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BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2003, 393 | BVerfG - Gesetzgeber muss ZPO ändern! |
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OLG Jena, Urteil vom 26.01.2024 - 9 U 364/18
1. Zu den Beratungspflichten eines Rechtsanwalts bei Wegfall der Erfolgsaussicht eines Rechtsstreits nach Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.*)
2. Einheitlichkeit des Streitgegenstands einer Schadensersatzklage wegen anwaltlicher Beratungspflichtverletzung in Bezug auf die Einleitung und Fortführung eines aussichtslosen bzw. aussichtslos gewordenen Rechtsstreits.*)
3. Der Annahme der Aussichtlosigkeit der Rechtsverfolgung steht es hier nicht entgegen, dass sich der Bundesgerichtshof in einschlägigen Urteilen in Parallelverfahren nicht ausdrücklich mit der Vereinbarkeit seiner Entscheidung mit dem Unionsrecht auseinandergesetzt hat.*)
4. Die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine letztinstanzliche Entscheidung rechtfertigt die Fortführung eines nach der einschlägigen Rechtsprechung der Fachgerichte aussichtslosen Rechtsstreits grundsätzlich nicht.*)
5. An der der anwaltlichen Beratung zugrunde zu legenden fehlenden Erfolgsaussicht der weiteren Rechtsverfolgung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens in Parallelverfahren befürwortet haben.*)
6. Die aktuelle einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung hat ein auf das betroffene Rechtsgebiet spezialisierter Rechtsanwalt, der mit einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren mandatiert ist, im besonderen Maße zeitnah zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Beratung zu berücksichtigen. Er ist gehalten, sich über die online verfügbare Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs über die fortlaufende Rechtsprechung zu informieren.*)
7. Ein auf Kapitalanlagerecht spezialisierter Rechtsanwalt, der für die von ihm vertretenen Anleger massenhaft Güteanträge zur Hemmung der Verjährung gestellt hatte und bundesweit Klageverfahren betrieb, musste die Entwicklung der Rechtsprechung zu den Güteanträgen im besonderen Maße verfolgen. Dass im Jahr 2015 zahlreiche Revisions- bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof anhängig waren, bei denen (auch) die Hemmungswirkung von Güteanträgen gegenständlich war, musste einem auf diesem Feld tätigen Rechtsanwalt bekannt sein, so dass er die höchstrichterliche Entscheidung zu erwarten und zeitnah zur Kenntnis zu nehmen hatte. Dieser Zeitpunkt ist zum 30.09.2015 eingetreten.*)
8. Mit einem Inzidentantrag nach § 717 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. ZPO können Rechtshängigkeitszinsen gem. § 717 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. ZPO nur dann verlangt werden, wenn zugleich ein Vollstreckungsschaden i.S.d. § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO geltend gemacht wird.*)
VolltextVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.2023 - 13 S 1020/23
1. Ein als befangen abgelehnter Richter darf nach der ohne seine Mitwirkung erfolgten Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs jedenfalls dann bei der Entscheidung über die anschließende Anhörungsrüge gegen den zurückweisenden Beschluss mitwirken, wenn die Anhörungsrüge erst nach der (rechtskräftigen) Entscheidung des Verfahrens, auf das sich das Ablehnungsgesuch bezog, erhoben wurde.*)
2. In einem solchen Fall ist die Anhörungsrüge auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 23.10.2007 - 1 BvR 782/07 -, NZA 2008, 1201) nicht statthaft. Ihr fehlt darüber hinaus das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Rügeführer seine Rechtsposition durch eine Fortführung des Verfahrens über das Ablehnungsgesuch nicht verbessern kann.*)
VolltextBAG, Urteil vom 25.08.2022 - 6 AZR 499/21
Ein als Word-Dokument übermittelter Schriftsatz ist nicht i.S.v. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG a.F. für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und damit formunwirksam eingereicht. Das gilt auch, wenn das Gericht ein IT-System nutzt, das im konkreten Fall die Bearbeitung eines solchen Dokuments zulässt.
VolltextVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2022 - 10 S 2199/21
Eine Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO hinsichtlich einer Entscheidung über die Kosten ist nicht deswegen unzulässig, weil nicht auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache eine Anhörungsrüge erhoben worden ist (entgegen OVG Sachsen, Beschluss vom 07.05.2020 - 3 B 119/20).*)
VolltextVerfGH Thüringen, Beschluss vom 06.10.2021 - VerfGH 7/21
1. Die Fachgerichte sind verpflichtet, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist stets nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen. Es gibt keine allgemeingültigen Zeitvorgaben.
2. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind insbesondere die Art des Verfahrens und die Wichtigkeit der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Materie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen.
3. Ein seit mehr als 13 Jahren anhängiger Bauprozess dürfte den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Justizgewährung nicht gerecht werden.
4. Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer es versäumt hat, eine Klage auf angemessene Entschädigung für infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens erlittene Nachteile zu erheben.
VolltextBGH, Beschluss vom 14.10.2020 - IV ZB 8/20
1. Gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung nach § 174 Abs. 3 GVG ablehnenden Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet.*)
2. Das gilt auch, wenn erst das Beschwerdegericht die in erster Instanz getroffene Anordnung aufhebt, selbst wenn es die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.*)
VolltextOLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2020 - 26 Sch 14/18
1. Die Fristverlängerung gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist nicht davon abhängig, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem Antrag gemäß § 1058 ZPO und dem Aufhebungsantrag besteht.
2. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (ebenso BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - I ZB 70/17, IBRRS 2018, 2583).
3. Ein Schiedsgericht verletzt das rechtliche Gehör eines Beteiligten, wenn es dessen Vortrag im Schiedsspruch zwar zur Kenntnis nimmt und wiedergibt, aber nicht zum Gegenstand einer inhaltlichen Würdigung macht und damit nicht in Erwägung zieht, obwohl es sich bei dem Vorbringen um einen wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages handelt.
4. Es spricht viel dafür, dass die Offenlegung einer Dissenting Opinion in inländischen Schiedsverfahren unzulässig ist und gegen das für inländische Schiedsgerichte geltende Beratungsgeheimnis verstößt, so dass hierin ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO wegen eines ordre public-Verstoßes zu sehen ist.
VolltextVG Lüneburg, Beschluss vom 06.06.2019 - 8 A 150/18
Für Entscheidungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sowie für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit solcher Entscheidungen sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte berufen.*)
VolltextVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2018 - 8 S 1294/17
Eine Belehrung über "die einzuhaltende Frist" im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO erfordert keine Belehrung über deren Beginn.*)
VolltextBGH, Urteil vom 16.09.2014 - VI ZR 55/14
Lässt das Berufungsgericht auf eine Anhörungsrüge hin die Revision nachträglich zu, bindet die Zulassungsentscheidung das Revisionsgericht nicht, wenn bei der vorangegangenen Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vorgelegen hat.*)
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