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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 PBvU 1/02


Bester Treffer:
IBRRS 2003, 1341; IMRRS 2003, 0512
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Anspruch auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

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5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 1906; VPRRS 2022, 0144
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Nochmal: Geschwärzter Vortrag wird nicht berücksichtigt!

KG, Beschluss vom 18.05.2022 - Verg 7/21

Schriftsätze und sonstige Unterlagen, die Beteiligte im Vergabenachprüfungsverfahren mit der Maßgabe zu den Akten reichen, dass sie ganz oder teilweise den übrigen Beteiligten oder einem Teil von ihnen nicht zur Kenntnis gelangen sollen (sog. "geschwärzte" Unterlagen), werden insoweit weder Gegenstand der Akten der Vergabekammer noch Bestandteil der Gerichtsakten, welcher Entscheidung und Verhandlung zugrunde gelegt erklärten Willen des Beteiligten, der sie eingereicht hat, Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren. Im Hinblick auf das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) der übrigen Beteiligten bleiben diese Unterlagen bei der Verhandlung und Entscheidung der Nachprüfungsinstanzen unberücksichtigt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 01.07.2020 - Verg 1001/20, IBRRS 2020, 3839 = VPRRS 2020, 0378).*)




IBRRS 2020, 3839; VPRRS 2020, 0378
VergabeVergabe
Schutz von Geschäftsgeheimnissen sticht Anspruch auf rechtliches Gehör!

KG, Beschluss vom 01.07.2020 - Verg 1001/20

1. Das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs gebietet es, dass Schriftsätze, die Beteiligte in einem Rechtsstreit wie dem vorliegenden Vergabenachprüfungsverfahren zu den Akten reichen, den anderen Verfahrensbeteiligten in vollem Umfang einschließlich beigefügter Anlagen zugänglich gemacht werden.

2. Allerdings erlaubt § 165 Abs. 3 Satz 1 GWB den Beteiligten im Vergabenachprüfungsverfahren, Unterlagen kenntlich zu machen, bei deren Offenlegung gegenüber einem Teil oder allen übrigen Verfahrensbeteiligten sie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet sehen. Nach § 165 Abs. 2 GWB ist dann insoweit grundsätzlich eine Akteneinsicht zu versagen.

3. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehören alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat, in Bezug auf die sein Geheimhaltungswille bekundet worden oder erkennbar ist und von denen sich ein größerer Personenkreis nur unter Schwierigkeiten Kenntnis verschaffen kann.

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IBRRS 2003, 3075; VPRRS 2003, 0659
VergabeVergabe
Streitwertfestsetzung kann vor BGH nicht angefochten werden

BGH, Beschluss vom 21.10.2003 - X ZB 10/03

Eine Streitwertfestsetzung eines Instanzgerichts kann vor dem Bundesgerichtshof nicht in zulässiger Weise angefochten werden. Dies trifft auch für eine Streitwertfestsetzung im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. GWB zu.*)

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IBRRS 2003, 2812; VPRRS 2003, 0625
VergabeVergabe
Kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte

BGH, Beschluss vom 16.09.2003 - X ZB 12/03

a) Im Vergabenachprüfungsverfahren entscheiden die Vergabesenate der Oberlandesgerichte über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammern abschließend. Wird die im Vergabenachprüfungsverfahren gegen eine Entscheidung der Vergabekammer erhobene Beschwerde als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, endet daher das Nachprüfungsverfahren mit der Entscheidung des Vergabesenats.*)

b) Aus dem Umstand, daß nach § 124 Abs. 2 GWB die Sache im Falle der Divergenz dem Bundesgerichtshof vorzulegen ist und dieser anstelle des Vergabesenats entscheidet, kann nicht hergeleitet werden, daß den Parteien ein in den Verfahrensvorschriften nicht vorgesehenes Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen der Vergabesenate einzuräumen ist; eine solche Auslegung der Vorschrift verstößt gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit.*)

c) Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Beschwerdegericht als im Vergabenachprüfungsverfahren letztinstanzlich entscheidendes Gericht gehalten ist, auf eine Eingabe einer Partei der von ihr erhobenen Rüge der Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör nachzugehen, unterliegt der Beurteilung durch das Beschwerdegericht. Eine Nachprüfung seiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshof findet nicht statt.*)

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IBRRS 2003, 1341; IMRRS 2003, 0512
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Anspruch auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).*)

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1 Abschnitt im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden

aa) Art. 19 Abs. 4 GG (BHO § 55 Rn. 138-143)