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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 123/04
BGH, Urteil vom 24.05.2005 - IX ZR 123/04
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
9 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 06.07.2017 - IX ZR 178/16
Erklärt sich der Schuldner einer geringfügigen Forderung gegenüber dem Gerichtsvollzieher zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung bereit, muss der Gläubiger allein aus diesem Umstand nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.*)
VolltextBGH, Urteil vom 14.06.2012 - IX ZR 145/09
Stellt ein Schuldner einen Scheck aus und übergibt diesen einem anwesenden und vollstreckungsbereiten Vollziehungsbeamten, so beruht die durch Einlösung des Schecks erfolgte Zahlung auch dann auf einer Rechtshandlung des Schuldners, wenn der Vollziehungsbeamte ohne die Ausstellung des Schecks erfolgreich in das sonstige Vermögen des Schuldners vollstreckt hätte.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZR 102/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZB 256/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 14.07.2011 - IX ZB 57/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 07.07.2011 - IX ZR 8/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 11.10.2010 - II ZR 130/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZB 223/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 24.05.2005 - IX ZR 123/04
1. Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.*)
2. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, daß die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.*)
3. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.*)
Volltext1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
C. § 8 Abs. 1 VOB/B - Freie Kündigung |
IV. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B - Kündigungsfolgen |
4. Zweiter Rechnungsteil: Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen |
1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |