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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 389/99
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IMR 2006, 1079 | LG Essen - Vertiefung eines Nachbargrundstücks: Haftung der am Bau Beteiligten |
IBR 2001, 313 | BGH - Baugrundschäden: Hat auch ein Mieter gegen den Nachbarn Ansprüche aus nachbarrechtlichem Gemeinschaftsverhältnis? |
IBR 2001, 312 | BGH - Wann haftet ein Bauherr für Vertiefungsschäden ? |
7 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 09.02.2018 - V ZR 311/16
Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts.*)
OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2009 - 1 U 491/09
1. Kommt es im Rahmen von Bauarbeiten an einem Nachbarhaus zu Rissbildungen, so ist der Bauunternehmer nicht zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet, wenn ihm bei den Bauarbeiten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit im Hinblick auf zu beachtende Sorgfaltsanforderungen zur Last fällt.
2. Werden bei den Rüttelarbeiten die sich aus der einschlägigen DIN-Norm ergebenden Grenzwerte eingehalten, kann ihm ein Verstoß gegen die von ihm zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen nicht angelastet werden.
3. Der Bauunternehmer haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Dieser richtet sich vielmehr gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störungen ausgehen, regelmäßig also gegen den Bauherrn.
4. Das Gericht lässt jedoch die Revision zu, um die Frage klären zu können, ob auch der Bauunternehmer dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch unterliegt.
LG Tübingen, Urteil vom 20.11.2008 - 1 S 233/05
Zu der Frage, nach welchen Voraussetzungen ein Bauherr für Schäden am Nachbargrundstück durch Errichtung einer Grenzmauer haftet.
VolltextOLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 - 7 U 161/03
1. Bei Baurbeiten im öffentlichen Straßenraum ist neben der ausführenden Baufirma und der Bauherrin auch die Kommune verkehrssicherungspflichtig, die die betreffende Straße verwaltet und für sie die Straßenbaulast trägt, ohne dass sie sich auf das Verweisungsprivileg aus § 839 Abs.1 Satz 2 BGB berufen kann.*)
2. Eine persönliche Haftung der Bediensteten der Kommune, die Beamte im haftungsrechtlichen Sinne sind und die die als öffentlich-rechtliche Amtspflicht ausgestalteten Aufgaben der Verkehssicherung wahrnehmen, scheidet nach Art. 34 Satz 1 GG aus.*)
3. Art und Ausmaß der aus Gründen der Verkehrssicherung gebotenen Maßnahmen werden nicht durch die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) sondern durch das den konkreten örtlichen Verhältnissen innenwohnende Gefahrenpotential bestimmt. Die Einhaltung der Vorgaben der RSA allein lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass der Verkehrssicherungspflichtige die von den Verkehrsflächen ausgehenden Gefahren in geeigneter und zumutbarer Weise ausgeräumt hat.*)
VolltextBGH, Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 180/03
Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben Grundstückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken, berechtigen den Mieter der von den Beeinträchtigungen betroffenen Wohnung nicht zu einem verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen den Mieter der anderen Wohnung.*)
VolltextBGH, Urteil vom 31.01.2003 - V ZR 143/02
a) Ein nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis kann auch durch spätere Parzellierung eines bebauten Gesamtgrundstücks entstehen, durch die vorhandene Gebäude rechtlich von ihrer bisherigen Abwasserentsorgung abgeschnitten werden.*)
b) Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis kann in einem solchen Fall auch dann zur weiteren Duldung der Abwasserdurchleitung verpflichten, wenn das begünstigte Grundstück nicht an das belastete angrenzt.*)
VolltextBGH, Urteil vom 23.02.2001 - V ZR 389/99
1. Dem Besitzer eines Grundstücks kann im Falle verbotener Eigenmacht, die aus besonderen Gründen nicht nach §§ 862, 858 BGB abgewendet werden kann, ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Geld entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen. Gegenstand des Ausgleichs ist der Vermögenswert, der auf dem Recht, den Besitz innezuhaben, beruht.
2. Der Mieter eines bebauten Betriebsgrundstücks kann Ausgleich der durch die Störung des Besitzes verursachten vermögenswerten Nachteile des Gewerbebetriebs, nicht dagegen der am Gebäude entstandenen Schäden verlangen. Der Anspruch setzt nicht voraus, daß die Störung betriebsbezogen im Sinne des Schutzes des Gewerbebetriebs vor unerlaubten Handlungen ist.
3. Infolge der Besitzstörung eingetretene Ertragseinbußen sind insoweit auszugleichen, als sie während der Dauer der Beeinträchtigung des Betriebs eingetreten sind und nach der bisherigen Ertragslage angemessen erscheinen.
4. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch des Besitzers unterliegt nicht der einjährigen Ausschlußfrist des § 864 BGB.
5.) Dem Besitzer steht bei unzulässiger Vertiefung des Nachbargrundstücks (§ 909 BGB) ein Abwehranspruch wegen Besitzstörung (§ 862 BGB) zu.
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Wie der Bundesgerichtshof eine Gefährdungshaftung fast aus dem Nichts geschaffen hat?
(25.03.2018) Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 09.02.2018 - V ZR 311/16) entschied, daß ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen läßt, gegenüber dem Nachbarn verantwortlich ist - also haftet. Im vorliegenden Fall war das Haus nach Dachdeckerarbeiten durch ein Glutnest abgebrannt und hatte das Nachbargrundstück beschädigt.
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Wie der Bundesgerichtshof eine Gefährdungshaftung fast aus dem Nichts geschaffen hat
(07.11.2018) Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 09.022018, Az. V ZR 311/16) entschied, dass ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, gegenüber dem Nachbarn verantwortlich ist - also haftet. Im vorliegenden Fall war das Haus nach Dachdeckerarbeiten durch ein Glutnest abgebrannt und hatte das Nachbargrundstück beschädigt.
mehr… IBR 2018, 358 BGH, 09.02.2018 - V ZR 311/16
3 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |