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IBRRS 2012, 2164
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Architekten und Ingenieure
Fortbildungspflicht ist verfassungsgemäß!
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.2012 - 6s A 689/10
Die Fortbildungspflicht für Architekten gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG-NW i.V.m. der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer ist verfassungsgemäß.*)
Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbotes der „quota litis“ (§ 49b Abs. 2 BRAO a.F., § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO) ist mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar, als es keine Ausnahme für den Fall zulässt, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.*)