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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 279/05
BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - VII ZR 279/05
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
8 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2022 - 22 U 113/22
1. Allein der Umstand, dass die Parteien bzw. ihre Prozessbevollmächtigten davon ausgehen, die VOB/B sei vereinbart, führt nicht zu deren Einbeziehung in den Vertrag (BGH, IBR 1999, 403).
2. Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn die Ursachen des Mangels in der Sphäre des Auftraggebers - etwa einer fehlerhaften Planung - begründet sind. Der Unternehmer ist aber von der Haftung für Mängel befreit, wenn er seine Bedenkenhinweispflicht erfüllt hat.
3. Ein Bedenkenhinweis ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Besteller ein professionelles Bauunternehmen ist oder es bei anderen Bauvorhaben in der Vergangenheit zu ähnlichen Mangelsymptomen gekommen ist. Auch gegenüber professionellen Bestellern besteht eine Bedenkenhinweispflicht.
4. Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis - der bei BGB-Verträgen nicht zwingend in Schriftform zu erteilen ist - setzt voraus, dass der Besteller ausreichend gewarnt wird. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben müssen konkret dargelegt werden, damit dem Besteller die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird. Allgemeine und vage Hinweise genügen nicht.
5. Auch wenn ein Vertreter des Bestellers für die Entgegennahme von Bedenkenanzeigen bevollmächtigt ist, geht die Bedenkenanzeige nicht dem Besteller zu, wenn der Vertreter für den Mangel verantwortlich ist oder sich den Bedenken verschließt.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2020 - 22 U 548/19
1. Ein typischer Geschehensablauf (i.S.d. Anscheinsbeweises) kann darin liegen, dass bei einer Kondensatbildung an der Innenseite von (hochwertigen, als solchen thermisch getrennten) Fensterelementen die allgemeine Lebenserfahrung dafür spricht, dass Ursache dafür typischerweise Einbaufehler des Werkunternehmers sind.*)
2. Ein solcher typischer Geschehensablauf (Anschein) ist auch dann gegeben, wenn nach sachverständigen Feststellungen (mit Bauteilöffnungen) an jeweils typischen Fenstern bei dem Einbau von jeweils gleichartigen Fenstern unter jeweils gleichartigen Einbaubedingungen erhebliche Regelwidrigkeiten bei der Ausbildung bzw. Dämmung der umlaufenden Anschlussfugen zum Baukörper (Klinkerfassade) bzw. der unteren Anschlussfugen zum Baukörper (WDVS-Fassade) festzustellen sind, so dass nach der Lebenserfahrung darauf geschlossen werden kann, dass diese Regelwidrigkeiten auch an den anderen vom Werkunternehmer zeitgleich eingebauten Fensterelementen "systematisch" vorhanden sind.*)
3. Dies gilt erst recht, wenn die vom Werkunternehmer selbst geschuldete, von ihm auch tatsächlich erstellte und dann der Ausführung seiner Werkleistungen zu Grunde gelegte Ausführung-/Montageplanung als solche exakt die vom Sachverständigen festgestellte regelwidrige und damit mangelhafte Einbauweise vorgesehen hat.*)
4. Bei den anerkannten technischen Regeln widersprechenden Werkleistungen zum Einbau von hochwertigen (thermisch-getrennten) Fensterelementen reichen Vermutungen des Werkunternehmers nicht aus, die Kondensatbildung an der Innenseite der Fensterelemente könne auch möglichweise auf irgendwelchen sonstigen (auftraggeberseitigen) Einflüssen beruhen, die jedes (d. h. auch ordnungsgemäß eingebaute) Fenster in gleicher Weise innen "schwitzen" lassen würden.*)
5. Die Freigabe bzw. Freizeichnung einer vom Werkunternehmer vertraglich geschuldeten Werkstatt- und Montageplanung durch den Architekten des Bauherrn stellt sich nicht als eigene Planungsleistung des Architekten dar, sondern als eine Architektenleistung im Rahmen der Bauüberwachung/-betreuung, die der gewährleistungspflichtige Werkunternehmer dem Bauherrn grundsätzlich nicht als Mitverschulden i.S.v. §§ 254, 278 BGB entgegenhalten kann.*)
6. Ein primär leistungspflichtiger Werkunternehmer kann sich (im Rahmen seiner primären werkvertraglichen Pflicht zur Vorlage einer Werkstatt- und Montageplanung) zudem jedenfalls nicht mit Erfolg auf ein Mitverschulden des Architekten (§ 254 BGB) dahingehend stützen, der Architekt habe seinen (sekundären) Kontrollpflichten bei der Freigabe/Freizeichnung der von ihm primär geschuldeten Detail-/Anbindungs- /Anschlussplanung zur Montage der Aluminiumelement nicht genügt. Insoweit greift der Grundsatz ein, dass sich im Rahmen von § 254 BGB (bzw. § 426 BGB) der (Gesamt-)Schuldner, der seinerseits eine eigenständige primäre Vertragspflicht verletzt hat, nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in der Erfüllung eben dieser Pflicht durch einen anderen etwaigen mitverantwortlichen (Gesamt-)Schuldner nicht genügend überwacht worden zu sein.*)
VolltextBGH, Urteil vom 25.01.2018 - VII ZR 74/15
Zur Kausalität eines Werkmangels für einen Wasserschaden bei längerer Abwesenheit des Inhabers einer unbewohnten Wohnung.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - 22 U 82/13
1. Ein Vorschussanspruch des Auftraggebers besteht von vorneherein nur insoweit, als er nicht restlichen Werklohn im Hinblick auf vorhandene Mängel zurückbehalten und diesen zur Mängelbeseitigung verwenden darf (§ 242 BGB).*)
2. Sind im Rahmen der Begutachtung durch einen Sachverständigen Arbeiten erforderlich, ist es allein Sache des Beweisführers, die Durchführung dieser Arbeiten zu gewährleisten und ggf. hierzu notwendige Zustimmungen einzuholen. Der Sachverständige ist grundsätzlich nicht verpflichtet, etwaig notwendige Bauteilöffnungen selbst oder durch Dritte im eigenen Namen zu veranlassen. Weigert sich eine Partei, eine Bauteilöffnung selbst oder durch eine Fachfirma vorzunehmen oder durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen zuzulassen, ist dies nach den allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen zu würdigen.*)
3. Der erstinstanzliche Verzicht auf ein Beweismittel (hier die Inaugenscheinnahme der inzwischen durch Anschlussgewerke verdeckten Befestigungen von Fenstern) wirkt zwar regelmäßig nur für die Instanz. Die erneute Bezugnahme auf ein solches Beweismittel in zweiter Instanz stellt sich indes als neues Vorbringen dar und ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zulässig.*)
4. Zweifel i.S.v. §§ 529, 531 ZPO kann die Kläger als Berufungsführer auch durch Vorlage eines Privatgutachtens untermauern. Die bloße Bezugnahme der Berufungsbegründung auf bereits erstinstanzlich vorgelegte Ausführungen eines Privatgutachters kann indes hinreichende Zweifel dann nicht begründen, wenn der gerichtlich beauftragte Sachverständige diese bereits in erster Instanz überzeugend entkräftet hat.*)
5. Das Urteil, mit dem der Auftraggeber einen Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten zugesprochen erhält, enthält regelmäßig - auch ohne zusätzlichen Feststellungstenor - die Feststellung, dass der Auftragnehmer zur Tragung der gesamten Mängelbeseitigungskosten (einschließlich Mangelfolgeschäden) verpflichtet ist.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2013 - 22 U 67/13
1. Einschränkungen der "thermischen Behaglichkeit" in einem wintergartenähnlich gestalteten Wohnraum begründen nicht ohne weiteres die Annahme eines Werkmangels einer Fußbodenheizungsanlage bzw. die Annahme einer diesbezüglichen Aufklärungs-/Bedenkenhinweispflicht des Werkunternehmers.*)
2. Auf eine Aufklärung bzw. Hinweise des Werkunternehmers bezüglich solcher Umstände, die nicht zu einem Mangel dessen Werkleistung führen, hat der Auftraggeber grundsätzlich keinen Rechtsanspruch, weil das Gewährleistungsrecht sich insoweit regelmäßig als vollständige, abschließende Regelung der beiderseitigen Rechte und Pflichten im Hinblick auf die Vertragsleistung (insbesondere der "leistungsbezogenen Pflichten" des Werkunternehmers) darstellt.*)
3. Nur in besonderen Ausnahmefällen können sich unter Umständen Schutz- und Sorgfaltspflichten der Vertragsparteien auch in Bezug auf nicht gewährleistungsrelevante Umstände ergeben; diese Ausnahmen sind jedoch wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Gewährleistungsrechts eng zu fassen.*)
4. Ein Bausachverständiger kann zwar auch zum Umfang der (technischen) Verantwortlichkeit bzw. im Rahmen von "Verursachungs- bzw. Verantwortungsquoten" Ausführungen treffen, die indes das Gericht - in einem weiteren Schritt - unter Berücksichtigung aller sonstigen tatsächlich und rechtlich maßgeblichen Umstände eigenständig der allein ihm zustehenden Rechtsprüfung zu unterziehen hat.*)
