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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 260/10


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 2457; IMRRS 2011, 1786
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Unbestimmte Abtretungserklärungen sind unwirksam!

BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10

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2 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.

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1 Aufsatz gefunden
Abtretung mangels Bestimmtheit unwirksam: Bedeutung und Auswirkungen im Bereich des Werkvertragsrechts
(Tobias Rodemann)
Dokument öffnen IBR 2011, 1149

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 1441
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Leistungen teilweise nicht erbracht: Minderung setzt Fristsetzung voraus!

OLG Köln, Urteil vom 11.10.2017 - 16 U 48/16

1. Die Abnahme der Werkleistung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden.

2. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten, das geeignet ist, den Abnahmewillen gegenüber dem Auftragnehmer eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls.

3. Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen rügt.

4. Die Minderung der Vergütung wegen teilweise nicht erbrachter Architektenleistungen ist nur zulässig, wenn der Auftraggeber eine Frist zur Nachholung der nicht erbrachten Leistungen gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung entbehrlich war.




IBRRS 2011, 2457; IMRRS 2011, 1786
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Unbestimmte Abtretungserklärungen sind unwirksam!

BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10

Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam.*)

Dokument öffnen Volltext