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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 217/93


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0388
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüffähigkeit einer Schlussrechnung

BGH, Urteil vom 27.10.1994 - VII ZR 217/93


34 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.

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8 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 1289; IMRRS 2020, 0557; IVRRS 2020, 0228
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Angelieferte, aber nicht eingebaute Bauteile sind keine erbrachten Leistungen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2020 - 22 U 222/19

1. Ein Urteil, mit dem die Aufrechnung des Werkunternehmers mit einer Restwerklohnforderung gegen die Klage des Auftraggebers auf Erstattung von überzahlten Abschlagszahlungen nur mangels (vorrangig zu prüfender) Prüfbarkeit seiner Schlussrechnung zurückgewiesen wird, entfaltet infolge der entsprechenden Ausführungen des Erstgerichts in den Urteilsgründen nur eingeschränkte Rechtskraft dahingehend, dass dem beklagten Werkunternehmer die spätere aktive Geltendmachung seiner (dann ggf. erstmals prüffähig abgerechneten und damit fälligen) Restwerklohnforderung vorbehalten bleibt.*)

2. Nur für den Fall, dass das Erstgericht einen Aufrechnungseinwand berücksichtigt, ihn aber - nach den Entscheidungsgründen - deswegen für erfolglos hält, weil das zugrunde liegende Vorbringen unsubstantiiert (i.S.v. unschlüssig bzw. unerheblich) bzw. unbegründet sei, kann die vom Erstgericht aberkannte Forderung wegen § 322 Abs. 2 ZPO nicht mehr anderweitig gerichtlich geltend gemacht werden.*)

3. Zu den erbrachten Werkleistungen bei einem vorzeitig beendeten Werkvertrag gehören grundsätzlich nur diejenigen Arbeiten, die sich im Zeitpunkt der Kündigung des Werkvertrags bereits im Bauwerk verkörpern. Demzufolge gehören zu den erbrachten Leistungen grundsätzlich nicht die bereits hergestellten bzw. gelieferten, aber noch nicht eingebauten Bauteile, unabhängig davon, ob sie bereits zur Baustelle geliefert wurden oder nicht.*)

4. Bei der Abrechnung eines vorzeitig beendeten (Detail-)Pauschalvertrags obliegt die Anwendung des materiellen Rechts (einschließlich der Grundsätze der diesbezüglichen Rechtsprechung des BGH) ausschließlich dem Gericht ("jura novit curia", vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG) und der Auftragnehmer hat - auch im Lichte der Dispositionsmaxime im Zivilprozess - keine "Ausschaltungs- /Ausschließungsbefugnis" dahingehend, das Gericht möge seinen Vergütungsanspruch nur (ausschnittsweise) beschränkt auf von ihm genannte Materialpreise prüfen und dürfe von ihm nicht die Vorlage einer Vor-/Ur- Gesamtkalkulation bzw. die Erstellung einer entsprechenden Nach- /Gesamtkalkulation fordern.*)

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IBRRS 2019, 1892
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Prüfbar heißt nicht richtig!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2019 - 22 U 248/18

1. Ist dem Auftragnehmer im Rahmen eines vorzeitig beendeten Werkvertrags die Erstellung eines Aufmaßes nicht mehr möglich, genügt er seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen bzw. Hilfstatsachen (z. B. auch Materialaufstellungen, Rückschlüsse aus dem vom Auftraggeber geltend gemachten Fertigstellungsaufwand o. ä.) vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen den Mindestaufwand des Auftragnehmers zur Ausführung der Werkleistungen gem. § 287 ZPO zu schätzen.*)

2. Der Umstand zweifelhafter Rechtskraftwirkungen eines angefochtenen Urteils (hier durch die Formulierung: "Mangels substanziierter Darlegung der erbrachten Leistungen und mangels prüfbarer Abrechnung ...") kann sich als eigenständiger Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens i.S.v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darstellen.*)

