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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 123/04
BGH, Urteil vom 24.05.2005 - IX ZR 123/04
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2010 - Verg W 2/10
1. Es bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde, wenn mit der Beschwerde lediglich ein Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Vergabekammer und Zurückverweisung des Verfahrens gestellt wird, im Verfahren vor der Vergabekammer nacheinander zwei einander inhaltlich ausschließende Anträge gestellt worden sind und die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nur einen dieser Anträge tragen.*)
2. Will der Auftraggeber Managementleistungen für sein Unternehmen für einen mehrjährigen Zeitraum vergeben, muss er ein Angebot ausschließen, das im vom Bieter vorzulegenden Businessplan mehrere Jahre vor dem Ende des Leistungszeitraums eine über der Managementvergütung liegende Liquiditätslücke aufweist. Modellannahmen in einem Businessplan dürfen nicht derart sein, dass sie in der Realität dazu führen würden, dass der Auftraggeber einen Insolvenzantrag stellen und damit das Konzept vor Ende der Laufzeit scheitern muss.*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.05.2005 - IX ZR 123/04
1. Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.*)
2. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, daß die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.*)
3. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.*)
Volltext1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
C. § 8 Abs. 1 VOB/B - Freie Kündigung |
IV. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B - Kündigungsfolgen |
4. Zweiter Rechnungsteil: Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen |
1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |