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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 128/91


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0219
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 25.06.1992 - VII ZR 128/91

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13 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.

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6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 1229; IMRRS 2024, 0508
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Trotz unwirksamer Abnahmeklausel: Nach 15 Jahren ist Schluss mit der Haftung!

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2024 - 10 U 13/23

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter erfolgt, verstößt gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot und ist unwirksam.

2. Aufgrund der Unwirksamkeit der Abnahmeklausel wirken die Abnahmeerklärungen allenfalls für die drei Erwerber, die die Abnahme erklärt haben. Im Hinblick auf die übrigen Erwerber liegt keine wirksame Abnahmeerklärung vor.

3. Es ist dem Verwender einer unwirksamen Abnahmeklausel verwehrt, sich darauf zu berufen, dass mangels Abnahme noch keine Mängelansprüche bestehen.

4. Der Grundsatz, dass es einem Bauträger als Verwender einer unwirksamen Abnahmeklausel verwehrt ist, sich gegenüber Mängelrechten der Erwerber darauf zu berufen, dass sich der Vertrag bezüglich des Gemeinschaftseigentums noch im Erfüllungsstadium befindet, gilt nicht grenzenlos. Er kann dann nicht durchgreifen, wenn er zu schlichtweg unerträglichen Ergebnissen führen würde und die Erwerber dadurch nicht unbillig benachteiligt würden.

5. Es entspricht nicht mehr Treu und Glauben, wenn ein faktisch unverjährbares Recht geschaffen wird, das den Grundsätzen des BGB, wonach schuldrechtliche Ansprüche immer verjährbar sind, widerspricht.

6. Die Haftung eines Bauträgers für Mängel endet spätestens 15 Jahre nach der Fälligkeit seiner Leistung.

7. ...

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IBRRS 2016, 0755; IMRRS 2016, 0485
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
"Nachzügler" ist nicht an bereits erfolgte Abnahme gebunden!

BGH, Urteil vom 25.02.2016 - VII ZR 49/15

1. Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die nach Entstehen der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft und Abnahme des Gemeinschaftseigentums vertragschließenden Erwerber ("Nachzügler") an eine durch frühere Erwerber bereits erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums bindet, ist wegen mittelbarer Verkürzung der Verjährung gemäß § 309 Nr. 8 b) ff) BGB unwirksam.*)

2. Dem Bauträger ist es als Verwender dieser von ihm gestellten, unwirksamen Formularklausel nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass der Vertrag sich noch im Erfüllungsstadium befinde und deshalb ein Anspruch aus § 637 Abs. 3 BGB nicht bestehe.*)




IBRRS 2000, 0712
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 10.03.1999 - VIII ZR 204/98

Begriff der AGB im Verbandsverfahren; Formularmäßige Vereinbarung vor Restzahlung

1. Im sachlichen Anwendungsbereich des § 24 a AGBG gelten für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen auch im Verbandsverfahren (§§ 13 ff AGBG) als vom Unternehmer gestellt (§ 24 a Nr. 1 1. Hs AGBG), und zwar auch dann, wenn sie handschriftlich in eine Leerstelle eingefügt sind.

2. Die im Warenhandel mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete vorformulierte Vertragsbedingung

- (Zahlung am:) "Restzahlung vor Lieferung"

hält einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG nicht stand.

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IBRRS 2000, 0662
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 16.07.1998 - VII ZR 9/97

Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe; Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel mit gesetzesfremden Inhalt

a) Eine Vertragsstrafe kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden; sie braucht als solche nicht individuell ausgehandelt zu werden.

b) Eine Vertragsstrafenklausel mit gesetzesfremdem Gehalt ist nur wirksam, wenn dieser individuell im Sinne der Senatsrechtsprechung ausgehandelt worden ist. Das Aushandeln der gesetzesfremden Einzelheiten ist entscheidend und zugleich auch ausreichend.

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IBRRS 2000, 0495
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Zusicherung einer Eigenschaft

BGH, Urteil vom 05.12.1995 - X ZR 14/93

1. Zusicherung einer Eigenschaft im Werkvertragsrecht ist das vertraglich vom Unternehmer gegebene, ernsthafte Versprechen, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft herzustellen. Nicht erforderlich ist, daß der Unternehmer zum Ausdruck bringt, er werde für alle Folgen einstehen, wenn die Eigenschaft nicht erreicht werde.*)

2. Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer VII. 8 der Bedingungen des Verbandes deutscher Maschinen- und Anlagebau (VDMA) hält der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG auch insoweit nicht stand, als Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden ausgeschlossen sind. Die für den Haftungsausschluß in den Dock- und Reparaturbedingungen einer Seeschiffswert entwickelten Grundsätze finden keine Anwendung (Abgrenzung zu BGHZ 106, 316).*)




IBRRS 2000, 0219
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 25.06.1992 - VII ZR 128/91

Unwirksame Verjährungsklausel in Einheits-Architektenvertrag

Die Klausel in einem Einheits-Architektenvertrag, wonach Ansprüche des Bauherren gegen den Architekten nach "zwei Jahren nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes" verjähren, verstößt gegen § 11 Nr. 10 f AGBG und ist deshalb unwirksam (im Anschluß an Senat, NJW-RR 1987, 144 = DRsp I (138) 515 b).

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2 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

aa) Abnahme des Architektenwerkes ( Rn. 445)

(3) Abnahmereife Leistung - Teilabnahmen ( Rn. 452-460)



3 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

l) Abnahmeklauseln ( Rn. 318)

dd) Individualvereinbarung ( Rn. 239-243)


2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

3. Aushandeln von Geschäftsbedingungen ( Rn. 177-183)