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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 296/88
BGH, Urteil vom 24.01.1990 - VIII ZR 296/88
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Rostock, Beschluss vom 25.08.2020 - 4 U 26/19
1. Ein Teilurteil trennt den Prozess in zwei selbstständige Verfahren. Will der Kläger im Rahmen seiner Berufung gegen ein Schlussurteil hinsichtlich der Herausgabeansprüche aus einem davor zu seinen Gunsten ergangenen rechtskräftigen Teilanerkenntnisurteil nunmehr auf Schadensersatzforderungen übergehen, stellt sich dies daher für den 2. Rechtszug als Klageerweiterung dar, deren Zulässigkeit sich nicht nach § 264 ZPO, sondern nach § 533 ZPO beurteilt.*)
2. Die Fälligkeit der Leistung des Unternehmers bei einem Werkvertrag kann sich aus einer vertraglich bestimmten Frist oder aus den Umständen ergeben. Dazu sind der Wortlaut des Vertrags und die Umstände des Einzelfalls, namentlich die der Gegenseite erkennbare wirtschaftliche Bedeutung an der Einhaltung einer Frist, zu würdigen.
3. Im Zweifel hat der Unternehmer nach Vertragsschluss mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Dabei ist die für die Herstellung des Werks notwendige Zeit in Rechnung zu stellen. Mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein.
4. Streiten die Parteien, ob die Schuld fällig ist, nachdem der Gläubiger die Leistung verlangt hat, ist es Sache des Schuldners darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des Falls erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu leisten war bzw. ist; dies trifft auch bei einem Streit darüber zu, wann im konkreten Fall die angemessene Fertigstellungsfrist tatsächlich abgelaufen und deshalb Fälligkeit eingetreten ist.
VolltextBGH, Beschluss vom 05.03.2019 - VIII ZR 190/18
1. Nimmt eine Partei ausdrücklich auf die Klageschrift Bezug, sind sämtliche darin angekündigten Anträge gemäß § 297 Abs. 2 ZPO gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem Verhandlungsprotokoll unmissverständlich ergibt, dass die Partei nur auf einen Teil der angekündigten Anträge Bezug genommen hat.*)
2. Wird ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) rechtsfehlerhaft bewusst nicht beschieden, kommt eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO nicht in Betracht. Vielmehr muss die Nichtberücksichtigung eines prozessualen Anspruchs in diesem Falle mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel - hier der Nichtzulassungsbeschwerde - angefochten werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 07.05.2007 - II ZR 281/05, WM 2007, 1270 Rn. 41 = IBRRS 2007, 3543 = IMRRS 2007, 1541; vom 20.09.2007 - I ZR 171/04, NJW-RR 2008, 851 Rn. 28 = IBRRS 2008, 0783; vom 01.06.2011 - I ZR 80/09, GRUR-RR 2012, 88 Rn. 7 = IBRRS 2011, 2406 = IMRRS 2011, 1753; jeweils mwN).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 03.07.2014 - IX ZR 285/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 20.09.2004 - II ZR 264/02
Der wegen Zuerkennung des Hauptantrags nicht beschiedene Hilfsantrag des Klägers wird allein durch die Rechtsmitteleinlegung des Beklagten Gegenstand des Berufungsverfahrens.*)
VolltextBGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 324/01
Die gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechts- und parteifähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts können im Prozeß nur einheitliche Anträge stellen.*)
Ein Kläger, der ausschließlich notarielle Pflichtverletzungen bei dem als selbständiges Betreuungsgeschäft übernommenen Urkundsvollzug geltend macht, unterstellt damit nicht zugleich Pflichtverletzungen bei der Beurkundung der Entscheidung des Gerichts.*)
Vereinbaren die Kaufvertragsparteien, daß der Käufer die auf den Nettokaufpreis zu zahlende Mehrwertsteuer auch durch Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs begleichen kann und der mit dem Vollzug beauftragte Notar erst "nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises" die Eigentumsumschreibung beantragen darf, ist der Antrag frühestens nach Vorliegen einer wirksamen Abtretung zu stellen. Durch eine verfrüht beantragte Umschreibung ist der Verkäufer spätestens dann geschädigt, wenn die Finanzbehörden zu erkennen geben, sie würden auf die Abtretung nicht in voller Höhe zahlen, sowie gegen den Verkäufer einen Haftungsbescheid wegen der danach noch offen stehenden Umsatzsteuer erlassen und wenn die Vollstreckung gegen den wegen des Differenzbetrages verurteilten Käufer aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit scheitert.*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.01.1990 - VIII ZR 296/88
Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision gegen Verurteilung nach Hauptantrag
a) Zu den Anforderungen, die an die Wahrung der gesetzlichen Schriftform für Nachträge zu einem Mietvertrag zu stellen sind.
b) Legt die beklagte Partei gegen die Verurteilung nach dem Hauptantrag Revision ein, so fällt ohne weiteres auch der auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhende Hilfsantrag der Revisionsinstanz an.
Volltext2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |