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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 361/02


Bester Treffer:
IBRRS 2003, 2745; IMRRS 2003, 1170
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Berufungsgericht: Bindung an erstinstanzliche Feststellungen

BGH, Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 361/02

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9 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 1844
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vertrag über eine „betontechnologische Betreuung“ ist ein Werkvertrag!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2018 - 22 U 93/17

1. Ein Vertrag über eine "betontechnologische Betreuung" stellt sich - da erfolgsbezogen und einer Architekten-/Ingenieurleistung ähnlich - als Werkvertrag dar.*)

2. Eine Werkleistung - sei es auf der Erfüllungsebene, sei es auf der Nacherfüllungs- bzw. Schadensersatzebene - ist auch dann mangelhaft, wenn die Soll-Funktion der Werkleistung (auch) darin besteht, das Risiko bestimmter Gefahren abzuwehren, die Ist-Werkleistung indes das Risiko des Eintritts solcher Gefahren birgt.*)

3. Im Rahmen seiner Pflichten zur betontechnologischen Betreuung und Überwachung kann der Auftragnehmer nicht damit gehört werden, er sei von seinem Auftraggeber nicht hinreichend überwacht worden.*)

4. Die Methode bzw. Art und Umfang der Mängelbeseitigung als solchen sind bereits im Ausgangsprozess zu klären; insoweit gelten die Grundsätze zu einem Vorschussanspruch i.S.v. § 637 Abs. 3 BGB für einen Anspruch auf Schadensersatz i.S.v. § 634 Nr. 4, § 280 BGB in Gestalt eines Anspruchs auf "vorherige Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" (vgl. BGH, IBR 2018, 197) entsprechend.*)

5. Hat das Erstgericht über einen vom Kläger gestellten Feststellungsantrag nicht entschieden und diesen Antrag auch nicht in den Tatbestand seines (insoweit unvollständigen) Urteils aufgenommen und hat der Kläger weder Tatbestandsberichtigung noch Urteilsergänzung beantragt, ist die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist, mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen. Nur wenn der Kläger den vom Erstgericht übergangenen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz erneut gestellt und damit sein Feststellungsbegehren durch zulässige Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt hat, kann über diesen Antrag das Berufungsgericht in der Sache selbst entscheiden.*)

6. Ein Feststellungsantrag ist - trotz der Vorläufigkeit eines Vorschussanspruchs i.S.v. § 637 Abs. 3 BGB und der damit verbundenen Möglichkeit von Nachforderungen - auch neben einem solchen Vorschussanspruch zulässig. Für den nunmehr vom BGH - ausdrücklich als Schadensersatz i.S.v. § 634 Nr. 3, § 280 BGB - konzipierten Anspruch des Bestellers gegen den Architekten bzw. Ingenieur auf "vorherige Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" an den Besteller (vgl. BGH, IBR 2018, 197) kann insoweit nichts anders gelten.*)

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IBRRS 2019, 3738
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nicht an den Bauherrn gerichteter Bedenkenhinweis entlastet den Architekten nicht!

OLG Rostock, Urteil vom 30.01.2018 - 4 U 147/14

1. Gesamtschuldner (hier: Architekt und Bauunternehmer) haften im Innenverhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Entscheidend ist in erster Linie das Maß der Verursachung. Auf ein etwaiges Verschulden kommt es erst in zweiter Linie an. Die vorzunehmende Abwägung kann zu einer Quotelung, aber auch zur alleinigen Belastung eines Ersatzpflichtigen führen.

3. Der vom Bauherrn in Anspruch genommene Gesamtschuldner (hier: der Architekt) kann von dem anderen Gesamtschuldner (hier: dem Bauunternehmer) nur Ersatz verlangen, wenn er mehr als den von ihm im Innenverhältnis geschuldeten Anteil gezahlt hat. Darlegungs- und beweisbelastet ist dabei der Gesamtschuldner, der eine von der Verteilung nach Köpfen abweichende Quote geltend macht.

4. Der Architekt bzw. Bauleiter ist grundsätzlich als Empfangsbevollmächtigter des Auftraggebers - auch für einen Bedenkenhinweis - anzusehen.

5. Eine Bedenkenanmeldung hat der Bauunternehmer jedenfalls dann an den Bauherrn selbst zu richten, wenn sich dessen Architekt bzw. Bauleiter, sei er auch rechtsgeschäftlich bevollmächtigt, den Bedenken verschließt.

6. Eine nicht an den Bauherrn gerichtete Bedenkenanzeige entlastet den Architekten im Verhältnis zum Bauunternehmer nicht.

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IBRRS 2017, 3407
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kann eine Bauausführung entgegen den anerkannten Regeln der Technik vereinbart werden?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2017 - 22 U 14/17

1. Besteht die Funktion einer Werkleistung darin, dass das Risiko bestimmter Gefahren abgewehrt werden soll, ist das Werk bereits dann mangelhaft, wenn das Risiko des Gefahreintritts besteht.*)

2. Die Werkvertragsparteien können zwar auch eine Konstruktion bzw. Bauausführung vereinbaren, die von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweicht bzw. deren Mindeststandard nicht zu gewährleisten hat. Ohne eine entsprechende Aufklärung kommt indes die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Zustimmung des Auftraggebers, dass der Auftragnehmer seine Werkleistung abweichend von den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbringt, in aller Regel nicht in Betracht.*)

3. Der Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses steht nicht entgegen, dass zwei Werkunternehmer jeweils mangelhafte Leistungen erbracht haben und die Sanierung nur in der Weise möglich ist, dass beide Gewerke gleichzeitig nachgebessert werden. Ein Gesamtschuldverhältnis liegt nur dann nicht vor, wenn sich die Leistungen und auch Nacherfüllungsleistungen nicht überschneiden.*)

4. Der Umfang der zu leistenden Nacherfüllung zur Beseitigung des Mangels eines Gewerks (hier: durch Austausch der System-/Dämmplatte einer Fußbodenheizung) umfasst auch die Ausführung von Werkleistungen in Bereichen außerhalb des Gewerks (wie z.B. die De-/Remontage des Estrichs).*)

5. Im Rahmen der Leistungsphase 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Die Ausführungsplanung muss bei schadensträchtigen Details besonders differenziert und für den Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise deutlich sein (in Bezug auf die Wärmedämmung ggf. bis zum Maßstab 1:1). Fertigt der Architekt die danach für ein konkretes Gewerk notwendigen Ausführungspläne nicht, liegt in diesem Unterlassen ein Planungsfehler.*)

6. Ein sog. Zuschussanspruch muss als solcher vom insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Auftragnehmer geltend gemacht werden.*)

7. Die Höhe des Zuschusses beläuft sich auf die Kosten, d.h. die erforderlichen Aufwendungen (in Gestalt der tatsächlich anfallenden Selbstkosten des Werkunternehmers) für die Nachbesserung/-erfüllung. Er ist nach den Grundsätzen des § 254 BGB (der Höhe des quotalen Haftungsanteils des Auftraggebers) zu bemessen. Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn im Rahmen der Mangelbeseitigung zwangsläufig ein allein vom Auftraggeber zu verantwortender (anderweitiger) Mangel (mit)behoben wird.*)

8. Eine doppelte Zug-um-Zug-Verurteilung ist im Rahmen einer insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Bemessung der Kostenquote angemessen zu berücksichtigen.*)




IBRRS 2017, 2429
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten müssen besonders intensiv überwacht werden!

OLG Dresden, Urteil vom 28.07.2016 - 10 U 1106/14

1. Wird ein Architekt damit beauftragt, ein Lichtdach zu planen, schuldet er eine Planung, auf deren Grundlage ein funktionstaugliches und regensicheres Dach errichtet werden kann. Sieht die Planung keine zweite Dichtungsebene vor und dringt aufgrund dessen Wasser in das Innere des Gebäude ein, ist die Planung mangelhaft.

2. Der Architekt darf in seiner Planung nur eine Konstruktion vorsehen, von der er völlig sicher ist, dass sie den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Besonders hoch sind die planerischen Anforderungen im Hinblick auf eine - gefahrenträchtige - Abdichtung gegen Feuchtigkeit.

3. Der Architekt handelt schuldhaft, wenn er sich bei vorhandenen Zweifeln nicht vergewissert, dass der von ihm verfolgte Zweck auch zu erreichen ist. Demgemäß hat er grundsätzlich auch das beim Bau verwendete Material auf dessen Brauchbarkeit zu überprüfen.

4. Bei der Ausführung von Dach- und Dachdeckerarbeiten, insbesondere bei den damit in Zusammenhang stehenden Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten, handelt es sich um schwierige und gefahrenträchtige Arbeiten, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen und die daher der erhöhten Aufmerksamkeit und intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht durch den bauüberwachenden Architekten bedürfen.

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IBRRS 2016, 1951
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt soll "ein Fläschchen Schampus aufmachen": Planungsauftrag erteilt!

OLG Koblenz, Urteil vom 20.11.2014 - 1 U 372/14

1. Der öffentlich-rechtliche Bauherr ist in der Regel auch der Auftraggeber des Architekten.

2. Ein Architektenvertrag kann unter der aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen Realisierbarkeit des Bauvorhabens geschlossen werden. In einem solchen Fall ist ein Architektenhonorar nur geschuldet, wenn das Bauvorhaben auch tatsächlich umgesetzt wird. Das gilt selbst dann, wenn der Architekt bereits planerische Leistungen erbracht hat.

3. Eine Absprache, wonach der Architekt zunächst "auf eigenes Risiko" arbeiten und eine Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen nur bei Eintritt einer bestimmten Bedingung erhalten soll, bedarf nicht der Schriftform.

4. Kann der Architekt "ein Fläschchen Schampus auf den Zuschlag für das Projekt ... aufmachen", wenn seine Konditionen fair, nachvollziehbar und finanzierbar sind, steht seine Honorierung nicht unter einem (Projekt-)Finanzierungsvorbehalt, sondern setzt lediglich voraus, dass das Architektenhonorar finanzierbar ist.

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IBRRS 2013, 0798
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kündigung wegen Mängeln ist nur bis zur Abnahme möglich!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2012 - 23 U 181/11

1. Die Kündigung wegen Mängeln während der Bauausführung ist für den Auftraggeber nur bis zur Abnahme der Bauleistungen möglich. Danach verbleibt die Möglichkeit des Schadensersatzes gemäß § 13 Abs. 7 VOB/B.

2. Eine stichprobenhafte Untersuchung und Überprüfung reicht in Verbindung mit Lichtbildern aus der Bauphase und Mängelbeschreibungen des Sachverständigen aus, um eine tragfähige Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung zu begründen.

3. Die Umstellung des Zahlungsanspruchs von der Rückzahlung des Werklohns aus dem Werkvertrag auf Schadensersatz gemäß § 13 Abs. 7 VOB/B ist bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich. Es handelt sich dabei um eine Klageänderung gemäß § 533 ZPO, die wegen der Sachdienlichkeit auch ohne Einwilligung des Gegners zulässig ist.

4. Gemäß § 412 Abs. 1 ZPO ist der Tatrichter keineswegs stets gehalten, den Meinungsstreit zwischen widersprechender Partei- und Gerichtsgutachter durch Einholung eines Obergutachtens zu entscheiden.

5. § 412 Abs. 1 ZPO räumt dem Gericht einen Ermessenspielraum ein, den es nicht überschreitet, wenn es sich von der Sachkunde des gerichtlich beauftragten Gutachters überzeugt und mit einleuchtender logisch nachvollziehbarer Begründung darlegt, weshalb dem gerichtlichen Gutachten der Vorzug einzuräumen ist.

6. Die Einholung eines Obergutachtens ist erst dann geboten, wenn begründete Zweifel an der Sachkunde des zunächst eingeschalteten Sachverständigen bestehen oder anzunehmen ist, dass ein anderer Sachverständiger überlegene Forschungsmittel hat oder grobe Mängel des erstatteten Gutachtens vorliegen.




IBRRS 2012, 0239
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planen im Bestand: Anforderungen an Schallschutz?

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.09.2008 - 19 U 28/08

Soll ein bestehendes Gebäude (hier: eine Mühle) in ein Wohnhaus umgebaut werden, gelten die einschlägigen DIN (hier: DIN 4109/1989) als Mindestanforderungen an den Schallschutz im Hochbau.

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IBRRS 2008, 0067
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Erkennbare Fehler des Bodengutachtens

OLG Celle, Urteil vom 20.02.2007 - 16 U 133/03

1. Ist das vom Besteller vorzulegende Bodengutachten mangelhaft, so dass die Arbeiten bis zur Vorlage eines neuen Gutachtens eingestellt werden müssen, hat der Besteller dem Unternehmer die Ausfälle nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zu ersetzen.

2. Hat der Unternehmer ausreichend Hinweise auf Fehler des vom Besteller vorgelegten Bodengutachtens, dann kann wegen eines überwiegenden Mitverschuldens ein Schadensersatz wegen Fehlbohrungen ausgeschlossen sein.

3. Zur Problematik bzgl. der Beweisführung einer mündlichen Kostenübernahmezusage.

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IBRRS 2003, 2745; IMRRS 2003, 1170
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Berufungsgericht: Bindung an erstinstanzliche Feststellungen

BGH, Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 361/02

a) Zu den Voraussetzungen einer Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich aufgrund eines Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen.*)

b) Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen.*)

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2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

2. Grundlage: Neue Feststellungen ( Rn. 85-86)