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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 260/10
BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10
Volltext26 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2011, 1293 | BGH - Unbestimmte Abtretungserklärungen sind unwirksam! |
1 Aufsatz gefunden |
IBR 2011, 1149
24 Volltexturteile gefunden |
LG Saarbrücken, Urteil vom 04.11.2016 - 13 S 63/16
Leistet der Kfz-Haftpflichtversicherer aufgrund einer Sicherungsabtretung Mietwagenkosten an einen Mietwagenunternehmer, zu denen er schadensrechtlich nur teilweise verpflichtet ist, steht ihm wegen der Überzahlung ein aufrechenbarer Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Geschädigten nicht zu, soweit die Forderung des Mietwagenunternehmens gegenüber dem Geschädigten einredebehaftet war.*)
VolltextBGH, Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 475/15
Eine formularmäßig in einem Vertrag über die Erstellung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall vereinbarte Abtretungsklausel, wonach der Geschädigte zur Sicherung des Sachverständigenhonorars von seinen Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer die Ansprüche auf Ersatz der Positionen Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge und in Höhe des Honoraranspruchs an den Sachverständigen abtritt, wobei der Anspruch auf Ersatz einer nachfolgenden Position nur abgetreten wird, wenn der Anspruch auf Ersatz der zuvor genannten Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken, ist im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB überraschend.*)
VolltextBGH, Urteil vom 22.01.2015 - III ZR 10/14
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Saarbrücken, Urteil vom 04.12.2013 - 2 U 13/13
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die abzutretende Forderung hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist.*)
VolltextBGH, Urteil vom 14.05.2013 - XI ZR 160/12
Die Übertragung der in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch Abtretung nach § 398 BGB bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Übergabe der Wertpapierurkunde.*)
VolltextAG Bad Segeberg, Urteil vom 30.11.2012 - 9 C 350/12
1. Der Geschädigte kann die Kosten für die Einholung eines sog. Ergänzungs- oder Nachtragsgutachtens aufgrund eines von dem Schädiger eingeholten Gegengutachtens nur dann erstattet verlangen, wenn er dies im Zeitpunkt der Beauftragung des zweiten Gutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte.*)
2. Dies ist der Fall, wenn das Gegengutachten des Geschädigten technische Einwendungen enthält, die eine ergänzende Stellungnahme durch einen technischen Sachverständigen erfordern. In diesem Fall ist unerheblich, ob der Geschädigte damit rechnen darf, dass der Schädiger aufgrund des Ergänzungsgutachtens seine Auffassung ändern und den Schaden nunmehr vollständig regulieren wird.*)
3. Erfordert demgegenüber der Inhalt des Gegengutachtens keine sachverständige Beurteilung, weil der Schädiger bestimmte in dem Schadensgutachten des Geschädigten enthaltene Schadenspositionen allein aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für unbegründet erachtet, ist für den Geschädigten ohne Weiteres erkennbar, dass eine ergänzende Stellungnahme durch einen technischen Sachverständigen nicht geeignet ist, eine zweckentsprechende Verfolgung seiner Ansprüche zu ermöglichen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 11.09.2012 - VI ZR 296/11
Ist die Haftung des Unfallverursachers bzw. seines Haftpflichtversicherers dem Grunde nach unstreitig, ist der Einzug der Forderung des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt (Bestätigung des Senatsurteils vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, VersR 2012, 458).*)
VolltextBGH, Urteil vom 11.09.2012 - VI ZR 238/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 10.07.2012 - VI ZR 341/10
Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft ergibt sich keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern. Die Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der Gesellschaft aus § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, zu denen auch die Pflicht gehört, für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gesellschaft Sorge zu tragen, bestehen grundsätzlich nur dieser gegenüber und lassen bei ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur der Gesellschaft entstehen.*)
VolltextLG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012 - 13 S 37/12
1. Der Geschädigte hat die vom Sachverständigen neben dem Grundhonorar pauschal abgerechneten Nebenkosten einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Nebenkosten von bis zu 100 Euro für die notwendigen Fahrten, für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens sowie für Porto, Internet, Telefon und Versand stellen sich aus der Sicht des Geschädigten grundsätzlich als erforderlich dar.
2. Zu den Grenzen der Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten bei der Feststellung von Kfz-Schäden.*)
3. Die Kosten, die ein Geschädigter für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens aufwendet, nachdem die gegnerische Versicherung ein vom Erstgutachten des Geschädigten abweichendes Gegengutachten mit niedrigeren Reparaturkosten vorgelegt hat, sind nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte damit rechnen muss, dass eine gerichtliche Klärung notwendig ist und ein Gericht ein weiteres Gutachten einholen würde.
VolltextBGH, Urteil vom 31.01.2012 - VI ZR 143/11
1. Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist.*)
2. Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10
Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam.*)
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