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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 118/91


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0281; IMRRS 2000, 0104
WohnungseigentumWohnungseigentum

BGH, Urteil vom 11.12.1992 - V ZR 118/91

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4 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.

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5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 1465; IMRRS 2019, 0547; IVRRS 2019, 0212
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verstoß gegen Nachbarrechte: Sondereigentümer darf klagen!

VG Koblenz, Urteil vom 05.02.2019 - 1 K 870/18

1. Der öffentlich-rechtliche Baunachbarschutz ist eine gekorene gemeinschaftliche Angelegenheit im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG.*)

2. Ein Wohnungseigentümer kann eine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO durch ein Bauvorhaben in Bezug auf den Nachbarschutz des gemeinschaftlichen Eigentums geltend machen, sofern ein solches Vorgehen nicht durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung vergemeinschaftet worden ist (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, IMR 2018, 78).*)

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IBRRS 2017, 4109; IMRRS 2017, 1702; IVRRS 2018, 0143
ProzessualesProzessuales
Eigentümer nicht vorbefasst: Selbständiges Beweisverfahren unzulässig!

AG München, Beschluss vom 31.01.2017 - 481 H 21666/16 WEG

Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens im Hinblick auf die Ermittlung der Ursachen eines Wasserschadens ist nur nach Vorbefassung der Eigentümerversammlung zulässig.

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IBRRS 2012, 2335; IMRRS 2012, 1704
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Beschwerde gegen Prozesskostenhilfeentscheidung

BGH, Beschluss vom 03.05.2012 - V ZB 138/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 2709; IMRRS 2011, 1971
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Eigentümer als Prozessstandschafter

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.06.2011 - 2-13 S 33/10

Auch nach der neuen Rechtsprechung des BGH (BGH, IMR 2011, 168) kann der einzelne Eigentümer - im Gegensatz zum Verwalter - noch Prozessstandschafter sein.

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IBRRS 2000, 0281; IMRRS 2000, 0104
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum

BGH, Urteil vom 11.12.1992 - V ZR 118/91

Geltenmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte durch Miteigentümer

a) Ohne einen ermächtigenden Eigentümerbeschluß ist ein einzelner Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht berechtigt, einen den Wohnungseigentümern gemeinsam zustehenden Schadensersatzanspruch wegen der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums gegen einen Dritten geltend zu machen (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung, BGHZ 106, 222; 116, 392).

b) Der einzelne Wohnungseigentümer kann zumindest einen auf eine Geldzahlung an sich selbst gerichteten Schadensersatzanspruch wegen der durch eine Einwirkung auf das gemeinschaftliche Eigentum verursachten Beeinträchtigung seines Wohnungseigentums gegen einen Dritten ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer geltend machen.

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