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Online seit heute

IBRRS 2026, 1386
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Zusatzhonorar wegen Bauzeitverlängerung setzt Bauzeitvereinbarung voraus!

OLG Dresden, Urteil vom 21.05.2026 - 10 U 1431/25

1. Ein vertraglicher Anspruch auf zusätzliche Vergütung wegen verlängerter Bauzeit setzt voraus, dass die Parteien eine bestimmte Bauzeit festgelegt haben.

2. Diese Festlegung erfordert, dass die Parteien sich darüber im Klaren waren, dass die Überschreitung der Bauzeit den vertraglichen Mehrvergütungsanspruch auslöst, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

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IBRRS 2026, 1421
VergabeVergabe
Konzessionsvergaben unterliegen eigenen Vorschriften!

BayObLG, Beschluss vom 18.06.2026 - Verg 5/26

1. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde sind neben den Erfolgsaussichten der Beschwerde und dem Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens auch die Aussichten des Antragstellers zu berücksichtigen, im Vergabeverfahren den Auftrag zu erhalten. Im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes ist es bei einer erfolgversprechenden Beschwerde regelmäßig geboten, dem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.

2. Die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung zu verlängern, dient dazu, dem unterlegenen Bieter die Möglichkeit zu erhalten, Rechtsschutz zu erlangen. Soll eine drohende de-facto-Vergabe verhindert werden, setzt dies voraus, dass zur Bedarfsdeckung eine Ausschreibung noch in Betracht kommt.

3. Kann eine europaweite Ausschreibung bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht mehr durchgeführt werden, gebietet es auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht, eine Zuschlagserteilung vor Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern, selbst wenn diese nach summarischer Prüfung vergaberechtswidrig wäre (Abgrenzung zu OLG Frankfurt, IBR 2023, 418; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.01.2014 - 11 Verg 15/13, IBRRS 2014, 0869; OLG Celle, Beschluss vom 24.09.2014 - 13 Verg 9/14, IBRRS 2014, 2587).

4. Ein möglicher Verzicht auf eine Konzessionsbekanntmachung ist nur in § 20 KonzVgV vorgesehen. Die dortige Aufzählung ist abschließend. Die weiteren Ausnahmen aus der Parallelvorschrift des § 14 Abs. 4 VgV gelten im Konzessionsbereich nicht.

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IBRRS 2026, 1406
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs?

BVerwG, Beschluss vom 22.04.2026 - 4 BN 34.25

1. Das im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot planerischer Konfliktbewältigung, dass jeder Bauleitplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus.

2. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer "planerischen Zurückhaltung" sein. Davon ist grundsätzlich auch im Hinblick auf Interessenkonflikte, die auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans im Einzelfall auftreten können, auszugehen. Dabei kommt dem in enthaltenen Rücksichtnahmegebot eine besondere Bedeutung zu. Es ergänzt die Festsetzungen des Bebauungsplans und bewirkt im Ergebnis, dass ein Bebauungsplan nicht schon deshalb als unwirksam angesehen werden muss, weil er selbst noch keine Lösung für bestimmte Konfliktsituationen enthält.

3. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen.

4. ...

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IBRRS 2026, 1377
WohnraummieteWohnraummiete
Mietzahlungspflicht bei Annahmeverzug des Mietgegenstands

LG München I, Urteil vom 24.04.2025 - 43 O 10149/24

1. Eine fristlose Kündigung des Mietvertrags wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache setzt eine vorherige Abmahnung voraus, sofern diese nicht entbehrlich ist.

2. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietzahlungen besteht nicht, wenn der Mieter die unterbliebene Übergabe der Mietsache zu verantworten hat und die Zahlungen in Kenntnis der Nichtschuld geleistet wurden.

3. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution ist erst nach einer angemessenen Abrechnungsfrist nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig, wenn der Vermieter noch ein Sicherungsinteresse hat.

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IBRRS 2026, 1390
WohnraummieteWohnraummiete
Angabe des Baujahres genügt für Angaben zur Mietpreisbremse!

AG Berlin-Köpenick, Urteil vom 03.02.2026 - 3 C 233/25

Ein dem Mieter vor Vertragsschluss in Textform überlassenes Exposé, das einen deutlichen Hinweis auf das Baujahr enthält, ermöglicht dem Mieter, sich über die Geltung bzw. Nichtgeltung der Mietpreisbremse hinreichend zu informieren.

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IBRRS 2026, 1418
KaufrechtKaufrecht
Kein Rücktritt bei unerheblichen Pflichtverletzungen!

BGH, Urteil vom 06.05.2026 - VIII ZR 257/23

1. Die Vermutung des § 477 BGB aF greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Zur Erbringung des Nachweises einer solchen Mangelerscheinung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass als mögliche Ursache für den innerhalb dieser Frist aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand der Kaufsache (hier: Pendelschwingungen des Motorrollers) - zumindest auch - eine solche in Betracht kommt, die - wenn sie dem Verkäufer zuzurechnen wäre - dessen Gewährleistungshaftung auslöste (hier: Unwucht des Vorderrads). Ob daneben auch andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen wären beziehungsweise seine Gewährleistungshaftung nicht begründeten - wie etwa Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß oder Einwirkungen Dritter -, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich derartige andere Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne (im Anschluss an Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, Rz. 36, IBRRS 2016, 2880 = BGHZ 212, 224; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, Rz. 54, 57, IBRRS 2020, 1705 = BGHZ 226, 1; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, Rz. 27 f., IBRRS 2020, 3067 = NJW 2021, 151; vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, Rz. 72, 75, IBRRS 2022, 0266 = BGHZ 232, 1; ebenso Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 73/24, unter II 2 b, zur Veröffentlichung bestimmt).*)

2. Die danach aus der Bestimmung des § 477 BGB aF folgenden Erleichterungen bezüglich der Beweislast des Käufers gelten auch hinsichtlich gewährleistungsrechtlicher Schadensersatzansprüche (§ 437 Nr. 3 BGB), so dass zu Gunsten des Käufers vermutet wird, der zur Mangelerscheinung führende (haftungsbegründende) Kausalverlauf sei bereits mit der Übergabe der (unterstellt) mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden, mithin eine Pflichtverletzung des Verkäufers für die Mangelerscheinung ursächlich geworden (im Anschluss an Senatsurteile vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, Rz. 15, IBRRS 2008, 3898 = NJW 2009, 580; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, Rz. 53, 61, IBRRS 2016, 2880 = BGHZ 212, 224; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, Rz. 27, IBRRS 2020, 3067 = NJW 2021, 151; vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, Rz. 72, IBRRS 2022, 0266 = BGHZ 232, 1).*)

3. Zum Vorliegen einer unerheblichen Pflichtverletzung des Verkäufers im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, Rz. 16 ff., IBRRS 2014, 2523 = BGHZ 201, 290; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 242/16, Rz. 78 ff., IBRRS 2017, 3793 = DAR 2018, 78; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, Rz. 46 ff., IBRRS 2020, 0340 = BGHZ 224, 195; vom 9. November 2022 - VIII ZR 272/20, Rz. 55, IBRRS 2023, 0047 = NJW 2023, 1567).*)

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IBRRS 2026, 1414
SchiedswesenSchiedswesen
Widersprüchliche Sprachfassungen: Schiedsvereinbarung oder nicht?

BayObLG, Beschluss vom 16.06.2026 - 101 Sch 171/25

Bestehen aufgrund widersprüchlicher Sprachfassungen eines Vertrags Zweifel daran, ob eine Schiedsvereinbarung getroffen wurde, und enthält der Vertrag keine Regelung über den Vorrang einer Sprachfassung, dann gehen diese Zweifel am wirksamen Abschluss der Schiedsvereinbarung - unabhängig von den jeweiligen Parteirollen - Lasten derjenigen Partei, die einen wirksamen Abschluss behauptet.

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IBRRS 2026, 1346
ProzessualesProzessuales
Bindungwirkung einer Verweisung bei Zuständigkeitskonzentration?

OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2026 - 28 U 26/26

Legt eine Partei Berufung ein und gibt das Berufungsgericht das Berufungsverfahren aufgrund einer Zuständigkeitskonzentration an das für die Durchführung des Berufungsverfahrens an sich zuständige Gericht ab, tritt hierdurch keine Bindungswirkung ein. Beharrt der Berufungsführer trotz des Hinweises beider mit der Berufung befasster Berufungsgerichte auf die Zuständigkeitskonzentration auf einer Durchführung des Berufungsverfahrens bei dem seiner Auffassung nach zuständigem Berufungsgericht, ist diesem Antrag zu entsprechen und die Sache an das zunächst angerufene Berufungsgericht zurückzugeben.*)

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Online seit gestern

IBRRS 2026, 1391
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Neuer „Mangel“ durch Mängelbeseitigung: Schadensersatz, keine Nachbesserung!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2024 - 19 U 29/21

1. Der Auftragnehmer muss einen Mangel nicht beseitigen, solange es an einer fehlerfreien Vorleistung (hier: Herstellung einer Unterspannbahn für Fensteranschluss) fehlt. Die Nacherfüllung ist vorübergehend unmöglich.

2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Werk mangelhaft ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Abnahme an. Mit einem nach Abnahme eingetretenen Zustand allein kann die Mangelhaftigkeit eines Werks nicht begründet werden.

3. Birgt Ausführung einer Dichtung das Risiko eines Wassereintritts, ohne dass dies allein einem - bei Ausführung nach den Herstellervorgaben nicht in dieser Form zu erwartenden - Verschleiß des Dichtungsmaterials zuzuordnen wäre, liegt bereits unter Zugrundelegung des funktionalen Mangelbegriffs unabhängig von der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ein Mangel.

4. Die Regelung des § 13 Abs. 4 VOB/B, wonach die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken vier Jahre beträgt, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, benachteiligt bei Verwendung durch den Auftragnehmer den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam, wenn die VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart wurde.

5. Verursacht der Auftragnehmer im Rahmen einer Mangelursachenerforschung oder -beseitigung einen neuen "Mangel" an einer bei Gefahrübergang noch mangelfreien Stelle, kann der Auftraggeber von ihm zwar Schadensersatz verlangen, nicht jedoch die Beseitigung des Mangels fordern.

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IBRRS 2026, 1402
Beitrag in Kürze
VergabeVergabe
Preis als einziges Zuschlagskriterium bei Standard-Dienstleistung?

EuGH, Urteil vom 18.12.2025 - Rs. C-769/23

Art. 67 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU (…) über die öffentliche Auftragsvergabe (…) sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach es dem öffentlichen Auftraggeber bei öffentlichen Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen sind, die standardisierte Merkmale aufweisen, deren Gesamtwert jedoch mindestens zur Hälfte aus Arbeitskosten besteht, untersagt ist, den Preis als einziges Zuschlagskriterium für diese Aufträge zu verwenden. Dass in der Ausschreibung vorgesehen ist, dass jedweder von einem Bieter angebotene Nachlass nur die Vergütung dieser Dienstleistungen betreffen darf, ohne dass dies zu einer Verringerung der Entlohnung der von diesem Bieter beschäftigten Arbeitnehmer führen darf, ist hierbei ohne Belang.*)

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IBRRS 2026, 1369
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Unvollständigkeit der Planbegründung ist unbeachtlich!

OVG Sachsen, Urteil vom 21.08.2025 - 1 C 21/21

1. Bei sektoralen Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2a BauGB wird die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) durch § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB konkretisiert und inhaltlich ausgeformt (Anschluss an BVerwG, IBR 2025, 1028 - nur online).*)

2. Die in § 9 Abs. 8 BauGB als Wirksamkeitsvoraussetzung des Bebauungsplans ausgestaltete Planbegründung ist nicht Bestandteil der aus zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bestehenden Plansatzung; die Unvollständigkeit einer Planbegründung ist nach Maßgabe von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, zweiter Halbsatz BauGB unbeachtlich.*)

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IBRRS 2026, 1379
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
WEG ist für das Gemeinschaftseigentum verantwortlich!

VG Berlin, Beschluss vom 23.02.2026 - 19 L 554/25

1. Zu den gegen das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit vorzusehenden Maßnahmen gehört die ordnungsgemäße Eindeckung der Dächer und die Abführung des Niederschlagwassers durch Dachrinnen und Fallrohre.*)

2. In dem nach § 3 oder nach § 8 WEG geteilten Grundstück ist die Verantwortung für das gemeinschaftliche Eigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugewiesen. Insbesondere Fundament, die Fassade und das Dach, tragende Wände und die Geschossdecken sind notwendiger Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums.*)

3. Es stellt im konkreten Fall keinen Ermessensfehler dar, wenn die Behörde die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Zustandsverantwortliche zu Abdichtungsmaßnahmen verpflichtet und nicht die Sondereigentümerin der Dachgeschosseinheiten.*)

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IBRRS 2026, 1342
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Verjährungsbeginn bei formell wirksamer und unwirksamer Teile der Abrechnung

AG Hannover, Beschluss vom 11.06.2025 - 407 C 11056/24

1. Zum Anspruch auf Belegeinsicht und Untergang desselben.

2. Zum Beginn der Verjährung bei einer formell wirksamen Abrechnung.

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IBRRS 2026, 1310
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Mietpreisbremse bei Mieterwechsel?

AG Kreuzberg, Urteil vom 08.04.2026 - 10 C 253/25

1. § 556d Abs. 1 BGB findet dem Wortlaut nach nur Anwendung, wenn ein Mietvertrag (neu) abgeschlossen wird.

2. Insbesondere bei einem Austausch des Mieters hängt es von der konkreten vertraglichen Gestaltung ab, ob der Vertrag als Eintritt des neuen Mieters in den alten Mietvertrag oder als Neuabschluss anzusehen ist.

3. Von einer Novation darf nur ausnahmsweise ausgegangen werden, sofern die Parteien einen solchen Willen unzweifelhaft zum Ausdruck bringen; im Zweifel ist nur von einer Vertragsänderung auszugehen.

4. Bei einem Austausch eines Mieters durch einen neuen Mieter im Wege der dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Vermieter, dem bisherigen Mieter und dem neuen Mieter wird regelmäßig kein neuer Mietvertrag i.S.d. § 556d Abs. 1 BGB abgeschlossen, selbst wenn die dreiseitige Vereinbarung mit einer Mieterhöhung verbunden wird.

5. Es ist aber jeweils zu prüfen, ob ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vorliegt, das formal als Vertragsänderung gestaltet wurde, rechtlich hingegen als Neuabschluss zu behandeln ist.

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IBRRS 2026, 1400
ProzessualesProzessuales
Rückwirkung von Genehmigung einer vollmachtlosen Vertretung?

BAG, Beschluss vom 28.01.2026 - 7 ABR 40/24

1. Tritt als Bevollmächtigter nicht ein Rechtsanwalt vor Gericht auf, muss es von Amts wegen die Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde verlangen, wenn es die Überzeugung vom Bestand der Vollmacht auf andere Weise nicht ordnungsgemäß gewinnen kann. Diese ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen.

3. Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Einreichung der Originalurkunde - gegebenenfalls in beglaubigter Form - geführt werden. Die Vorlage von Kopien oder ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art genügen nicht.

3. Ein Vollmachtsmangel liegt nicht nur vor, wenn überhaupt keine Vollmacht erteilt wurde, sondern auch dann, wenn die Vollmacht zwar besteht, aber nicht beigebracht wird.

4. ...

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IBRRS 2026, 1382
ProzessualesProzessuales
Enge Freundschaft mit "Of Counsel" ist Befangenheitsgrund!

BVerwG, Beschluss vom 22.05.2026 - 7 A 9.25

1. Eine enge Freundschaft zwischen Richter und Beteiligtem kann ein Umstand sein, der Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen kann (hier bejaht).

2. An die Qualität und Intensität eines als Ablehnungsgrund in Betracht kommenden Freundschaftsverhältnisses zu dem Prozessvertreter eines Beteiligten sind höhere Anforderungen zu stellen als an ein solches Näheverhältnis zu einem Beteiligten bzw. einem seiner Mitarbeiter selbst.

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Online seit 17. Juni

IBRRS 2026, 1385
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Bausoll-Abweichung ohne Schaden: Mängelbeseitigung unverhältnismäßig?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2024 - 4 U 25/24

1. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Von Bedeutung bei der gebotenen Abwägung ist auch, ob und in welchem Ausmaß der Unternehmer den Mangel verschuldet hat.

2. Aus dem Fehlen von Mängelsymptomen (hier: Feuchtigkeitserscheinungen auf einem nicht feuchtebeständigen Estrich) kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass künftig keine Mängelerscheinungen auftreten werden und eine Mängelbeseitigung deshalb unverhältnismäßig ist (Abgrenzung zu OLG Celle, IBR 2007, 132).

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VPRRS 2026, 0113
VergabeVergabe
Rückabwicklung des Auftrags unmöglich: Unwirksamkeitsfeststellung unzulässig!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.07.2025 - 1 VK LSA 02/25

Ein auf § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB gestützter Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages ist unzulässig, wenn eine Rückabwicklung der auftragnehmerseitig erbrachten Leistung ausgeschlossen ist. Mit dem Ausscheiden der Rückabwicklungsmöglichkeit erlischt gleichsam der Beschaffungsbedarf. Ein auftraggeberseitiges Interesse an einer entsprechenden Ausschreibung besteht nicht mehr, was das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lässt.*)

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IBRRS 2026, 1370
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Eiswurf und Rotorflügelbruch bei WEA: Allgemeines Lebensrisiko oder konkrete Gefahr?

BVerwG, Beschluss vom 05.05.2026 - 7 B 14.25

Die Frage der Abgrenzung des allgemeinen Lebensrisikos von der konkreten Gefahr eines Schadenseintritts bei technischen Großanlagen (hier: Windenergieanlagen) beurteilt sich nach den anerkannten Grundsätzen des Gefahrenrechts und ist damit insbesondere von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der Schadenshöhe abhängig. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles.

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IBRRS 2026, 1387
Beitrag in Kürze
WohnraummieteWohnraummiete
Nachbarschaftsstreit: Bitte nur dem Initiator kündigen!

LG Flensburg, Urteil vom 17.04.2026 - 1 S 64/25

1. Ist dem Vermieter aufgrund der Umstände des Einzelfalls die Ausnahmesituation bekannt, dass es in der Hausgemeinschaft zu Hausfriedensstörungen mehrerer Mitparteien kommt, die jeweils für sich genommen eine außerordentliche Kündigung nach § 569 Abs. 2 BGB begründen, und diese Störungen sich gegenseitig bedingen, so hat der Vermieter bei der Auswahl des Kündigungsempfängers nach seinen Möglichkeiten niedrigschwellige Bemühungen hinsichtlich des Initiators der Störung anzustellen.*)

2. Unterlässt der Vermieter solche Bemühungen, so führt dies zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung.*)

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IBRRS 2026, 1373
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zwei Vergleichsangebote reichen nicht für Beauftragung eines Planungsbüros

AG München, Urteil vom 20.01.2025 - 1291 C 23974/23 WEG

1. Die Bezugnahme in einem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft auf ein außerhalb des Protokolls befindliches Dokument ist zulässig, wenn dieses zweifelsfrei bestimmt ist.

2. Der Beschluss über die Beauftragung eines Planungsbüros widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nur zwei Vergleichsangebote eingeholt wurden, obwohl zwei weitere Bieter vorhanden waren.

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IBRRS 2026, 1364
SchiedswesenSchiedswesen
Russland-Sanktionen unterfallen dem ordre public international!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.04.2026 - 21 Sch 5/25

1. Verfahrensfehler (hier: Bildung eines Schiedsgerichts mit einem Schiedsrichter, bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht) begründen nach § 1061 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 1 lit. d) des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche keinen absoluten Versagungsgrund.

2. Nicht jede kleinste Abweichung von schiedsrichterlichen Verfahrensvorschriften kann der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung entgegengehalten werden kann; vielmehr ist dem Schiedsspruch die Anerkennung erst dann zu versagen, wenn der Verstoß Relevanz für den Ausgang des Verfahrens hat. Ausreichend ist insoweit, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts auf dem Verfahrensfehler beruhen kann.

3. Die gegen Russland aufgrund des Ukraine-Kriegs verhängten Sanktionen der Europäischen Union unterfallen dem ordre public international. Ein ausländischer Schiedsspruch, der zu einer sanktionierten Leistung verpflichtet, begründet einen ordre-public-Verstoß, der dessen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung entgegensteht.

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IBRRS 2026, 1365
RechtsanwälteRechtsanwälte
Berechnung der Berufungsbegründungsfrist ist Anwaltssache!

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.04.2026 - 4 LB 325/25

1. Anforderungen an die anwaltliche Fristenkontrolle für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist.*)

2. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Dabei kann er zwar die Feststellung, Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen. Das gilt jedoch nicht für Rechtsmittelbegründungsfristen.

3. Ein (elektronisches) Empfangsbekenntnis über fristauslösende gerichtliche Entscheidungen wie den Beschluss über die Zulassung der Berufung darf erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden, wenn in den Handakten des Prozessbevollmächtigten die Frist festgehalten und dort vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.

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IBRRS 2026, 1356
ProzessualesProzessuales
Orientierung an christlichem Menschenbild ist kein Befangenheitsgrund!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.04.2026 - 2 U 127/24

1. Erklärt ein Richter, dass er sich bei seinen Entscheidungen am christlichen Menschenbild orientiere, ist darin kein Befangenheitsgrund zu erblicken.

2. Es kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn ein Richter eine verfahrensrechtlich nicht gedeckte, auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufende Beweiserhebung anordnet und trotz Rüge auf der Ausführung des unzulässigen Beweisbeschlusses beharrt (hier verneint).

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Online seit 16. Juni

IBRRS 2026, 1366
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Keine Sekundärhaftung bei fahrlässig unbekannten Mängeln!

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2024 - 12 U 81/23

1. Der Besteller kann vom Architekten wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk verwirklicht haben und deshalb durch Nacherfüllung der Architektenleistung nicht mehr beseitigt werden können, Schadensersatz neben der Leistung verlangen.

2. Die vorbehaltlose Bezahlung der Schlussrechnung lässt auf eine konkludente Abnahme durch den Besteller schließen, insbesondere bei Ingebrauchnahme der werkvertraglichen Leistung.

3. Eine Sekundärhaftung des Objektplaners (hier: für Ingenieurbauwerke) unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung setzt voraus, dass dieser während der laufenden Verjährungsfrist begründeten Anlass hatte zu prüfen, ob er dem Bauherrn durch sein Verhalten Schaden zugefügt hat. Die fahrlässige Unkenntnis von einem Mangel löst keine Sekundärhaftung aus.

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IBRRS 2026, 1380
VergabeVergabe
Eilverfahren abgeschlossen: Nichtigkeitseinwand ausgeschlossen!

BGH, Urteil vom 13.01.2026 - EnZR 22/24

1. § 47 Abs. 5 EnWG ordnet ein Eilverfahren eigener Art an, nach dessen formell rechtskräftigem Abschluss sich der unterlegene Bewerber auf die dort ohne durchgreifenden Erfolg geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Begründung einer Nichtigkeit des Konzessionsvertrags gem. § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB in einem nachfolgenden Klageverfahren nicht mehr berufen kann.*)

2. Die Präklusionswirkung im Hinblick auf solche Rechtsverletzungen erstreckt sich nicht auf in einem späteren Hauptsacheverfahren gegen die Gemeinde geltend gemachte Ansprüche, mit denen der im Eilverfahren unterlegene Bewerber Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB verlangt.*)

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IBRRS 2026, 1367
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ersetzung gemeindlichen Einvernehmens aufgehoben: Sofortvollzug bei Nutzungsuntersagung?

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.07.2025 - 3 M 334/24

Wird eine rechtswidrig ohne das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde bzw. unter dessen Ersetzung erteilte Baugenehmigung auf den Widerspruch der Gemeinde hin aufgehoben, so ist zur Wahrung der Rechte der Gemeinde regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt. Dies gilt jedoch nicht auch für eine verfügte Nutzungsuntersagung.*)

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IBRRS 2026, 1350
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WohnraummieteWohnraummiete
Eigenbedarfskündigung durch GbR?

BGH, Beschluss vom 21.04.2026 - VIII ZR 221/25

1. Die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtet sich nach der im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung geltenden Rechtslage; spätere Gesetzesänderungen wie das MoPeG entfalten keine Rückwirkung.

2. Eine personalistisch geprägte Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann auch nach Inkrafttreten des MoPeG grundsätzlich weiterhin eine Eigenbedarfskündigung zugunsten ihrer Gesellschafter aussprechen.

3. Der Wegfall des Eigenbedarfs nach Zugang der Kündigung ist nur bei tatsächlichem Wegfall relevant; eine gesetzliche Rückwirkung durch das MoPeG ist hierfür nicht vorgesehen.

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IBRRS 2026, 1349
WohnungseigentumWohnungseigentum
Digitalisierungspauschale gilt als Sondervergütung

AG Rastatt, Urteil vom 22.05.2025 - 1 C 96/24 WEG

In der an einen Verwalter zu zahlenden einmaligen Digitalisierungspauschale ist eine Sondervergütung zu sehen. Eine solche Aufspaltung der Verwaltervergütung und damit eine zusätzlich geschuldete einmalige Pauschale zu der ansonsten vereinbarten Vergütung erfordert eine klare und transparente Abgrenzung derjenigen - gesetzlich geschuldeten oder im Einzelfall vereinbarten - Aufgaben, die von einer vorgesehenen Grundvergütung erfasst sein sollen, von denen die gesondert zu vergüten sind.

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IBRRS 2026, 1353
RechtsanwälteRechtsanwälte
Eingangsbestätigung muss kontrolliert werden!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2026 - 19 A 1545/25

1. Zur Einhaltung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überwachen. Die Prüfung der ord­nungsgemäßen Übermittlung erfordert die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erteilt wurde (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16.05.2025 - 5 B 8.25, Rn. 3 m. w. N.).*)

2. Ein von einem Rechtsanwalt als Eingangsbestätigung vorgelegtes Dokument, das lediglich eine Datumsangabe enthält, ohne Bestätigung, dass die beab­sichtigte Übermittlung ausgeführt und erfolgreich abgeschlossen wurde, ge­nügt diesen Anforderungen nicht.*)

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IBRRS 2026, 1360
ProzessualesProzessuales
Prozessuale Möglichkeiten sind (rechtzeitig) auszuschöpfen!

BGH, Beschluss vom 02.06.2026 - VI ZB 14/25

Eine auf die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gestützte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn es der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Rechtsmittels versäumt hat, eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (materielle Subsidiarität).*)

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IBRRS 2026, 1355
ProzessualesProzessuales
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist nicht parteifähig!

LG Stralsund, Beschluss vom 09.06.2026 - 2 O 99/26

Zur fehlenden Parteifähigkeit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.*)

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Online seit 15. Juni

IBRRS 2026, 1328
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
LBO-Bauleitung = HOAI-Bauüberwachung?

OLG Schleswig, Urteil vom 14.04.2026 - 12 U 37/25

1. Ein Leistungsantrag - gerichtet auf eine Verpflichtung des Bekl. zur Freistellung - scheidet aus, wenn es an einer feststehenden Forderung eines Dritten fehlt, von der die Kl. freizustellen wäre. Dies gilt auch, solange die Kl. die Forderung, von der sie Befreiung verlangt, selbst mit einem Rechtsbehelf bekämpft. Solange die vom Sachverständigen festgestellten Mängel an dem Bauobjekt noch nicht beseitigt sind, so dass noch keine Mängelbeseitigungskosten oder ein Vorschussanspruch feststehen, von denen die Kl. freizustellen wäre, besteht kein berechtigtes Interesse daran, von seinem Schuldner bereits Zahlung zu verlangen, und ist deshalb grundsätzlich auf Feststellung zu klagen.*)

2. Der Senat kann - nachdem das Landgericht den auf Leistung gerichteten Hilfsantrag bejaht hat -, über den Feststellungsantrag, den das Landgericht abgewiesen hat, nur dann entscheiden, wenn die Kl. diesbezüglich Berufung oder Anschlussberufung einlegt.*)

3. Die Pflichten des Architekten als Bauleiter nach LBO sind darauf beschränkt, sicherzustellen und zu kontrollieren, dass die Bauarbeiten gemäß den öffentlichrechtlichen Anforderungen ordnungsgemäß und fristgemäß ausgeführt werden. Im Rahmen der Bauleitung im Sinne der Landesbauordnung nimmt der Architekt die öffentlich-rechtlichen Pflichten gegenüber der Bauaufsichtsbehörde wahr. Der Bauleiter ist dafür zuständig, zu überwachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird. Der Objektüberwacher schuldet in der Leistungsphase 8 HOAI dagegen die Überwachung der Ausführung des Objektes gemäß den vertraglichen zivilrechtlichen Vereinbarungen mit dem Bauherrn (vgl. zur Abgrenzung: OLG Frankfurt, IBR 2025, 27).*)

4. Die Einschaltung eines eigenen Architekten ist - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation Bauherrin - Generalunternehmer - Subunternehmer - weder unüblich noch überflüssig. Vielmehr dürfte es bei einem großen Bauprojekt fast zwingend für jeden Generalunternehmer sein, sich nicht nur auf den von der Bauherrin beauftragten Architekten zu verlassen, sondern einen "eigenen" Architekten zu beauftragen. Im Verhältnis zu seinen Subunternehmern ist der Generalunternehmer quasi selbst "Bauherr" und benötigt einen Architekten, um die ihm vom Bauherrn oder dessen Planer übergebenen Planungen qualifiziert umzusetzen.*)

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IBRRS 2026, 1336
VergabeVergabe
Weiter Beurteilungsspielraum begründet hohe Dokumentationspflicht!

VK Sachsen, Beschluss vom 29.05.2024 - 1/SVK/002-24

1. Dem weiten Beurteilungsspielraum des Auftraggebers steht als Kehrseite eine Dokumentationspflicht mit hohen Anforderungen gegenüber. Entscheidend ist, dass die Angebotswertung so dokumentiert wird, dass erkennbar ist, welche qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Bewertung eingeflossen sind.*)

2. Eine präkludierte Beanstandung darf grundsätzlich von Amts wegen nicht mehr aufgegriffen werden. Ausnahmsweise können auch nicht gerügte Vergabeverstöße, die den Antragsteller in seinen Rechten verletzen, durch die Vergabekammer von Amts wegen aufgegriffen werden, wenn es sich um Verstöße handelt, die schwerwiegend und offenkundig sind.*)

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IBRRS 2026, 1344
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Denkmalschutz vor Wohnungsbau!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2026 - 10 A 1662/25

1. Ob sich ein öffentliches Interesse gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes als i. S. des § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 DSchG-NW „überwiegend“ darstellt und die Maßnahme verlangt, ist im Wege einer Abwägung dieser Belange zu prüfen. Voraussetzung für die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ist, dass für die Durchführung der Maßnahme öffentliche Interessen sprechen, die gewichtiger sind als die Belange des Denkmalschutzes.*)

2. § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG-NW begründet keine Privilegierung der Belange des Wohnungsbaus.*)

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IBRRS 2026, 1345
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Erneute Bestellung eines ungeeigneten Verwalters?

LG München I, Urteil vom 25.02.2026 - 1 S 631/25 WEG

1. Wird ein Beschluss über die Bestellung eines Verwalters wegen eines materiellen Mangels rechtskräftig für ungültig erklärt, besteht eine tatsächliche Vermutung, dass ein im Kern inhaltsgleicher Zweitbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, sofern nicht besondere Umstände die erneute Beschlussfassung rechtfertigen.

2. Das Fehlen alternativer Verwalterangebote oder die drohende Verwalterlosigkeit stellen grundsätzlich keine besonderen Umstände dar, die die erneute Bestellung eines zuvor als ungeeignet angesehenen Verwalters rechtfertigen können.

3. Die nachträgliche Aufnahme zuvor verweigerter Tagesordnungspunkte in eine spätere Eigentümerversammlung genügt nicht, um die Besorgnis der fehlenden Neutralität des Verwalters zu entkräften, wenn dies unter dem Eindruck eines laufenden Anfechtungsverfahrens geschieht.

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IBRRS 2026, 1014
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Einmal beschädigt, immer beschädigt!

BGH, Urteil vom 31.03.2026 - VI ZR 100/25

Da für die fiktive Abrechnung eines Sachschadens das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle spielt, ist es für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unerheblich, ob die Sache später erneut beschädigt wird.*)

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IBRRS 2026, 1337
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Biet­in­ter­es­sant darf Na­men des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers er­fah­ren

BGH, Beschluss vom 21.05.2026 - V ZB 90/25

1. In Zwangsversteigerungsverfahren gestattet § 42 ZVG jedem die Einsicht in die dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte, ohne dass die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten zuvor unkenntlich zu machen (zu "schwärzen") sind. *)

2. Personen, die in Zwangsversteigerungsverfahren Akteneinsicht nehmen, dürfen die ihnen überlassenen Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen.*)

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IBRRS 2026, 1352
RechtsanwälteRechtsanwälte
Anwalt muss notierte Berufungsbegründungsfrist überprüfen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.05.2026 - 29 U 31/26

Soweit die Akte dem Anwalt rechtzeitig zur Bearbeitung der versäumten Prozesshandlung vorgelegt wird, kann ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht auf eine von der Bürofachkraft falsch in der Handakte notierte Berufungsbegründungsfrist gestützt werden.*)

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IBRRS 2026, 1347
SchiedswesenSchiedswesen
Im Geschäftsverkehr sind Schiedsklauseln nicht überraschend!

