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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 217/93


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0388
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüffähigkeit einer Schlussrechnung

BGH, Urteil vom 27.10.1994 - VII ZR 217/93


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4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2005, 1177
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber verweigert Vertragserfüllung endgültig: Vergütung?

BGH, Urteil vom 24.02.2005 - VII ZR 225/03

1. Der Auftragnehmer kann die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Auftraggeber die Vertragserfüllung endgültig verweigert, weil nach seiner Auffassung kein Vertrag zustande gekommen ist. Er muß sich anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - X ZR 128/88, NJW 1990, 3008 = ZfBR 1990, 228; Urteil vom 16. Mai 1968 - VII ZR 40/66, BGHZ 50, 175, 177 f.).*)

2. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer nach der Erfüllungsverweigerung des Auftraggebers gemäß § 648a BGB fruchtlos eine Frist und Nachfrist zur Sicherheitsleistung gesetzt hat und der Vertrag deshalb als aufgehoben gilt.*)

3. Soweit die Behinderung darin besteht, daß bestimmte Arbeiten nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit durchgeführt werden können, ist sie nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast zu beurteilen. Der Auftragnehmer hat deshalb darzulegen und nach § 286 ZPO Beweis dafür zu erbringen, wie lange die konkrete Behinderung andauerte.*)

4. Dagegen sind weitere Folgen der konkreten Behinderung nach § 287 ZPO zu beurteilen, soweit sie nicht mehr zum Haftungsgrund gehören, sondern dem durch die Behinderung erlittenen Schaden zuzuordnen sind. Es unterliegt deshalb der einschätzenden Bewertung durch den Tatrichter, inwieweit eine konkrete Behinderung von bestimmter Dauer zu einer Verlängerung der gesamten Bauzeit geführt hat, weil sich Anschlußgewerke verzögert haben.*)

5. Wird eine auf § 6 Nr. 6 VOB/B gestützte Klage als unschlüssig abgewiesen, so muß sich aus den Entscheidungsgründen nachvollziehbar ergeben, warum der Sachvortrag die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm nicht erfüllt.*)

6. Ein zur Untermauerung des Anspruchs aus § 6 Nr. 6 VOB/B vorgelegtes Privatgutachten ist qualifizierter Parteivortrag und deshalb vom Tatrichter vollständig zu berücksichtigen und zu würdigen.*)




IBRRS 2000, 0705
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Fehlende Prüffähigkeit der Schlußrechnung: Klageabweisung

BGH, Urteil vom 11.02.1999 - VII ZR 399/97

Abweisung der Klage wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung; Abrechnung von Abschlagszahlungen

a) Wird die Abweisung einer Klage auf Zahlung der sich aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B ergebenden Vergütung auf eine nicht prüffähige Abrechnung und damit auf fehlende Fälligkeit gestützt, muß sie als zur Zeit unbegründet erfolgen; die Klage darf nicht wegen fehlender Substantiierung des Anspruchs als endgültig unbegründet abgewiesen werden (im Anschluß an BGH, Urteil vom 27. Oktober 1994 - VII ZR 217/93 = BGHZ 127, 254).*)

b) Eine Klage auf Zahlung der sich aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B ergebenden Vergütung kann nicht mangels Vorlage einer prüffähigen Rechnung abgewiesen werden, wenn der Auftragnehmer bestimmte kalkulatorische Aufwendungen als erspart mit der Behauptung abgezogen hat, weitere Aufwendungen seien nicht erspart, und der Auftraggeber lediglich den Umfang der benannten Aufwendungen bestreitet.*)

c) Welche Anforderungen an eine prüffähige Schlußrechnung zu stellen sind, hängt vom Einzelfall ab. Das Gericht hat den Auftragnehmer unmißverständlich darauf hinzuweisen, welche Anforderungen seiner Ansicht nach noch nicht erfüllt sind und dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, dazu ergänzend vorzutragen. Allgemeine, pauschale oder mißverständliche Hinweise auf die fehlende Prüfbarkeit genügen nicht.*)

d) Aus einer Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen im Bauvertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, seine Leistungen abzurechnen. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses.*)

e) Rechnet der Auftragnehmer nicht ab, kann der Auftraggeber die Klage auf Zahlung eines Überschusses mit einer eigenen Berechnung begründen. Soweit dem Auftraggeber nähere Darlegung nicht möglich ist, kann er sich auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht.*)

f) Kann der Auftragnehmer nach einer Kündigung des Bauvertrages noch nicht beurteilen, ob und inwieweit er seinen Subunternehmern eine Vergütung zahlen muß, kann er die für die Subunternehmer kalkulierte Vergütung als ersparte Aufwendung in seine Schlußrechnung einstellen und auf Feststellung klagen, daß der Auftraggeber verpflichtet ist, die sich aus der Abrechnung der Subunternehmer ergebende weitere Vergütung zu zahlen.*)




IBRRS 2003, 2158
BauvertragBauvertrag
Verfahrensrecht - Muss Gericht Hinweis an Partei präzisieren?

BGH, Urteil vom 21.01.1999 - VII ZR 269/97

Erkennt ein Gericht, daß die Partei einen Hinweis falsch aufgenommen hat, so muß es den Hinweis präzisieren und der Partei Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen.*)

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IBRRS 2000, 0388
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüffähigkeit einer Schlussrechnung

BGH, Urteil vom 27.10.1994 - VII ZR 217/93

1. Mangels Fälligkeit kann eine Honorarklage nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden.*)

2. Eine Honorarschlußrechnung, die auf Schätzungen beruhende Angaben enthält, kann ausnahmsweise schon dann für den Auftraggeber prüffähig sein, wenn der Architekt alle ihm zugänglichen Unterlagen sorgfältig auswertet und der Bauherr die fehlenden Angaben anhand seiner Unterlagen unschwer ergänzen kann.*)

3. Kann der Architekt die in seiner Schlußrechnung genannten anrechenbaren Kosten insgesamt oder teilweise nur schätzen, weil er die Grundlagen für ihre Ermittlung in zumutbarer Weise nicht selbst beschaffen kann, und erteilt ihm der Auftraggeber vertragswidrig die erforderlichen Auskünfte nicht und stellt er ihm die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen nicht zur Verfügung, genügt der Architekt seiner Darlegungslast, wenn er die geschätzten Berechnungsgrundlagen vorträgt. Unter diesen Voraussetzungen obliegt es dem beklagten Auftraggeber, die geschätzten anrechenbaren Kosten in der Weise zu bestreiten, daß er unter Vorlage der Unterlagen die anrechenbaren Kosten konkret berechnet.*)





3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 632 BGB Vergütung (von Rintelen)
G. Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrags

§ 650g BGB Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme, Schlussrechnung (Pause/ Vogel)
C. Fälligkeit der Vergütung, Schlussrechnung (Abs. 4)
D. Besonderheiten des VOB/B-Vertrags
IV. Prozessuale Auswirkungen der fehlenden Prüfbarkeit

2 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

ee) Handlungsalternativen ( Rn. 133-137)




2 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

VII. Prozessuales (VOB/B § 16 Rn. 149-152)

7. Beweislast (VOB/B § 6 Rn. 177-185)