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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 217/93
BGH, Urteil vom 27.10.1994 - VII ZR 217/93
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 18.12.1997 - VII ZR 155/96
Nach der DDR-Kommunalverfassung waren rechtsgeschäftliche Erklärungen, die der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde abgab, regelmäßig auch dann für die Gemeinde verbindlich, wenn entsprechende Beschlüsse der Gemeindevertretung nicht vorlagen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 17. April 1997 - III ZR 98/96).*)
VolltextBGH, Urteil vom 27.10.1994 - VII ZR 217/93
1. Mangels Fälligkeit kann eine Honorarklage nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden.*)
2. Eine Honorarschlußrechnung, die auf Schätzungen beruhende Angaben enthält, kann ausnahmsweise schon dann für den Auftraggeber prüffähig sein, wenn der Architekt alle ihm zugänglichen Unterlagen sorgfältig auswertet und der Bauherr die fehlenden Angaben anhand seiner Unterlagen unschwer ergänzen kann.*)
3. Kann der Architekt die in seiner Schlußrechnung genannten anrechenbaren Kosten insgesamt oder teilweise nur schätzen, weil er die Grundlagen für ihre Ermittlung in zumutbarer Weise nicht selbst beschaffen kann, und erteilt ihm der Auftraggeber vertragswidrig die erforderlichen Auskünfte nicht und stellt er ihm die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen nicht zur Verfügung, genügt der Architekt seiner Darlegungslast, wenn er die geschätzten Berechnungsgrundlagen vorträgt. Unter diesen Voraussetzungen obliegt es dem beklagten Auftraggeber, die geschätzten anrechenbaren Kosten in der Weise zu bestreiten, daß er unter Vorlage der Unterlagen die anrechenbaren Kosten konkret berechnet.*)
3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 632 BGB Vergütung (von Rintelen) |
G. Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrags |
§ 650g BGB Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme, Schlussrechnung (Pause/ Vogel) |
C. Fälligkeit der Vergütung, Schlussrechnung (Abs. 4) |
D. Besonderheiten des VOB/B-Vertrags |
IV. Prozessuale Auswirkungen der fehlenden Prüfbarkeit |