BayObLG, Beschluss vom 12.03.2026 - 101 SchH 122/25

1. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung, dass die Durchführung eines möglichen schiedsrichterlichen Verfahrens unzulässig ist, setzt die Einleitung eines Schiedsverfahren nicht voraus. Es muss sich jedoch ein konkreter Rechtskonflikt abzeichnen.

2. Eine im geschäftlichen Verkehr verwendete vorformulierte Schiedsklausel ist im Regelfall nicht überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB. Das gilt insbesondere dann, wenn die Schiedsklausel in einem eigenen Paragrafen enthalten ist, in dessen Überschrift bereits auf die Schiedsklausel hingewiesen wird.

3. Der in einer Schiedsklausel enthaltene Satz "Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung bindend entscheiden." führt nicht dazu, dass die Schiedsklausel insgesamt keine Gültigkeit hat und eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts insgesamt ausscheidet.

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IBRRS 2026, 1358
ProzessualesProzessuales
Beweiserhebung trotz widersprüchlichen Vortrags im Parallelverfahren?

BGH, Beschluss vom 28.04.2026 - II ZR 114/25

1. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben. Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, wie wahrscheinlich das Vorbringen ist

2. Erfüllt das Parteivorbringen diese Anforderungen, können grundsätzlich weitere Einzelheiten oder Erläuterungen nicht gefordert werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen

3. Abweichender Vortrag in einem Parallelverfahren rechtfertigt es nicht, von der Erhebung eines Zeugenbeweises abzusehen, sondern ist erst im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

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IBRRS 2026, 1334
ProzessualesProzessuales
Keine Entscheidung über Berufungszulassung: Nachholung durch das Berufungsgericht?

BGH, Beschluss vom 05.05.2026 - XI ZB 4/25

1. Ein Hilfsantrag ist bei der Berechnung der Beschwer nur zu berücksichtigen, wenn das vorinstanzliche Gericht über ihn entschieden hat. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass ein Hilfsantrag unter der Bedingung gestellt wird, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag keinen Erfolg hat (echter Hilfsantrag), sondern auch für sogenannte unechte Hilfsanträge, die unter der Bedingung gestellt werden, dass dem Hauptantrag stattgegeben wird.

2. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten; das Schweigen im Urteil bedeutet Nichtzulassung, sofern keine Partei die Zulassung beantragt hat. Das Berufungsgericht muss die Entscheidung über die Zulassung der Berufung allerdings nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es davon ausgegangen ist, dass die Beschwer die Wertgrenze nicht übersteigt, und deswegen keine Prüfung der Zulassung der Berufung vorgenommen hat, das Gericht des zweiten Rechtszugs diesen Wert aber nicht für erreicht hält.

3. Die Nichtanwendung des § 713 ZPO durch das erstinstanzliche Gericht lässt nicht zwingend auf eine den maßgeblichen Wert überschreitende Beschwer schließen.

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IBRRS 2026, 1348
ProzessualesProzessuales
Streitwertbemessung und Vergleichsmehrwert im Räumungsrechtsstreit

LG München I, Beschluss vom 16.01.2026 - 14 T 16279/25

1. Der Streitwert eines Räumungsrechtsstreits bemisst sich gem. § 41 Abs. 2 GKG grundsätzlich nach dem Jahresbetrag der vereinbarten Miete. Vereinbarungen über Räumungsfrist, Verzicht auf Räumungsschutz oder Umzugskostenbeihilfe begründen keinen Vergleichsmehrwert.

2. Ein Vergleichsmehrwert für den Verzicht auf Schönheitsreparaturen ist nur anzusetzen, wenn tatsächlich ein streitiger Anspruch über deren Durchführung besteht. Unwirksame Vertragsklauseln begründen keinen Mehrwert.

3. Modalitäten der Räumung und Herausgabe, einschließlich Verzicht auf Räumungsschutz und Umzugskostenbeihilfe, sind nicht als streitige Gegenstände zu bewerten und erhöhen den Streitwert des Vergleichs nicht.

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Online seit 12. Juni

IBRRS 2026, 1363
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Wann ist ein Mietvertrag wucherisch?

BGH, Beschluss vom 13.05.2026 - XII ZR 74/24

Für die Beurteilung, ob ein Mietvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, ist der Marktwert der Nutzungsüberlassung anhand der Miete zu ermitteln, die für vergleichbare Objekte erzielt wird. In der Regel wird sich der Tatrichter bei der Ermittlung der orts- oder marktüblichen Miete einschließlich der Frage, welche Objekte vergleichbar sind, sachverständig beraten lassen müssen und für den Fall, dass ausnahmsweise keine geeigneten Vergleichsobjekte gefunden werden können, einen mit der konkreten Marktsituation vertrauten Sachverständigen beurteilen lassen müssen, welche Miete für dieses besondere Objekt erzielt werden kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 30.06.2004 - XII ZR 11/01 - NZM 2004, 741 und vom 10.07.2002 - XII ZR 314/00 - NZM 2002, 822).*)

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IBRRS 2026, 1192
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Energieberater haftet für entgangene Förderboni!

LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 26.02.2026 - 1 O 125/25

1. Versäumt ein Energieberater schuldhaft, nach Maßgabe des ihm zugegangenen Zuwendungsbescheids die Verwendungsnachweiserklärung fristgemäß beim BAFA einzureichen, so haftet er grundsätzlich für den Schaden, der seinem Auftraggeber daraus entsteht, dass ihm Förderboni (iSFP-Boni) entgehen.*)

2. Dies gilt nicht, wenn bei der Entstehung des Schadens ein ganz überwiegendes Verschulden des Auftraggebers mitwirkt, das zu einem vollständigen Wegfall der Ersatzpflicht des Energieberaters führt (vgl. § 254 Abs. 1 BGB).*)

3. Solches ist anzunehmen, wenn der Auftraggeber rechtzeitig erfährt, der Energieberater habe zur Förderung des iSFP und der Energieberatung nicht weiter beigetragen und werde nicht weiter dazu beitragen, ferner dass die Zuschüsse nicht geleistet würden. Unter diesen Umständen wäre es am Auftraggeber gewesen, sich alleine oder mit Hilfe Dritter, etwa des neu beauftragten anderen Energieberaters, im Einzelnen über die Rechtslage zu unterrichten, so dass der Auftraggeber, um doch noch die Voraussetzungen für die von ihm angestrebten iSFP-Boni zu schaffen, seinen ersten Antrag auf Förderung des iSFP hätte zurücknehmen und unter Beteiligung eines anderen neuen Energieberaters einen zweiten Antrag auf Förderung eines neuen iSFP und einer neuen Energieberatung hätte stellen können.*)

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IBRRS 2026, 1339
VergabeVergabe
Open-House-Verfahren ersetzt keine Verhandlung!

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2026 - L 5 KR 1918/25

1. Über die Versorgung mit Verbandmitteln i.S.v. § 31 Abs. 1a SGB V haben sonstige Leistungserbringer gegenüber Krankenkassen einen Vertragsverhandlungsanspruch entsprechend § 127 Abs. 1 SGB V.*)

2. Ein Open-House-Verfahren, das individuelle Vertragsverhandlungen ausschließt, genügt diesem Anspruch nicht.

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IBRRS 2026, 1340
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nutzungsänderung ist umweltbezogenes Vorhaben!

BVerwG, Urteil vom 17.03.2026 - 4 C 1.25

1. Eine Nutzungsänderung i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB unterfällt dem Vorhabenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.*)

2. Für die Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist maßgeblich, ob die Behörde im Einzelfall Anlass zu einer Prüfung solcher Rechtsvorschriften hatte.*)

3. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist nach Sinn und Zweck der Norm nicht einschlägig, wenn im Rahmen einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für eine heranrückende Wohnnutzung nicht deren Umweltauswirkungen, sondern nur die Auswirkungen des benachbarten emittierenden Betriebs anhand umweltbezogener Rechtsvorschriften zu beurteilen sind (hier: Lärmimmissionen eines Theaters auf baulich unmittelbar angrenzende Wohnnutzung).*)

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IBRRS 2026, 1109
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anerkenntnis von Hausgeldschulden

LG Stuttgart, Urteil vom 15.01.2026 - 2 S 2/25

1. Ein Anerkenntnis des Schuldners kann auch in der Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung gegen eine unbestrittene Forderung liegen.

2. Dadurch, dass der Schuldner erklärt, dem Gläubiger den nicht von der Aufrechnung betroffenen Teil zu schulden, bringt er zum Ausdruck, dass er die Forderung dem Grunde und der Höhe nach anerkennt.

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IBRRS 2026, 1309
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verstoß gegen die Stimmrechtsausübung: Beschluss nur anfechtbar

AG Hamburg, Urteil vom 18.03.2026 - 9 C 376/25

1. Wird der Gerichtskostenvorschuss nicht innerhalb angemessener Frist nach Aufforderung eingezahlt, ist die Anfechtungsklage gegen einen WEG-Beschluss als verfristet anzusehen. Eine Zustellung der Klage an die Beklagte erfolgt dann nicht mehr "demnächst" iSv §167 ZPO.

2. Die fehlerhafte Auszählung der Stimmen nach Einheiten statt nach Miteigentumsanteilen gemäß Teilungserklärung führt nicht zur Nichtigkeit eines WEG-Beschlusses, wenn das Beschlussergebnis dadurch nicht beeinflusst wird.

3. Ein Verstoß gegen die Stimmrechtsausübung in der Eigentümerversammlung begründet nur die Anfechtbarkeit, nicht aber die Nichtigkeit des Beschlusses, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften verletzt werden.

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IBRRS 2026, 1341
Beitrag in Kürze
SachverständigeSachverständige
Auch ein im „Schneckentempo“ erstelltes Gutachten ist verwertbar!

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2025 - L 15 SB 171/25

1. Der gerichtlich bestellte Sachverständige erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt.

2. Die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn das schriftliche Gutachten grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann.

3. Ein Sachverständigengutachten ist wegen inhaltlicher Mängel unverwertbar, wenn es in entscheidenden Punkten, insbesondere sprachlich, unverständlich ist, der Sachverständige nur das Ergebnis seiner Untersuchung mitteilt, sodass das Gutachten dem Gericht nicht ermöglicht, den Gedankengängen des Sachverständigen nachzugehen, sie zu prüfen und sich ihnen anzuschließen oder sie abzulehnen, oder wesentliche Gutachtenteile (z. B. die Auseinandersetzung mit der Aktenlage oder mit wissenschaftlicher Literatur und Vorgutachten) fehlen.

4. Es existiert kein Rechtssatz dahingehend, dass das Verstreichen eines längeren Zeitraums von - mindestens oder etwa - sechs Monaten oder von mehr als einem Jahr zwischen der Durchführung des Ortstermins und der Vorlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens dazu führt, dass das vorgelegte schriftliche Gutachten schlechthin unbrauchbar und deshalb unverwertbar ist.

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