3. Fehlende Prüfbarkeit darf keinesfalls gleichgesetzt werden mit der Frage der tatsächlichen Unrichtigkeit der Abrechnung. Es besteht ein zwingender Vorrang der Klärung der Prüffähigkeit gegenüber der Schlüssigkeits-/Erheblichkeits-/Richtigkeitsprüfung einer Schlussrechnung.*)

4. Im Zivilprozessrecht führt eine nicht prüfbare Schlussrechnung zur Abweisung einer Klage auf Restwerklohn als (nur) derzeit unbegründet, wobei das Urteil diesen Vorbehalt im Sinne insoweit eingeschränkter Rechtskraft (sei es im Tenor oder sei es zumindest in den Gründen) enthalten muss und damit die Möglichkeit einer erneuten Geltendmachung der Werklohnforderung begründet.*)

5. Bei einer Klage des Auftraggebers auf Erstattung überzahlter Abschlagszahlungen fehlt der Aufrechnungsforderung des Werkunternehmers bei fehlender Prüfbarkeit seiner Schlussrechnung (nur) die Fälligkeit, so dass der Erstattungsklage des Auftraggebers mit dieser (eingeschränkten) Begründung stattzugeben ist, dem beklagten Werkunternehmer die spätere aktive Geltendmachung seiner Restwerklohnforderung vorbehalten bleibt und § 322 Abs. 2 ZPO insoweit nicht greift.*)

6. Ein Auftraggeber kann sich nicht (mehr) auf die fehlende Prüfbarkeit einer Schlussrechnung berufen, wenn er sie mit Erfolg geprüft hat und (ggf. mit Sach-/Fachkunde Dritter) in der Lage war, angebliche Unrichtigkeiten der Schlussrechnung aufzuzeigen. Es ist unerheblich, ob der Auftraggeber dabei ggf. "überobligatorisch" gehandelt und Obliegenheiten des Auftragnehmers erledigt hat.*)

7. Ist ein Pauschalpreis auf Basis eines Einheitspreisangebots ermittelt worden, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich die anteilige Abrechnung im Rahmen eines vorzeitig beendeten Pauschalvertrags daran orientiert.*)

8. Über eine Anschlussberufung ist nicht zu entscheiden, wenn sie unter die statthafte innerprozessuale (Rechts-)Bedingung gestellt worden ist, dass das Berufungsgericht nicht gem. § 538 Abs. 2 ZPO verfahren wird.*)

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IBRRS 2018, 2637
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Voraussetzungen für einen Abzug „neu für alt“?

OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2018 - 21 U 95/15

1. Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers für einen objektiv festgestellten Mangel setzt lediglich voraus, dass der Mangel seinem Werk anhaftet. Der Mangel muss aus seinem Verantwortungsbereich herrühren und darf nicht allein auf einer von außen, insbesondere nicht auf einer von einem Dritten gesetzten Ursache beruhen.

2. Eine Mitursächlichkeit auf Seiten des in Anspruch genommenen Unternehmers für den Schadenseintritt ist ausreichend. Ein Zurechnungszusammenhang ist auch dann gegeben, wenn mehrere Schadensursachen zusammenwirken.

3. Nach der Beseitigung eines Mangels kommt unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ein Abzug "neu für alt" in Betracht, wenn das Werk nach Durchführung der Mangelbeseitigung für den Auftraggeber einen höheren Wert hat als das mangelfreie Werk.

4. Die Vornahme eines Abzugs "neu für alt" setzt voraus, dass beim Auftraggeber eine messbare Vermögensvermehrung eintritt, die Anrechnung des Vorteils dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entspricht, die Vorteilsausgleichung dem Auftraggeber zumutbar ist und sie den Auftragnehmer nicht unbillig entlastet.

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IBRRS 2020, 0332
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Kündigung ohne Abmahnung!

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2017 - 10 U 70/16

1. Die Kündigungstatbestände der VOB/B sind nicht abschließend. Über die in den §§ 8 und 9 VOB/B geregelten Fälle hinaus können beide Vertragsparteien den Bauvertrag kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des anderen Vertragspartners der Vertragszweck so gefährdet ist, dass der vertragstreuen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

2. Die Kündigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der andere Vertragsteil nachdrücklich und unmissverständlich auf die Folgen einer weiteren Nichterfüllung der Vertragspflichten hingewiesen worden ist.

3. Einer Fristsetzung mit Kündigungsandrohung bzw. einer Abmahnung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn entweder eine solche Nachfristsetzung bzw. Androhung von vornherein keinen Erfolg verspricht oder sich das Verhalten des Kündigungsgegners als eine besonders schwere Vertragsverletzung darstellt, die es dem Kündigenden unzumutbar macht, noch weiterhin mit diesem Partner im Vertrag zu bleiben bzw. den Ablauf einer durch die Abmahnung eröffneten, noch weiteren Zeitspanne abzuwarten.

4. Die unberechtigte Verweigerung der Bezahlung von Abschlagsrechnungen kann einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen. Steht aber nur ein geringer Betrag zur Zahlung offen, ist der Auftragnehmer gehalten, sich vor einer fristlosen Kündigung um eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts zu bemühen.

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IBRRS 2005, 1177
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber verweigert Vertragserfüllung endgültig: Vergütung?

BGH, Urteil vom 24.02.2005 - VII ZR 225/03

1. Der Auftragnehmer kann die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Auftraggeber die Vertragserfüllung endgültig verweigert, weil nach seiner Auffassung kein Vertrag zustande gekommen ist. Er muß sich anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - X ZR 128/88, NJW 1990, 3008 = ZfBR 1990, 228; Urteil vom 16. Mai 1968 - VII ZR 40/66, BGHZ 50, 175, 177 f.).*)

2. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer nach der Erfüllungsverweigerung des Auftraggebers gemäß § 648a BGB fruchtlos eine Frist und Nachfrist zur Sicherheitsleistung gesetzt hat und der Vertrag deshalb als aufgehoben gilt.*)

3. Soweit die Behinderung darin besteht, daß bestimmte Arbeiten nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit durchgeführt werden können, ist sie nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast zu beurteilen. Der Auftragnehmer hat deshalb darzulegen und nach § 286 ZPO Beweis dafür zu erbringen, wie lange die konkrete Behinderung andauerte.*)

4. Dagegen sind weitere Folgen der konkreten Behinderung nach § 287 ZPO zu beurteilen, soweit sie nicht mehr zum Haftungsgrund gehören, sondern dem durch die Behinderung erlittenen Schaden zuzuordnen sind. Es unterliegt deshalb der einschätzenden Bewertung durch den Tatrichter, inwieweit eine konkrete Behinderung von bestimmter Dauer zu einer Verlängerung der gesamten Bauzeit geführt hat, weil sich Anschlußgewerke verzögert haben.*)

5. Wird eine auf § 6 Nr. 6 VOB/B gestützte Klage als unschlüssig abgewiesen, so muß sich aus den Entscheidungsgründen nachvollziehbar ergeben, warum der Sachvortrag die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm nicht erfüllt.*)

6. Ein zur Untermauerung des Anspruchs aus § 6 Nr. 6 VOB/B vorgelegtes Privatgutachten ist qualifizierter Parteivortrag und deshalb vom Tatrichter vollständig zu berücksichtigen und zu würdigen.*)




IBRRS 2000, 0705
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Fehlende Prüffähigkeit der Schlußrechnung: Klageabweisung

BGH, Urteil vom 11.02.1999 - VII ZR 399/97

Abweisung der Klage wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung; Abrechnung von Abschlagszahlungen

a) Wird die Abweisung einer Klage auf Zahlung der sich aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B ergebenden Vergütung auf eine nicht prüffähige Abrechnung und damit auf fehlende Fälligkeit gestützt, muß sie als zur Zeit unbegründet erfolgen; die Klage darf nicht wegen fehlender Substantiierung des Anspruchs als endgültig unbegründet abgewiesen werden (im Anschluß an BGH, Urteil vom 27. Oktober 1994 - VII ZR 217/93 = BGHZ 127, 254).*)

b) Eine Klage auf Zahlung der sich aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B ergebenden Vergütung kann nicht mangels Vorlage einer prüffähigen Rechnung abgewiesen werden, wenn der Auftragnehmer bestimmte kalkulatorische Aufwendungen als erspart mit der Behauptung abgezogen hat, weitere Aufwendungen seien nicht erspart, und der Auftraggeber lediglich den Umfang der benannten Aufwendungen bestreitet.*)

c) Welche Anforderungen an eine prüffähige Schlußrechnung zu stellen sind, hängt vom Einzelfall ab. Das Gericht hat den Auftragnehmer unmißverständlich darauf hinzuweisen, welche Anforderungen seiner Ansicht nach noch nicht erfüllt sind und dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, dazu ergänzend vorzutragen. Allgemeine, pauschale oder mißverständliche Hinweise auf die fehlende Prüfbarkeit genügen nicht.*)

d) Aus einer Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen im Bauvertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, seine Leistungen abzurechnen. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses.*)

e) Rechnet der Auftragnehmer nicht ab, kann der Auftraggeber die Klage auf Zahlung eines Überschusses mit einer eigenen Berechnung begründen. Soweit dem Auftraggeber nähere Darlegung nicht möglich ist, kann er sich auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht.*)

f) Kann der Auftragnehmer nach einer Kündigung des Bauvertrages noch nicht beurteilen, ob und inwieweit er seinen Subunternehmern eine Vergütung zahlen muß, kann er die für die Subunternehmer kalkulierte Vergütung als ersparte Aufwendung in seine Schlußrechnung einstellen und auf Feststellung klagen, daß der Auftraggeber verpflichtet ist, die sich aus der Abrechnung der Subunternehmer ergebende weitere Vergütung zu zahlen.*)




IBRRS 2003, 2158
BauvertragBauvertrag
Verfahrensrecht - Muss Gericht Hinweis an Partei präzisieren?

BGH, Urteil vom 21.01.1999 - VII ZR 269/97

Erkennt ein Gericht, daß die Partei einen Hinweis falsch aufgenommen hat, so muß es den Hinweis präzisieren und der Partei Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen.*)

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IBRRS 2000, 0388
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Prüffähigkeit einer Schlussrechnung

BGH, Urteil vom 27.10.1994 - VII ZR 217/93

1. Mangels Fälligkeit kann eine Honorarklage nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden.*)

2. Eine Honorarschlußrechnung, die auf Schätzungen beruhende Angaben enthält, kann ausnahmsweise schon dann für den Auftraggeber prüffähig sein, wenn der Architekt alle ihm zugänglichen Unterlagen sorgfältig auswertet und der Bauherr die fehlenden Angaben anhand seiner Unterlagen unschwer ergänzen kann.*)

3. Kann der Architekt die in seiner Schlußrechnung genannten anrechenbaren Kosten insgesamt oder teilweise nur schätzen, weil er die Grundlagen für ihre Ermittlung in zumutbarer Weise nicht selbst beschaffen kann, und erteilt ihm der Auftraggeber vertragswidrig die erforderlichen Auskünfte nicht und stellt er ihm die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen nicht zur Verfügung, genügt der Architekt seiner Darlegungslast, wenn er die geschätzten Berechnungsgrundlagen vorträgt. Unter diesen Voraussetzungen obliegt es dem beklagten Auftraggeber, die geschätzten anrechenbaren Kosten in der Weise zu bestreiten, daß er unter Vorlage der Unterlagen die anrechenbaren Kosten konkret berechnet.*)





3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 632 BGB Vergütung (von Rintelen)
G. Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrags

§ 650g BGB Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme, Schlussrechnung (Pause/ Vogel)
C. Fälligkeit der Vergütung, Schlussrechnung (Abs. 4)
D. Besonderheiten des VOB/B-Vertrags
IV. Prozessuale Auswirkungen der fehlenden Prüfbarkeit

2 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

ee) Handlungsalternativen ( Rn. 133-137)




2 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

VII. Prozessuales (VOB/B § 16 Rn. 149-152)

7. Beweislast (VOB/B § 6 Rn. 177-185)