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Bau-, Vergabe- und Immobilienrecht.
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Online seit 25. August
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Freie Auftraggeberkündigung: Führen abgebummelte Überstunden zu ersparten Kosten? Von Dr. Matthias Drittler |
Kündigt der Auftraggeber eines Bauvertrags diesen in Teilen oder insgesamt ohne sogenannten wichtigen Grund wie etwa bei Terminverzug in der Ausführung, so kann dem Auftragnehmer für das gekündigte Auftragsvolumen bekanntlich die vereinbarte Vergütung abzüglich der erspaten Kosten und der Erlöse aus "echten" Füllaufträgen zustehen. Es ist umstritten, ob der Lohnkostenanteil im Preis der gekündigten Leistung im Sinne der §§ 649 BGB, 8 Abs. 1 VOB/B erspart ist, wenn und soweit der Auftragnehmer die betreffenden Arbeitnehmer in deren Arbeitszeit- und Entgeltkonten (kurz: Ausgleichskonten) angesammelte Überstunden "abbummeln" lässt. Hier ein starkes Argument, das dagegen spricht; Maurer hat es in seiner Leseranmerkung unter dem treffend zugespitzten Titel "Ersparte Aufwendungen durch Griff in fremde Ausgleichskonten?" (IBR 2009, 442) jüngst bekräftigt.
mehr... Online seit 23. August
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Schadensersatz wegen Mängeln nun doch ohne Umsatzsteuer! Von Dr. Friedhelm Weyer |
Zuletzt schien es so, dass als herrschende Meinung sich die Ansicht durchsetzt, die dem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Bauherrn, wenn er nach § 634 Nr.4 BGB als Schadensersatz die erforderlichen aber noch nicht aufgewandten Mängelbeseitigungskosten geltend macht, den Bruttobetrag einschließlich der Umsatzsteuer zuspricht (vgl. dazu meinen Praxishinweis zu IBR 2010, 450). Dieser Schein trog, wie sich jetzt zeigt. Denn der BGH billigt dem Bauherrn nunmehr - zunächst - nur den Nettobetrag zu.
mehr... Online seit 12. August
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Gestörter Bauablauf: Wer trägt Kosten für baubetriebliches Privatgutachten? Von Dr. Matthias Drittler |
Baubetriebsgutachten zur Darlegung etwa der zeitlichen und monetären Folgen von nach Tatsache und Dauer bewiesenen Behinderungen kommen sowohl in der außergerichtlichen Auseinandersetzung wie auch im Zivilprozess eine enorme Bedeutung zu. Eine der umstrittensten Fragen im Claimmanagement ist diese: Sind die Kosten für ein notwendiges baubetriebliches Gutachten zum Nachweis von Ansprüchen aus einem gestörten Bauablauf zu ersetzen? Muss der Auftraggeber als Anspruchsgegner die Kosten für ein Privatgutachten zum Nachweis bspw. der anspruchsausfüllenden Kaualitäten tragen, wenn und soweit er Behinderungsereignisse und deren Wirkungen in seinem Risikobereich nachweislich zu verantworten hat? Er muss! Und zwar in einer Auseinandersetzung vor Gericht und auch außerprozessual.
mehr... Online seit 13. Juli
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Gestörter Bauablauf: Und wieder scheitert ein baubetriebliches Gutachten aus Mangel an dahinter stehender Kompetenz! Von Dr. Matthias Drittler |
Unglaublich aber wahr: Ein Auftragnehmer (Klägerin) versucht Ansprüche aus gestörtem Bauablauf mit einem schlichten Soll-Ist-Vergleich der Termine und ohne jeden Bezug zur Bauwirklichkeit durchzusetzen -- und scheitert. Mit der "bloßen Mitteilung des geplanten und kalkulierten Bauablaufs und des tatsächlichen Bauablaufs, verbunden mit dem Auftrag, die dadurch bedingten Mehrkosten zu ermitteln, hat die Klägerin ein nicht zielführendes Gutachten in Auftrag gegeben und erhalten"; so das Kammergericht in einer lesenswerten Entscheidung (KG, Urteil vom 13.02.2009 -- 7 U 86/08). Mit dem sogenannten "baubetriebswirtschaftlichen Gutachten" konnte die Klägerin nicht dartun, "dass sie den geltend gemachten Entschädigungsanspruch sowie die Beschleunigungskosten ... verdient hat." Es fehle der konkrete Bezug der in Ansatz gebrachten Forderungswerte zu dem tatsächlichen Geschehen auf der Baustelle und dessen Auswirkungen im Einzelnen.
mehr... Online seit 1. Juni
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Keine Kündigungsvergütung bei fehlender Eintragung in Handwerksrolle? Von Dr. Friedhelm Weyer |
In IBR 2010, 318 betont Heiland die Überschrift seiner Besprechung von OLG Oldenburg, Urteil vom 03.02.2009 - 2 U 9/06, die hier mit einem Fragezeichen versehen ist, durch ein Ausrufezeichen. Eine solch allgemeine Aussage trifft die Entscheidung, die auch nach Ansicht von Heiland "mit Vorsicht zu genießen" ist, jedoch nicht. Das Urteil ist gleichwohl lehrreich, weil an ihm gezeigt werden kann, wie man sein zutreffendes Ergebnis nicht begründen sollte.
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1 Leseranmerkung)Online seit Mai
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Baugerichtstag will für Nachträge Loslösung von Ursprungskalkulation Von Dr. Matthias Drittler |
Der Deutsche Baugerichtstag (DBGT; www.baugerichtstag.de) hat sich in seinem Arbeitskreis I "Bauvertragsrecht" (AK I) die Formulierung von Leitgedanken für ein eigenständiges, auf die Besonderheiten des bauvertraglichen Leistungsaustauschs zugeschnittenes Bauvertragsrecht auf die Agenda geschrieben. Die VOB/B soll ausdrücklich nicht verdrängt werden. Es soll ein gesetzliches Leitbild des Bauvertrags entstehen, das Richtschnur für eine möglichst weitgehend privatautonome Gestaltung von Bauverträgen sein kann. Bei seiner 3. Tagung am 7. / 8. Mai 2010 stand u.v.a. die These 4 im Thesenpapier des AK I zur Debatte, dem Auftraggeber ein einseitiges Anordnungsrecht zur Änderung dessen zu geben, was nach dem Vertrag gebaut werden soll (BauInhalte) und wie es nach dem Vertrag gebaut werden soll (BauUmstände). Eine Regelung, wie sie mit § 1 Nrn. 3 + 4 VOB/B bekannt ist, aber erweitert um ein zeitliches Anordnungsrecht, mit dem der Auftraggeber auf den Bauablauf Einfluss nehmen kann oder die Bauzeit verlängern kann, ist in den Grenzen des für den Auftragnehmer Zumutbaren vorgesehen. Das Recht zur einseitigen Beschleunigungsanordnung soll ausgenommen bleiben. In der Bildung des Preises zur Abgeltung des anordnungsbedingten Mehraufwands beim Auftragnehmer soll eine Regelung gefunden werden, die sich von der ursprünglichen Kalkulation löst (These 5: "Preisbildung und Preisfortschreibung").
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4 Leseranmerkungen)Online seit April
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3. Deutscher Baugerichtstag, Arbeitskreis I, These 1 b): Regelungsbedarf? Von Dr. Friedhelm Weyer |
Nachdem die Thesen, über die der 3. Deutsche Baugerichtstag am 7. und 8. Mai 2010 in Hamm diskutieren und abstimmen wird, unter www.baugerichtstag.de veröffentlicht worden sind, meldet Peters in NZBau 2010, 211 ff Bedenken gegen einen Regelungsbedarf an, und zwar unter anderem hinsichtlich der These 1 b).
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3. Deutscher Baugerichtstag, Arbeitskreis I, These 1 b): Die Diskussion ist eröffnet Von Dr. Friedhelm Weyer |
Unter www.baugerichtstag.de sind die Thesen veröffentlicht worden, die den Arbeitskreisen I bis VIII des 3. Deutschen Baugerichtstags zur Beratung und Abstimmung vorgelegt werden sollen. Schon vorab eröffnet Peters in NZBau 2010, 211-215 die Diskussion zu den Thesen des Arbeitskreises I - Bauvertragsrecht. Er sieht Anlass zur Stellungnahme, unter anderem zu der These 1 b).
