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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 272/96


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0688
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 09.07.1998 - IX ZR 272/96

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9 Treffer für den Bereich Immobilienrecht – Kauf | Miete | WEG.

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4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 3634; IMRRS 2012, 2619
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Negative Feststellungsklage hemmt nicht die Verjährung!

BGH, Urteil vom 15.08.2012 - XII ZR 86/11

Auch nach der Neugestaltung des Verjährungsrechts durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz genügt weder die Erhebung einer negativen Feststellungsklage durch den Schuldner noch die Verteidigung des Gläubigers hiergegen, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken (Fortführung von BGHZ 72, 23 = NJW 1978, 1975).*)

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IBRRS 2012, 2084
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Schaden an Stromkabel beseitigt: Anspruch auf Auslagenpauschale?

BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 37/11

Zur Schätzung einer Auslagenpauschale für Aufwendungen des Geschädigten.*)

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IBRRS 2005, 1814; IMRRS 2005, 0937
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Einziehung der Zwischenmiete durch Insolvenzverwalter

BGH, Urteil vom 09.03.2005 - VIII ZR 394/03

Zieht der (vorläufige) Insolvenzverwalter, der für das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Zwischenmieters bestellt worden ist, die Miete von dem Endmieter ein, so ist er verpflichtet, die vereinnahmte Miete in der geschuldeten Höhe an den Hauptvermieter weiterzuleiten (im Anschluß an BGHZ 151, 353). Erklärt er dennoch, er werde die Miete nicht weiterleiten, so ist der Hauptvermieter zur fristlosen Kündigung des Zwischenmietverhältnisses berechtigt, auch wenn ein Zahlungsrückstand im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB noch nicht entstanden ist.*)

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IBRRS 2000, 0688
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 09.07.1998 - IX ZR 272/96

Geltendmachung einer verjährten Forderung gegen den Bürgen; Präklusion von Einwendungen im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der ein für eine Gesellschaftsschuld in Anspruch genommener persönlich haftender Gesellschafter sich auf eine Verjährung der Forderung gegen die Gesellschaft nicht berufen kann, wenn die Verjährung ihm gegenüber unterbrochen wurde (BGHZ 104, 76), ist auf die Bürgschaft nicht zu übertragen (Bestätigung von BGHZ 76, 222).

Eine Partei kann Einwendungen, welche auf Gründen beruhen, die nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, auch dann im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen, wenn sie im Revisionsrechtszug hätten berücksichtigt werden können.

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1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

a) Prozessuale Vorüberlegungen ( Rn. 48-54)


2 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

3. Akzessorietät der Bürgschaft (VOB/B § 17 Rn. 111-114)


2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

(1) Verjährung. (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 156-163)

I. Materiell-rechtliche Voraussetzungen (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 113-120)


1 Abschnitt im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden

9. Verjährung (VOB/B § 17 Rn. 191-193)