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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 118/91


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0281; IMRRS 2000, 0104
WohnungseigentumWohnungseigentum

BGH, Urteil vom 11.12.1992 - V ZR 118/91

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3 Treffer für den Bereich Öffentliches Bau- und Umweltrecht.

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4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 1465; IMRRS 2019, 0547; IVRRS 2019, 0212
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verstoß gegen Nachbarrechte: Sondereigentümer darf klagen!

VG Koblenz, Urteil vom 05.02.2019 - 1 K 870/18

1. Der öffentlich-rechtliche Baunachbarschutz ist eine gekorene gemeinschaftliche Angelegenheit im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2 WEG.*)

2. Ein Wohnungseigentümer kann eine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO durch ein Bauvorhaben in Bezug auf den Nachbarschutz des gemeinschaftlichen Eigentums geltend machen, sofern ein solches Vorgehen nicht durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung vergemeinschaftet worden ist (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, IMR 2018, 78).*)

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IBRRS 2019, 0235
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Sondereigentümer kann nicht gegen Notfallzentrum vorgehen!

VGH Hessen, Urteil vom 11.06.2018 - 3 C 1892/14

1. Zur Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan, der Flächen für ein Notfallzentrum festsetzt.*)

2. Ein Wohnungseigentümer i.S.d. § 13 Abs. 1 WEG kann sich im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan aus eigenem Recht nur auf abwägungserhebliche Belange berufen, die sein Sondereigentum betreffen (wie VGH Bayern, Urteil vom 11.11.2004 - 1 N 03.983, IBRRS 2004, 4179).*)

3. Die Vorschriften der TA Lärm dienen im Rahmen der tatrichterlichen Kontrolle eines Bebauungsplans sowohl als Orientierungshilfe zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen als auch zur Beantwortung der vorgelagerten Frage der Relevanz des dem Planvorhaben zuzurechnenden Verkehrslärms. Die mit dem Einsatz von Martinshörnern für die nähere Umgebung verbundenen Lärmimmissionen sind bei einer Entfernung des betroffenen Eigentums zum Plangebiet von mehr als 200 m in der Regel nicht geeignet, eine Antragsbefugnis zu vermitteln.*)

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IBRRS 2000, 0576
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 10.04.1997 - III ZR 104/96

Schadensersatzansprüche von Grundstückseigentümern wegen einer Änderung der zulässigen Nutzung durch Vorsehen privater Erschließungsanlagen

1. Im Verfahren vor den Baulandgerichten sind Miteigentümer, die Entschädigung wegen planerischer Eingriffe in die Bodennutzbarkeit des gemeinschaftlichen Grundeigentums (§§ 39 ff BauGB) und darauf bezogene Auskünfte verlangen, nicht notwendige Streitgenossen.

2. Hat das Berufungsgericht sich bei der Anwendung einer nicht revisiblen Rechtsvorschrift irrtümlich als an die Auslegung in der Entscheidung eines anderen Gerichts gebunden angesehen, so kann das Revisionsgericht die Rechtsvorschrift selbst auslegen.

3. Zur Frage der "Änderung der zulässigen Nutzung" eines als Baugebiet ausgewiesenen, noch nicht erschlossenen Geländes, wenn die Gemeinde eine Umplanung dahin vornimmt, daß an die Stelle ursprünglich vorgesehener öffentlicher Erschließungsanlagen gleichgeartete private Erschließungsanlagen treten.

4. Für einen Entschädigungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 2 Satz 2 BauGB (im Anschluß an die Senatsurteile vom 12. Januar 1978 - III ZR 98/76 - WM 1979, 990 und 7. Juli 1980 - III ZR 36/79 - WM 1980, 1177) ist keine Grundlage gegeben, wenn die maßgebliche - infolge Aufgabe der ursprünglichen städtebaulichen Konzeption der Gemeinde später entfallene - bauordnungsrechtliche Voraussetzung des Vorhabens (hier: die Erschließung) nicht schon bei Erteilung der Teilungsgenehmigung zugesichert oder in anderer Weise als gesichert anzusehen war.

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IBRRS 2000, 0281; IMRRS 2000, 0104
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum

BGH, Urteil vom 11.12.1992 - V ZR 118/91

Geltenmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte durch Miteigentümer

a) Ohne einen ermächtigenden Eigentümerbeschluß ist ein einzelner Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht berechtigt, einen den Wohnungseigentümern gemeinsam zustehenden Schadensersatzanspruch wegen der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums gegen einen Dritten geltend zu machen (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung, BGHZ 106, 222; 116, 392).

b) Der einzelne Wohnungseigentümer kann zumindest einen auf eine Geldzahlung an sich selbst gerichteten Schadensersatzanspruch wegen der durch eine Einwirkung auf das gemeinschaftliche Eigentum verursachten Beeinträchtigung seines Wohnungseigentums gegen einen Dritten ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer geltend machen.

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