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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 361/02


Bester Treffer:
IBRRS 2003, 2745; IMRRS 2003, 1170
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Berufungsgericht: Bindung an erstinstanzliche Feststellungen

BGH, Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 361/02

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1 Beitrag gefunden
IBR 2004, 169 BGH - Wann ist eine neue Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht geboten?

5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2016, 1948; IMRRS 2016, 1180
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Möglichkeit unterschiedlicher Wertung: Zweifel an Richtig- und Vollständigkeit!

BGH, Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 403/14

1. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet.*)

2. Die Verletzung des Eigentums an einer Sache kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert (hier: Einsperren von Schiffen im Hafen).*)

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IBRRS 2005, 3519; IMRRS 2005, 1852
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Zulässigkeit von Einwendungen gegen das Gutachten

BGH, Urteil vom 18.10.2005 - VI ZR 270/04

Eine Partei ist auch außerhalb des Arzthaftungsprozesses grundsätzlich nicht verpflichtet, Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten bereits in erster Instanz auf ein Privatgutachten oder auf sachverständigen Rat zu stützen, wenn ihr Vortrag fachspezifische Fragen betrifft und eine besondere Sachkunde erfordert (Fortführung Senatsurteil BGHZ 159, 245).*)

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IBRRS 2005, 2299; IMRRS 2005, 1149
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Berufung: Bindung an festgestellte Tatsachen?

BGH, Beschluss vom 10.05.2005 - VI ZR 245/04

Hat das Erstgericht dem rechtzeitig gestellten Antrag einer Partei auf erstmalige mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen nicht entsprochen, kann die Bindung des Berufungsgerichts an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen entfallen. Ist dies der Fall, muß das Berufungsgericht dem in zweiter Instanz wiederholten Antrag auf Ladung des Sachverständigen stattgeben.*)

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IBRRS 2004, 1724; IMRRS 2004, 0887
ProzessualesProzessuales
Arztrecht - Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten

BGH, Urteil vom 08.06.2004 - VI ZR 199/03

a) Auch nach der Reform der Zivilprozeßordnung dürfen beim Vortrag zu medizinischen Fragen im Arzthaftungsprozeß an den Vortrag zu Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten ebenso wie an den klagebegründenden Sachvortrag nur maßvolle Anforderungen gestellt werden.*)

b) Der Patient und sein Prozeßbevollmächtigter sind nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozeßführung medizinisches Fachwissen anzueignen.*)

c) Läßt das Berufungsgericht fehlerhaft Vorbringen nicht zu, weil es zu Unrecht dieses für neu hält oder Nachlässigkeit bejaht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), so kann es sich nicht auf die Bindung an die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen berufen, wenn die Berücksichtigung des Vorbringens zu Zweifeln im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hätte führen müssen.*)

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IBRRS 2003, 2745; IMRRS 2003, 1170
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Berufungsgericht: Bindung an erstinstanzliche Feststellungen

BGH, Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 361/02

a) Zu den Voraussetzungen einer Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich aufgrund eines Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen.*)

b) Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen.*)

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2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

2. Grundlage: Neue Feststellungen ( Rn. 85-86)