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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 361/02


Bester Treffer:
IBRRS 2003, 2745; IMRRS 2003, 1170
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Berufungsgericht: Bindung an erstinstanzliche Feststellungen

BGH, Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 361/02

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2005, 3519; IMRRS 2005, 1852
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Zulässigkeit von Einwendungen gegen das Gutachten

BGH, Urteil vom 18.10.2005 - VI ZR 270/04

Eine Partei ist auch außerhalb des Arzthaftungsprozesses grundsätzlich nicht verpflichtet, Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten bereits in erster Instanz auf ein Privatgutachten oder auf sachverständigen Rat zu stützen, wenn ihr Vortrag fachspezifische Fragen betrifft und eine besondere Sachkunde erfordert (Fortführung Senatsurteil BGHZ 159, 245).*)

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IBRRS 2005, 2299; IMRRS 2005, 1149
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Berufung: Bindung an festgestellte Tatsachen?

BGH, Beschluss vom 10.05.2005 - VI ZR 245/04

Hat das Erstgericht dem rechtzeitig gestellten Antrag einer Partei auf erstmalige mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen nicht entsprochen, kann die Bindung des Berufungsgerichts an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen entfallen. Ist dies der Fall, muß das Berufungsgericht dem in zweiter Instanz wiederholten Antrag auf Ladung des Sachverständigen stattgeben.*)

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IBRRS 2003, 2745; IMRRS 2003, 1170
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Berufungsgericht: Bindung an erstinstanzliche Feststellungen

BGH, Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 361/02

a) Zu den Voraussetzungen einer Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich aufgrund eines Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen.*)

b) Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen.*)

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2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

2. Grundlage: Neue Feststellungen ( Rn. 85-86)