5. Den Auftraggeber trifft im Rahmen einer von ihm geltend gemachten Verletzung von Beratungs-/Bedenken-/Hinweispflichten grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für einen hinreichenden Kausal-/Zurechnungszusammenhang.*)
6. Konnte bzw. kann den vom Auftraggeber gerügten Einschränkungen der sog. "thermischen Behaglichkeit" auf verschiedene Weisen entgegengewirkt werden, ist die Vermutung sog. aufklärungsgerechten Verhaltens (i.S. eines Anscheinsbeweises) nicht anwendbar. Der Auftraggeber muss sich im Rahmen seines Prozessvorbringens vielmehr festlegen, welche (hypothetische) Entscheidung er auf eine - unterstellt notwendige und pflichtgemäße Aufklärung seitens Werkunternehmers - getroffen hätte. Das Vorbringen des Auftraggebers, er habe "möglicherweise" seine Planung geändert bzw. "möglicherweise" einen anderen Fußbodenbelag gewählt, ist insoweit unzureichend.*)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2013 - 22 U 32/13
1. Inhalt eines Sachverständigengutachtens dürfen grundsätzlich nur die aufgrund besonderen (dem Gericht regelmäßig fehlenden) Fachwissens zu treffenden Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen sein, die der Sachverständige aufgrund ihm vorgegebener Tatsachen (Anschluss-/Anknüpfungstatsachen) unter Berücksichtigung des (fachlichen) Verständnisses innerhalb des jeweils betroffenen Verkehrskreises darzustellen hat. Der Sachverständige darf auch zum Umfang der (technischen) Verantwortlichkeit im Rahmen von Verursachungs- bzw. Verantwortungsquoten Ausführungen treffen, die das Gericht sodann - in einem weiteren Schritt - unter Berücksichtigung aller sonstigen tatsächlich und rechtlich maßgeblichen Umstände - rechtlich eigenständig zu bewerten hat.*)
2. Eine Mitverantwortung der Auftraggeberin wegen eines Planungsverschuldens kommt auch dann in Betracht, wenn Teilbereiche vertragswidrig überhaupt nicht geplant worden sind und der Mangel auf die unterlassene Planung zurückzuführen ist. Voraussetzung für die Anrechnung eines Mitverschuldens ist aber, dass die Planungsverantwortung, welche originär die Auftraggeberin selbst trifft, auch bei ihr verblieben ist, d.h. von ihr nicht wirksam auf die Auftragnehmerin delegiert worden ist. Übernimmt die Auftragnehmerin Werkleistungen in Kenntnis des Umstandes, dass die Auftraggeberin keine oder nur eine unzureichende Planung zur Verfügung gestellt hat, so kann sie sich nicht ohne weiteres auf ein Mitverschulden der Auftraggeberin berufen.*)
3. Eine zu Lasten der Auftraggeberin wirkende Koordinierungspflichtverletzung liegt regelmäßig erst dann vor, wenn diese Pflichtverletzung - faktisch - einem Planungsfehler gleichsteht bzw. zumindest nahekommt.*)
4. Die Höhe der sog. Regiekosten (insbesondere Architektenkosten) für eine etwaig notwendige Planung bzw. Überwachung der Mängelbeseitigung kann im Regelfall gemäß §§ 249 BGB, 287 ZPO in Höhe von ca. 10-15 % der Mängelbeseitigungskosten geschätzt werden.*)
5. Besteht die Funktion einer Werkleistung - in erster Linie oder auch im Sinne einer von mehreren Funktionen - darin, dass das Risiko bestimmter Gefahren abgewendet werden soll, ist das Werk mangelhaft, wenn das Risiko des Gefahreintritts besteht.*)
6. Beim Erlass eines Feststellungsurteils, das den Anspruchsgrund umfasst, darf nicht offenbleiben, ob die Auftraggeberin ein Mitverschulden an dem Werkmangel trifft.*)
7. Die Anschlussberufung ist nur eine Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung und kann sich deshalb ausschließlich gegen den Berufungsführer und nicht gegen Dritte richten, insbesondere auch nicht gegen einen Beklagten, gegen den die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde.*)
OLG Dresden, Urteil vom 03.07.2007 - 5 U 1860/06
Die Übersendung einer Schlussrechnung ist Fertigstellungsmitteilung im Sinne von § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B.
VolltextBGH, Beschluss vom 21.12.2006 - VII ZR 279/05
1. Wird ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weiteren Tatsachenvortrag, etwa unter Vorlage eines Privatgutachtens, zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert, stellt dies kein neues Vorbringen im Sinne der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO dar.*)
2. Auch im Bauprozess ist eine Partei nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten unter Beifügung eines Privatgutachtens oder gestützt auf sachverständigen Rat vorzubringen.*)
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