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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 272/96


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0688
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 09.07.1998 - IX ZR 272/96

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32 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 1999, 123 BGH - Rechtskräftiges Urteil gegen den Bürgen: Wie wirkt sich die Verjährung der Hauptschuld aus?

25 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 0181; IMRRS 2022, 0096
RechtsanwälteRechtsanwälte
Gebührenvorschuss nicht verbraucht: Wann entsteht der Anspruch auf Rückzahlung?

BGH, Urteil vom 16.12.2021 - IX ZR 81/21

1. Der Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses für die Gebühren eines Rechtsanwalts entsteht aufschiebend bedingt bereits mit der Leistung des Vorschusses (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 07.03.2019 - IX ZR 143/18, IBRRS 2019, 1078 = WM 2019, 738).*)

2. Die Haftungsverbindlichkeit des Gesellschafters einer aufgelösten Gesellschaft verjährt auch dann in fünf Jahren, wenn die Gesellschaftsschuld einer kürzeren Verjährung unterliegt.*)

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IBRRS 2020, 3515
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 10.11.2020 - II ZR 132/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 3678
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BGH, Urteil vom 10.11.2020 - II ZR 89/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 3240
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BGH, Urteil vom 13.10.2020 - II ZR 133/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 3041
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 29.09.2020 - II ZR 112/19

Verhindert eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Vereinigung von Forderung und Schuld einer Gesellschaftsverbindlichkeit bei sich durch Veranlassung einer Inkassozession an einen Treuhänder, der für die Gesellschaft Gesellschafter aus der Gesellschaftsverbindlichkeit in Anspruch nehmen soll, können diese gegen ihre Inanspruchnahme einwenden, dass der Inkassozessionar die Gesellschaft aus der Forderung nicht in Anspruch nehmen kann, da er die erlangten Beträge an die Gesellschaft auskehren muss. (Rn. 26 - 31)*)

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IBRRS 2019, 3225; IMRRS 2019, 1216; IVRRS 2019, 0474
ProzessualesProzessuales
Zustellung nach vier Monaten noch "demnächst"?

BGH, Urteil vom 12.09.2019 - IX ZR 262/18

1. Zur Zustellung "demnächst" bei einer Verzögerung von über vier Monaten.*)

2. Ein Dokument ist dem Zustellungsadressaten tatsächlich zugegangen, wenn er es in die Hand bekommt (Anschluss an BFHE 244, 536).*)

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IBRRS 2019, 0779
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann muss der Architekt nicht auf eigene Fehler hinweisen?

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2018 - 10 U 113/18

1. Wird ein Planerauftrag an mehrere Architekten unter der Bezeichnung des Architekturbüros sowie der Namen der Architekten erteilt, kommt der Architektenvertrag regelmäßig nicht mit den Architekten persönlich, sondern mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande, deren Gesellschafter die Architekten sind. Unerheblich ist, ob die Gesellschaft mit einem Zusatz im Rechtsverkehr auftritt, der kenntlich macht, dass es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt.*)

2. Erhebt ein Gesellschaftsgläubiger Klage gegen die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, können sich diese nicht auf die Verjährung der Verbindlichkeit der Gesellschaft berufen. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Handelsgesellschaftsrecht gilt gleichermaßen für die Inanspruchnahme der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.*)

3. Da die eine Sekundärhaftung des umfassend beauftragten Architekten begründende Pflichtverletzung einen selbstständigen Haftungsgrund gegenüber dem Auftraggeber darstellt, richtet sich die Verjährung des Sekundärhaftungsanspruchs nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.*)

4. Eine Verpflichtung des Architekten zur Offenbarung von eigenen Mängeln entfällt, wenn der Auftraggeber anderweitig sachkundig beraten und vertreten ist. Ob dies auch dann gilt, wenn der Auftraggeber Kenntnis von einem Gutachten erlangt, das eine dritte Partei eingeholt hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Enthält dieses Gutachten lediglich die Empfehlung, weitere Untersuchungen zur Klärung von Mangelursachen vorzunehmen, genügt dies nicht, um die Verpflichtung des Architekten im Rahmen der Sekundärhaftung zu begrenzen.*)

5. Der rechtskräftig zur Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung an seinen Vertragspartner verurteilte Auftraggeber eines Architekten ist als Geschädigter der Mangelhaftigkeit der Werkleistung des Architekten gegenüber diesem nicht verpflichtet, in einem Rechtsstreit mit seinem Vertragspartner die Zweifel des Architekten gegen die Abrechnung des Vorschusses durchzufechten. Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Kosten. Der Architekt kann gegebenenfalls Zug um Zug gegen Zahlung die Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche des Auftraggebers gegen seinen Vertragspartner verlangen.*)




IBRRS 2019, 0275
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 29.11.2018 - I ZR 237/16

1. Den Art. 86 und 89 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel ist nicht zu entnehmen, dass allein die Werbung für einzelne Heilmittel verboten sein kann, die Werbung für lediglich ihrer Art nach bestimmte Arzneimittel oder das gesamte Warensortiment dagegen erlaubt ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. März 2009 I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 Rn. 16 = WRP 2009, 1385 DeguSmiles & more; Urteil vom 24. November 2016 I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 31 bis 34 = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde). (Rn. 20 - 25)*)

2. Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG in Bezug genommenen Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes sind bei rein innerstaatlichen Sachverhalten ohne grenzüberschreitenden Bezug auch nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale (Urteil vom 19. Oktober 2016 C-148/15, GRUR 2016, 1312 = WRP 2017, 36) weder aus unionsrechtlichen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen unanwendbar oder unwirksam. (Rn. 31)*)

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IBRRS 2018, 2301
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BGH, Urteil vom 21.06.2018 - IX ZR 129/17

Zur Frage, wann der Tatrichter einen von der beweisbelasteten Partei benannten Zeugen vernehmen muss.*)

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IBRRS 2017, 0195
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 08.11.2016 - II ZR 304/15

§ 121 Abs. 2 Satz 2 AktG ist auf die Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nicht entsprechend anwendbar.*)

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 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 [11 bis 25

1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

a) Prozessuale Vorüberlegungen ( Rn. 48-54)


2 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

3. Akzessorietät der Bürgschaft (VOB/B § 17 Rn. 111-114)


2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

(1) Verjährung. (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 156-163)

I. Materiell-rechtliche Voraussetzungen (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 113-120)


1 Abschnitt im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden

9. Verjährung (VOB/B § 17 Rn. 191-193)