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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 217/93


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0388
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüffähigkeit einer Schlussrechnung

BGH, Urteil vom 27.10.1994 - VII ZR 217/93


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2 Beiträge gefunden
IBR 1995, 65 BGH - Architektenhonorar nicht fällig: Welche Folgen für Honorarklage?
IBR 1995, 64 BGH - BGH: Anforderungen an Prüffähigkeit der Schlußrechnung nicht übertreiben!

17 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 2145
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schlussstrich: Mindestsätze der HOAI 2013 zwischen Privaten verbindlich!

BGH, Urteil vom 02.06.2022 - VII ZR 229/19

1. § 7 HOAI 2013 kann nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen.*)

2. Aus dem Unionsrecht folgt keine Verpflichtung, das gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßende verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, IBR 2022, 74 - Thelen Technopark Berlin).*)

3. Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung und führen daher in einem solchen Fall nicht zu der Verpflichtung, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, IBR 2022, 74 - Thelen Technopark Berlin).*)

4. § 7 Abs. 5 HOAI (2013) ist unbeschadet des Urteils des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) weiterhin anwendbar.*)




IBRRS 2020, 1308
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Tragwerksplaner muss keine eigene Kostenermittlung erstellen!

KG, Urteil vom 12.05.2020 - 21 U 125/19

1. Das Mindestpreisgebot gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 HOAI 2009 ist nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) weiterhin anzuwenden (Fortführung Senatsbeschluss vom 19.08.2019, IBR 2019, 564). Die Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 (Dienstleistungsrichtlinie) ist innerhalb eines privaten Rechtsverhältnisses nicht unmittelbar zu Lasten des Architekten oder Ingenieurs anwendbar. Art. 49 AEUV ist auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht anwendbar.*)

2. Der Tragwerksplaner hat keine eigenen Kostenermittlungen zu erstellen. Zur Berechnung seines Honorars muss ihm der Auftraggeber die Kostenberechnung des Objektplaners vorlegen.*)

3. Geschieht dies nicht, kann der Tragwerksplaner selbst eine Kostenberechnung erstellen, die seiner Honorarberechnung zu Grunde zu legen ist, soweit der Auftraggeber sie nicht konkret bestreitet.*)

4. Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 128a Abs. 1 ZPO bei zur Eindämmung des Coronavirus eingeschränktem Betrieb des Gerichts.*)




IBRRS 2018, 2978
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kündigung gleich nach Vertragsschluss: Anrechenbare Kosten können geschätzt werden!

OLG München, Beschluss vom 03.04.2018 - 13 U 3256/17 Bau

1. Abrechnungsgrundlage für Honorare aus allen Leistungsphasen ist ausschließlich die Kostenberechnung. Nur "soweit diese nicht vorliegt" kann die Kostenschätzung zugrunde gelegt werden.

2. Wird ein Architektenvertrag bereits eine Woche nach der Beauftragung und noch vor der Grundlagenermittlung gekündigt, können die anrechenbaren Kosten ausnahmsweise geschätzt werden.

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IBRRS 2013, 1933
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Überzahlungsausgleich: Prüfbare Rechnung nötig?

LG Hannover, Urteil vom 12.04.2013 - 14 O 351/11

1. § 6 HOAI a.F. ist nicht schon deshalb anwendbar, weil ein Auftragnehmer seine Leistung nach Zeitaufwand in Rechnung stellt.*)

2. Eine Vereinbarung gem. § 4 Abs. 1 HOAI a.F. verlangt für ihre Wirksamkeit die Einhaltung der Schriftform i.S.v. § 126 BGB.*)

3. Die Fälligkeit eines Anspruchs auf Ausgleich einer Überzahlung setzt nicht analog § 8 HOAI a.F. die Vorlage einer prüfbaren Rechnung über die Überzahlung voraus.*)




IBRRS 2013, 0049
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Vereinbarung der "alten" HOAI zulässig?

LG Hannover, Urteil vom 28.11.2012 - 14 O 8/12

1. Als unverzichtbarer Bestand¬teil einer prüffähigen Rechnung ist grundsätzlich ein nachvollziehbarer Vortrag zu den anrechenbaren Kosten gem. § 4 HOAI 2009 erforderlich, weil von ihnen die Höhe des Honorars insgesamt abhängt.*)

2. Der Verweis auf Drittobjekte ersetzt keine Ermittlung der anrechenbaren Kosten i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2009.*)

3. Steht der Klageforderung der Einwand mangelnder Fälligkeit entgegen, ist die Klage als zurzeit unbegründet abzuweisen, wenn die Mängel der Prüfbarkeit der Rechnung auch auf einen richterlichen Hinweis nicht behoben wurden.*)

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IBRRS 2009, 3242
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Fälligkeit des Architektenhonorars

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2009 - 5 U 131/08

1. Ist dem Auftraggeber wegen Ablaufes der zweimonatigen Prüfungsfrist der Einwand fehlender Prüffähigkeit der Architektenhonorarrechnung abgeschnitten, kann der Honoraranspruch nicht (mehr) an der fehlenden Fälligkeit nach § 8 Abs. 1 HOAI scheitern. Defizite der Schlussrechnung des Architekten im Hinblick auf die von der Rechtsprechung entwickelten Prüffähigkeitsanforderungen führen in diesem Falle dazu, dass die Klageforderung des Architekten nicht schlüssig dargetan ist und, falls diese Defizite trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht behoben werden, die Klage als "endgültig" unbegründet abzuweisen ist. Die Vorlage einer modifizierten, korrigierten oder ergänzten Schlussrechnung im Verlaufe des Honorarprozesses setzt keine neue Prüfungsfrist in Gang.*)

2. Die Fälligkeit des Honoraranspruchs des Architekten gemäß § 8 Abs. 1 HOAI setzt grundsätzlich die Vorlage einer prüffähigen Honorarschlussrechnung voraus. Eine prüffähige Schlussrechnung muss diejenigen Angaben beinhalten, die nach der HOAI notwendig sind, um die Vergütung zu berechnen. Dies sind z. B. bei einem Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten gemäß § 10 HOAI die Angaben zu den unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten der DIN 276 i.d.F. vom April 1981 (DIN 276) ermittelten anrechenbaren Kosten des Objekts, zum Umfang der Leistung und deren Bewertung, zur Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie zum nach dem anwendbaren Honorarsatz berechneten Tafelwert nach §§ 16 oder 17 HOAI.*)

3. Kennt der Architekt/Ingenieur die anrechenbaren Kosten nicht oder kann er sie nicht vollständig darlegen, weil er selbst nicht im Besitz der dafür erforderlichen Unterlagen ist und verweigert der Auftraggeber ihm vertragswidrig die erforderlichen Auskünfte und/oder die Herausgabe der Unterlagen, genügt er im Hinblick auf die anrechenbaren Kosten seiner Darlegungslast, wenn er aufgrund der ihm zugänglichen Unterlagen und Informationen den Anteil der anrechenbaren Kosten sorgfältig schätzt (Anschluss an BGH, Urteil vom 27.10.1994, VII ZR 217/93 NJW 1995, 399, 401). Dies gilt regelmäßig nur für die Kostenermittlung im Rahmen der Kostenfeststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 HOAI für die Leistungsphasen 8 und 9.*)

4. Der Architekt, der nicht die vollen, sondern nur reduzierten Vomhundertsätze der einzelnen Leistungsphasen berechnet, weil diese von ihm nicht vollständig erbracht worden sind, ist zu der nachvollziehbaren Darstellung verpflichtet, wie diese Vomhundertsätze von ihm errechnet wurden. Fehlt es an solchen Angaben, ist die Honorarrechnung intransparent und nicht prüfbar.*)




IBRRS 2009, 1802
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2008 - 5 U 68/07

1. Eine aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten unzureichende, da nicht eindeutig den Auftraggeber bezeichnende Schlussrechnung (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 UStG) hindert nicht die Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung des Architekten/Ingenieurs nach § 8 Abs. 1 HOAI und damit nicht die Fälligkeit des Honoraranspruchs. Wegen des Anspruchs auf Ausstellung einer ihn eindeutig als Rechnungsempfänger ausweisenden Rechnung, steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB gegen die Honorarforderung zu.*)

2. Zu den Voraussetzungen der Bindung des Architekten an eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung; keine Bindung, wenn der Architekt sich wegen nachträglicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse von einer Pauschalhonorarvereinbarung lösen will, wofür der Architekt darlegungs- und beweispflichtig ist.*)

3. Kann der Architekt/Ingenieur die anrechenbaren Kosten nicht oder nicht vollständig darlegen, weil er selbst nicht im Besitz der dafür erforderlichen Unterlagen ist und der Auftraggeber ihm vertragswidrig die erforderlichen Auskünfte und/oder die Herausgabe der Unterlagen verweigert, genügt er seiner Darlegungslast, wenn er aufgrund der ihm zugänglichen Unterlagen und Informationen den Anteil der anrechenbaren Kosten sorgfältig schätzt.*)

4. Der Honoraranspruch des Architekten entfällt bei teilweise nicht erbrachter vertraglich geschuldeter Leistung nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.*)

