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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 279/05
BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - VII ZR 279/05
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Beschluss vom 14.11.2007 - IV ZR 256/05
Wenn die Echtheit eines Schriftzuges anhand von Vergleichsmaterial zu beurteilen ist und der Sachverständige auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles, etwa wegen der Qualität des ihm zur Verfügung stehenden Vergleichsmaterials, nur zu einer Wahrscheinlichkeitsaussage gekommen ist, dann kann die Erörterung des Gutachtens mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, die grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (§ 411 Abs. 3 ZPO) unumgänglich werden, um Zweifel zu klären und Unklarheiten zu beseitigen.
VolltextBGH, Beschluss vom 23.05.2007 - IV ZR 24/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 21.12.2006 - VII ZR 279/05
1. Wird ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weiteren Tatsachenvortrag, etwa unter Vorlage eines Privatgutachtens, zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert, stellt dies kein neues Vorbringen im Sinne der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO dar.*)
2. Auch im Bauprozess ist eine Partei nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten unter Beifügung eines Privatgutachtens oder gestützt auf sachverständigen Rat vorzubringen.*)
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