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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 260/10


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 2457; IMRRS 2011, 1786
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Unbestimmte Abtretungserklärungen sind unwirksam!

BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10

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26 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2011, 1293 BGH - Unbestimmte Abtretungserklärungen sind unwirksam!

1 Aufsatz gefunden
Abtretung mangels Bestimmtheit unwirksam: Bedeutung und Auswirkungen im Bereich des Werkvertragsrechts
(Tobias Rodemann)
Dokument öffnen IBR 2011, 1149

24 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 0513; IMRRS 2017, 0190
MietrechtMietrecht
Sind über die Mietwagenkosten hinausgehende Zahlungen erstattungsfähig?

LG Saarbrücken, Urteil vom 04.11.2016 - 13 S 63/16

Leistet der Kfz-Haftpflichtversicherer aufgrund einer Sicherungsabtretung Mietwagenkosten an einen Mietwagenunternehmer, zu denen er schadensrechtlich nur teilweise verpflichtet ist, steht ihm wegen der Überzahlung ein aufrechenbarer Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Geschädigten nicht zu, soweit die Forderung des Mietwagenunternehmens gegenüber dem Geschädigten einredebehaftet war.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2016, 3254; IMRRS 2016, 1838
SachverständigeSachverständige
Sachverständiger lässt sich alle Schadenspositionen abtreten: Klausel unwirksam!

BGH, Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 475/15

Eine formularmäßig in einem Vertrag über die Erstellung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall vereinbarte Abtretungsklausel, wonach der Geschädigte zur Sicherung des Sachverständigenhonorars von seinen Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer die Ansprüche auf Ersatz der Positionen Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge und in Höhe des Honoraranspruchs an den Sachverständigen abtritt, wobei der Anspruch auf Ersatz einer nachfolgenden Position nur abgetreten wird, wenn der Anspruch auf Ersatz der zuvor genannten Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken, ist im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB überraschend.*)

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Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 476/15

ohne amtlichen Leitsatz

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Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 477/15

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2015, 1309
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Urteil vom 22.01.2015 - III ZR 10/14

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2014, 0005; IMRRS 2014, 0004
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wann ist abgetretene Forderung hinreichend bestimmt?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.12.2013 - 2 U 13/13

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die abzutretende Forderung hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist.*)

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IBRRS 2013, 2593; IMRRS 2013, 1412
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Banken & Finanzen - Abtreten einer Forderung auch ohne Urkundenübergabe möglich!

BGH, Urteil vom 14.05.2013 - XI ZR 160/12

Die Übertragung der in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch Abtretung nach § 398 BGB bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Übergabe der Wertpapierurkunde.*)

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IBRRS 2013, 4221; IMRRS 2013, 2037
SachverständigeSachverständige
Kann Geschädigter die Kosten für Nachtragsgutachten verlangen?

AG Bad Segeberg, Urteil vom 30.11.2012 - 9 C 350/12

1. Der Geschädigte kann die Kosten für die Einholung eines sog. Ergänzungs- oder Nachtragsgutachtens aufgrund eines von dem Schädiger eingeholten Gegengutachtens nur dann erstattet verlangen, wenn er dies im Zeitpunkt der Beauftragung des zweiten Gutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte.*)

2. Dies ist der Fall, wenn das Gegengutachten des Geschädigten technische Einwendungen enthält, die eine ergänzende Stellungnahme durch einen technischen Sachverständigen erfordern. In diesem Fall ist unerheblich, ob der Geschädigte damit rechnen darf, dass der Schädiger aufgrund des Ergänzungsgutachtens seine Auffassung ändern und den Schaden nunmehr vollständig regulieren wird.*)

3. Erfordert demgegenüber der Inhalt des Gegengutachtens keine sachverständige Beurteilung, weil der Schädiger bestimmte in dem Schadensgutachten des Geschädigten enthaltene Schadenspositionen allein aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für unbegründet erachtet, ist für den Geschädigten ohne Weiteres erkennbar, dass eine ergänzende Stellungnahme durch einen technischen Sachverständigen nicht geeignet ist, eine zweckentsprechende Verfolgung seiner Ansprüche zu ermöglichen.*)

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IBRRS 2012, 3988; IMRRS 2012, 2862
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schadensrecht - Erstattung von Mietwagenkosten

BGH, Urteil vom 11.09.2012 - VI ZR 296/11

Ist die Haftung des Unfallverursachers bzw. seines Haftpflichtversicherers dem Grunde nach unstreitig, ist der Einzug der Forderung des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt (Bestätigung des Senatsurteils vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, VersR 2012, 458).*)

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IBRRS 2012, 3746; IMRRS 2012, 2702
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Abtretung von Schadenersatzansprüchen erlaubte Rechtsdienstleistung

BGH, Urteil vom 11.09.2012 - VI ZR 238/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 2923
Mit Beitrag
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Sonstiges Zivilrecht - Haftet Vorstand/GF Dritten für Vermögensschäden?

BGH, Urteil vom 10.07.2012 - VI ZR 341/10

Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft ergibt sich keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern. Die Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der Gesellschaft aus § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, zu denen auch die Pflicht gehört, für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gesellschaft Sorge zu tragen, bestehen grundsätzlich nur dieser gegenüber und lassen bei ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur der Gesellschaft entstehen.*)

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IBRRS 2012, 4485; IMRRS 2012, 3197
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Ergänzungsgutachten nach Gegengutachten: Kostenerstattung?

LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012 - 13 S 37/12

1. Der Geschädigte hat die vom Sachverständigen neben dem Grundhonorar pauschal abgerechneten Nebenkosten einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Nebenkosten von bis zu 100 Euro für die notwendigen Fahrten, für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens sowie für Porto, Internet, Telefon und Versand stellen sich aus der Sicht des Geschädigten grundsätzlich als erforderlich dar.

2. Zu den Grenzen der Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten bei der Feststellung von Kfz-Schäden.*)

3. Die Kosten, die ein Geschädigter für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens aufwendet, nachdem die gegnerische Versicherung ein vom Erstgutachten des Geschädigten abweichendes Gegengutachten mit niedrigeren Reparaturkosten vorgelegt hat, sind nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte damit rechnen muss, dass eine gerichtliche Klärung notwendig ist und ein Gericht ein weiteres Gutachten einholen würde.

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IBRRS 2012, 0802; IMRRS 2012, 0583
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schadensrecht - Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung

BGH, Urteil vom 31.01.2012 - VI ZR 143/11

1. Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist.*)

2. Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen.*)

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IBRRS 2011, 2457; IMRRS 2011, 1786
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Unbestimmte Abtretungserklärungen sind unwirksam!

BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10

Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam.*)

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