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Die neuesten Leseranmerkungen
Kündigung aus wichtigem Grund: Gründe können - rückwirkend - nachgeschoben werden!
Die Argumentation von Dr. Weyer überzeugt
(06.01.2012, 18:41 Uhr)
Leseranmerkung Dr. Fuchs
(05.01.2012, 08:18 Uhr)
Kooperationspflicht als Argument?
(04.01.2012, 16:12 Uhr)

Alle Leseranmerkungen
Zeige Blog-Einträge 1 bis 20 von insgesamt 81

Online seit 24. Januar

Zu geringe Wohnfläche: Im Kauf- und Werkvertragsrecht immer ein Mangel!
Von Dr. Friedhelm Weyer

Mit "Prozentsätzen als Auslegungskriterium des BGH" in sehr unterschiedlichen Rechtsgebieten hat sich Beyer (NJW 2010, 1025-1030) eingehend auseinandergesetzt. Dabei ist er auch auf ein BGH-Urteil vom 11.07.1997 (V ZR 246/96, IBR 1997, 409 = BauR 1997, 1030) zum Werkvertragsrecht eingegangen. Dieses Urteil dient nunmehr ebenfalls dem von Rodemann in IMR 2012, 76 besprochenen Urteil des OLG Saarbrücken vom 01.12.2011 (8 U 450/10, Volltext in ibr-online) als Beleg dafür, dass es auf eine Erheblichkeitsschwelle von 10% nicht ankommt.
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Online seit 4. Januar

Kündigung aus wichtigem Grund: Gründe können - rückwirkend - nachgeschoben werden!
Von Dr. Friedhelm Weyer

Dieser in langjähriger ständiger Rechtsprechung des BGH immer wieder, zuletzt im Urteil vom 23.06.2005 (VII ZR 197/03, BauR 2005, 1477, 1478 bei II.1.b.) bestätigte Grundsatz soll nach dem in IBR 2012, 15 von Hickl besprochenen Urteil des OLG Stuttgart vom 14.07.2011 - 10 U 59/10 - nicht mehr gelten. Das OLG Stuttgart knüpft insoweit an in der Literatur geäußerter Kritik der BGH-Rechtsprechung an, ohne die von den Kritikern angeführten, teilweise recht dürftigen Argumente gegen die Gründe abzuwägen, welche der ständigen BGH-Rechtsprechung zugrunde liegen. Das soll - in der hier gebotenen Kürze - nachgeholt werden.
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Online seit 16. Dezember 2011

Gestörter Bauablauf: Immer wieder Soll'-Methode
Von Dr. Matthias Drittler

Gutachten über Ansprüche aus gestörten Bauabläufen haben Konjunktur. Und die Bandbreite der Ansichten über die "richtige" baubetriebliche Nachweismethode ist groß. In diesem Zusammenhang äußert sich ein renomierter Professor der Baubetriebslehre aus Norddeutschland über Mode: Es sei "in baubetrieblich-gutachterlichen Kreisen Mode geworden, sich selbst als im Besitz der allein richtigen Methode darzustellen, diese Methode als einzige darzustellen, die den Anforderungen des BGH genügt und in der Folge die Vorgehensweise der anderen als zwangsläufig unzulässig darzustellen." Es wird nichts gegen einen Wettbewerb der Ansichten und Methoden einzuwenden sein. Nur -- und jetzt spitze ich zu: Seit 25 Jahren überholte Mode gehört dann doch in die Mottenkiste -- oder? Die Soll'-Methode und ihr überaus pauschalierendes und simplifizierendes 3-Erklärungen-Modell.
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Online seit 30. November 2011

Geänderte Leistung: Wie wird die Höhe des Anspruchs nachgewiesen?
Von Dr. Matthias Drittler

Zum notwendigen Vortrag eines Nachtragsanspruchs bei Anordnung einer Leistungsänderung hat das OLG München wichtige Anforderungen herausgestellt. Über die Entscheidungsgründe aus 28 U 3805/08 vom 14.07.2009 hat bereits Althaus unter dem Titel "Bauzeitverzögerung: Keine Zusatzvergütung ohne Darlegung der Mehr- und Minderkosten" berichtet (IBR 2012, 11). Nach den Entscheidungsgründen ergab die ergänzende Vertragsauslegung zwar einen Anspruch des Auftragnehmers auf Preisanpassung in Anlehnung an § 2 Abs. 5 VOB/B unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten. An der Festlegung des neuen Preises scheiterte das Gericht jedoch aus Mangel an geeignetem Vortrag des klagenden Auftragnehmers. Der Auftragnehmer trug zur Höhe seiner geltend gemachten Forderung trotz wiederholten Hinweises nur unzureichend vor. Die Ausführungen des Gerichts sind interessant, weil gerade diese Anforderungen in Nachtragsbegründungen der Praxis allzu oft vernachlässigt werden. Was sagt das Gericht?
Für die Bestimmung des angepassten Preises ist eine Vergleichsrechnung anzustellen. Darin sind im Ausgangspunkt alle Elemente des Urpreises aufzuschreiben.
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Online seit 2011

Zuschlagsverzögerung und BauSoll-Modifikation: Wie wird ein Nachtrag berechnet?
Von Dr. Matthias Drittler

Grundsätzlich können in einem Nachtrag zur Abgeltung der Folgen einer Zuschlagsverzögerung im Risikobereich des Auftraggebers mit der Folge "Bauzeitverschiebung" nur Kostenänderungen mit der Kausalität "Zuschlagsverzögerung" berücksichtigt werden. Kostenänderungen, die der Auftragnehmer auch ohne Eintreten der Zuschlagsverzögerung hätte tragen müssen, gehören nicht dazu. So sind etwa jene Kosten nicht ersatzfähig, die auf eine Unterwertkalkulation zurückgehen, sie fallen grundsätzlich in den Risikobereich des Auftragnehmers, nicht des Auftraggebers; näher Drittler, Nachträge und Nachtragsprüfung, Rdn. 1026, 1030 f. Der Bundesgerichtshof bringt dies im obiter dictum seiner Entscheidung "Zuschlagsverzögerung II, Autobahnlos bei N." (BauR 2009, 1901, Rdn. 42 f. = IBR 2009, 628 (Kus)) wie folgt zum Ausdruck:
Der Soll-Ist-Vergleich der für die Ursache "Zuschlagsverzögerung" habe die Differenz zu bilden zwischen den Kosten, die beim Auftragnehmer für die Ausführung der Bauleistung tatsächlich angefallen sind, und den Kosten, die bei Erbringung der Bauleistung in dem nach der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum hätten aufgewendet werden müssen.
Es sind demnach hypothetische Ist-Kosten auf der Soll-Seite abzubilden. Denn Kosten, die der Auftragnehmer hätte aufwenden müssen, so der BGH weiter, entsprächen "nicht notwendig den in der Angebotskalkulation angesetzten Beschaffungskosten." Für die Ermittlung der etwa durch Preissteigerungen bei der Beschaffung von Stoffen bedingten Mehrkosten könne deshalb nicht auf die Einkaufspreise abgestellt werden, die der Auftragnehmer in seine Kalkulation eingerechnet hat. Maßgebend seien vielmehr die Preise, die er bei Einhaltung der in der Ausschreibung vorgegebenen Bauzeit hätte zahlen müssen.
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Einsichtnahme in Urkalkulation: Gemeinsam im Termin oder durch Aushändigung einer Kopie?
Von Dr. Matthias Drittler

Die Preise von Nachträgen aus geänderten und zusätzlichen Leistungen sind bekanntlich aus den Grundlagen der Preisermittlung, der Urkalkulation, abzuleiten, wenn dem Bauvertrag die VOB/B zugrunde liegt. Dazu braucht der prüfende Auftraggeber Einsicht in die Urkalkulation. Wenn die Urkalkulation -- wie es in der Regel der Fall ist -- in einem verschlossenen Umschlag beim Auftraggeber hinterlegt ist und viele Nachträge im Laufe der Vertragsabwicklung zu prüfen sind, kann die regelmäßig nur gemeinsame Öffnung und Einsicht zu einem Hindernislauf werden, wenn sich die Vertragspartner für jeden Nachtrag und dessen Prüfung -- möglicherweise mehrfach -- zur Öffnung der Urkalkulation zusammenfinden. Ist das sinnvoll praktikabel?
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Planungsfehler und unterlassener Hinweis: Mängelhaftung mit welcher Quote?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Im August-Heft 2011 von IBR werden auf S. 459 und 460 zwei Entscheidungen besprochen, welche die erheblichen Unklarheiten und Unsicherheiten der Rechtsprechung zur Haftungsquote des Bauunternehmers in den praktisch häufigen Fällen verdeutlichen, dass der Unternehmer wegen Verletzung seiner Pflicht aus § 4 Abs.3 VOB/B, auf einen Planungsfehler hinzuweisen, nicht von der Mängelhaftung befreit ist, dem Auftraggeber aber ein Mitverschulden wegen der fehlerhaften Planung entgegenhalten kann.
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BauSoll-Modifikation: Vorteile aus Urkalkulation verbleiben ebenso beim Auftragnehmer wie deren Nachteile
Von Dr. Matthias Drittler

Wenn bei einem Nachtrag aus einer BauSoll-Modifikation (geänderte oder zusätzliche Leistung) -- insbesondere öffentliche -- Auftraggeber den Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen und Kosten verlangen und das Mehr (oder Minder) aus dem Nachtragereignis als Differenz zu den kalkulierten Kosten bestimmen wollen, verstoßen sie gegen ein Grundprinzip der VOB/B. Eine Nachtragsprüfung auf der Grundlage von Ist-Kosten ist unzulässig; ausführlich in Drittler, Nachträge und Nachtragsprüfung, Rdn. 287 m.w.N. Sie wird aber immer wieder versucht, denn tatsächlich geschlossene Verträge und in die Buchhaltung eingegangene Abrechnungsbelege einerseits und Angaben aus der Ur-Kalkulation -- hinreichende Transparenz vorausgesetzt -- andererseits liefern wenigstens konkrete, handhabbare Größen. Dagegen liefern anzustellende hypothetische Überlegungen zum Ist und zum Soll oft eher unsichere Ergebnisse, Ergebnisse aus den im rechtlichen Ausgangspunkt anzustellenden Überlegungen zur Bestimmung des Ist, welches in der Folge des Nachtragsereignisses entstanden ist, und Überlegungen des Soll, welches ohne das Nachragsereignis entstanden wäre. Ohne dies lässt sich das Prinzip der Vertragspreis-Niveau-Fortschreibung, das nach der bisher herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur gilt, allerdings kaum umsetzen. Gewinn, auch verkappter Gewinn, aus der Urkalkulation muss im Grundsatz ebenso beim Auftragnehmer verbleiben wie ursprünglich kalkulierter und verkappter Verlust.
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Urteilsgründe: Theorie und Praxis
Von Dr. Friedhelm Weyer

Zu Form und Inhalt erstinstanzlicher Urteile bestimmen die §§ 313 Abs. 3, 495 ZPO, dass die Entscheidungsgründe "eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht", enthalten. Und in § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Begründungsanforderungen an ein Berufungsurteil weiter minimiert. Anstelle von Entscheidungsgründen wird "eine kurze Begründung" für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung verlangt. Das ist die Theorie. An diese gesetzlichen Vorgaben hält sich die Praxis leider nur sehr eingeschränkt. Ein neues - abschreckendes - Beispiel ist das gerade in IBR 2011, 324 besprochene Urteil des OLG Köln vom 30.11.2010 - 15 U 77/10.
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Gestörter Bauablauf: Produktivitätsverluste und baubegleitende Dokumentation
Von Dr. Matthias Drittler

Eine qualifizierte baubegleitende Dokumentation steigert die Durchsetzungschance von Nachträgen aus vom Auftraggeber gestörtem Bauablauf -- wenn das keine beflügelnde Nachricht ist. Ohne dies gelingen konkrete Nachweise von Produktivitätsverlusten indessen praktisch nicht. Allgemeine Darlegungen, wie etwa: "infolge von Verzögerungen im Planungs- oder Planlieferprozess haben Arbeitsumstellungen stattgefunden und in deren Folge haben Fehl-, Warte- und Neueinarbeitungszeiten zu erhöhtem Aufwand geführt", genügen der Darlegungs- und Beweislast des Auftragnehmers nicht; BGH "Behinderung II, 1. Teil -- Klinik in G.", BauR 2002, 1249, 1251.
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Gestörter Bauablauf: Von Beliebigkeiten und Wunschvorstellungen
Von Dr. Matthias Drittler

Forderungen aus Behinderung im Risikobereich des Auftraggebers scheitern allzu häufig. Wenn die Nachweisanforderungen auch hoch sind: Ersatzforderungen müssten nicht scheitern.
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Mitwirkung bei der Mängelbeseitigung: Lieferung einer Sanierungsplanung oder einer nachgebesserten Ausführungsplanung?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Das OLG Hamm vertritt in seinem Urteil vom 16.02.2011 (12 U 82/10, IBR 2011, 260) nach dem dort unter 1. abgedruckten Leitsatz die Ansicht, der Auftragnehmer habe, wenn Mängel seiner Leistung auf Planungsmängel des vom Auftraggeber beauftragten Architekten zurückzuführen sind, einen Anspruch auf Vorlage einer entsprechenden Sanierungsplanung. Eine Begründung für diese, soweit es die Art der Mitwirkung - Lieferung einer Sanierungsplanung - betrifft, zweifelhafte These fehlt nicht nur in dem IBR-Beitrag, sondern ebenso im Volltext der Entscheidung des OLG Hamm in ibr-online. Damit ignoriert das Gericht den höchst streitigen aktuellen Diskussionsstand.
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Praxisfall: Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung - erneut Auftragnehmer ins Bockshorn gejagt
Von Dr. Matthias Drittler

Wiederum macht ein Auftragnehmer in einem Fall "Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung" Bereitschaftskosten für leer laufende Ressourcen geltend, die er während der Zeit der Baustartverschiebung in der Folge der Zuschlagsverzögerung hat hinnehmen müssen. Der Auftraggeber lehnt den Nachtrag zum weit größeren Teil bereits dem Grunde nach ab. Der Auftragnehmer habe das Risiko etwaiger Kostenänderungen bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Zuschlags selbst zu tragen. Mehrkosten dürfe der Auftragnehmer erst mit Beginn der verschobenen Bauzeit beanspruchen. Diese Ablehnungsbegründung wird von der Rechtsprechung des BGH nicht getragen.
 mehr... ( 2 Leseranmerkungen)

Praxisfall: Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung - Nicht ins Bockshorn jagen lassen!
Von Dr. Matthias Drittler

In einem Fall "Zuschlagsverzögerung mit Bauzeitverschiebung" macht der Auftragnehmer in seinem Nachtrag N 01 u.a Bereitschaftskosten für während der Zeit der Baustartverschiebung leer laufende Ressourcen geltend, ferner Mehrkosten aus verteuertem Stoffeinkauf. Der Prüfer beim Auftraggeber lehnt den Nachtrag bereits dem Grunde nach ab. Zur Vergütung stünden allenfalls Mehrkosten ab dem tatsächlichen Baustart an, soweit er sich durch die Zuschlagsverspätung verschoben hat. Weil der Auftragnehmer als damaliger Bieter dem Antrag auf Bindefristverlängerung aber vorbehaltlos zugestimmt habe, trage er bis zum Ablauf der verlängerten Binde- und Zuschlagsfrist das Risiko für Kostenänderungen. Nach der Rechtsprechung des BGH habe der Bieter die Möglichkeit, von seinem Angebot Abstand zu nehmen, wenn er ein erhöhtes Kostenrisiko nicht tragen wolle, so der Auftraggeber. Mindestens zwei Gründe sprechen gegen die Ablehnung.
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Mängelhaftung: Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung muss praxistauglich bleiben!
Von Dr. Friedhelm Weyer

Das Urteil des BGH vom 22.07.2010 (VII ZR 176/09, IBR 2010, 554 = NJW 2010, 3085 = NZBau 2010, 690 = BauR 2010, 1752) mit seinem Leitsatz:
"Ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen der Mängel an einem Bauwerk umfasst nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer."

hatte mich zu meinem Blog-Eintrag vom 23.08.2010 veranlasst. Darin habe ich angemerkt, dass nach dieser Entscheidung der bisherige Vorteil einer Schadensersatzklage gegenüber einer Vorschussklage, den Streit der Bauvertragspartner endgültig beizulegen, nicht mehr zu erreichen ist. Denn die Umsatzsteuer muss der Besteller nachfordern, wenn sie angefallen ist, und daraus entsteht möglicherweise neuer Streit.
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Der neue Preis -- Diskussion um Mechanismus der Preisbildung bei Nachträgen
Von Dr. Matthias Drittler

Auf dem Baugerichtstag in Hamm am 7. / 8. Mai 2010 und in dessen Vorbereitung wurde für ein neu zu gestaltendes gesetzliches Bauvertragsrecht über den Preisanpassungsmechanismus bei Nachträgen diskutiert, die rechtlich als Anspruch auf Vergütung festgestellt sind; siehe "Baugerichtstag will für Nachträge Loslösung von Ursprungskalkulation" (mein Blog-Eintrag vom 10.05.2010). Die zentrale Frage lässt sich auf diesen Punkt bringen: Soll der Nachtragspreis aus dem Ur-Preis nach dem Vorbild des § 2 VOB/B unter Fortschreibung des Vertragspreisniveaus gebildet werden, oder als ortsüblicher Preis in freier Vereinbarung nach dem Muster des § 632 Abs. 2 BGB?
 mehr... ( 5 Leseranmerkungen)

Online seit 2010

Prüfungspflicht des Bauunternehmers vor Wiedereinbau des Aushubmaterials und Baugrundrisiko des Bauherrn
Von Dr. Friedhelm Weyer

Wieder einmal versetzt eine OLG-Entscheidung den Leser in Staunen über den Ideenreichtum des Gerichts. Für einen Baurechtler hingegen ist eher Verzweiflung über in der Entscheidung zu Tage tretende offenkundig fehlende Sach- und Rechtskenntnis der Richter angebracht. Anlass zu solch herber Kritik gibt der in BauR 2010, 1765 veröffentlichte Beschluss des OLG Frankfurt vom 31.05.2010 - 22 U 83/08.
 mehr... ( 3 Leseranmerkungen)

Mängelhaftung: Vorunternehmer doch Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Bislang entsprach es ständiger Rechtsprechung des BGH, dass der Vorunternehmer des Auftragnehmers regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist (BGH, BauR 1985, 561; BauR 2006, 377), weil dieser sich regelmäßig den einzelnen Nachunternehmern gegenüber nicht verpflichten will, notwendige Vorarbeiten zu erbringen (BGH IBR 2000, 216). Jetzt scheint im Anschluss an das Glasfassadenurteil des BGH (IBR 2009, 92) eine grundlegende Änderung bevor zu stehen.
 mehr... ( 2 Leseranmerkungen)

Zuschlagsverzögerung und Kostennachweis: BGH gibt Rätsel auf
Von Dr. Matthias Drittler

In seinem Beitrag vom 08.09.2010 "Wie werden Mehrkosten bei verzögertem Zuschlag berechnet?" (IBR 2010, 551) macht von Rintelen erneut darauf aufmerksam, wie sich der Bundesgerichtshof die Mehrkostenermittlung aufgrund verzögerten Zuschlags und infolge dessen verschobener Bauzeit vorstellt. Die Mehrkosten lassen sich nicht etwa durch einen bloßen Vergleich der kalkulierten Preise mit den tatsächlich gezahlten Preisen ermitteln. Sondern der interessierte Auftragnehmer muss die Differenz aus den unter der Wirkung der Zuschlagsverzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten und den hypothetisch tatsächlichen Kosten unter Hinwegdenken des Ereignisses "Zuschlagsverzögerung" bilden. Die hypothetisch tatsächlichen Kosten sind jene, die er in dem lt. Ausschreibung vorgesehenen Ausführungszeitraum hätte aufwenden müssen.
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Freie Auftraggeberkündigung: Führen abgebummelte Überstunden zu ersparten Kosten?
Von Dr. Matthias Drittler

Kündigt der Auftraggeber eines Bauvertrags diesen in Teilen oder insgesamt ohne sogenannten wichtigen Grund wie etwa bei Terminverzug in der Ausführung, so kann dem Auftragnehmer für das gekündigte Auftragsvolumen bekanntlich die vereinbarte Vergütung abzüglich der erspaten Kosten und der Erlöse aus "echten" Füllaufträgen zustehen. Es ist umstritten, ob der Lohnkostenanteil im Preis der gekündigten Leistung im Sinne der §§ 649 BGB, 8 Abs. 1 VOB/B erspart ist, wenn und soweit der Auftragnehmer die betreffenden Arbeitnehmer in deren Arbeitszeit- und Entgeltkonten (kurz: Ausgleichskonten) angesammelte Überstunden "abbummeln" lässt. Hier ein starkes Argument, das dagegen spricht; Maurer hat es in seiner Leseranmerkung unter dem treffend zugespitzten Titel "Ersparte Aufwendungen durch Griff in fremde Ausgleichskonten?" (IBR 2009, 442) jüngst bekräftigt.
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