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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 118/91


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0281; IMRRS 2000, 0104
WohnungseigentumWohnungseigentum

BGH, Urteil vom 11.12.1992 - V ZR 118/91

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5 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IBR 1993, 300 BGH - Schadensersatz für einzelnen Wohnungseigentümer?

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2011, 2709; IMRRS 2011, 1971
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Eigentümer als Prozessstandschafter

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.06.2011 - 2-13 S 33/10

Auch nach der neuen Rechtsprechung des BGH (BGH, IMR 2011, 168) kann der einzelne Eigentümer - im Gegensatz zum Verwalter - noch Prozessstandschafter sein.

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IBRRS 2005, 3436; IMRRS 2005, 1793
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verjährung von Wohngeldvorschusszahlungen

BGH, Urteil vom 24.06.2005 - V ZR 350/03

Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Vorschüssen nach § 28 Abs. 2 WEG ist auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 197 BGB a.F. gerichtet.*)

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IBRRS 2004, 2442; IMRRS 2004, 1427
WohnungseigentumWohnungseigentum
Klagebefugnis bei Mängel am Gemeinschaftseigentum?

OLG Dresden, Urteil vom 07.02.2001 - 18 U 1303/00

Einzelne Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum hinsichtlich der Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB wegen näherer Mangelfolgeschäden (z.B. Gutachterkosten) klagebefugt sein und Leistung an sich verlangen.*)

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IBRRS 2000, 0281; IMRRS 2000, 0104
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum

BGH, Urteil vom 11.12.1992 - V ZR 118/91

Geltenmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte durch Miteigentümer

a) Ohne einen ermächtigenden Eigentümerbeschluß ist ein einzelner Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht berechtigt, einen den Wohnungseigentümern gemeinsam zustehenden Schadensersatzanspruch wegen der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums gegen einen Dritten geltend zu machen (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung, BGHZ 106, 222; 116, 392).

b) Der einzelne Wohnungseigentümer kann zumindest einen auf eine Geldzahlung an sich selbst gerichteten Schadensersatzanspruch wegen der durch eine Einwirkung auf das gemeinschaftliche Eigentum verursachten Beeinträchtigung seines Wohnungseigentums gegen einen Dritten ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer geltend machen.

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