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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 260/10


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 2457; IMRRS 2011, 1786
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Unbestimmte Abtretungserklärungen sind unwirksam!

BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10

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2 Treffer für den Bereich Sachverständigenrecht.

Es gibt für Ihre Suchanfrage 4 Treffer in Alle Sachgebiete.
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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2016, 3254; IMRRS 2016, 1838
SachverständigeSachverständige
Sachverständiger lässt sich alle Schadenspositionen abtreten: Klausel unwirksam!

BGH, Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 475/15

Eine formularmäßig in einem Vertrag über die Erstellung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall vereinbarte Abtretungsklausel, wonach der Geschädigte zur Sicherung des Sachverständigenhonorars von seinen Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer die Ansprüche auf Ersatz der Positionen Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge und in Höhe des Honoraranspruchs an den Sachverständigen abtritt, wobei der Anspruch auf Ersatz einer nachfolgenden Position nur abgetreten wird, wenn der Anspruch auf Ersatz der zuvor genannten Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken, ist im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB überraschend.*)

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IBRRS 2013, 4221; IMRRS 2013, 2037
SachverständigeSachverständige
Kann Geschädigter die Kosten für Nachtragsgutachten verlangen?

AG Bad Segeberg, Urteil vom 30.11.2012 - 9 C 350/12

1. Der Geschädigte kann die Kosten für die Einholung eines sog. Ergänzungs- oder Nachtragsgutachtens aufgrund eines von dem Schädiger eingeholten Gegengutachtens nur dann erstattet verlangen, wenn er dies im Zeitpunkt der Beauftragung des zweiten Gutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte.*)

2. Dies ist der Fall, wenn das Gegengutachten des Geschädigten technische Einwendungen enthält, die eine ergänzende Stellungnahme durch einen technischen Sachverständigen erfordern. In diesem Fall ist unerheblich, ob der Geschädigte damit rechnen darf, dass der Schädiger aufgrund des Ergänzungsgutachtens seine Auffassung ändern und den Schaden nunmehr vollständig regulieren wird.*)

3. Erfordert demgegenüber der Inhalt des Gegengutachtens keine sachverständige Beurteilung, weil der Schädiger bestimmte in dem Schadensgutachten des Geschädigten enthaltene Schadenspositionen allein aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für unbegründet erachtet, ist für den Geschädigten ohne Weiteres erkennbar, dass eine ergänzende Stellungnahme durch einen technischen Sachverständigen nicht geeignet ist, eine zweckentsprechende Verfolgung seiner Ansprüche zu ermöglichen.*)

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IBRRS 2011, 2457; IMRRS 2011, 1786
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Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Unbestimmte Abtretungserklärungen sind unwirksam!

BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10

Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam.*)

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