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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 272/96
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1999, 123 | BGH - Rechtskräftiges Urteil gegen den Bürgen: Wie wirkt sich die Verjährung der Hauptschuld aus? |
4 Volltexturteile gefunden |
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2018 - 10 U 113/18
1. Wird ein Planerauftrag an mehrere Architekten unter der Bezeichnung des Architekturbüros sowie der Namen der Architekten erteilt, kommt der Architektenvertrag regelmäßig nicht mit den Architekten persönlich, sondern mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande, deren Gesellschafter die Architekten sind. Unerheblich ist, ob die Gesellschaft mit einem Zusatz im Rechtsverkehr auftritt, der kenntlich macht, dass es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt.*)
2. Erhebt ein Gesellschaftsgläubiger Klage gegen die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, können sich diese nicht auf die Verjährung der Verbindlichkeit der Gesellschaft berufen. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Handelsgesellschaftsrecht gilt gleichermaßen für die Inanspruchnahme der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.*)
3. Da die eine Sekundärhaftung des umfassend beauftragten Architekten begründende Pflichtverletzung einen selbstständigen Haftungsgrund gegenüber dem Auftraggeber darstellt, richtet sich die Verjährung des Sekundärhaftungsanspruchs nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.*)
4. Eine Verpflichtung des Architekten zur Offenbarung von eigenen Mängeln entfällt, wenn der Auftraggeber anderweitig sachkundig beraten und vertreten ist. Ob dies auch dann gilt, wenn der Auftraggeber Kenntnis von einem Gutachten erlangt, das eine dritte Partei eingeholt hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Enthält dieses Gutachten lediglich die Empfehlung, weitere Untersuchungen zur Klärung von Mangelursachen vorzunehmen, genügt dies nicht, um die Verpflichtung des Architekten im Rahmen der Sekundärhaftung zu begrenzen.*)
5. Der rechtskräftig zur Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung an seinen Vertragspartner verurteilte Auftraggeber eines Architekten ist als Geschädigter der Mangelhaftigkeit der Werkleistung des Architekten gegenüber diesem nicht verpflichtet, in einem Rechtsstreit mit seinem Vertragspartner die Zweifel des Architekten gegen die Abrechnung des Vorschusses durchzufechten. Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Kosten. Der Architekt kann gegebenenfalls Zug um Zug gegen Zahlung die Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche des Auftraggebers gegen seinen Vertragspartner verlangen.*)
OLG Celle, Urteil vom 12.07.2007 - 13 U 191/06
Der Gewährleistungsbürge kann sich gegenüber dem Auftraggeber/Bürgschaftsgläubiger erfolgreich damit verteidigen, dass im Verhältnis des Auftraggebers zum Hauptschuldner/Auftragnehmer Verjährung eingetreten ist. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber Mängel in unverjährter Zeit gegenüber dem Auftragnehmer gerügt hat, aber § 17 Nr. 8 VOB/B bzw. eine vergleichbare Klausel nicht Bestandteil des Vertrags zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geworden ist (Abgrenzung zu BGH, IBR 1993, 139).
VolltextBGH, Urteil vom 05.11.1998 - IX ZR 48/98
Einwand der Verjährung der Aufforderung durch den Bürgen
Der Bürge kann eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) darauf stützen, die verbürgte Hauptforderung sei nach seiner rechtskräftigen Verurteilung verjährt (Bestätigung von BGH, Urt. v. 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96, WM 1998, 1766, z.V.b. in BGHZ).
VolltextBGH, Urteil vom 09.07.1998 - IX ZR 272/96
Geltendmachung einer verjährten Forderung gegen den Bürgen; Präklusion von Einwendungen im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der ein für eine Gesellschaftsschuld in Anspruch genommener persönlich haftender Gesellschafter sich auf eine Verjährung der Forderung gegen die Gesellschaft nicht berufen kann, wenn die Verjährung ihm gegenüber unterbrochen wurde (BGHZ 104, 76), ist auf die Bürgschaft nicht zu übertragen (Bestätigung von BGHZ 76, 222).
Eine Partei kann Einwendungen, welche auf Gründen beruhen, die nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, auch dann im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen, wenn sie im Revisionsrechtszug hätten berücksichtigt werden können.
Volltext2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |