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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 361/02


Bester Treffer:
IBRRS 2003, 2745; IMRRS 2003, 1170
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Berufungsgericht: Bindung an erstinstanzliche Feststellungen

BGH, Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 361/02

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2013, 0798
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kündigung wegen Mängeln ist nur bis zur Abnahme möglich!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2012 - 23 U 181/11

1. Die Kündigung wegen Mängeln während der Bauausführung ist für den Auftraggeber nur bis zur Abnahme der Bauleistungen möglich. Danach verbleibt die Möglichkeit des Schadensersatzes gemäß § 13 Abs. 7 VOB/B.

2. Eine stichprobenhafte Untersuchung und Überprüfung reicht in Verbindung mit Lichtbildern aus der Bauphase und Mängelbeschreibungen des Sachverständigen aus, um eine tragfähige Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung zu begründen.

3. Die Umstellung des Zahlungsanspruchs von der Rückzahlung des Werklohns aus dem Werkvertrag auf Schadensersatz gemäß § 13 Abs. 7 VOB/B ist bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich. Es handelt sich dabei um eine Klageänderung gemäß § 533 ZPO, die wegen der Sachdienlichkeit auch ohne Einwilligung des Gegners zulässig ist.

4. Gemäß § 412 Abs. 1 ZPO ist der Tatrichter keineswegs stets gehalten, den Meinungsstreit zwischen widersprechender Partei- und Gerichtsgutachter durch Einholung eines Obergutachtens zu entscheiden.

5. § 412 Abs. 1 ZPO räumt dem Gericht einen Ermessenspielraum ein, den es nicht überschreitet, wenn es sich von der Sachkunde des gerichtlich beauftragten Gutachters überzeugt und mit einleuchtender logisch nachvollziehbarer Begründung darlegt, weshalb dem gerichtlichen Gutachten der Vorzug einzuräumen ist.

6. Die Einholung eines Obergutachtens ist erst dann geboten, wenn begründete Zweifel an der Sachkunde des zunächst eingeschalteten Sachverständigen bestehen oder anzunehmen ist, dass ein anderer Sachverständiger überlegene Forschungsmittel hat oder grobe Mängel des erstatteten Gutachtens vorliegen.




IBRRS 2008, 0067
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Erkennbare Fehler des Bodengutachtens

OLG Celle, Urteil vom 20.02.2007 - 16 U 133/03

1. Ist das vom Besteller vorzulegende Bodengutachten mangelhaft, so dass die Arbeiten bis zur Vorlage eines neuen Gutachtens eingestellt werden müssen, hat der Besteller dem Unternehmer die Ausfälle nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zu ersetzen.

2. Hat der Unternehmer ausreichend Hinweise auf Fehler des vom Besteller vorgelegten Bodengutachtens, dann kann wegen eines überwiegenden Mitverschuldens ein Schadensersatz wegen Fehlbohrungen ausgeschlossen sein.

3. Zur Problematik bzgl. der Beweisführung einer mündlichen Kostenübernahmezusage.

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IBRRS 2003, 2745; IMRRS 2003, 1170
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Berufungsgericht: Bindung an erstinstanzliche Feststellungen

BGH, Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 361/02

a) Zu den Voraussetzungen einer Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich aufgrund eines Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen.*)

b) Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen.*)

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2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

2. Grundlage: Neue Feststellungen ( Rn. 85-86)