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BGH, Urteil vom 24.01.1990 - VIII ZR 296/88
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
7 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 13.05.2022 - V ZR 231/20
1. Eine Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nachbesserung einer (gebrauchten) mangelhaften Kaufsache nach den Grundsätzen eines Abzugs "neu für alt" scheidet aus, wenn sich der Vorteil des Käufers darin erschöpft, dass die Kaufsache durch den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein neues Teil einen Wertzuwachs erfährt oder dass der Käufer durch die längere Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen erspart.*)
2. Für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB gilt das Gleiche, und zwar auch dann, wenn die Nachbesserung wegen des arglistigen Verschweigens des Mangels nicht angeboten werden muss (hier: Kosten für die Erneuerung einer mangelhaften Kellerabdichtung).*)
AG Schwäbisch Gmünd, Urteil vom 31.10.2019 - 5 C 446/18
1. Die Preisgestaltung der Versorgungsunternehmen unterliegt im Wesentlichen der Missbrauchskontrolle durch die Kartellbehörden und es ist deren Aufgabe, darauf zu achten, dass die Unternehmen bei Vertragsanpassungen ihre Befugnis zu anderweitiger Preisgestaltung nicht missbrauchen und Preisgestaltungsspielräume nicht missbräuchlich ausschöpfen.
2. Grundsätzlich sind Einwände des Kunden gegen Rechnungen der Versorgungsunternehmen im Zahlungsprozess nur dann beachtlich, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtlich Fehler vorliegen. Hierzu gehören nicht Mess-, Ablese- oder Rechenfehler.
3. Eine Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV auf überwiegend ungedämmte, aber nicht freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung kommt nicht in Betracht.
4. Wird nur ein sehr geringer Anteil der abgegebenen Wärme von den Verbrauchserfassungsgeräten erfasst, ist nach dem Grundkostenmaßstab abzurechnen.
5. Als pauschale Verzugskosten sind die Kosten für die Fertigung von Mahnschreiben nur dann zu billigen, wenn deren Höhe i.S.d. § 287 ZPO noch angemessen ist. Als Kosten für ein einfaches Mahnschreiben können nicht mehr als 2,50 Euro ersetzt verlangt werden.
6. Die Rechtshängigkeit wird auf die Zustellung des Mahnbescheids zurückbezogen, wenn die Sache alsbald nach Zustellung der Widerspruchseinlegung ins Streitverfahren abgegeben wird. "Alsbald" ist dabei wie "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO zu verstehen.
7. In der Regel ist vom Antragsteller binnen eines Zeitraums von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Widerspruchs zu erwarten, dass er die restlichen Gerichtsgebühren einbezahlt und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt.
VolltextBGH, Urteil vom 20.09.2019 - V ZR 218/18
1. Der Eigentümer eines Grundstücks ist hinsichtlich der von einem darauf befindlichen Baum (hier: Birken) ausgehenden natürlichen Immissionen auf benachbarte Grundstücke Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Hieran fehlt es in aller Regel, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind.*)
2. Ein Anspruch auf Beseitigung des Baums lässt sich in diesem Fall regelmäßig auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten.*)
3. Hält der Grundstückseigentümer die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen ein, hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks wegen der Beeinträchtigungen durch die von den Anpflanzungen ausgehenden natürlichen Immissionen weder einen Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in unmittelbarer Anwendung noch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 analog (Abgrenzung zu Senat, IMR 2018, 118).*)
VolltextOLG Celle, Urteil vom 12.04.2012 - 13 U 105/11
Zum Umfang der Verpflichtung desjenigen, der den Grundstücksteil mit der einzigen Messeinrichtung gemietet hat, für die Kosten der Energielieferungen aufzukommen (zugleich Abgrenzung zu OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Mai 1998 - 15 U 50/97, juris).*)
VolltextOLG Saarbrücken, Urteil vom 15.02.2012 - 1 U 93/11
1. Eine Rechnung bzw. Zahlungsaufstellung muss den Besteller in die Lage versetzen können, die Berechtigung der Forderung dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Daher muss diese die aus der Sicht des Bestellers hinreichenden Angaben zum Schuldgrund und zur Höhe der Forderung sowie zum Zeitpunkt der Fälligkeit enthalten.
2. Enthält eine solche Vereinbarung keine Angaben zur Fälligkeit der Forderung und wird aus ihr selbst nicht ersichtlich, wann die festgehaltene Summe zu begleichen ist, handelt es sich nur um eine Einigung über die Höhe der Schuld. Ein Verzug kann daher nicht eintreten.
VolltextBGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 324/01
Die gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechts- und parteifähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts können im Prozeß nur einheitliche Anträge stellen.*)
Ein Kläger, der ausschließlich notarielle Pflichtverletzungen bei dem als selbständiges Betreuungsgeschäft übernommenen Urkundsvollzug geltend macht, unterstellt damit nicht zugleich Pflichtverletzungen bei der Beurkundung der Entscheidung des Gerichts.*)
Vereinbaren die Kaufvertragsparteien, daß der Käufer die auf den Nettokaufpreis zu zahlende Mehrwertsteuer auch durch Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs begleichen kann und der mit dem Vollzug beauftragte Notar erst "nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises" die Eigentumsumschreibung beantragen darf, ist der Antrag frühestens nach Vorliegen einer wirksamen Abtretung zu stellen. Durch eine verfrüht beantragte Umschreibung ist der Verkäufer spätestens dann geschädigt, wenn die Finanzbehörden zu erkennen geben, sie würden auf die Abtretung nicht in voller Höhe zahlen, sowie gegen den Verkäufer einen Haftungsbescheid wegen der danach noch offen stehenden Umsatzsteuer erlassen und wenn die Vollstreckung gegen den wegen des Differenzbetrages verurteilten Käufer aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit scheitert.*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.01.1990 - VIII ZR 296/88
Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision gegen Verurteilung nach Hauptantrag
a) Zu den Anforderungen, die an die Wahrung der gesetzlichen Schriftform für Nachträge zu einem Mietvertrag zu stellen sind.
b) Legt die beklagte Partei gegen die Verurteilung nach dem Hauptantrag Revision ein, so fällt ohne weiteres auch der auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhende Hilfsantrag der Revisionsinstanz an.
Volltext2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |