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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 BvR 2576/04
BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
LG Berlin, Urteil vom 08.08.2022 - 83 O 9/22
1. Der Abschluss von Mietverträgen Namens und in Vollmacht des Vermieters durch einen Rechtsanwalt mit seiner eigenen Ehefrau verstößt fundamental gegen die Grundsätze des anwaltlichen Berufsrechts des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und verstößt damit letztlich auch gegen die guten Sitten gem. § 138 BGB.
2. Eine Einwilligung in die Sittenwidrigkeit verhilft dem sittenwidrigen Vertrag nicht zu dessen Wirksamkeit.
3. Lässt sich der vom Vermieter beauftragte Anwalt Schmiergelder von den Mietern für eine Vertragsverlängerung oder eine Nichterhöhung der Miete zahlen, verstoßen diese Vereinbarungen gegen die guten Sitten und sind gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
4. Solche Schmiergeldzahlungen muss der Anwalt nach § 826 BGB an den Vermieter auszahlen.
VolltextBVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04
Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbotes der „quota litis“ (§ 49b Abs. 2 BRAO a.F., § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO) ist mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.*)
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