeutig einer anderen Einheit zugeordnet ist.

3. Angaben von Vormietern oder nachträgliche Erklärungen sind zur Bestimmung des Mietgegenstands zwischen den aktuellen Vertragsparteien unbeachtlich.

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IBRRS 2026, 1179
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Insolvenzverfahren aufgehoben: Kann Gläubiger (wieder) Erfüllung verlangen?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.04.2026 - 3 U 117/25

Vertragliche Primäransprüche von Gläubigern, die sich nicht am Insolvenzverfahren beteiligt haben, sind nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich wieder durchsetzbar. Allerdings sind davon abweichende Regelungen in einem Insolvenzplan statthaft und können zu einem Durchsetzungshindernis führen.*)

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IBRRS 2026, 1167
ProzessualesProzessuales
Kein § 91a ZPO-Kostenbeschluss bei beschränkter Erledigungserklärung!

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.04.2026 - 5 W 9/26

1. Ein auf § 91a ZPO gestützter Kostenbeschluss darf nur ergehen, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache - d.h.: vollumfänglich - für erledigt erklärt wurde.*)

2. Eine vollständige Erledigung der Hauptsache liegt nicht vor, wenn der Kläger eines Aufhebungsverfahrens nach § 927 ZPO seinen Antrag auf das - durch Endurteil zu bescheidende - alleinige Rechtsschutzziel beschränkt hat, die Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens zu korrigieren.*)

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Online seit 20. Mai

IBRRS 2026, 1091
BauträgerBauträger
Nutzungsausfallentschädigung bei verspäteter Übergabe?

LG Wiesbaden, Urteil vom 18.09.2025 - 14 O 169/22

Die verzögerte Übergabe einer zum Eigengebrauch vom Bauträger erworbenen Eigentumswohnung kann einen Vermögensschaden begründen.*)

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IBRRS 2026, 1169
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Referenz für "Systemtrennwände" muss auch deren Montage umfassen!

VK Nordbayern, Beschluss vom 10.02.2026 - RMF-SG21-3194-10-54

Legt ein Bieter im Rahmen der Vergabe einer Bauleistung "Systemtrennwände" Referenzen vor, aus denen sich ergibt, dass er die Montagearbeiten lediglich beaufsichtigt, aber nicht mit eigenem Personal ausgeführt hat, fehlt es an der Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung.

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IBRRS 2026, 1170
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Unaufklärbarkeit des Bestandsschutzes geht zu Lasten des Bauherren!

VG Schwerin, Urteil vom 30.03.2026 - 2 A 212/20

1. Bereits die Nutzungsänderung eines Gebäudes im Außenbereich hin zur Wohnnutzung leitet den unerwünschten Vorgang der Zersiedelung ein und kann die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen.*)

2. Die zulässigerweise Errichtung eines zerstörten Gebäudes im Sinne von § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB hat der Bauantragsteller darzulegen. Seinem Vortrag müssen sich ausreichend konkrete Angaben zur Errichtung, etwaigen baulichen Veränderungen und Nutzungshistorie der baulichen Anlage entnehmen lassen. Ist das Eingreifen von Bestandschutz unaufklärbar, geht dies zulasten des Antragstellers.*)

3. Bestandsschutz im Sinne einer materiellen Legalität für einen erhebliche Zeitraum kann für eine ungenehmigt aufgenommene Wohnutzung zu DDR-Zeiten nicht entstehen.*)

4. § 11 Abs. 3 der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung – Verordnung der Bevölkerungsbauwerke – vom 8. November 1984 (Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1984. Teil 1 Nr. 36 S. 433 ff.) bewirkt keine Legalisierung baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung.*)

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IBRRS 2026, 1166
RechtsanwälteRechtsanwälte
"Heilung" eines formunwirksam eingereichten Schriftsatzes?

BFH, Beschluss vom 29.04.2026 - VIII B 71/25

Die Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung des zunächst formunwirksam eingereichten und später formwirksam nachgereichten elektronischen Dokuments ist unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung für eine Heilung nach § 52a Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung. Diese fehlt jedenfalls dann, wenn der Prozessbevollmächtigte die zunächst im falschen Format eingereichte Begründungsschrift im zulässigen PDF-Format ohne jegliche ergänzende Erklärung nachreicht.*)

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IBRRS 2026, 1144
ProzessualesProzessuales
NZB zurückgewiesen: Anhörungsrüge nur bei "neuem" Gehörsverstoß!

BGH, Beschluss vom 17.04.2026 - I ZR 124/25

1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll.

2. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision.

3. Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss.

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IBRRS 2026, 1165
ProzessualesProzessuales
Weitere Beschwerde gegen (abgeänderte) Streitwertfestsetzung zulässig?

KG, Beschluss vom 12.05.2026 - 10 W 34/26

1. Eine Beschwerde gegen eine bereits durch das Landgericht als Berufungsgericht geprüfte und dann abgeänderte Streitwertfestsetzung ist analog § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG nur zulässig, wenn das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat.*)

2. Der Gebührenstreitwert bei einer Teilanfechtung ist nach § 49 Satz 2 GKG nicht nach dem Nennbetrag, mit dem die angefochtene Kostenposition in der Einzelabrechnung angesetzt ist, sondern nach der angegriffenen Kostenposition zu berechnen.*)

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Online seit 19. Mai

IBRRS 2026, 1157
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
WEG verlangt Vorschuss wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum: Rechte des Erwerbers?

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2026 - 10 U 39/25

1. Eine Ratenzahlungsvereinbarung in einem Bauträgervertrag ist nichtig, soweit sie nicht den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 MaBV genügt.

2. Erweist sich die Ratenzahlungsvereinbarung hiernach als nichtig, setzt die Fälligkeit der Bauträgervergütung neben einer prüfbaren Abrechnung grundsätzlich die Abnahme der Leistungen des Bauträgers voraus, und zwar sowohl des Sonder- wie auch des Gemeinschaftseigentums (hier verneint).

3. Wenn und solange ein Bauträger Mängel am Gemeinschaftseigentum nicht beseitigen kann, weil eine WEG ihn nach Vergemeinschaftung der Herstellungs- und Mängelrechte ihrer Mitglieder auf Kostenvorschusszahlung zur Mängelbeseitigung in Anspruch nimmt und Nachbesserungsarbeiten durch ihn nicht mehr zulässt, wäre es treuwidrig, wenn der einzelne Erwerber sich gegenüber dem Bauträger darauf berufen könnte, die Vergütung sei nicht fällig, solange der Bauträger diese Mängel am Gemeinschaftseigentum nicht beseitigt hat.

4. Der einzelne Erwerber kann den von der WEG geltend gemachten Vorschussanspruch gegenüber dem Zahlungsverlangen des Bauträgers im Wege der Zurückbehaltung geltend machen mit der Folge, dass die von ihm geschuldete Vergütung Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kostenvorschusses für die Beseitigung der gerügten Mängel am Gemeinschaftseigentum durch den Bauträger an die WEG zu zahlen ist.

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IBRRS 2026, 1160
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Fördermittelverlust wegen "formaler" Fehler bei der Eignungsprüfung?

VG Braunschweig, Urteil vom 28.05.2025 - 8 A 417/24

1. Auflagen i.S.d. Sanktionsnorm des Art. 35 Abs. 2 Buchst. b Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 sind nicht als Auflagen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zu verstehen. Vielmehr fallen darunter Anforderungen, die der Betriebsinhaber durch sein Verhalten zu erfüllen hat, die aber nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang zu dem Förderzweck stehen.*)

2. Die Sanktionierungsvorschrift des Art. 35 Abs. 2 Buchst. b Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 verlangt einen Verstoß gegen Bestimmungen des Vergaberechts.*)

3. Der Katalog des § 6a Abs. 2 VOB/A 2016 ist nicht zwingend anzuwenden. Der Auftraggeber soll einzelfallbezogen entscheiden, welche Informationen und Belege er tatsächlich für die Eignungsprüfung benötigt.*)

4. Etwaige Mängel in der Eignungsprüfung (z.B. nicht aktuelle Eignungsnachweise) können ausnahmsweise keine Auswirkungen haben bzw. keinen zu sanktionierenden Vergaberechtsverstoß begründen, wenn der Auftraggeber keine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Angeboten zu treffen hatte, weil nur ein fachkundiges Unternehmen ein Angebot abgegeben hat.*)

5. Ein hilfsweiser Einbezug eines etwaigen Vergaberechtsverstoßes, z.B. für den Fall, dass andere Vergaberechtsverstöße nach gerichtlicher Einschätzung nicht vorliegen, stellt einen Austausch der Begründung dar und ist im Hinblick auf die dann zu treffenden anderweitigen Ermessenserwägungen (andere Nummern der Finanzkorrekturleitlinie, Sanktionshöhe) und damit einhergehender Wesensveränderung des Bescheids unzulässig.*)

6. Ist bereits ein Sanierungskonzept über die vorzunehmenden Arbeiten erstellt worden, ist hierauf im Rahmen der Leistungsbeschreibung bei der Ausschreibung zurückzugreifen. Eine Freihändige Vergabe ist damit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VOB/A 2016 unzulässig.*)

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IBRRS 2026, 0862
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Wettbüro mit Sportsbar im allgemeinen Wohngebiet!

VGH Bayern, Beschluss vom 27.03.2026 - 9 ZB 24.2013

1. Ob ein Wettbüro gemeinsam mit einer weiteren Nutzungseinheit (hier: Gastronomie bzw. "Sportsbar") in seinen städtebaulichen Auswirkungen als räumlich-funktionale Einheit zu bewerten ist, ist in einer Gesamtschau anhand objektiver Umstände zu beurteilen und bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten.

2. Im Rahmen der Gesamtschau ist neben der räumlichen Situation auch zu berücksichtigen, ob sich die beiden Nutzungseinheiten "in geradezu idealer Weise ergänzen" und die Nutzung nach außen hin einheitlich in Erscheinung tritt.

3. Ein Wettbüro mit Sportsbar als räumlich-funktionale Einheit und kerngebietstypische Vergnügungsstätte fügen sich nicht in ein faktisches allgemeines Wohngebiet ein.

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IBRRS 2026, 1115
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anfechtung des Jahresabrechnung muss auf tauglichen Berechnungsgrundlagen beruhen

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 01.08.2025 - 980b C 32/24 WEG

1. Ein Klageantrag auf Erstellung und Vorlage einer Jahresabrechnung ist mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig, wenn die zu genehmigenden Beträge in der Gesamt- und Einzelabrechnung sowie die maßgeblichen Verteilungsschlüssel nicht konkret benannt werden.

2. Die Anfechtung von Beschlüssen über Jahresabrechnungen ist unbegründet, wenn die Abrechnungen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen und die Einwendungen der anfechtenden Eigentümers auf nicht tauglichen Berechnungsgrundlagen beruhen.

3. Ein Anspruch auf Vorlage eines weiteren Vermögensberichts besteht nicht, wenn die Gemeinschaft den Anspruch aus § 28 Abs. 4 WEG bereits erfüllt hat und der vorgelegte Bericht nicht fehlerhaft ist. Ein Anspruch auf Rechnungslegung nach § 259 Abs. 2 BGB besteht in diesem Fall ebenfalls nicht.

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IBRRS 2026, 1134
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Unwirksamkeit einer konstitutiven Maklerklausel

KG, Urteil vom 05.02.2026 - 10 U 52/24

Der Konflikt zwischen dem Verbraucherschutz nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz und den Regelungen zum Vorkaufsfall ist zu Gunsten des Verbraucherschutzes aufzulösen.*)

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IBRRS 2026, 1159
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Versand durch Kollegen? Kein sicherer Übermittlungsweg!

BGH, Beschluss vom 06.05.2026 - VII ZB 9/25

1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt, also die signierende und damit verantwortende Person den Versand selbst vornimmt

2. Vor Verwerfung einer Berufung wegen Fristversäumung ist dem Rechtsmittelführer durch einen Hinweis rechtliches Gehör zu gewähren. Stellt ein gerichtlicher Hinweis ausschließlich auf das Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur ab, dann erweist sich die spätere Verwerfung der Berufung (allein) wegen fehlender einfacher Signatur, weil die Einreichung nicht durch den verantwortlichen Rechtsanwalt erfolgt sei, als rechtswidrige Überraschungsentscheidung.

3. Fehlt im Prüfvermerk der Eintrag "Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach", ohne dass dies allein auf einen technischen Fehler zurückzuführen wäre, lässt dies darauf schließen, dass das einfach signierte Dokument ohne persönliche Anmeldung des Postfachinhabers - und damit als bloße EGVP-Nachricht - oder durch eine andere Person versandt wurde.

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IBRRS 2026, 1140
Beitrag in Kürze
ProzessualesProzessuales
Wer muss die Handwerker für eine Bauteilöffnung beistellen?

OLG Celle, Gerichtlicher Hinweis vom 28.05.2025 - 14 U 29/23

1. Der Beweisgegner, der im Besitz des Augenscheins- oder Begutachtungsobjekts ist, hat im Falle erforderlicher Bauteilöffnungen nur die Durchführung der Begutachtung und aller hierzu erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zu dulden. Er ist aber nicht verpflichtet, seinerseits entsprechende vorbereitende Maßnahmen (etwa die Beistellung der für die Bauteilöffnung erforderlichen Handwerker) für den Beweisführer zu erbringen.

2. Hieraus folgt umgekehrt, dass die Vorbereitung des Beweisobjekts für die Begutachtung durch den Sachverständigen, also die Veranlassung der Bauteileröffnung und die Tragung aller aus ihr resultierenden Risiken, der beweisbelasteten Partei obliegt.

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IBRRS 2026, 1113
ProzessualesProzessuales
Verwalter handelt pflichtwidrig: Klage richtet sich gegen die WEG

AG Passau, Urteil vom 15.01.2026 - 25 C 526/25 WEG

1. Nach Inkrafttreten des WEMoG bestehen Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer wegen Pflichtverletzungen des Verwalters ausschließlich gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine drittschützende Wirkung des Verwaltervertrags zu Gunsten einzelner Wohnungseigentümer ist ausgeschlossen.

2. Ein unmittelbarer Leistungsanspruch einzelner Wohnungseigentümer gegen den Verwalter besteht nicht, eine Klage ist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten.

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Online seit 18. Mai

IBRRS 2026, 1155
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verband bleibt immer für Balkonsanierungen zuständig!

BGH, Urteil vom 24.04.2026 - V ZR 102/24

1. Eine Vereinbarung, durch die die Erhaltung bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Balkone) auf einzelne Wohnungseigentümer übertragen wird, ändert nichts an der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für Erhaltungsmaßnahmen an solchen Gebäudeteilen.*)

2. Wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer trotz vereinbarter Übertragung der Erhaltungslast für bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums selbst tätig, verbleibt es bei der zugleich vereinbarten Kostenlast der einzelnen Wohnungseigentümer.*)

3. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist trotz vereinbarter Übertragung der Erhaltungslast auf einzelne Wohnungseigentümer jedenfalls dann verpflichtet, ihrerseits Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Bereich von Balkonen zu ergreifen, wenn mehrere Balkone zwingend saniert werden müssen.*)

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IBRRS 2026, 1101
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Terminplan "umgeworfen", Vertragsstrafe hinfällig!

OLG Schleswig, Urteil vom 21.08.2024 - 12 U 29/23

1. Soll ein Architekt mit Wissen und Wollen des Auftraggebers als sog. Abschlussgehilfe auch die Bauverträge verhandeln und zum Abschluss bringen, dann muss sich der Auftraggeber das Handeln des Architekten zurechnen lassen und eine etwaige Unwirksamkeit der vom Architekten vorformulierten Klauseln im Bauvertrag gegen sich gelten lassen.

2. Sieht der Bauvertrag vor, dass ein vom Auftragnehmer vorzulegender Terminplan nachträglich Vertragsbestandteil wird, dann ergibt sich die verbindlich einzuhaltende Bauzeit aus diesem nachträglich vorgelegten Terminplan. Das kann selbst dann anzunehmen sein, wenn der Terminplan nur als "Vorschlag" übermittelt und vom Auftraggeber nicht ausdrücklich bestätigt wurde.

3. Eine Vertragsstrafenvereinbarung wird hinfällig, wenn der Terminplan aufgrund von Behinderungen umgeworfen und eine durchgreifende Neuordnung der Bauablaufplanung notwendig wurde.

4. Bereits einzelne vom Auftraggeber (mit) zu vertretende Behinderungen können hierfür ausreichend sein. Entscheidend ist, ob die Behinderung im Zeitpunkt ihres Eintritts schon für sich genommen wegen der mit ihr verbundenen Umstellungen des Arbeitsablaufs die Einhaltung des vereinbarten Fertigstellungstermins oder seine Verschiebung um einen nur unerheblichen Zeitraum als ausgeschlossen erscheinen lässt.

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IBRRS 2026, 1139
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Vorabgestattung führt zur endgültigen Zuschlagerteilung!

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.05.2026 - 6 Verg 2/26

1. Die Vorabgestattung der Zuschlagerteilung ist nicht nur auf eine vorläufige Aufhebung des Zuschlagsverbots gerichtet, sondern auf die endgültige Zuschlagserteilung. Sie stellt keine unzulässige Beschränkung des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes dar.

2. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags Berücksichtigung finden. Insbesondere dann, wenn ein Nachprüfungsantrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, kann dies entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen.

3. Eine gegenwärtige Bedarfsdeckung durch Interimsbeschaffungen schließt das Beschleunigungsinteresse des öffentlichen Auftraggebers nicht aus.

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IBRRS 2026, 1104
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Carport jahrelang geduldet: Nachbar verwirkt Abwehrrechte!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.04.2026 - 1 LA 48/25

1. Eine Überschreitung der maximalen Länge von 15 m gemäß § 5 Abs. 8 Satz 5 NBauO, auf der auf einem Baugrundstück bestimmte Anlagen insgesamt den Grenzabstand unterschreiten dürfen, eröffnet für einen Grundstücksnachbarn (allenfalls) einen Abwehranspruch gegen bauliche Anlagen, die den Abstand zu seinem Grundstück hin nicht einhalten, nicht aber gegen bauliche Anlagen, die den Abstand nur zur Grundstücksgrenze eines anderen Nachbarn unterschreiten.*)

2. Das für die Verwirkung notwendige Verhalten des Berechtigten kann auch vor Erteilung einer ein ungenehmigtes Vorhaben legalisierenden Baugenehmigung liegen und damit zum Verlust des erst später entstehenden Anfechtungsrechts führen.*)

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IBRRS 2026, 1116
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Erhebliche Erhöhung des Verbrauchs: Vermieter ist erklärungspflichtig

AG Heidelberg, Urteil vom 12.08.2025 - 26 C 174/24

1. Eine Zustellung ist unwirksam, wenn der Zustellungsadressat mit einer tatsächlich existierenden Person verwechselt werden kann, die in der Wohnung wohnt oder einen engen Bezug dazu hat. Eine Heilung nach § 189 ZPO setzt den tatsächlichen Zugang beim richtigen Empfänger voraus.

2. Bei einer nicht plausiblen erheblichen Erhöhung des Heizverbrauchs im Abrechnungszeitraum obliegt es dem Vermieter, die Verbrauchsabweichungen nachvollziehbar zu erklären. Andernfalls besteht keine Nachzahlungspflicht des Mieters.

3. Die formelle Ordnungsmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass einzelne Rechenschritte oder Erläuterungen sich aus beigefügten Anlagen ergeben oder der Mieter bestimmte Korrekturwerte beanstandet, die in der Abrechnung nicht enthalten sind.

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IBRRS 2026, 1114
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Fassadenkunstwerk: Beschlusskompetenz und Bestimmtheitsanforderungen

LG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2025 - 25 S 2/25

1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach § 20 Abs. 1 WEG beschlusskompetent, über die Anbringung eines Kunstwerks auf einer Gebäudefassade als bauliche Veränderung zu entscheiden. § 20 Abs. 4 WEG beschränkt lediglich das Ermessen, nicht die Beschlusskompetenz.

2. Ein Beschluss über die Anbringung eines Fassadenkunstwerks ist hinreichend bestimmt, wenn Stil und Art der Ausführung durch Bezugnahme auf den Künstler und dessen Werke sowie durch weitere Vorgaben (z.B. Ausschluss diskriminierender Inhalte, Lage und Größe) ausreichend konkretisiert sind.

3. Die Anbringung eines künstlerisch gestalteten Fassadenbildes auf einer Gebäudeseite stellt regelmäßig keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage i.S.v. § 20 Abs. 4 WEG dar und begründet keine unbillige Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

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IBRRS 2026, 1148
ImmobilienImmobilien
50 Jahre nichts unternommen: Abwehranspruch verwirkt

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.04.2026 - 1 LA 47/25

Wird eine möglicherweise zu hohe Nachbargarage mehr als 50 Jahre lang nicht beanstandet, sind mögliche Abwehransprüche verwirkt.

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IBRRS 2026, 1142
Beitrag in Kürze
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anwalt legt AU-Bescheinigung vor: Terminverlegungsgrund glaubhaft gemacht?

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31.03.2026 - 4 LB 349/25

1. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Rechtsanwalt kann zur Glaubhaftmachung des erheblichen Grunds für die Terminsverlegung ausreichen.*)

2. Ein Antrag auf Terminsverlegung kann unsubstantiiert sein, wenn er keine Äußerung gemäß § 227 Abs. 4 ZPO enthält.*)

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IBRRS 2026, 1141
ProzessualesProzessuales
Wann ist das Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt?

BVerfG, Beschluss vom 14.04.2026 - 1 BvR 2490/24

1. Im Zivilprozess gewährleistet das Recht auf prozessuale „Waffengleichheit“ die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Den Prozessparteien ist im Rahmen der Prozessordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen, alle für die Begründung des Antrags erheblichen Angriffsmittel vorzubringen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen Verteidigungsmittel selbstständig geltend zu machen.*)

2. Eine Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ liegt grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ beruht.*)

3. Eine fachgerichtliche Entscheidung beruht dann auf der Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien das Fachgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte.*)

4. Der vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfende Rechtsweg im Hinblick auf im Wege fachgerichtlicher Eilverfahren ergangene Entscheidungen umfasst grundsätzlich die innerhalb der fachrechtlichen Verfahrensordnung für das jeweilige Eilverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe. Dies gilt jedenfalls in den Bereichen des Lauterkeitsrechts und des Markenrechts auch für im Wege des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes ohne fachgerichtliche mündliche Verhandlung ergangene Beschlussverfügungen.*)

5. Liegt im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine für die Aufhebung geeignete Entscheidung nicht oder nicht mehr vor oder entfaltet die angegriffene Entscheidung keine belastende Wirkung für den Beschwerdeführer mehr, kann ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, dass die Entscheidung den Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletze, hinreichen. Wird ein solches fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet, muss sich diese zumindest auch individuell auf den Beschwerdeführer beziehen.*)

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IBRRS 2026, 1111
ProzessualesProzessuales
Gesamtanfechtung von Abrechnungsbeschlüssen: Streitwert?

LG München I, Beschluss vom 23.07.2025 - 36 T 3453/25

1. Wird ein nach Inkrafttreten des WEMoG gefasster Abrechnungsbeschluss gem. § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert nicht nur nach dem Betrag der angegriffenen Position(en), sondern grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung.*)

2. Im Hinblick auf den gerügten falschen Verteilerschlüssel scheidet eine bloße Teilanfechtung in der Regel aus.*)

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Online seit 15. Mai

IBRRS 2026, 1080
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baustopp "angeordnet": Verjährungsfrist für Erfüllungsanspruch beginnt!

LG Landshut, Urteil vom 24.04.2026 - 54 O 592/24

1. Teilt der Auftraggeber dem Architekten während der Bauausführung mit, dass die Bauarbeiten bis auf Weiteres eingestellt werden, beginnt die Verjährung des Erfüllungsanspruchs zum Schluss des Jahres, in dem diese Mitteilung erfolgt ist, zu laufen.

2. Nach Verjährung des Erfüllungsanspruchs scheiden Mängelansprüche gegen den Architekten aus.

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IBRRS 2026, 1123
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann greift die "Bauturbo"-Zustimmungsfiktion?

VG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2026 - 6 K 4905/24

1. Vor Inkrafttreten des § 246e BauGB am 30.10.2025 bei der Gemeinde eingegangene Bauanträge lösen die dreimonatige Frist für die Zustimmungsfiktion nach § 36a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB grundsätzlich nicht aus (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 27.01.2026 - 1 A 496/22, IBRRS 2026, 0552).*

2. Hat die Baurechtsbehörde das nach § 36a BauGB erforderliche Zustimmungsverfahren nicht durchgeführt, ist die Sache nicht spruchreif (Abweichung von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2025 - 5 S 259/25, IBRRS 2025, 3255).

3. Liegen die übrigen Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BauGB vor, so ergeht in einem solchen Fall ein Bescheidungsurteil.

4. Als Maßstab für die Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen kommen im Rahmen des § 31 Abs. 3 BauGB insbesondere die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB hervorgehobenen Belange in Betracht.

5. Dabei kann auf die zu § 1 Abs. 7 BauGB entwickelte Abwägungsfehlerlehre zurückgegriffen werden, sodass eine Befreiungs- oder Abweichungsentscheidung jedenfalls nicht mehr mit öffentlichen Belangen vereinbar ist, wenn der Ausgleich zwischen den berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

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IBRRS 2026, 0658
WohnraummieteWohnraummiete
Auslegung des Berliner Mietspiegels

LG Berlin II, Beschluss vom 26.02.2026 - 67 S 351/25

1. Das zusätzliche wohnwertmindernde Merkmal eines WC-Raums ohne Lüftungsmöglichkeit und Entlüftung liegt nur dann vor, wenn das WC sich nicht im Badezimmer befindet, es sich nicht um ein Gäste-WC handelt und es über keine Lüftungsmöglichkeit oder Entlüftung verfügt.

2. Ein Fahrradabstellraum muss abschließbar sein, absoluter Einbruchsicherheit bedarf es dabei nicht.

3. Ein Fahrradabstellraum ist grundsätzlich zum Abstellen von Fahrrädern vorgesehen, nicht zum Abstellen von Kinderwagen.

4. Entschließt sich ein Mieter, sein Fahrrad mit weiteren Transportflächen auszustatten, mit einem Anhänger zu versehen oder sich ein besonders schweres E-Bike anzuschaffen, hat er keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter dem durch eine bauliche Veränderung der für normale Fahrräder gut nutzbaren Rampe Rechnung trägt, um sich auf das wohnwerterhöhende Merkmal eines leicht zugänglichen Fahrradabstellraums berufen zu können.

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IBRRS 2026, 0602
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Was auf die Tagesordnung soll, muss genau dargelegt werden

LG Dortmund, Beschluss vom 20.08.2025 - 17 T 28/25

1. Ein auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen gerichteter Klageantrag ist unzulässig, wenn die begehrten Unterlagen nicht hinreichend bestimmt bezeichnet werden. Die Unkenntnis der Kläger über den Bestand der Unterlagen entbindet nicht von der Konkretisierungspflicht.

2. Wohnungseigentümer müssen substanziiert darlegen, dass die begehrten Beschlussgegenstände ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, um einen Anspruch auf Aufnahme in die Tagesordnung zu begründen.

3. Ein sofortiges Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren genügt für die Anwendung des § 93 ZPO auch dann, wenn zuvor eine Verteidigungsanzeige abgegeben wurde. Ein bloßes Schweigen auf vorgerichtliche Aufforderungen begründet keinen Klageanlass, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der Verwaltung vorliegen.

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IBRRS 2026, 1124
ProzessualesProzessuales
Parteierweiterung auf Beklagtenseite (erst) in der Berufung zulässig?

OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2026 - 10 U 73/25

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer erst in der Berufungsinstanz erfolgten Parteierweiterung auf Beklagtenseite ist grundsätzlich die Zustimmung der bisher am Prozess nicht beteiligten Partei, es sei denn, diese wird rechtsmissbräuchlich verweigert. Allein der Umstand, dass eine neue Partei ausreichende Informationen über den Streitstoff hat, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Zustimmung nicht begründen. Das Erfordernis der Zustimmung soll Nachteile verhindern, die dadurch entstehen, dass der neue Beklagte auf den bisherigen Verlauf des Prozesses keinen Einfluss hatte und ihn in der Lage weiterführen müsste, in der er sich nunmehr befindet (BGH, Urteil vom 29.11.1961 - V ZR 181/60, NJW 1962, 633). Eine Zurückverweisung allein zur Nachholung der Parteierweiterung sieht das Gesetz nicht vor, auch wenn dadurch eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig werden sollte.*)

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Online seit 13. Mai

IBRRS 2026, 1120
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann widerspricht Änderung des Verteilungsschlüssels für Erhaltungsmaßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung?

BGH, Urteil vom 24.04.2026 - V ZR 50/25

1. Die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss widerspricht im Allgemeinen dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die neue Kostenverteilung den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer nicht angemessen ist und insbesondere zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt; die richterliche Kontrolle ist nicht auf eine bloße Willkürprüfung beschränkt.*)

2. Ist in einer Wohnungseigentumsanlage mit unterschiedlich großen Einheiten vereinbart, die Kosten für Erhaltungsmaßnahmen nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen zu verteilen, widerspricht es regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung, die Kosten für eine Erhaltungsmaßnahme (hier: Heizungserneuerung) durch Mehrheitsbeschluss nach Einheiten zu verteilen.*)

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IBRRS 2026, 1102
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
VOB/B-Kündigungsrecht wegen Verzugs mit Vollendung ist wirksam!

KG, Urteil vom 06.03.2026 - 21 U 11/21

1. Der Kündigungstatbestand aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist.*)

2. Ist es umstritten, ob der Unternehmer bei Ablauf einer vertraglich bestimmten Ausführungsfrist die geschuldete Leistung vertragsgerecht erbracht hat, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, auch wenn der Besteller auf die behauptete Nichterfüllung eine Kündigung aus wichtigem Grund stützt.*)

3. Beweiswürdigung zu der Frage, ob ein Unternehmer das Aushubplanum für eine Unterwasserbetonsohle durch Nassbaggerarbeiten ordnungsgemäß hergestellt hat.*)

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IBRRS 2026, 1110
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Beschaffungsdienstleister konkurriert mit Bieter: Geheimnisschutz ist sicherzustellen!