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Spekulativ überhöhter Einheitspreis -- Es bleibt dabei: 800-fache Überhöhung des abgeleiteten EP ist sittenwidrig Von Dr. Matthias Drittler |
Eine Vereinbarung, nach der dem Auftragnehmer für die 110 % übersteigende Menge einer Position ein Einheitspreis gezahlt wird, der den üblichen Preis weit übersteigt, kann gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen, wenn der Preisbildung ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben zugrunde liegt. Wie hoch muss die Überschreitung für die Annahme der Sittenwidrigkeit sein? Jedenfalls besteht für ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben eine Vermutung, wenn der nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VOB/B zu vereinbarende neue Einheitspreis für die Mehrmenge um mehr als das Achthundertfache überhöht ist, weil der Auftragnehmer in der betreffenden Position des Leistungsverzeichnisses einen ähnlich überhöhten Einheitspreis für die ausgeschriebene Menge angeboten hat und dieser EP vereinbart worden ist, so entschieden in BGH "Spekulativ überhöhter EP" vom 18.12.2008 - VII ZR 201/06. Ursprünglich vereinbart ist im Fall der Einheitspreis einer Betonstahlposition mit 2.210,00 DM/kg, entsprechend rund 2,2 Mio DM je Tonne (!). Die Vermutung der Sittenwidrigkeit werde nicht dadurch entkräftet, dass der Auftragnehmer in anderen Positionen unüblich niedrige Einheitspreise eingesetzt habe. Nach Zurückverweisung und erneuter Verhandlung vor dem OLG, Zuspruch von nur noch rund 1.770 € der im zweiten Rechtszug bereits zugesprochenen rund 354.000 € und Ablehnung der Zulassung der Revision (IBR 2009, 634, IBR 2009, 635) sowie nach anschließender Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers (Beklagter) weist nun der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 25.03.2010 (VII ZR 160/09) zurück.
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Verjährungshemmung durch selbständiges Beweisverfahren: Missachtung des Gesetzes durch "pragmatische Lösung"? Von Dr. Friedhelm Weyer |
Die Verjährung wird unter anderem durch "die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens" gehemmt. So steht es in § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB. Der unbefangene Leser sollte meinen, damit seien die Voraussetzungen klar geregelt. Gleichwohl versucht nach dem OLG Karlsruhe (IBR 2007, 661) nunmehr auch das OLG Frankfurt (Urteil vom 05.11.2009 - 3 U 45/08, Volltext in ibr-online), die eindeutige gesetzliche Regelung zu relativieren.
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1 Leseranmerkung)![]() |
Märchen oder Realität: Die Rückforderung des Vorschusses Von Dr. Friedhelm Weyer |
Mit der Überschrift seines Beitrags in der Festschrift für Jagenburg (2002, S. 371) "Rückforderung des Vorschusses? Ein Märchen!" ist Koeble eine griffige Formulierung gelungen. Schon in IBR 2003, 529 hat Schulze-Hagen sie aufgegriffen. Nun gibt das BGH-Urteil vom 14.01.2010 (VII ZR 108/08, IBR 2010, 136) ihm Anlass, darauf zurückzukommen (Vorwort zu IBR März 2010 und IBR 2010, 136).
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BGH "Zuschlagsverzögerung II": Kein Nachweis der IST-Kosten, ursprüngliches Preisniveau ist fortzuschreiben! Von Dr. Matthias Drittler |
Die Höhe des Anspruchs aus § 2 Nr. 5 VOB/B ergebe sich im rechtlichen Ausgangspunkt aus der Differenz zwischen den Kosten, die bei Ausführung der Bauleistung tatsächlich angefallen sind, und den Kosten, die bei Erbringung der Bauleistung in dem nach der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum angefallen wären. So lautet eine Kernaussage in der Entscheidung BGH "Zuschlagsverzögerung II, Autobahnlos bei N." (VII ZR 152/08). Das Ergebnis dieses differenzhypothetischen Ansatzes zeigt tatsächliche Kosten; siehe Kus, IBR 2009, 628; Drittler, BauR 2010, 143, 149. Das ist keineswegs so gewollt.
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1 Leseranmerkung)Online seit Januar
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Zuschlagsverzögerung V: BGH bestätigt Grundüberlegungen seiner Leitentscheidung Von Dr. Matthias Drittler |
Der öffentliche Auftraggeber trägt das Risiko der Zuschlagsverzögerung, wenn sich in der Folge der Zuschlagsverzögerung die Ausführungsfristen verschieben. Die jüngste Entscheidung des BGH zur Frage der Anpassung der Ausführungsfristen und des Preises bei Verzögerung des Zuschlags ("Zuschlagsverzögerung V, Autobahbrücke bei S." vom 26.11.2009 - VII ZR 131/08) steht in völliger Übereinstimmung mit seiner Leitentscheidung. Das Gericht bestätigt wesentliche Aussagen aus "Zuschlagsverzögerung I, Tunnel Rudower Höhe" vom 11.05.2009 (VII ZR 11/08):
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Die HOAI 2009 und das Frauenbild Von Dr. Andreas Stammkötter |
Spätestens seit den 70iger Jahren ist eine begrüßenswerte Entwicklung im Gange, die der Benachteiligung oder gar Diskriminierung von Frauen vorbeugt. Dieser positive gesellschaftliche Trend erleidet durch die HOAI 2009 leider einen herben Rückschlag:
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6 Leseranmerkungen)Online seit 2009
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Schutzwirkung zugunsten Dritter nur in engen Grenzen! Von Dr. Friedhelm Weyer |
Ein Urteil des OLG Celle vom 19.11.2009 (8 U 29/09, ibr-online) wendet das von der Rechtsprechung entwickelte Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auf einen Fall kollusiver Täuschung einer Bank an. Das erscheint mir unvereinbar mit dem kürzlich vom BGH (Urteil vom 06.05.2008 - XI ZR 56/07, ibr-online = NJW 2008, 2245, 2247, Rdn.27) erneut betonten Grundsatz, dass bei Vermögensschäden eine Beschränkung dieses Instituts auf eng begrenzte Fälle geboten ist, um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestaltung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben.
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Mangel oder kein Mangel, das ist die Frage Von Dr. Friedhelm Weyer |
Erneut überrascht die Kreativität eines Oberlandesgerichts. Das gilt diesmal für ein Urteil des KG vom 15.09.2009 (7 U 120/08, ibr-online). Darin schafft sich das Gericht nämlich die erörterten Probleme selbst. Denn es geht anläßlich des Streits zwischen Bauherren und Unternehmer bei dem Neubau eines Wohnhauses ohne jede Begründung davon aus, dass eine nur messtechnisch feststellbare Ebenheitsabweichung des Bodens im Dachgeschoss, welche die Nutzung des Teppichbodens in keiner Weise beeinträchtigt, einen Mangel darstellt. Deshalb verwundert es kaum, dass es dem KG anschließend nicht überzeugend gelingt, jegliche Mängelrechte der Bauherren zu verneinen.
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BGH "Zuschlagsverzögerung II": Nachträgliche Sanierung "schlechter" Preise unerwünscht Von Dr. Matthias Drittler |
Der öffentliche Auftraggeber trägt die Zeit- und Preisrisiken, wenn er den Zuschlag später als ausgeschrieben erteilt; so entschieden in BGH "Zuschlagsverzögerung I, Tunnel Rudower Höhe" vom 11.05.2009 (VII ZR 11/08). In der zugrunde liegenden Fallkonstellation muss der Vertrag ungeachtet der Zuschlagsverschiebung mit den Ausführungsfristen des Angebots zustande gekommen sein und der Auftragnehmer muss der Bindefristverlängerung vorbehaltlos zugestimmt haben. Der vertragliche Vergütungsanspruch ist dann "in Anlehnung an die Grundsätze" des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen; siehe Blog-Eintrag Drittler, "Bindefristverlängerung: Grundzüge der Entscheidung des BGH vom 11.05.2009". Inzwischen darf sich die betroffene Auftragnehmerschaft ihres Vergütungsanspruchs nicht mehr ohne Weiteres sicher sein. In einer der zurzeit wohl spannendsten Fragen des Claimmanagements hat der BGH jetzt über weitere Fallgestaltungen entschieden und dabei wichtige, teilweise nicht ganz unproblematische Leitlinien aufgestellt. In zwei der drei neuen Entscheidungen zum Thema wird nun eingeschränkt: Aufgrund Zuschlagsverzögerung könne ...
ein Mehrvergütungsanspruch nicht allein daraus hergeleitet werden, dass sich im Hinblick auf die verspätete Zuschlagserteilung die Kalkulationsgrundlagen geändert haben.Die Leistungspflichten müssen sich für den Auftragnehmer geändert haben. Das sieht das Gericht als gegeben an, wenn die Zuschlagsverzögerung eine Bauzeitverschiebung bewirkt hat; BGH "Zuschlagsverzögerung II, Autobahnlos bei N." (VII ZR 152/08). Bleiben die Ausführungsfristen bei einer Zuschlagsverzögerung dagegen unverändert, soll nach Auffassung des Gerichts kein Mehrvergütungsanspruch entstehen. Es genüge nicht, wenn sich allein die Kalkulationsgrundlagen änderten; BGH "Zuschlagsverzögerung III, Energiekosten" (VII ZR 82/08). Demnach soll der Auftraggeber die Preisrisiken aus einer Zuschlagsverzögerung nun doch nicht uneingeschränkt zu tragen haben, wie es nach der Leitentscheidung vom 11.05.2009 noch anzunehmen war; siehe auch Leinemann in einer ersten Stellungnahme in IBR 2009, 626. Der Auftraggeber soll das preisliche Risiko der Vergabeverzögerung nur insoweit tragen, als sich in der Folge der Zuschlagsverzögerung auch die Ausführungsfristen verschieben.
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Gestörter Bauablauf: Darlegung von Behinderungsfolgen und missverstandenes "Aschenputtel"-Prinzip Von Dr. Matthias Drittler |
Schelte für baubetriebliche Gutachter scheint mittlerweile schick zu sein. Der Begriff "konkrete bauablaufbezogene Darstellung" sei zum Zauberwort in der Auseinandersetzung über gestörte Bauabläufe geworden. Gerade in der Baubetriebsliteratur habe sich dazu ein "erstaunlicher Ideenreichtum" entwickelt (Leinemann, NZBau 2009, 563, 564). In der Beurteilung juristischer Prämissen und Interpretation der einschlägigen Rechtsprechung und juristischen Fachliteratur lägen "häufig gravierende Fehlerquellen baubetrieblicher Gutachten" (a.a.O., 567).
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Akquise durch Hinweis auf Beratungsbedarf: Dann aber auch zutreffende! Von Dr. Friedhelm Weyer |
Dass Anwaltsorganisationen durch Hinweise auf Lebenssachverhalte, die einen besonderen anwaltlichen Beratungsbedarf begründen, Werbung für das Beratungsangebot ihrer Mitglieder betreiben, ist sicherlich eines ihrer berechtigten Anliegen. Handelt es sich bei einem erheblichen Teil dieser Mitglieder um Fachanwälte, sollte die Qualität solcher Hinweise aber den hohen Erwartungen entsprechen, welche das umworbene Publikum gerade an Fachanwälte stellt. Das scheint bei einer kürzlichen Mitteilung der ARGE Baurecht nicht ausreichend bedacht worden zu sein.
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Auswirkungen von §§ 632a Abs. 1 Satz 3, 641 Abs. 3 BGB auf Abschlagsforderungen Von Dr. Friedhelm Weyer |
In einem Kurzaufsatz in ibr-online (Werkstattbeitrag vom 06.07.2009) befassen sich Knipp/Schellenberg mit dem neuen § 632a BGB. Sie bezeichnen es als unklar, ob dessen Abs. 1 Satz 3 auch bei Vorliegen unwesentlicher Mängel Anwendung findet. Zudem machen sie Andeutungen, dass die Darlegungs- und Beweislast anders als nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung zu beurteilen sein dürfte. Man sollte jedoch keine Probleme suchen, wo es eigentlich keine gibt.
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1 Leseranmerkung)




