Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 260/10
BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10
Volltext26 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
---|---|---|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2011, 1293 | BGH - Unbestimmte Abtretungserklärungen sind unwirksam! |
1 Aufsatz gefunden |
IBR 2011, 1149
24 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 25.01.2024 - III ZR 308/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 28.06.2022 - 4 U 436/21
1. In der Wohngebäudeversicherung stellen einzelne Schadenspositionen lediglich unselbstständige Rechnungsabgrenzungsposten dar.*)
2. Die Berufung des Versicherers auf den Fristablauf einer strengen Wiederherstellungsklausel für die Erstattung des Neuwerts ist nicht schon deswegen nach Treu und Glauben ausgeschlossen, weil Zahlungen auf den Zeitwert erst nach Ablauf dieser Frist geleistet wurden.*)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 13.08.2018 - 66 S 18/18
1. Eine Streitwerterhöhung soll nicht eintreten, wenn in ein und demselben Rechtsstreit eine Hauptforderung verfolgt wird, zu der eine ebenfalls verfolgte Nebenforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis steht.
2. Dagegen ist die Zusammenrechnung beider Ansprüche dann geboten, wenn es sich um eine "emanzipierte" Nebenforderung handelt, für die die zugehörige Hauptforderung entweder aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist oder für die die Hauptforderung von vornherein nie zum Gegenstand des Prozessverfahrens gemacht wurde.
3. Der außergerichtlichen Verfolgung der Ansprüche aus der "Mietpreisbremse" durch einen eingetragenen Inkassodienstleister stehen keine aus dem RDG abzuleitenden Einwände entgegen.
4. Die auftragsgemäße "Einziehung einer Forderung" kann auch die Abgabe von Erklärungen und die Äußerung von Rechtseinsichten einschließen.
5. Bei einem "Mietzinsrechners" handelt es sichum heute allgemein zugängliche technische Kommunikationsmittel, die für den Einzelfall des interessierten Benutzers eine erste summarische Prüfung ermöglichen.
6. Zur Wahrung des Bestimmbarkeitserfordernis ist es erforderlich (aber auch genügend), in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist durch Auslegung der vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger abgegebenen Erklärungen zu ermitteln.
7. Es steht einer Abtretung nicht entgegen, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird.
8. Die Regelungen zur "Mietpreisbremse" sind verfassungskonform.
9. Ebenso bestehen gegen Berliner MietpreisbegrenzungsVO keine Bedenken.
VolltextOLG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2018 - 13 U 83/17
1. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist.
2. Im Fall der Vorausabtretung künftiger Forderungen müssen die abgetretenen Forderungen nicht schon zum Zeitpunkt der Abtretung bestimmt, sondern lediglich im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar sein.
3. Es schadet nicht, wenn der Drittschuldner und der Rechtsgrund zur Zeit der Abtretung noch nicht bekannt sind, sofern die übrigen Individualisierungsmerkmale die abgetretenen Forderungen zweifelsfrei kenntlich machen.
4. An dem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll.
5. Wird eine Mehrzahl von Forderungen abgetreten, ist es erforderlich, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen in der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Eine Verschiedenheit von Forderungen liegt nur dann nicht vor, wenn es sich bei einzelnen Beträgen um lediglich unselbständige Rechnungsposten aus einer klar abgrenzbaren Sachgesamtheit handelt.
6. Dass die Feststellung, welche Forderungen erfasst werden, einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert, ist unerheblich.
VolltextOLG Koblenz, Urteil vom 28.06.2018 - 1 U 952/17
Ein Abtretungsvertrag genügt den Bestimmtheitsanforderungen, wenn sowohl das Sicherungsvolumen (Summe der abgetretenen Forderungen) feststeht als auch die erfassten Forderungen bestimmbar sind Die abzutretende Forderung als Verfügungsgegenstand muss zum Zeitpunkt, in dem sie übergehen soll, individuell hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein (in Anknüpfung an BGH, IBR 2011, 1293 - nur online).*)
VolltextBGH, Urteil vom 05.06.2018 - VI ZR 171/16
Legt der Geschädigte oder der an seine Stelle getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung über die Sachverständigenkosten vor, genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Geschädigte oder der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt. (Rn. 18)*)
VolltextBGH, Urteil vom 05.06.2018 - VI ZR 185/16
Legt der Geschädigte oder der an seine Stelle getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung über die Sachverständigenkosten vor, genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Geschädigte oder der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt. (Rn. 19)*)
VolltextOLG Köln, Urteil vom 11.10.2017 - 16 U 48/16
1. Die Abnahme der Werkleistung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden.
2. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten, das geeignet ist, den Abnahmewillen gegenüber dem Auftragnehmer eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls.
3. Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt.
4. Die Minderung der Vergütung wegen teilweise nicht erbrachter Architektenleistungen ist nur zulässig, wenn der Auftraggeber eine Frist zur Nachholung der nicht erbrachten Leistungen gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung entbehrlich war.
AG Charlottenburg, Urteil vom 31.08.2017 - 203 C 232/17
1. Auf einen am 20.05.2015 abgeschlossenen Mietvertrag ist die Regelung in § 556d Abs. 1 BGB nicht anwendbar. Es kommt hierbei auf den Tag des Vertragsschlusses und nicht auf den Tag des Mietbeginns an.
2. Wurde bereits mit den Vormietern in zulässiger Weise und außerhalb des Geltungsbereichs des § 556d Abs. 1 BGB eine bestimmte Vormiete vereinbart, besteht für den Mieter kein Rechtsschutzbedürfnis auch noch die Miete zu erfahren, die mit den Vormietern der Vormieter vereinbart wurde.
3. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist.
VolltextBGH, Urteil vom 11.05.2017 - IX ZR 238/15
1. Ein Rechtsanwalt, der entsprechend einer wirksamen Weisung des Bevollmächtigten seines Mandanten eine für diesen eingezogene Forderung an einen Dritten auskehrt, handelt nicht pflichtwidrig, wenn es an einem evidenten Missbrauch der Vertretungsmacht fehlt.*)
2. Ein Untervertreter ist nicht berechtigt, namens des Vertretenen die dem Hauptvertreter erteilte Vollmacht zu widerrufen.*)
3. Die Abtretung einer Forderung ist mangels Bestimmtheit unwirksam, wenn sie zur Sicherung mehrerer laufenden Schwankungen unterworfener Forderungen erfolgt und der Drittschuldner nicht in zumutbarer Weise erkennen kann, wie hoch sich die gesicherten Forderungen belaufen.*)
Volltext