5. Planungsleistungen des Tragwerkplaners im Rahmen der Ausführungsplanung, die auf Verlangen des Auftraggeber infolge der von diesem veranlassten Änderung der Planung erbracht werden, ohne dass diese Änderung vom Auftragnehmer zu vertreten ist, stellen entsprechend der Auflistung der Besondere Leistungen bei den jeweiligen Leistungsbildern in § 64 Abs. 3 HOAI eine Besondere Leistung zu der Ausführungsplanung dar. Diese Einordnung als Besondere Leistung führt gemäß § 5 Abs. 4 HOAI dazu, dass der Honoraranspruch von einer schriftlichen Honorarvereinbarung abhängt.*)




IBRRS 2005, 1177
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber verweigert Vertragserfüllung endgültig: Vergütung?

BGH, Urteil vom 24.02.2005 - VII ZR 225/03

1. Der Auftragnehmer kann die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Auftraggeber die Vertragserfüllung endgültig verweigert, weil nach seiner Auffassung kein Vertrag zustande gekommen ist. Er muß sich anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - X ZR 128/88, NJW 1990, 3008 = ZfBR 1990, 228; Urteil vom 16. Mai 1968 - VII ZR 40/66, BGHZ 50, 175, 177 f.).*)

2. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer nach der Erfüllungsverweigerung des Auftraggebers gemäß § 648a BGB fruchtlos eine Frist und Nachfrist zur Sicherheitsleistung gesetzt hat und der Vertrag deshalb als aufgehoben gilt.*)

3. Soweit die Behinderung darin besteht, daß bestimmte Arbeiten nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit durchgeführt werden können, ist sie nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast zu beurteilen. Der Auftragnehmer hat deshalb darzulegen und nach § 286 ZPO Beweis dafür zu erbringen, wie lange die konkrete Behinderung andauerte.*)

4. Dagegen sind weitere Folgen der konkreten Behinderung nach § 287 ZPO zu beurteilen, soweit sie nicht mehr zum Haftungsgrund gehören, sondern dem durch die Behinderung erlittenen Schaden zuzuordnen sind. Es unterliegt deshalb der einschätzenden Bewertung durch den Tatrichter, inwieweit eine konkrete Behinderung von bestimmter Dauer zu einer Verlängerung der gesamten Bauzeit geführt hat, weil sich Anschlußgewerke verzögert haben.*)

5. Wird eine auf § 6 Nr. 6 VOB/B gestützte Klage als unschlüssig abgewiesen, so muß sich aus den Entscheidungsgründen nachvollziehbar ergeben, warum der Sachvortrag die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm nicht erfüllt.*)

6. Ein zur Untermauerung des Anspruchs aus § 6 Nr. 6 VOB/B vorgelegtes Privatgutachten ist qualifizierter Parteivortrag und deshalb vom Tatrichter vollständig zu berücksichtigen und zu würdigen.*)




IBRRS 2000, 0860; IMRRS 2000, 0277
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Streitgegenstand bei Honorarklage eines Architekten

BGH, Urteil vom 28.09.2000 - VII ZR 57/00

1. Hat der Architekt seine Honorarklage im Vorprozeß auf eine wegen fehlender Schriftform unwirksame Pauschalpreisvereinbarung gestützt und verlangt er im Folgeprozeß das nach der HOAI zulässige Mindesthonorar, handelt es sich um denselben Streitgegenstand.

2. Hat das Gericht im Vorprozeß die Honorarklage abgewiesen, weil die Pauschalpreisvereinbarung unwirksam und der Anspruch auf Honorar nach Mindestsätzen wegen fehlender Darlegung der anrechenbaren Kosten nicht "schlüssig" sei, ergibt die Auslegung der Urteilsgründe regelmäßig, daß die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist.

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IBRRS 2000, 0835
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüfbarkeit der Architektenschlußrechnung

BGH, Urteil vom 18.05.2000 - VII ZR 69/99

Zu den Anforderungen an die Prüfbarkeit der Architektenschlußrechnung, wenn der Auftraggeber selbst Architekt ist.*)

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3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 632 BGB Vergütung (von Rintelen)
G. Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrags

§ 650g BGB Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme, Schlussrechnung (Pause/ Vogel)
C. Fälligkeit der Vergütung, Schlussrechnung (Abs. 4)
D. Besonderheiten des VOB/B-Vertrags
IV. Prozessuale Auswirkungen der fehlenden Prüfbarkeit

2 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

ee) Handlungsalternativen ( Rn. 133-137)




2 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

VII. Prozessuales (VOB/B § 16 Rn. 149-152)

7. Beweislast (VOB/B § 6 Rn. 177-185)