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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 389/99


Bester Treffer:
IBRRS 2001, 0055
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 23.02.2001 - V ZR 389/99


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2 Beiträge gefunden
IBR 2001, 313 BGH - Baugrundschäden: Hat auch ein Mieter gegen den Nachbarn Ansprüche aus nachbarrechtlichem Gemeinschaftsverhältnis?
IBR 2001, 312 BGH - Wann haftet ein Bauherr für Vertiefungsschäden ?

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2005, 0905
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Träger der Straßenbaulast: Baustellensicherung!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 - 7 U 161/03

1. Bei Baurbeiten im öffentlichen Straßenraum ist neben der ausführenden Baufirma und der Bauherrin auch die Kommune verkehrssicherungspflichtig, die die betreffende Straße verwaltet und für sie die Straßenbaulast trägt, ohne dass sie sich auf das Verweisungsprivileg aus § 839 Abs.1 Satz 2 BGB berufen kann.*)

2. Eine persönliche Haftung der Bediensteten der Kommune, die Beamte im haftungsrechtlichen Sinne sind und die die als öffentlich-rechtliche Amtspflicht ausgestalteten Aufgaben der Verkehssicherung wahrnehmen, scheidet nach Art. 34 Satz 1 GG aus.*)

3. Art und Ausmaß der aus Gründen der Verkehrssicherung gebotenen Maßnahmen werden nicht durch die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) sondern durch das den konkreten örtlichen Verhältnissen innenwohnende Gefahrenpotential bestimmt. Die Einhaltung der Vorgaben der RSA allein lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass der Verkehrssicherungspflichtige die von den Verkehrsflächen ausgehenden Gefahren in geeigneter und zumutbarer Weise ausgeräumt hat.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2001, 0055
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 23.02.2001 - V ZR 389/99

1. Dem Besitzer eines Grundstücks kann im Falle verbotener Eigenmacht, die aus besonderen Gründen nicht nach §§ 862, 858 BGB abgewendet werden kann, ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Geld entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen. Gegenstand des Ausgleichs ist der Vermögenswert, der auf dem Recht, den Besitz innezuhaben, beruht.

2. Der Mieter eines bebauten Betriebsgrundstücks kann Ausgleich der durch die Störung des Besitzes verursachten vermögenswerten Nachteile des Gewerbebetriebs, nicht dagegen der am Gebäude entstandenen Schäden verlangen. Der Anspruch setzt nicht voraus, daß die Störung betriebsbezogen im Sinne des Schutzes des Gewerbebetriebs vor unerlaubten Handlungen ist.

3. Infolge der Besitzstörung eingetretene Ertragseinbußen sind insoweit auszugleichen, als sie während der Dauer der Beeinträchtigung des Betriebs eingetreten sind und nach der bisherigen Ertragslage angemessen erscheinen.

4. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch des Besitzers unterliegt nicht der einjährigen Ausschlußfrist des § 864 BGB.

5.) Dem Besitzer steht bei unzulässiger Vertiefung des Nachbargrundstücks (§ 909 BGB) ein Abwehranspruch wegen Besitzstörung (§ 862 BGB) zu.





6 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

cc) Exkurs: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ( Rn. 380-381)


3 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden

3.1 Allgemeines ( Rn. 103-VOB/C DIN 18300 135)

3.1 Allgemeines ( Rn. 103-DIN 18300 135)