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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 279/05
BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - VII ZR 279/05
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
5 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 10.05.2016 - VIII ZR 214/15
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann auch dann vorgeschoben sein, wenn ein Vermieter seit längerem Verkaufsabsichten hegt und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson den Wohnraum in der - dieser möglicherweise nicht offenbarten - Erwartung zur Miete überlässt, diese im Falle eines doch noch gelingenden gewinnbringenden Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können.*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.01.2014 - V ZR 249/12
Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das ohne das Hinzutreten weiterer Umstände den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten erlaubt, liegt bei Grundstückskaufverträgen grundsätzlich erst ab einer Verkehrswertüber oder -unterschreitung von 90% vor.*)
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 26.04.2013 - 30 U 82/12
1. Zu den Anforderungen in Bezug auf die bei Abschluss eines langfristigen Mietvertrages einzuhaltende Schriftform bei Vermietung einer noch herzustellenden Hotelanlage.*)
2. Zum Umfang der Heilung von Schriftformverstößen durch Abschluss von Nachträgen zum Mietvertrag.*)
3. Zur Wirksamkeit einer sog. Schriftformvorsorgeklausel.*)
4. Zum Anspruch des Erwerbers auf Abschluss eines formgültigen Mietvertrages aufgrund einer Schriftformvorsorgeklausel.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 25.10.2011 - VIII ZR 125/11
Zu den Substantiierungsanforderungen bei der Geltendmachung von Mängeln am Mietobjekt.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 21.12.2006 - VII ZR 279/05
1. Wird ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weiteren Tatsachenvortrag, etwa unter Vorlage eines Privatgutachtens, zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert, stellt dies kein neues Vorbringen im Sinne der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO dar.*)
2. Auch im Bauprozess ist eine Partei nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten unter Beifügung eines Privatgutachtens oder gestützt auf sachverständigen Rat vorzubringen.*)
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