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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 123/04
BGH, Urteil vom 24.05.2005 - IX ZR 123/04
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Volltexturteile gefunden |
OLG Schleswig, Urteil vom 09.12.2010 - 16 U 16/06
1. Eine fristlose Kündigung wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung ist grundsätzlich nur nach einer Abmahnung zulässig.
2. Eine Abmahnung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie entweder keinen Erfolg verspricht oder wenn das Vertrauensverhältnis so schwerwiegend gestört ist, dass eine sofortige Beendigung des Vertrags gerechtfertigt erscheint.
3. Eine schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses liegt nicht vor, wenn an bestehenden Problemen offen gearbeitet wird.
4. Eine auf die Insolvenz des Vertragspartners gestützte Kündigung kann ohne Abmahnung ausgesprochen werden, weil diese angesichts der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung und der sich daraus ergebenden Verpflichtung, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, keinen Erfolg verspricht. Dabei ist unerheblich, ob der Kündigende Kenntnis vom Eröffnungsgrund hat.
VolltextOLG Jena, Urteil vom 30.04.2009 - 1 U 657/06
Wird eine berechtigte Werklohnforderung vom Auftraggeber nicht rechtzeitig bezahlt und meldet der Auftragnehmer daraufhin Insolvenz an, besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung bereits zahlungsunfähig war.
VolltextBFH, Urteil vom 23.09.2008 - VII R 27/07
1. Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer.*)
2. Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuer-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird.*)
3. Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eingeräumt ist (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 14. Mai 2007 II ZR 48/06, DStR 2007, 1174, HFR 2007, 1242).*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.05.2005 - IX ZR 123/04
1. Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.*)
2. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, daß die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.*)
3. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.*)
Volltext1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
C. § 8 Abs. 1 VOB/B - Freie Kündigung |
IV. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B - Kündigungsfolgen |
4. Zweiter Rechnungsteil: Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen |
1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |