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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 389/99


Bester Treffer:
IBRRS 2001, 0055
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 23.02.2001 - V ZR 389/99


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1 Beitrag gefunden
IMR 2006, 1079 LG Essen - Vertiefung eines Nachbargrundstücks: Haftung der am Bau Beteiligten

13 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 1582; IMRRS 2020, 0700
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Regelmäßig keine Minderung bei Baulärm!

BGH, Urteil vom 29.04.2020 - VIII ZR 31/18

1. Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen begründen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle (hier: zur Errichtung eines Neubaus in einer Baulücke) herrühren, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gem. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 29.04.2015 - VIII ZR 197/14, Rz. 35, 39 ff., IMR 2015, 310 = BGHZ 205, 177 m.w.N.).*)

2. Eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der Mietvertragsparteien kann nicht mit der Argumentation bejaht werden, die Freiheit der Wohnung von Baustellenlärm werde regelmäßig stillschweigend zum Gegenstand einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung der Mietvertragsparteien. Die bei einer Mietsache für eine konkludent getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Einigung kommt nicht schon dadurch zustande, dass dem Vermieter eine bestimmte Beschaffenheitsvorstellung des Mieters (hier: hinsichtlich eines Fortbestands der bei Abschluss des Mietvertrags vorhandenen "Umweltbedingungen" der Wohnung) bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats; vgl. Senatsurteile vom 29.04.2015 - VIII ZR 197/14, a.a.O. Rz. 20 f.; vom 19.12.2012 - VIII ZR 152/12, Rz. 10, IMR 2013, 92 = NJW 2013, 680; vom 23.09.2009 - VIII ZR 300/08, Rz. 14, IMR 2009, 411 = WuM 2009, 659).*)

3. Macht der Mieter einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung in Gestalt der vorgenannten Geräusch- und Schmutzimmissionen geltend, richtet sich die Darlegungs- und Beweislast nicht nach den im Bereich des § 906 BGB bestehenden Regelungen, sondern nach den Grundsätzen des Wohnraummietrechts und insbesondere nach der dort grundsätzlich geltenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen (Anschluss an BGH, Urteil vom 01.03.2000 - XII ZR 272/97, unter II 2 a m.w.N., IBRRS 2000, 1446 = IMRRS 2000, 0417 = NJW 2000, 2344; vgl. auch BGH, Urteil vom 18.05.1994 - XII ZR 188/92, IBRRS 1994, 0398 = IMRRS 1994, 0003 = BGHZ 126, 124, 127 ff.; BGH, Beschluss vom 25.01.2006 - VIII ZR 223/04, Rz. 3, IBR 2006, 234 = NJW 2006, 1061). Demnach hat der Mieter darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass die von ihm angemietete Wohnung Immissionen der vorbezeichneten Art ausgesetzt ist, die die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung unmittelbar beeinträchtigen, und dass es sich hierbei um eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt.*)

4. Von den auf dieser Grundlage zu treffenden notwendigen Feststellungen darf der Tatrichter - schon mangels eines entsprechenden Erfahrungssatzes - nicht mit der Begründung absehen, dass Baumaßnahmen, die auf einer in der Nähe der Wohnung gelegenen Baustelle (hier: zur Errichtung eines Neubaus in einer Baulücke) durchgeführt werden, typischerweise mit Immissionen in Form von Lärm und Schmutz einhergingen, die eine Mietminderung rechtfertigten. Vielmehr ist die Frage nach der Art und dem Umfang von Immissionen wegen deren Objektbezogenheit regelmäßig anhand des konkreten Einzelfalles zu beantworten.*)

5. Beruft sich der Vermieter gegenüber dem Wohnungsmieter darauf, Ansprüche nach § 906 BGB gegen den Verursacher nicht zu haben, hat er diejenigen, dem Verhältnis zwischen ihm und dem Verursacher - und damit dem Verantwortungsbereich des Vermieters - entstammenden Tatsachen, seien sie personen- oder grundstücksbezogen, vorzubringen und im Falle des Bestreitens zu beweisen, die in Anbetracht des bis dahin festgestellten Sachverhalts - auch unter Beachtung der im Verhältnis zum Verursacher geltenden Beweislastverteilung - dazu führen, dass weder Abwehr- noch Entschädigungsansprüche bestehen.*)




IBRRS 2018, 0957; IMRRS 2018, 0319
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Handwerker verursacht Brand: Bauherr haftet für Schäden am Nachbargebäude!

BGH, Urteil vom 09.02.2018 - V ZR 311/16

Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts.*)




IBRRS 2016, 2721; IMRRS 2016, 1615
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Mieter muss Baulärm im Haus nicht dulden!

AG Bremen, Urteil vom 23.06.2016 - 6 C 186/16

1. Der Vermieter muss bei Modernisierungsmaßnahmen auf den sich im Haus (hier: 1. OG) befindlichen Mieter Rücksicht nehmen. Starke Lärmbelästigung durch tägliche Bauarbeiten von 7-18 Uhr mit Bohr-, Säge- und Presslufthammerarbeiten, lautstarkes Vibrieren und knallende Geräusche sind Immissionen, die der Mieter nicht dulden muss.

2. Der Mieter des Hauses ist durch diese Baumaßnahmen widerrechtlich in seinem Besitz gestört. Besitzschutz bezieht sich auf alle Maßnahmen, die den Mietgebrauch beeinträchtigen, auch wenn sie nur in geringem Teil in der Wohnung des Mieters durchgeführt werden (z.B. Einbau neuer Fenster).

3. Der Vermieter ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Beeinträchtigungen nur unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 S. 1 BGB und deswegen von dem Mieter zu dulden sind.

4. Ob die Vermieter einen schuldrechtlichen Anspruch auf Duldung der Modernisierungsmaßnahmen (§ 555 d BGB) haben, ist keine Frage des einstweiligen Verfügungsverfahrens und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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IBRRS 2013, 4935; IMRRS 2013, 2255
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch unter Eigentümern?

BGH, Urteil vom 25.10.2013 - V ZR 230/12

Wird die Nutzung des Sondereigentums durch rechtswidrige Einwirkungen beeinträchtigt, die von im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Räumen ausgehen, kann dem betroffenen Wohnungseigentümer ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen; das gilt auch im Verhältnis von Mietern solcher Räume.*)

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IBRRS 2014, 3028; IMRRS 2014, 1584
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Aufbau von Gerüst für Instandsetzungsarbeiten muss angekündigt werden!

LG Berlin, Beschluss vom 27.09.2013 - 65 T 158/13

Eine Besitzstörung des Vermieters liegt vor, wenn er ohne Ankündigung zur Durchführung von Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsarbeiten ein Gerüst errichten lässt, durch das die Sicht aus der Mietwohnung erheblich behindert wird und eine Verschattung der Wohnung sowie eine erhöhte Einbruchsgefahr und auch die Einsichtsmöglichkeit in die Wohnung durch die mit dem Aufbau beschäftigten Arbeiter entsteht.

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IBRRS 2013, 2831; IMRRS 2013, 1511
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Mieter muss Anbringung einer Außendämmung dulden!

LG Berlin, Urteil vom 26.02.2013 - 63 S 429/12

1. Der geschützte Besitz des Mieters beschränkt sich vor allem auf die ihm zur alleinigen Nutzung überlassenen Gebäudeteile und damit im Wesentlichen auf die Wohnung und deren Zugang, Kellerräume und sonstige etwa zur Mietsache zugehörige Räumlichkeiten. Er erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf das Treppenhaus, den allen Mietern zugänglichen Garten oder die Außenfassade.

2. Der Besitzschutz ist nicht ausschließlich auf Arbeiten in den Wohnräumen des Mieters beschränkt, sondern bezieht sich grundsätzlich auf alle Maßnahmen, die den Mietgebrauch beeinträchtigen. Die widerrechtliche Beeinträchtigung muss sich allerdings direkt auf den geschützten alleinigen Besitz beziehen und unmittelbar auf ihn einwirken, was durch das Eindringen von Immissionen in die Wohnung denkbar ist.

3. Störungen sind nur erhebliche Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs. Soweit die Ausführung der Außendämmung unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlicher und technischer Regeln und Gesetze erfolgt, handelt es sich um keine widerrechtliche Störung des dem Mieter überlassenen und geschützten Besitzes an seiner Wohnung.

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IBRRS 2009, 4021; IMRRS 2009, 2204
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Haftung des Bauunternehmers für Schäden am Nachbarhaus?

OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2009 - 1 U 491/09

1. Kommt es im Rahmen von Bauarbeiten an einem Nachbarhaus zu Rissbildungen, so ist der Bauunternehmer nicht zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet, wenn ihm bei den Bauarbeiten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit im Hinblick auf zu beachtende Sorgfaltsanforderungen zur Last fällt.

2. Werden bei den Rüttelarbeiten die sich aus der einschlägigen DIN-Norm ergebenden Grenzwerte eingehalten, kann ihm ein Verstoß gegen die von ihm zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen nicht angelastet werden.

3. Der Bauunternehmer haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Dieser richtet sich vielmehr gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störungen ausgehen, regelmäßig also gegen den Bauherrn.

4. Das Gericht lässt jedoch die Revision zu, um die Frage klären zu können, ob auch der Bauunternehmer dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch unterliegt.




IBRRS 2009, 1374; IMRRS 2009, 0836
ImmobilienImmobilien
Bauherrenhaftung für Schäden am Nachbargrundstück

LG Tübingen, Urteil vom 20.11.2008 - 1 S 233/05

Zu der Frage, nach welchen Voraussetzungen ein Bauherr für Schäden am Nachbargrundstück durch Errichtung einer Grenzmauer haftet.

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IBRRS 2005, 0905
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Träger der Straßenbaulast: Baustellensicherung!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 - 7 U 161/03

1. Bei Baurbeiten im öffentlichen Straßenraum ist neben der ausführenden Baufirma und der Bauherrin auch die Kommune verkehrssicherungspflichtig, die die betreffende Straße verwaltet und für sie die Straßenbaulast trägt, ohne dass sie sich auf das Verweisungsprivileg aus § 839 Abs.1 Satz 2 BGB berufen kann.*)

2. Eine persönliche Haftung der Bediensteten der Kommune, die Beamte im haftungsrechtlichen Sinne sind und die die als öffentlich-rechtliche Amtspflicht ausgestalteten Aufgaben der Verkehssicherung wahrnehmen, scheidet nach Art. 34 Satz 1 GG aus.*)

3. Art und Ausmaß der aus Gründen der Verkehrssicherung gebotenen Maßnahmen werden nicht durch die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) sondern durch das den konkreten örtlichen Verhältnissen innenwohnende Gefahrenpotential bestimmt. Die Einhaltung der Vorgaben der RSA allein lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass der Verkehrssicherungspflichtige die von den Verkehrsflächen ausgehenden Gefahren in geeigneter und zumutbarer Weise ausgeräumt hat.*)

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IBRRS 2004, 0257; IMRRS 2004, 0120
ImmobilienImmobilien
Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch des Mieters

BGH, Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 180/03

Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben Grundstückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken, berechtigen den Mieter der von den Beeinträchtigungen betroffenen Wohnung nicht zu einem verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen den Mieter der anderen Wohnung.*)

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2 Nachrichten gefunden
Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer haften für Schäden durch beauftragte Handwerker
Wie der Bundesgerichtshof eine Gefährdungshaftung fast aus dem Nichts geschaffen hat?

(25.03.2018) Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 09.02.2018 - V ZR 311/16) entschied, daß ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen läßt, gegenüber dem Nachbarn verantwortlich ist - also haftet. Im vorliegenden Fall war das Haus nach Dachdeckerarbeiten durch ein Glutnest abgebrannt und hatte das Nachbargrundstück beschädigt.
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Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer haften für Schäden durch beauftragte Handwerker
Wie der Bundesgerichtshof eine Gefährdungshaftung fast aus dem Nichts geschaffen hat

(07.11.2018) Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 09.022018, Az. V ZR 311/16) entschied, dass ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, gegenüber dem Nachbarn verantwortlich ist - also haftet. Im vorliegenden Fall war das Haus nach Dachdeckerarbeiten durch ein Glutnest abgebrannt und hatte das Nachbargrundstück beschädigt.
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6 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

cc) Exkurs: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ( Rn. 380-381)


3 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden

3.1 Allgemeines ( Rn. 103-VOB/C DIN 18300 135)

3.1 Allgemeines ( Rn. 103-DIN 18300 135)