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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 260/10
BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
LG Berlin, Urteil vom 13.08.2018 - 66 S 18/18
1. Eine Streitwerterhöhung soll nicht eintreten, wenn in ein und demselben Rechtsstreit eine Hauptforderung verfolgt wird, zu der eine ebenfalls verfolgte Nebenforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis steht.
2. Dagegen ist die Zusammenrechnung beider Ansprüche dann geboten, wenn es sich um eine "emanzipierte" Nebenforderung handelt, für die die zugehörige Hauptforderung entweder aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist oder für die die Hauptforderung von vornherein nie zum Gegenstand des Prozessverfahrens gemacht wurde.
3. Der außergerichtlichen Verfolgung der Ansprüche aus der "Mietpreisbremse" durch einen eingetragenen Inkassodienstleister stehen keine aus dem RDG abzuleitenden Einwände entgegen.
4. Die auftragsgemäße "Einziehung einer Forderung" kann auch die Abgabe von Erklärungen und die Äußerung von Rechtseinsichten einschließen.
5. Bei einem "Mietzinsrechners" handelt es sichum heute allgemein zugängliche technische Kommunikationsmittel, die für den Einzelfall des interessierten Benutzers eine erste summarische Prüfung ermöglichen.
6. Zur Wahrung des Bestimmbarkeitserfordernis ist es erforderlich (aber auch genügend), in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist durch Auslegung der vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger abgegebenen Erklärungen zu ermitteln.
7. Es steht einer Abtretung nicht entgegen, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird.
8. Die Regelungen zur "Mietpreisbremse" sind verfassungskonform.
9. Ebenso bestehen gegen Berliner MietpreisbegrenzungsVO keine Bedenken.
VolltextAG Charlottenburg, Urteil vom 31.08.2017 - 203 C 232/17
1. Auf einen am 20.05.2015 abgeschlossenen Mietvertrag ist die Regelung in § 556d Abs. 1 BGB nicht anwendbar. Es kommt hierbei auf den Tag des Vertragsschlusses und nicht auf den Tag des Mietbeginns an.
2. Wurde bereits mit den Vormietern in zulässiger Weise und außerhalb des Geltungsbereichs des § 556d Abs. 1 BGB eine bestimmte Vormiete vereinbart, besteht für den Mieter kein Rechtsschutzbedürfnis auch noch die Miete zu erfahren, die mit den Vormietern der Vormieter vereinbart wurde.
3. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist.
VolltextBGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10
Tritt der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam.*)
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