VK Südbayern, Beschluss vom 31.10.2025 - 3194.Z3-3_01-25-26

1. Bedient sich der öffentliche Auftraggeber eines externen Dritten bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, so muss er mit geeigneten Maßnahmen dafür sorgen, dass die Vertraulichkeit der von den Bietern oder Bewerbern eingereichten Unterlagen gewahrt wird.*)

2. Tritt ein externer Dritter, der den öffentlichen Auftraggeber bei der Durchführung des Vergabeverfahrens unterstützt, auch selbst oder durch verbundene Unternehmen in einem vergleichbaren Marktsegment auch als Anbieter auf, sind vom öffentlichen Auftraggeber erhöhte Anforderungen an die Sicherstellung der Vertraulichkeit zu stellen und geeignete Maßnahmen zu treffen und zu überwachen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass die im Rahmen der Unterstützung bei der Durchführung des Vergabeverfahrens erlangten vertraulichen Informationen vom Dienstleister nicht außerhalb des jeweils betreuten Verfahrens verwendet werden (können).*)

3. Es obliegt dem öffentlichen Auftraggeber für die Kommunikation mit den Bietern und Bewerbern an seinem Vergabeverfahren entsprechende elektronische Kommunikationswege bereit zu halten, die den Anforderungen der §§ 11 EU Abs. 1, 11a EU sowie 2 EU Abs. 6 VOB/A entsprechen. Dies gilt insbesondere, wenn den Bietern Fristen gesetzt sind, innerhalb derer nur noch eine elektronische Kommunikation fristwahrend möglich ist, da die regulären Postlaufzeiten für eine physische Übersendung deutlich zu lang wären.*)

4. Es obliegt nach § 11 EU Abs. 7 VOB/A dem öffentlichen Auftraggeber (fern-)mündliche Kommunikation zeitnah und ausreichend zu dokumentieren. Ist mangels einer ausreichenden Dokumentation nachträglich der Gesprächsinhalt nicht mehr zu ermitteln, geht dies zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.*)

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IBRRS 2026, 1103
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verletzt eine Bike-and-Ride-Anlage den Gebietserhaltungsanspruch?

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.10.2025 - 3 M 267/24

1. Ein Gebietserhaltungsanspruch gegen eine Bike-and-Ride-Anlage kann nicht damit begründet werden, dass es sich um eine Nebenanlage zum außerhalb des faktischen Baugebiets belegenen Bahnhof handele und deshalb die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht erfüllt seien. Ist eine Anlage in einem faktischen Baugebiet nach ihrer Nutzungsart bereits nach den §§ 2 bis 13 BauNVO zulässig, so kommt es auf ihre Eigenschaft als Haupt- oder Nebenanlage nicht an.*)

2. Stellplätze im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO sind nur Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern dienen, nicht aber Abstellplätze für Fahrräder.*)

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IBRRS 2026, 0988
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Käufer kennt mündliche Absprachen: § 550 BGB anwendbar?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.03.2026 - 14 W 456/26

Erlangt ein Erwerber einer vermieteten Immobilie Kenntnis von einer nur mündlich vereinbarten Vertragsänderung des Mietvertrags, ist ihm die spätere Berufung auf einen Schriftformverstoß nach § 550 BGB jedenfalls gem. § 242 BGB verwehrt.

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IBRRS 2026, 1099
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Drohne darf zur Planung einer Photovoltaikanlage Nachbargrundstück überfliegen

LG Hamburg, Urteil vom 29.10.2025 - 315 O 151/25

1. Eine Beeinträchtigung durch den unangekündigten (Über-)Flug des Nachbargrundstücks mit einer kamerabestückten Drohne ist nicht rechtswidrig, weil das grundrechtlich geschützte Interesse der betroffenen Nachbarn an der Achtung ihrer Privatsphäre nicht das geschützte Interesse des störenden Nachbarn an einer wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks durch Installation einer Photovoltaikanlage auf seinem Haus überwiegt. Wenn der Nachbar zur Installation einer Photovoltaikanlage das Nachbargrundstück an einem einzelnen Tag mit einer Drohne überfliegen lässt, um Luftbildaufnahmen für die Planung der Anlage anfertigen zu lassen, tritt eine damit einhergehende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zurück, weil es sich allenfalls um eine kurzfristige und abstrakte Beeinträchtigung handelt.*)

2. Bei Beeinträchtigungen durch Laub und Totholz sind Nachbarn dann nur als Störer anzusehen, wenn ihnen die nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihres Grundstücks vorzuwerfen ist (vgl. BGH, IMR 2019, 511). Darin, dass die Nachbarn nicht in dem von den Klägern gewünschten Umfang Kronenrückschnitte haben vornehmen lassen, sind keine außergewöhnlichen Umstände zu erblicken.*)

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